Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP190015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 29. August 2019
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 5. Dezember 2018 (FV180044-I)
Erwägungen: 1. a) Mit Klagebewilligung vom 16. August 2018 und Klageschrift vom 23. August 2018 machte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) vor Vorinstanz am 24. August 2018 eine Forderungsklage gegen den Beklagten und Berufungskläger (fortan Beklagter) über Fr. 16'954.10 sowie Zins und Nebenfor- derungen (Spesen, Mahngebühren, Betreibungskosten) anhängig (Urk. 1 und 2). Nach Eingang des Kostenvorschusses der Klägerin setzte die Vorinstanz dem Beklagten mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 Frist zur schriftlichen Stellung- nahme zur Klage an (Urk. 8), welche vom Beklagten unterm 6. November 2018 erstattet wurde (Urk. 10). Am 5. Dezember 2018 fand die Hauptverhandlung statt, an welcher der Beklagte unentschuldigt nicht erschien (Prot. I S. 6). b) Mit zunächst in unbegründeter Form ergangenem (Urk. 14) und hernach auf Begehren des Beklagten (Urk. 18) begründetem Urteil vom 5. Dezember 2018 entschied die Vorinstanz wie folgt (Urk. 20 S. 14 = Urk. 25 S. 14): "1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen: – Fr. 16'954.10 nebst Zins zu 11.95 % seit 20. Dezember 2017 – Fr. 359.– – Fr. 1'114.30 – Fr. 80.– In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 22. Dezember 2017) aufgehoben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'800.– festgesetzt. 3. Die Entscheidgebühr wird dem Beklagten auferlegt. Sie wird von der Klägerin unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen, sie ist ihr aber vom Beklagten zu ersetzen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Betreibungskosten von Fr. 126.30 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 22. Dezember 2017) sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedens- richteramt C._____ (GV.2018.00021) von Fr. 480.– zu ersetzen. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 787.10 zu bezahlen. 6. ... (Schriftliche Mitteilung) 7. ... (Berufung)"
te im Berufungsverfahren keinen genügenden Antrag, so dass bereits aus diesem Grund auf seine Berufung nicht einzutreten ist. 5. a) Hinzu kommt, dass im Rahmen der Berufungsbegründung darzule- gen ist, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten un- richtig sein soll und gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrund- lagen sich die Berufungsanträge rechtfertigen. Der Berufungskläger hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzuset- zen. Die Berufungsinstanz hat sodann die geltend gemachten Punkte zu prüfen. Sie hat nicht von sich aus den erstinstanzlichen Entscheid auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, wenn diese von keiner Partei gerügt werden, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei ge- radezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zu- tage (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren sodann nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – ku- mulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). b) Der Beklagte setzt sich in seiner Berufungsschrift nicht mit den Erwä- gungen der Vorinstanz auseinander. Vielmehr wiederholt er zunächst wörtlich, was er bereits vor Vorinstanz in seiner schriftlichen Stellungnahme zur Klage vom 6. November 2018 vorgebracht hatte (Urk. 10 und Urk. 24 S. 1, Punkte 1 und 2). Unter Ziffer 3 der Berufungsbegründung findet sich ferner die wörtliche Wiederga- be einer Publikation von Alexander Blaeser in den St. Galler Schriften zur Rechts- wissenschaft aus dem Jahr 2011 (Die Zinsen im schweizerischen Obligationen- recht, Geltendes Recht und Vorschlag für eine Revision, St. Galler Schriften zur Rechtswissenschaft, Band Nr. 20, DIKE Verlag 2011, S. 104 ff.). Dies reicht aber selbstverständlich nicht, um von genügenden Rügen in Bezug auf das vor- instanzliche Urteil auszugehen. Vielmehr hätte der Beklagte darlegen müssen, weshalb welche vorinstanzliche Erwägung nicht überzeugt; eine offensichtlich willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung durch die Vorinstanz liegt nicht vor.
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'034.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. August 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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