Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP190011-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 1. Oktober 2019
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Persönlichkeitsschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 29. März 2019; Proz. FV170045
Rechtsbegehren: der Kläger: "1. Es sei dem Beklagten unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, sich näher als in einem Umkreis von 100 Metern um die Wohnung des Klägers 2 an der C.-Strasse ..., ... [Ort] aufzuhalten. 2. Es sei dem Beklagten unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, sich der Kläge- rin 1 näher als 100 Meter anzunähern. 3. Es sei dem Beklagten unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, sich dem Klä- ger 2 näher als 100 Meter anzunähern. 4. Es sei dem Beklagten unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, die Liegen- schaft der Stadtverwaltung ... [Ort], Sozialabteilung, D.- Strasse ..., ... [Ort] zu betreten. 5. Es sei dem Beklagten unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, die Liegen- schaft der Stadtverwaltung ...[Ort], Stadthaus, E._____-Strasse ..., ... [Ort] zu betreten. 6. Es sei dem Beklagten unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, persönliche Angaben der Klägerin 1 (Adressen, Telefonnummern, E-Mail- adressen, Geburtsdaten) zu veröffentlichen oder Dritten zugäng- lich zu machen. 7. Es sei dem Beklagten unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, persönliche Angaben des Klägers 2 (Adressen, Telefonnummern, E-Mail- adressen, Geburtsdaten) zu veröffentlichen oder Dritten zugäng- lich zu machen en. 8. Es sei dem Beklagten unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, mit der Kläge- rin 1 auf telefonischem, schriftlichem, elektronischem, akusti- schem und visuellem Weg direkt und indirekt, namentlich über Drittpersonen, Kontakt aufzunehmen oder solches zu versuchen. 9. Es sei dem Beklagten unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, mit dem Klä- ger 2 auf telefonischem, schriftlichem, elektronischem, akusti- schem und visuellem Weg direkt und indirekt, namentlich über Drittpersonen, Kontakt aufzunehmen oder solches zu versuchen.
des Beklagten: "1. Der Antrag auf Erteilung eines Rayonverbotes gemäss Ziffer 1 der Klageschrift sei abzuweisen. 2. Die Anträge auf Erteilung von Annäherungsverboten gemäss Zif- fer 2 und 3 der Klageschrift sei abzuweisen. 3. Die Anträge auf Erteilung von Ortsverboten gemäss Ziffer 4 und 5 der Klageschrift sei abzuweisen. 4. Dem Beklagten seien ausdrücklich zu erlauben, auf vorgängige schriftliche Einladung der Kläger hin mit diesen in Kontakt zu tre- ten. 5. Dem Beklagten sei ausdrücklich zu erlauben, über Drittpersonen mit den Klägern zu kommunizieren. 6. Dem Beklagten sei ausdrücklich zu erlauben, direkt mit den Äm- tern der Stadtverwaltung ...[Ort] zu kommunizieren. 7. Alle Schutzmassnahmen seien bis Ende Mai 2019 zu befristen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger."
Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon: 1. Dem Beklagten wird ohne Befristung verboten, sich näher als in einem Um- kreis von 100 Meter um die Wohnung des Klägers 2 an der C.-Strasse ..., ... [Ort], aufzuhalten. 2. Dem Beklagten wird bis und mit 30. Juni 2029 verboten, a) sich der Klägerin 1 auf weniger als 50 Meter anzunähern; b) sich dem Kläger 2 auf weniger als 50 Meter anzunähern. 3. Dem Beklagten wird bis und mit 30. Juni 2029 verboten, a) mit der Klägerin 1 auf telefonischem, schriftlichem, elektronischem, akustischem und visuellem Weg direkt und indirekt, namentlich über Drittpersonen, Kontakt aufzunehmen oder solches zu versuchen. b) mit der Kläger 2 auf telefonischem, schriftlichem, elektronischem, akus- tischem und visuellem Weg direkt und indirekt, namentlich über Dritt- personen, Kontakt aufzunehmen oder solches zu versuchen. 4. Dem Beklagten wird ohne Befristung verboten, sämtliche persönlichen An- gaben der Klägerin 1 und des Klägers 2 (Adressen, Telefonnummern, E- Mail-Adressen und Geburtsdaten) zu veröffentlichen oder Dritten zugänglich zu machen. 5. Der Beklagte wird im Sinne einer Ausnahmeregelung zu Dispositiv-Ziff. 3 für berechtigt erklärt, mit Bezug auf das Verfahren betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV mit der Klägerin 1 und dem Kläger 2 auf dem schriftlichen Weg per Post zu kommunizieren bzw. mit Bezug auf seine Einwohnerrechte als von ...[Ort] mit der Klägerin 1 und dem Kläger 2 über die Stadtpolizei ...[Ort], E.-Strasse ..., ... [Ort] (... [Telefonnummer]; stadtpolizei@...ch) in Kon- takt zu treten.
Der Beklagte wird im Sinne einer Ausnahmeregelung zu Dispositiv-Ziff. 2 und 3 hiervor für berechtigt erklärt, auf vorgängige schriftliche Einladung durch die Klägerin 1, den Kläger 2 oder durch andere Mitarbeitende der Stadtverwaltung ...[Ort] sich der Klägerin 1 bzw. dem Kläger 2 anzunähern bzw. in Kontakt zu treten. 7. Die Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziff. 1 bis 6 hiervor gelten mit der Ab- meldung der Wohnsitznahme (Datum Abmeldung bei der Einwohnerkontrol- le) des Beklagten in der Gemeinde ...[Ort] als beendet, bzw. leben durch er- neute Wohnsitznahme des Beklagten (Datum Anmeldung bei der Einwoh- nerkontrolle) in der Gemeinde ...[Ort] bis zur festgelegten Befristung bzw. unbefristet wieder auf. 8. Befolgt der Beklagte die Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziff. 1 bis 7 nicht, so wird er vom Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfü- gung (Art. 292 StGB) mit einer Busse bis zu CHF 10'000.– bestraft. 9. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 6'000.– festgesetzt. 11. Die Entscheidgebühr wird den Klägern unter solidarischer Haftung in der Höhe von CHF 2'000.– und dem Beklagten in der Höhe von CHF 4'000.– auferlegt. Der auf die Kläger anfallende Anteil wird mit dem von ihnen geleis- tete Kostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss ist den Klägern zurück- zuerstatten. Die dem Beklagten auferlegte Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 4'000.– wird einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 12. Die bereits festgesetzte, aber noch nicht definitiv verlegte Entscheidgebühr für das summarische Verfahren Nr. ET170002-M betreffend vorsorgliche Massnahmen in Höhe von CHF 3'500.– wird dem Beklagten auferlegt und einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für dieses Verfahren und für das summarische Verfahren Nr. ET170002-M eine Parteientschädigung von Fr. 5'600.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 14. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beklagten aus der Gerichtskasse erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids mit separater Verfügung (Art. 122 ZPO). Aufgrund der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO ist der Beklagten verpflichtet, dem Gericht bis zum Erhalt dieser Honorarverfügung allfällige Adresswechsel zu melden, andernfalls Zustellungen an die heutige Adresse als rechtsgültig erfolgt gel- ten. 15. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Bezirksgerichtskasse Dietikon. 16. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Berufungsanträge: des Beklagten (act. 49):
In Abänderung des Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils sei dem Beru- fungskläger längstens bis 30. Juni 2029 zu verbieten, sich näher als in einem Umkreis von 100 Meter um die Wohnung des Berufungsbeklagten an der C._____-Strasse ..., ... [Ort], aufzuhalten.
des Klägers 2 (act. 56): "1. Die Berufung vom 29. Mai 2019 sei abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten sei, und das vorinstanzliche Urteil des Einzelgerichts im verein-
fachten Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon vom 29. März 2019 (Proz. Nr.: FV170045) sei zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Be- klagten / Berufungsklägers."
Erwägungen: 1. Der Beklagte wohnt in ...[Ort]. Die Klägerin 1 ist Leiterin des Amtes für Zu- satzleistungen der Stadtverwaltung ...[Ort], der Kläger 2 ist Stadtpräsident von ...[Ort]. Im Zusammenhang mit einem Revisionsverfahren des Anspruches des Beklagten auf Zusatzleistungen zur AHV/IV kam es zu massiven Ausfälligkeiten durch den Beklagten gegenüber beiden Klägern. Diese führten zum am 21. Au- gust 2017 bei der Vorinstanz eingeleiteten Verfahren mit den vorstehend wieder- gegebenen Rechtsbegehren. Auf den Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (act. 50 S. 4/5 E. 1) verwiesen werden. Mit Urteil vom 29. März 2019 hiess die Vorinstanz die Rechtsbegehren der Kläger weitgehend gut (a.a.O. S. 28 f.). Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 ficht der Beklagte einzig die fehlende Befris- tung der in Dispositiv Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils angeordneten Mass- nahme an (act. 49 S. 2). Es sind die Akten der Vorinstanz beigezogen worden. Mit Beschluss vom 14. August 2019 wurde Vormerk genommen von den nicht angefochtenen Teilen des vorinstanzlichen Urteils; gleichzeitig wurde dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt; ferner wurde dem Kläger 2 Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 54). Diese wurde innert Frist erstattet (act. 56). Das Verfahren ist nunmehr spruchreif. Dem Beklagten ist eine Kopie der Berufungsantwort mit diesem Entscheid zuzustellen.
3.1. Der Beklagte ficht das ihm auferlegte Ortsverbot in der Sache nicht an, d.h. er anerkennt, dass er sich nicht näher als in einem Umkreis von 100 Metern um die Wohnung des Klägers 2 in ...[Ort] aufhalten darf. Er will lediglich dieses zeit- lich unbefristet ausgesprochene Verbot bis längstens 30. Juni 2029 befristet wis- sen (act. 49 S. 3 - 4). Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vor- instanz habe zum Ortsverbot keine konkrete Interessenabwägung zur Frage der zeitlichen Befristung vorgenommen (a.a.O. S. 3 Rz 4), dies im Gegensatz zum Annäherungsverbot, wo sie eine Abwägung der Schwere der Bedrohung des Be- klagten zur Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit vorgenommen habe. Dabei habe die Vorinstanz sein Interesse, sich frei in seiner Wohnsitzgemeinde bewe- gen zu können, den Interessen des Klägers 2 gegenübergestellt, ihn nicht näher als 50 Meter an sich heran lassen zu müssen (a.a.O.). Der Kläger 2 habe nie be- hauptet, dass er – Beklagter – sich jemals seiner Wohnung angenähert habe. Der Schutz der Wohnung des Klägers 2 sei zudem nur im Zusammenhang mit dem Schutz des Klägers 2 vor Belästigungen verlangt worden. Konkretisierte Aus- führungen zur Notwendigkeit eines unbefristeten Schutzes der Wohnung des Klä- gers 2 seien von diesem auch nicht vorgebracht worden (a.a.O. Rz 5). 3.2. Der Kläger 2 hält in seiner Berufungsantwort dagegen den vorinstanzlichen Entscheid auch im angefochtenen Punkt für richtig. Er trägt vor, die Vorinstanz habe sehr wohl eine konkrete Interessenabwägung zur Frage der zeitlichen Be- fristung vorgenommen. Namentlich habe sie die evidenten Interessen des Klägers (Schwere der Bedrohung des Klägers durch den Beklagten; überwiegend familiä- re Interessen des Klägers) gegen das – offensichtlich fehlende – Interesse des Beklagten abgewogen, sich an diesem Ort (bzw. im entsprechenden Umkreis) aufzuhalten. Im Rahmen dieser Abwägung sei die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, es rechtfertige sich, das berufungsgegenständliche Ortsverbot unbefristet auszusprechen. Dabei habe die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beklagte keine konkrete Einschränkung seiner persönlichen (Bewegungs-)Freiheit habe beweisen können (act. 56 S. 3 Rz 8). Weiter bringt der Kläger 2 vor, der Be- klagte habe kein grundsätzliches Interesse am Aufenthalt innerhalb des Wir- kungsbereichs des Ortsverbotes; ein solches habe er vor Vorinstanz auch nicht bewiesen und substantiiert gar nicht geltend gemacht (a.a.O. S. 4 3. Absatz). Das
vom Beklagten geltend gemachte Interesse, sich frei in seiner Wohnsitzgemeinde bewegen zu können, sei in der Interessenabwägung der Vorinstanz berücksichtigt worden (ebenda). Der Kläger 2 betont weiter, der Beklagte unterlasse vorzubrin- gen, dass er ein konkretes Interesse am Aufenthalt im Rayon des berufungsge- genständlichen Ortsverbotes habe (a.a.O. S. 5/6 Rz 10). Nach Ansicht des Klä- gers 2 verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie das Ortsverbot vor dem Hintergrund der äusserst gravierenden Persönlichkeitsverletzung unbefristet aus- gesprochen habe, nachdem der Beklagte keinerlei effektives Interesse am Auf- enthalt im besagten Wirkungsbereich des Ortsverbotes belegen, geschweige denn substantiiert behaupten konnte. 4.1. Die Vorinstanz führte zu diesem Punkt aus, das Ortsverbot betreffend die C._____-Strasse ... in ... [Ort] beziehe sich auf den Wohnort des Klägers 2 und seiner Familie. Dieser habe daher ein hohes familiäres Interesse, an diesem Ort vor Kontakten mit dem Beklagten geschützt zu werden. Dieses Interesse über- wiege das Interesse des Beklagten, mit dem Bus gegebenenfalls in das betref- fende Quartier fahren zu können, zumal die Buslinie rund 110 Meter vom Wohnort des Klägers 2 entfernt durchführe. Ein persönliches Interesse des Beklagten, sich an diesem Ort aufzuhalten, bestehe nicht (act. 50 S. 20/21 E. 5.2.2.a). 4.2. Die Interessenabwägung der Vorinstanz betrifft einzig das Ortsverbot an sich. Die dabei von der Vorinstanz vorgenommene Wertung wird vom Beklagten denn auch nicht beanstandet, und das zu Recht. Dem Beklagten ist aber darin zuzustimmen, dass die Vorinstanz konkret keine Abwägung der beidseitigen Inte- ressen zur Befristung des verhängten Ortsverbotes vorgenommen hat. Der Kläger 2 äussert sich in seiner Berufungsantwort auch nicht konkret zur zeitlichen Befris- tung, sondern hält diese einfach für richtig unter Verweis auf das nicht angefoch- tene Verbot. Im Zusammenhang mit dem vom Kläger 2 ebenfalls verlangten Annähe- rungsverbot hat die Vorinstanz diese Anordnung auf 12 Jahre befristet (act. 50 S. 22 E. 5.2.2.b; vgl. auch act. 50 S. 28 Dispositiv Ziffer 2 lit. b). Zeitlich befristet wurde sodann das Kontaktverbot gegenüber dem Kläger 2 (a.a.O. S. 24/25 E. 5.2.2.e und act. 50 S. 28 Dispositiv Ziffer 3 lit. b). Die zeitliche Befristung wurde
mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit begründet (act. 50 S. 22 E. 5.2.2.b und S. 25 E. 5.2.2.e). Ohne die vom Beklagten ausgehende Bedrohung des Klägers 2 bagatellisie- ren zu wollen, ist kein gradueller Unterschied der Bedrohungslage auszumachen, wenn sich der Beklagte dem Kläger 2 generell annähert oder sich in die Nähe seines Wohnortes begibt. Zwar werden am Wohnort potentiell auch die Familien- angehörigen des Klägers 2 und damit völlig Unbeteiligte tangiert. Dem wird jedoch durch das Ortsverbot Rechnung getragen. Dass darüberhinausgehend das Orts- verbot durch eine zeitliche Unbefristung stärker durchgesetzt werden soll als das Annäherungsverbot gegenüber dem Kläger 2, lässt sich aber nicht rechtfertigen, zumal vom Kläger 2 im vorinstanzlichen Verfahren einzig ausgeführt worden ist, er sorge sich, dass der Beklagte in Zukunft nicht nur ihn, sondern auch seine Fa- milie bedrohe, drangsaliere, diffamiere und terrorisiere und in seine Privatsphäre eindringe (act. 37 S. 10 Spiegelstrich). Stattgefundene Belästigungen etc. der klä- gerischen Familienangehörigen sind damit nicht dargetan. Unter dem Aspekt des Verhältnismässigkeitsprinzips ist es nicht angebracht, das Ortsverbot im Gegen- satz zum Annäherungsverbot unbefristet, d.h. lebenslänglich, auszusprechen. Entgegen der Meinung des Klägers 2 hat die Vorinstanz keine konkrete Abwä- gung in Bezug auf die zeitliche Befristung vorgenommen, sondern sich mit einer im Grunde genommen floskelhaften Gegenüberstellung der beidseitigen Interes- sen begnügt (act. 50 S. 21), was für die Aussprechung des Verbotes, nicht aber für dessen lebenslängliche Dauer genügt. Es ist vielmehr wie das Annäherungs- verbot auf die gleiche Zeitdauer zu befristen, mithin bis zum 30. Juni 2029. Die Berufung ist gutzuheissen und Dispositiv Ziffer 1 entsprechend zu er- gänzen. 5.1. Die Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz ist nicht angefoch- ten (act. 49) und dementsprechend zu bestätigen. 5.2. Der Beklagte obsiegt im obergerichtlichen Verfahren; es sind ihm daher kei- ne Kosten aufzuerlegen. Der Klägerin 1 sind auch keine Kosten aufzuerlegen, da sie vom Berufungsverfahren nicht tangiert ist. Da der Kläger 2 die Abweisung der
Berufung beantragt und insoweit unterliegt, sind ihm die Kosten des obergerichtli- chen Verfahrens in Höhe von Fr. 1'000.00 (vgl. §§ 12 und 5 Abs. 1 GebV OG) aufzuerlegen. Ausgangsgemäss hat der Kläger 2 den Beklagten zu entschädi- gen. Die Entschädigung ist gestützt auf die §§ 13 und 5 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 1'500.00 festzusetzen; Mehrwertsteuer ist nicht zuzusprechen, da keine ver- langt worden ist (act. 49). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirks- gerichtes Dietikon vom 29. März 2019 wie folgt neu gefasst: "1. Dem Beklagten wird bis und mit 30. Juni 2029 verboten, sich näher als in einem Umkreis von 100 Meter um die Wohnung des Klägers 2 an der C._____-Strasse ..., ... [Ort], aufzuhalten." 2. Die Kosten- und Entschädigungsregelung des Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 29. März 2019 (Dispositiv Ziffern 10 - 13) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und dem Kläger 2 auferlegt. 4. Der Kläger 2 wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.00 zu zahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels der Berufungsantwort (act. 56), sowie an das Bezirksgericht Diet- ikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. P. Diggelmann Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher