Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP180030-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss vom 12. Februar 2019
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ (Schweiz) AG, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 14. November 2018; Proz. FV180027
Rechtsbegehren: "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 17'550.– nebst 5% Zins seit 25. April 2017 sowie Kosten des Schlichtungsverfah- rens von Fr. 525.– und Betreibungskosten von Fr. 103.30 zu be- zahlen. 2. Es sei der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. ... des BA C._____ gegen den Zahlungsbefehl vom 15. Mai 2017 zu beseitigen und der Klägerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zulasten des Be- klagten."
Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 14. November 2018: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 17'550.– nebst Zins zu 5 % seit 21. April 2017 sowie Fr. 103.30 Betreibungskosten zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 15. Mai 2017) aufgehoben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'750.– festgesetzt. 3. Die Entscheidgebühr wird dem Beklagten auferlegt. Sie wird vollständig aus dem Vorschuss der Klägerin bezogen, wofür ihr das Rückgriffsrecht gegen- über dem Beklagten eingeräumt wird. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'550.– (inkl. Mehrwertsteuer) zuzüglich der Kosten des Schlichtungsver- fahrens von Fr. 525.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In
der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. (act. 29) Berufungsanträge: des Beklagten (act. 27):
"1. Es sei das im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV180027-G ergangene Ur- teil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen aufzuheben und es sei die Sache zur Durchführung des Beweisverfahrens und materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
prozessualer Antrag: "Es seien sämtliche vorinstanzlichen Akten (Geschäfts-Nr. FV180027-F) vom Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen beizuziehen."
Erwägungen: I. Sachverhalt / Verfahrensverlauf 1. Nach soweit unbestrittener Sachdarstellung schlossen die Parteien am 10. Februar 2017 einen Mäklervertrag. Mit diesem erteilte der Beklagte der Kläge- rin im Sinne von Art. 412 ff. OR den Auftrag, den Abschluss eines Kauf- oder Tauschvertrages betreffend die Wohnung, Dachgeschoss, D.-Strasse ..., C. zu vermitteln oder Gelegenheit für den Abschluss eines solchen Vertra- ges nachzuweisen. Als Verkaufspreis werden Fr. 650'000 genannt (vgl. act. 20/3, 22/1). Ziffer 4 des genannten Vertrages enthält die Bestimmungen über die vom Beklagten der Klägerin geschuldete Provision, wenn das Rechtsgeschäft infolge der Vermittlung der Klägerin zustande gekommen ist. Darüber hinaus ist die Pro- vision auch geschuldet, wenn während der Vertragsdauer ein Interessent nach- gewiesen oder vermittelt worden ist und der Beklagte mit diesem das Rechtsge- schäft nicht abschliesst. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe dem Beklagten am 29. März 2017 eine Interessentin gemeldet, welche gleichentags eine Reser-
verationsvereinbarung unterzeichnet habe. Obschon in der Folge das Rechtsge- schäft (Verkauf der Wohnung) nicht zustande gekommen sei, schulde der Beklag- te die Provision (act. 19). Der Beklagte ist hingegen der Meinung, die Klägerin habe keinen Kaufinteressenten beigebracht, der bereit gewesen sei, den Kauf- preis von Fr. 650'000 zu bezahlen. Die von der Klägerin verlangte Provision sei daher nicht geschuldet (act. 21). 2. Die Vorinstanz hat nach durchgeführter Hauptverhandlung die Klage mit Ur- teil vom 14. November 2018 gutgeheissen (act. 29). Dagegen richtet sich die vom Beklagten am 10. November 2018 erhobene Berufung (act. 27). 3. Der vom Beklagten einverlangte Kostenvorschuss (act. 30) ist innert er- streckter Frist (act. 32) rechtzeitig geleistet worden (act. 34). 4. Eine Berufungsantwort ist nicht einzuholen. Das Verfahren ist spruchreif. II. Würdigung 1.1. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich einzureichen und hat Anträge in der Sache zu enthalten und zwar im Rechtsbegehren selbst und nicht bloss in der Begründung (Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, DIKE-Komm-ZPO Art. 311 N 20; Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3.A. Art. 311 N 34 mit zahlreichen Hinweisen). Da die kantonale Beru- fungsinstanz volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat, reicht es folglich auch im Fall, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat, nicht aus, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückwei- sung der Sache an die erste Instanz zu verlangen (Reetz/Theiler, a.a.O.). Ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag kann ausnahmsweise dann zulässig sein, wenn die Rechtsmittelinstanz ausnahmsweise nur kassatorisch entscheiden kann (Reetz/Theiler, ebenda mit weiteren Hinweisen). Weniger streng sind hingegen die Anforderungen an von Laien gestellte Anträge und Begründungen. Dabei lässt die Praxis genügen, wenn sich aus der gewählten Formulierung mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll, und wenn auch
nur rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid falsch sein soll (Reetz/Theiler, ebenda mit weiteren Hinweisen). 1.2. Ein Rechtsmittelkläger hat sich sodann in seiner Rechtsmittelschrift mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid falsch war. Es obliegt dem Rechtsmittelkläger, konkrete Rügen vorzubringen und diese zu begründen. Ungenügend ist ein pauschaler Verweis auf die eigene Sachdarstellung vor Vor- instanz, wenn sich diese damit bereits befasst hat. Erforderlich ist vielmehr eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid (Reetz/Theiler, a.a.O. N 36 mit zahlreichen Hinweisen; ebenso Hungerbüh- ler/Bucher, a.a.O. N 30 ff.). 1.3. Wird eine Berufung nicht oder ungenügend begründet, wird auf diese nicht eingetreten (Reetz/Theiler, a.a.O. N 38; Hungerbühler/Bucher, a.a.O. N 46). 2.1. Der Beklagte verlangt in seiner Berufungsschrift die Aufhebung des Urteils vom 18. November 2018 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung des Beweisverfahrens und materiellen Neubeurteilung (act. 27 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 1). Ein anderes Rechtsbegehren stellt er nicht. Da die Be- rufung grundsätzlich reformatorisch wirkt und die Berufungsinstanz dementspre- chend einen Entscheid in der Sache selber zu fällen hat, genügt ein Antrag auf Rückweisung, wie oben unter 1.1. ausgeführt, nicht, zumal der Beklagte keine Angaben vorträgt, weshalb ausnahmsweise ein Antrag auf Rückweisung genügen sollte, wie beispielsweise unkorrekt durchgeführtes erstinstanzliches Verfahren, und entsprechende Anhaltspunkte auch nicht ersichtlich sind. Dies führte an sich zum Nichteintreten auf die Berufung. 2.2. Im Rahmen der Berufungsbegründung zu seinem Rückweisungsantrag bringt der Beklagte sodann (nur) vor, die Klägerin habe das Mäklerhonorar nicht verdient resp. könne ein solches ihm gegenüber nicht geltend machen, weshalb das vorinstanzliche Urteil vom 14. November 2018 antragsgemäss aufzuheben sei (act. 27 S. 11-13 Rz 14), wobei er in seinen Schlussbemerkungen wiederum die antragsgemässe Aufhebung des besagten Urteils und Rückweisung zur neu-
erlichen Entscheidung an die Vorinstanz verlangt (a.a.O. S. 18 Rz 19). Damit hält der Beklagte ausdrücklich an seinem in der Berufungsschrift zu Beginn gestellten einzigen Rechtsbegehren der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung fest. Dies stellt wie er- wähnt keinen Antrag in der Sache dar und ist ungenügend. Auch beim Anlegen eines für einen Rechtsanwalt an sich nicht angebrachten lockeren Massstabes in Bezug auf die Voraussetzungen an Berufungsanträge und ihre Begründung kann aus der Berufungsschrift kein Antrag in der Sache selber herausgelesen werden. Ein solcher wäre, wie dargestellt, indes nötig, um auf die Berufung einzutreten. 3. Als Fazit ist festzuhalten, dass die Berufung des Beklagten den Anforderun- gen an eine Berufung (Antragstellung in der Sache) nicht genügt. Auf die Beru- fung ist daher nicht einzutreten. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschä- digungsregelung (Dispositiv Ziffer 2-4) zu bestätigen. 2. Dem Beklagten sind sodann die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerle- gen. In Anbetracht des bescheidenen Aufwandes ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'200.00 festzusetzen und aus dem vom Beklagten geleisteten Vorschuss zu be- ziehen. 3. Parteientschädigungen sind im Berufungsverfahren keine auszurichten; dem Beklagten nicht, weil er unterliegt, der Klägerin nicht mangels Umtrieben. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten- und Entschädigungsregelung des vorinstanzlichen Entscheides (Dispositiv Ziffer 2-4) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.00 festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. P. Diggelmann Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
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