Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP180025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 28. Februar 2019
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch B._____
gegen
C._____ ag, Klägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 20. September 2018 (FV180027-L)
Unter Hinweis auf die Präsidialverfügungen vom 12. November 2018 (Urk. 38), vom 17. Januar 2019 (Urk. 46 f.) und vom 1. Februar 2019 (Urk. 48), unter Hinweis darauf, dass die Präsidialverfügung vom 1. Februar 2019 am 12. Februar 2019 für die Berufungsklägerin entgegengenommen wurde (vgl. die an Urk. 48 angeheftete Empfangsbestätigung), da somit die fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'750.– am 18. Februar 2019 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO, Art. 143 Abs. 3 ZPO), da bis zum heutigen Tag hierorts keine Zahlung des Kostenvorschusses eingegangen ist, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), der Be- rufungsklägerin die zweitinstanzliche Entscheidgebühr aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO, § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 10 Abs. 1 GebV OG, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) und der Berufungsbeklagten mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Berufungsklägerin wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt. 4. Der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen.
Zürich, 28. Februar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: bz