Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP180016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 18. Juni 2018
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 23. Januar 2018 (FV170149-L)
Erwägungen: 1. Die Parteien standen seit dem 31. Juli 2017 vor Vorinstanz in einem Forderungsprozess (Urk. 1 und 2). Mit zunächst in unbegründeter Fassung er- gangenem Urteil vom 23. Januar 2018 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten und Berufungskläger (fortan Beklagter) zur Zahlung von Fr. 10'929.60 nebst 5 % Zins seit 1. Dezember 2015 an die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Kläge- rin) und hob in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Luzern (Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2017) auf (Urk. 20, Dispositiv-Ziffer 1); die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 20, Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Auf Begehren des Beklag- ten vom 4. März 2018 (Urk. 23) wurde das Urteil begründet (Urk. 24 = Urk. 33). Mit Eingabe vom 24. April 2018 verlangte der Beklagte vor Vorinstanz eine Er- streckung der Berufungsfrist um 30 Tage (Urk. 27). Dieses Begehren wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 30. April 2018 abgewiesen (Urk. 29). Auf die vom Beklagten dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss der Kammer vom 22. Mai 2018 nicht eingetreten (Geschäfts-Nr. PP180017-O). 2. Gegen das begründete Urteil erhob der Beklagte innert Frist (vgl. Urk. 26) mit Eingabe vom 14. Mai 2018, zur Post gegeben am 15. Mai 2018, Be- rufung (Urk. 32 S. 2). 3. Die Berufungsschrift ist nicht unterzeichnet (Urk. 32 S. 2). Grundsätz- lich müsste daher dem Beklagten gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Behebung dieses Mangels angesetzt werden. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen und da sich aufgrund der vom Beklagten unterzeichneten Eingaben vom 2. Oktober 2017, 4. März 2018 und 24. April 2018 (Urk. 13, 23 und 27) zwei- felsfrei ergibt, dass auch die Berufungsschrift vom Beklagten stammt, ist von einer Nachfristansetzung abzusehen. 4. a) Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat Berufungsanträge zu enthalten. Der Berufungskläger darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides zu beantragen, sondern er
muss einen Antrag in der Sache stellen – und zwar in den Rechtsbegehren der Berufungsschrift selbst und nicht bloss in der Begründung (Reetz/Theiler, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm.,3. Auflage 2016, Art. 311 N 34 f.). Ausnahmsweise ist auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechts- begehren einzutreten, wenn sich aus der Begründung ergibt, was der Berufungs- kläger in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2). Fehlen genügende Beru- fungsanträge, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine Nachfrist ist nicht anzu- setzen, um das Versäumte nachzuholen (Reetz/Theiler, a.a.O., N 35 a.E.; Mathys, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 311 N 14). b) Der nicht anwaltlich vertretene Beklagte beantragt lediglich, es sei sein Rechtsvorschlag in der Betreibung vom 19. Januar 2017 nicht zu beseitigen und allfällige Kosten seien der Klägerin aufzuerlegen (Urk. 32 S. 2). Aus der Beru- fungsbegründung ist aber ersichtlich, dass der Beklagte geltend macht, er habe bereits alles bezahlt, was er der Klägerin schulde, und Letztere habe seines Er- achtens keinerlei Ansprüche mehr (Urk. 32). Der Beklagte beantragt somit sinn- gemäss die vollumfängliche Abweisung der Klage. Damit genügt die Berufungs- schrift hinsichtlich der gestellten Anträge gerade noch den gesetzlichen Anforde- rungen. 5. a) Im Rahmen der Berufungsbegründung ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich die Beru- fungsanträge rechtfertigen. Der Berufungskläger hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Berufungs- instanz hat sodann die geltend gemachten Punkte zu prüfen. Sie hat nicht von sich aus den erstinstanzlichen Entscheid auf alle denkbaren Mängel zu untersu- chen, wenn diese von keiner Partei gerügt werden, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich ange- wandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 311 N 36). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsver- fahren sodann nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt
nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). b) Dem Beklagten wurde mit Verfügung vom 15. September 2017 die Klage- schrift der Klägerin vom 28. Juli 2017 samt Beilagen zugestellt und Frist ange- setzt, um schriftlich dazu Stellung zu nehmen (Urk. 11 S. 2). Daraufhin stellte der Beklagte vor Vorinstanz ein Fristerstreckungsgesuch, da er noch nicht alle nöti- gen Unterlagen bereit habe (Urk. 13). Die Frist zur Stellungnahme wurde dem Beklagten daher bis 20. November 2017 erstreckt (Urk. 13). Innert erstreckter Frist meldete sich der Beklagte nicht mehr bei der Vorinstanz; zur Hauptverhand- lung, welche am 19. Januar 2018 stattfand, ist er unentschuldigt nicht erschienen (Prot. I S. 6, Urk. 33 S. 3 E. I.2. und I.3.). Die Vorbringen des Beklagten in seiner Berufungsschrift sind, soweit sie sich auf den Sachverhalt beziehen, somit neu in dem Sinne, als sie vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren erstmals vorge- bracht werden. Daran ändert auch nichts, wenn der Beklagte in seiner Berufungs- schrift ausführt, er habe alles bereits in schriftlicher und - vor dem Friedensrichter - auch in mündlicher Form dargelegt und mehr gebe es in dieser Angelegenheit nicht mehr zu kommunizieren (Urk. 32). Die Angaben, welche der Beklagte in an- deren Verfahren gemacht hat, insbesondere auch im Schlichtungsverfahren, sind im vorliegenden Prozess nicht aktenkundig und daher auch nicht massgeblich. Auf die Ausführungen des Beklagten in tatsächlicher Hinsicht ist daher im vorlie- genden Berufungsverfahren nicht mehr näher einzugehen. c) Der Beklagte setzt sich in seiner Berufungsschrift nicht mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinander, sondern beschränkt sich darauf, seine Sicht der Dinge (zum ersten Mal) darzulegen (vgl. Urk. 32). Er führt insbesondere nicht aus, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht vom Vorliegen eines Lizenzvertrags ausging, weshalb entgegen den Erwägungen der Vorinstanz von einer mangelhaften Ver- tragserfüllung durch die Klägerin ausgegangen werden muss oder weshalb das Entgelt für die Leistungen der Klägerin nicht oder nicht in der eingeforderten Höhe geschuldet ist (Urk. 33 S. 6f.). Damit kommt der Beklagte seiner Begründungs- pflicht nicht nach.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'929.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Juni 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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