Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP180008-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin MLaw J. Nagel Beschluss und Urteil vom 13. August 2018
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____ GmbH, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 13. Oktober 2017; Proz. FV170008
Rechtsbegehren:
A. der Klägerin (act. 2, S. 3): " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin EUR 14'892.86 zu bezahlen, a) zuzüglich Zins zu 8.27 % p.a. vom 1. Mai 2016 bis am 30. Juni 2016 sowie 8.22 % p.a. vom 1. Juli 2016 bis am 18. Juli 2016 auf einem Betrag von EUR 12'732.86; sowie b) zuzüglich Zins zu 8.22 % p.a. seit 19. Juli 2016 auf einem Betrag von EUR 14'892.86; 2. es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Hinwil im Betrag von CHF 16'233.20 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 2. Mai 2016, eventualiter seit 19. Juli 2016, zu beseitigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklag- ten."
B. der Beklagten (Prot. S. 7 ff., sinngemäss): Die Anträge der Klägerin seien abzuweisen.
Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 13. Oktober 2017 (act. 22 = act. 27): 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 14'892.86 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 8.17 % p.a. vom 1. Mai 2016 bis am 30. Juni 2016 sowie Zins zu 8.12 % p.a. vom 1. Juli 2016 bis am 18. Juli 2016 auf einem Betrag von EUR 12'732.86 sowie Zins zu 8.12 % p.a. seit 19. Juli 2016 auf einem Betrag von EUR 14'892.86. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Hinwil (Zahlungsbefehl vom 8. September 2016) im Betrag von Fr. 16'233.20 zu- züglich Zins zu 5 % p.a. seit 19. Juli 2016 wird beseitigt. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'600.– festgesetzt.
Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 4. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt, jedoch vom geleisteten Kostenvorschuss der Klägerin bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Gerichtskosten zu ersetzen. Darüber hinaus wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die angefallenen Kosten des Schlichtungsverfahrens (Fr. 525.–) zu ersetzen. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.– zu bezahlen. 6./7. Mitteilungssatz / Rechtsmittelbelehrung.
Berufungsanträge: der Berufungsklägerin und Beklagten (act. 25 S. 2):
"1. Der Entscheid / Urteil vom Bezirksgericht Hinwil vom 13.10.2017 aufzuhe- ben und A._____ eine entsprechende Entschädigung zu zahlen für Umtrie- be, Verleumdung und Betrug.
Die Anträge von B._____ seien abzuweisen.
Zeugenbefragung: Tierarzt C._____ ... [Ort 1], Tierarzt D._____ Schweiz / Tierarzt E., F. ... [Ort 2], G._____ ... [Ort 3], H., I. ... [Ort 4], J._____ ... [Ort 5] und K._____ ... [Ort 6]."
prozessualer Antrag (act. 25 S. 2 f.):
"Aus allen diesen Gründen und noch vieles mehr, bitte ich um Verfahrensantrag auf Sistierung. Bis zum Vorliegen des Urteils in Sachen G., ... [Ort 3], ver- treten durch Herrn Dr. X3., ... [Ort 7], Deutschland, bis das Urteil / Gutach- ten G._____ gegen B._____ vorliegt."
Erwägungen: I. 1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend nur noch Klägerin) hat ih- ren Sitz in L._____ (Deutschland) und bewirtschaftet das B._____ durch Land- und Forstwirtschaft sowie durch Freizeit- und Beherbergungsbetriebe. Die Kläge- rin nimmt auch Pferde in Pension und besorgt deren Beritt sowie den Besuch von Turnieren (act. 2 S. 7). Die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend nur noch die Beklagte) wohnt in M._____ (Zürich) und besitzt mehrere Pferde. In den Jahren 2015 und 2016 hatte die Beklagte unbestrittenermassen drei ihrer Pferde (... N., ... O., ... P._____ [... = "A'._____ Ort 6"]) bei der Klägerin in Pension und bezog für diese auch Berittdienstleistungen. Mit der vorliegenden Klage fordert die Klägerin die ausstehende Restzahlung für die von der Beklagten bezogenen Dienstleistungen. Eine Anzahlung von total € 17'867.56 (gerundet) beglich die Beklagte. Die Beklagte bestreitet aber die ausstehende Restschuld und damit die Klage. 2.1. Im September 2016 gelangte die Klägerin an das Friedensrichteramt M._____, im Wesentlichen mit dem Begehren, es sie die Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 16'233.20 nebst Zins seit 2. Mai 2016 zu bezahlen (vgl. act. 1). Damit wur- de die Klage gemäss Art. 62 Abs. 1 ZPO rechtshängig. Die Parteien konnten sich nicht einigen, weshalb das Friedensrichteramt am 8. November 2016 die Klage- bewilligung ausstellte (act. 1). Mit einem auf den 20. Februar 2017 datierten Schriftsatz reichte die Klägerin dem Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, die Klage- bewilligung rechtzeitig ein. Dabei änderte sie ihr anfängliches Rechtsbegehren und verlangte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Schuld in der Höhe von € 14'892.86 zu begleichen zuzüglich Zins von rund 8,2 % (vgl. act. 2 S. 3). Den vom Einzelgericht geforderten Kostenvorschuss zahlte die Klägerin innert Frist (act. 6 und act. 8). Die Beklagte nahm gestützt auf Art. 245 Abs. 2 ZPO schriftlich
Stellung zur Klage (act. 9 und act. 11). Die Hauptverhandlung konnte am 12. Juli 2017 durchgeführt werden (vgl. act. 13 S. 1 und Vi-Prot. S. 7 ff.). 2.2. Am 13. Oktober 2017 fällte das Einzelgericht den angefochtenen Entscheid, den es den Parteien schriftlich eröffnete, zunächst unbegründet i.S. des Art. 239 Abs. 1 ZPO (act. 19), hernach begründet (act. 22 = act. 27). Weitere Einzelheiten zum einzelgerichtlichen Verfahren können dem angefochtenen Entscheid ent- nommen werden (act. 27 S. 3 ff.). 3. Mit Eingabe vom 23. Februar 2018 erhob die Beklagte fristgerecht Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichtes Hinwil vom 13. Oktober 2017, zugestellt in der begründeten Fassung am 24. Januar 2018 (act. 23). Neben anderem stellte die Beklagte den prozessualen Antrag, es sei das Berufungsverfahren zu sistieren bis zum Vorliegen des Urteils G._____ in Sachen B._____ GmbH (vgl. act. 25 S. 3 und S. 4). Für die Kosten der Behandlung der Berufung wurde der Beklagten mit Verfügung vom 23. März 2018 Frist zur Leistung eines Vorschusses angesetzt (act. 28). Der Vorschuss ging innert erstreckter Frist ein (act. 32). Die vorinstanzli- chen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen. Auf weitere Verfahrensschritte kann verzichtet werden, weil sich die Berufung – wie zu zeigen sein wird – sach- lich als unbegründet erweist. Der Klägerin ist lediglich noch zusammen mit die- sem Entscheid eine Kopie der Berufungsschrift (act. 25) zur Kenntnisnahme zu- zustellen. II. 1.1. Mit der Berufung können eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu letzterer zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtge- mässen Ermessens, weshalb das Gesetz dies nicht eigens erwähnt. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind die entsprechenden Beanstandungen von der Berufung führenden Partei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen (Begründungslast; vgl. dazu BGE 138 III 375 oder OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen). Neue Tatsachen und Beweis- mittel können von ihr dabei nur noch in den Schranken von Art. 317 ZPO vorge-
tragen werden, und zwar selbst in Verfahren, die erstinstanzlich noch der Unter- suchungsmaxime sowie der Offizialmaxime unterstehen (vgl. dazu auch BGE 138 III 625), was hier nicht der Fall ist. An die Begründung der Berufung werden bei Laien keine hohen Anforde- rungen gestellt. Immerhin muss die Begründung so beschaffen sein, dass der lo- yale und verständige Leser unschwer und eindeutig verstehen kann, was nach Auffassung der Berufung führenden Partei am angefochtenen Entscheid falsch sein soll. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen ge- nügen den Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allge- meine Ausführungen und allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Auf Berufungen, denen es an einer hinreichenden Begründung fehlt, ist nicht einzutreten. Weil die Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel ist, muss sie zudem nicht nur begrün- det werden, sondern ebenfalls einen materiellen Antrag (Antrag zur Sache) ent- halten, aus dem hervorgeht, wie die Berufungsinstanz nach Auffassung der Beru- fung führenden Partei zu entscheiden hat; bei Laien wird kein formeller Antrag verlangt, sondern genügt es, wenn sich ein Antrag zur Sache wenigstens sinnge- mäss aus der Begründung ergibt. Fehlt es an einem solchen Antrag, ist auf die Berufung ebenfalls nicht einzutreten. Soweit die Berufung führende Partei hinreichende Beanstandungen vor- bringt, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und prüft sämtliche Mängel frei und uneingeschränkt – sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entschei- des gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 m.w.H. sowie ZR 110/2011 Nr. 80). Bei der Begründung ihrer Entscheidung darf sie sich auf die wesentlichen Überle- gungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen. 1.2. Die Berufungsschrift (act. 25) enthält Anträge und eine Begründung. Die Be- klagte setzt sich zwar nicht mit den Erwägungen des Einzelgerichts auseinander. Es ist aber klar, dass die Beklagte mit dem Urteil der Vorinstanz nicht einverstan- den ist und sie sagt, weshalb sie nicht einverstanden ist. Insoweit steht einem Ein- treten nichts entgegen.
1.3. Die Beklagte beantragt, es sei das Berufungsverfahren zu sistieren bis zum Vorliegen des Urteils in Sachen G._____ gegen die Klägerin (vgl. act. 25 S. 2). 1.3.1 Ein Verfahren ist dann zu sistieren, wenn es die Zweckmässigkeit gebietet. Zweckmässig ist eine Sistierung namentlich dann, wenn der Entscheid eines Ver- fahrens vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt (vgl. Art. 126 Abs. 1 ZPO). Die Sistierung ist allerdings die Ausnahme, weil Verfahren grundsätzlich zu fördern sind (vgl. Art. 124 Abs. 1 ZPO). Das verlangt dann eine Interessenabwä- gung, wenn das Gesuch um Sistierung hinreichend begründet ist und die in der Begründung aufgeführten Sachverhalte zumindest glaubhaft dargelegt sind. Ein Gesuch um Sistierung darf deshalb nur dann bewilligt werden, wenn zuvor beide Parteien dazu angehört worden sind. Das erübrigt sich allerdings stets, wenn al- lein schon aufgrund des Gesuchs und dessen Begründung eine Bewilligung nicht in Frage kommt. 1.3.2 Die Beklagte begründet ihr Gesuch nicht. Aufgrund der Ausführungen der Beklagten in der Berufung (und gemäss dem vorinstanzlichen Protokoll) ergibt sich, dass Frau G._____ eigene Pferde auf dem Gestüt B._____ hatte, und sich diese Pferde dort an der im ersten Halbjahr 2016 ausgebrochenen Pferdekrank- heit Druse angesteckt hatten (vgl. act. 26/9, act. 26/11). Angaben der Beklagten zufolge soll G._____ nun die Klägerin in diesem Zusammenhang rechtlich belan- gen wollen. Die Beklagte legt aber nicht dar und reicht auch keine Belege dazu ein, wer konkret bei welchem Gericht aus welchem Grund eine Klage erhoben haben soll und was der Gegenstand dieser nicht bekannten Klage genau sei. Der geltend gemachte Sistierungsgrund (hängiges anderes Verfahren) ist damit nicht hinreichend dargetan. Das führt zur Abweisung des Gesuchs. Lediglich der Voll- ständigkeit halber sei noch beigefügt, dass auch unklar ist, welches die präjudizi- elle Wirkung des Ausgangs der (nicht bekannten) Klage sein könnte. Die Pferde von Frau G._____ erkrankten offenbar an Druse (vgl. Prot. VI S. 39 unten), dieje- nigen der Beklagten aber nicht (Prot. VI S. 25). Es ist, wie erwähnt, aufgrund der Ausführungen der Beklagten davon auszugehen, dass G._____ gegen die Kläge- rin wegen des Ausbruchs der Drusenerkrankung vorgehen will. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern ein allfälliges für G._____ positives Urteil Auswirkungen
auf die Beurteilung der Klage haben kann, die Gegenstand des Berufungsverfah- rens ist. 2.1. Die Beklagte bestreitet nicht mehr, dass je drei Verträge mit der Klägerin für die Pension und Ausbildung der Pferde ... N., ... O., ... P._____ auf dem Gestüt B._____ zustande gekommen sind. Sie bestreitet auch die rechtliche Qualifikation der Verträge nicht. Die Qualifikation gibt zu keinen Bemerkungen An- lass. Die Einzelrichterin kam zum Schluss, dass die Pflicht zur Ausbildung der Pferde für den Einsatz an Springturnieren im Vordergrund stehen würde, weshalb der rechtliche Schwerpunkt der Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten in den Bereich des Dienstrechts falle. Dies habe zur Folge, dass die Verträge als Dienstverträge anzusehen seien und die Bestimmungen zum Dienst- vertrag im Sinne von § 611 ff. BGB zur Anwendung gelangen würden (act. 27 S. 15). 2.2. Die Beklagte macht aber nach wie vor geltend, ihre Pferde seien nicht ent- sprechend der Preisliste der Klägerin beritten worden. Sie bringt im Berufungsver- fahren erneut vor, Q., Gestütsleiter (Prot. VI S. 8), habe für seine B. Weekend Sales noch gute Pferde gesucht. Es sei ein Spezialpreis mit Herrn Q._____ vereinbart worden, nämlich ein Vollberitt, gemäss Preisliste sechs Mal Bereiten und einmal Bewegung pro Woche, durchgeführt von Fachleuten wie Be- rufslehrlinge und R._____ (act. 25 S. 2). Ihre Pferde seien aber nicht durch fach- kundige Personen, sondern durch S., deren Freundinnen, F. und di- verse Nichtfachkräfte beritten worden. Da der Beritt (teilweise) durch die falschen Personen erfolgt sei, verweigert die Beklagte die Restzahlung. Das Einzelgericht setzt sich mit den einzelnen Rechnungspositionen für die Kos- ten Pension und für die Kosten Beritt auseinander (act. 27 S. 16 - S. 19). Die Be- klagte bringt gegen die Berechnung der einzelnen Rechnungspositionen nichts vor, weshalb das Obergericht auf die nachvollziehbaren Erwägungen und Be- rechnungen des Einzelgerichts abstellen kann. Es sind für Beritt der Pferde der Beklagten demnach Kosten in der Höhe von € 17'580.-- angefallen (act. 27 S. 18). Das Einzelgericht differenziert bei der Berechnung der Vergütung für die Kosten Beritt nach der Person, welche die Beritte durchgeführt hatte (act. 27 S. 17). Dass
die Beklagte unzufrieden mit den (Beritts-)Dienstleistungen war, mag zutreffen und ergibt sich aus ihrer Berufung. Sie hätte sich aber in der Berufung konkret mit der Berechnung des Einzelgerichts auseinandersetzen müssen und betragsmäs- sig beziffern müssen, weshalb die Vergütung für die Beritte herabzusetzen sei, weil die jeweils falsche Person zum gegebenen Zeitpunkt das (jeweilige) Pferd ausgebildet hatte. Die Beklagte reicht zwei Berittstabellen für ... O._____ von Ap- ril 2016 und Juni 2016 ein (act. 26/5 und act. 26/6). Im April 2016 wurde der regu- läre Preis von € 960.-- für ... O._____ verrechnet (act. 27 S. 18), und damit unbe- strittenermassen der Preis für den Beritt durch fachkundige Personen. Die Be- klagte will nach Treu und Glauben mit der Berittstabelle April 2016 nachweisen, dass der Beritt von ... O._____ in diesem Monat (teilweise) durch die falschen Personen erfolgt sei. Sie kommentiert die Tabelle aber nicht. Die Tabelle ist für das Gericht schwer lesbar. Es ist für das Obergericht nicht möglich herauszufin- den, wer ... O._____ in diesem Monat beritt, geschweige denn beurteilen zu kön- nen, welche Qualifikationen dafür diesen Personen zukommt. In Bezug auf die Berittstabelle Juni 2016 (act. 26/6) ist festzuhalten, dass der Beritt von ... O._____ in diesem Monat durch Auszubildende erfolgte, weshalb bereits der re- duzierte Tarif von € 480 berechnet wurde (act. 27 S. 18). Die Beklagte macht kei- ne Ausführungen dazu. Sie hätte substantiiert vortragen müssen, weshalb sie die Rechnung nicht bezahlt, dies nicht zuletzt deshalb, damit über ihre Behauptungen hätte Beweis erhoben werden können. Die Beklagte bringt neu und deshalb verspätet vor (Art. 317 Abs. 1 ZPO), dass mit Herrn Q._____ ein Spezialpreis von € 300.-- pro Pferde vereinbart worden sei (act. 25 S. 2). Selbst wenn diese neue Behauptung zugelassen würde, kann die Beklagte daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es wäre an der Beklagten ge- legen zusätzlich Ausführungen zu machen, für welche Dienstleistung € 300.-- pro Pferd (pro Monat ?) abgemacht worden sei. Es ist mangels anderer Angaben und aufgrund der eingereichten Beilagen deshalb zu vermuten, dass die Beklagte festhalten möchte, die Teilnahme am B._____s Weekend Sales vom 25. - 27. September 2015 habe € 300.-- pro Pferd gekostet (vgl. act. 26/1-3). Die "Weekend Sales" ist aber nicht Prozessgegenstand. Auch die Berücksichtigung der Beilage "Preisliste Pensionspferde, gültig ab 1. Januar 2015" (act. 26/4) hilft
der Beklagten nicht. Die Beklagte kreist den Betrag € 600,00 für "Pensionspreis im Monat / Fensterbox" ein und unterstreicht weiter unten unter der Rubrik Zu- satzleistungen Service / weitere Sonderleistungen: "nach Absprache" (act. 26/4). Abgesehen davon, dass die Beklagte selbst ausführte, Herr Q._____ habe ihr schon etliche Mal gesagt, dass ihm die Hände gebunden seien, wenn Herr T._____ (der Geschäftsführer des Hofgutes) etwas nicht möchte (Prot. VI S. 15), so kann diese unsubstantiierte Behauptung die sorgfältigen Ausführungen des Einzelgerichts zum konkludenten Zustandekommen des Vertrages (act. 27 S. 9- 19 ) insbesondere was auch die Höhe der Kosten betrifft, in Frage stellen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beklagte nicht mit den nachvoll- ziehbaren und überzeugenden Erwägungen des Einzelgerichts auseinandersetzt. Ihre Vorbringen lassen konkrete Beanstandungen und daraus gezogene Schluss- folgerungen missen, weshalb entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen die Beträge der Kosten für Beritt von ... N., ... O., ... P._____ falsch sein sollen (act. 27 S. 17 f.). 3.1. Indem die Beklagte weiter ausführt, die ... U._____ (ein weiteres Pferd der Beklagten; vgl. Prot. VI S. 13) habe an B.s Weekend Sales wegen Rücken- schmerzen nicht gezeigt werden können, ... P. sei auf dem Lastwagen zwei Mal verunfallt und habe zwei Monate nach seinem Verkauf eine Trümmelschädel- fraktur erlitten, was eine teure Operation im Tierspital Zürich zur Folge gehabt ha- be, und ihre Pferde seien sodann trotz Ausbruchs der Druse geimpft worden, macht sie (sinngemäss) geltend, ihre Pferde seien nicht vertrags- und ordnungs- gemäss betreut worden. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte noch da- rauf hin, dass sich alle Pferde mit Pilz (nicht Druse) durch ein privates Pferd von R._____ angesteckt hätten und tierärztlich hätten behandelt werden müssen. Der Ausbruch der Druse sei sodann erst im März 2016 von B._____ offiziell be- stätigt worden. Die Pferdebesitzer, so auch die Beklagte, seien wegen Ausbruch der Krankheit mit den Pferden auf dem B._____ eingesperrt gewesen. Erst am 4. Juni 2016 sei die Quarantäne aufgehoben worden (act. 25 S. 3). ... P._____ sei aber trotz Quarantäne Mitte März 2016 verkauft worden und bei ... O._____
habe B._____ ihr den Freipass unterschlagen, so dass sie, die Beklagte, ein Dup- likat habe anfertigen müssen. 3.2. Die Beklagte macht mangelhafte Erfüllung geltend. Die Grundsätze, wie zu verfahren ist, wenn Verträge nicht richtig erfüllt werden, sind im deutschen Recht die gleichen wie im schweizerischen Recht. Bei einer Pflichtverletzung aus Dienstvertrag kann der Gläubiger auf Erfüllung klagen, und der Gläubiger kann bei schuldhafter Verletzung der vertraglich übernommenen Pflichten Schadener- satz verlangen (§§ 280 ff., 320 ff. BGB; Art. 97 ff. OR). Das (Rest-)Entgelt für die Einstellung und Ausbildung der Pferde auf dem Gestüt B._____ hätte die Beklagte dann nicht (oder nur teilweise) zu entrichten, und die Klage wäre in der Konsequenz (teilweise) abzuweisen, wenn die Beklagte der Forderung der Klägerin eine eigene Forderung aus Schadenersatz entgegenstel- len könnte. Die Beklagte müsste zur Begründung eines Anspruchs auf Schaden- ersatz dem Gericht darlegen, was die konkreten - geldwerten - Konsequenzen davon waren, dass die Klägerin ihre, der Beklagten, Pferde angeblich nicht ver- tragsgemäss betreut hatte. Das Einzelgericht hat auf diesen Punkt hingewiesen und der Vollständigkeit halber dann auch noch die bereits vor Vorinstanz (sehr ähnlich) erhobenen Einwendungen der Beklagten geprüft (act. 27 S. 20 ff.). In der Berufung führt die Beklagte lediglich die weiter oben wiedergegebenen (angebli- chen) Pflichtverletzungen an. Mit den entsprechenden Erwägungen im vorinstanz- lichen Urteil setzt sich die Beklagte aber nicht auseinander. Ihrer Darstellung las- sen sich überhaupt keine, auch nicht unter Zuhilfenahme der Ausführungen der Beklagten vor Vorinstanz (vgl. act. 11, Prot. VI S. 7-44; Art. 247 Abs. 1 ZPO), aus- reichenden und einem Beweisverfahren zugänglichen Behauptungen entnehmen, inwiefern der Beklagten wegen einer von der Klägerin zu vertretender Schlechter- füllung des Vertrages ein Anspruch auf Schadenersatz in der Höhe von € 14'892.86 (zuzüglich Zins) zustehen soll. Es bleibt bei der Gutheissung der Kla- ge. 4. Die Berufung ist unbegründet und daher abzuweisen. Das führt zur Bestäti- gung von Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils.
III. Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend sind die Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Festsetzung der Prozesskosten durch das Einzelgericht wird in der Berufung nicht beanstandet (vgl. act. 25, S. 4). Das Kostendispositiv des an- gefochtenen Entscheides (Dispositivziffern 3 bis 5) ist deshalb zu bestätigen. Das führt zur gesamthaften Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf § 4 Abs. 1 - 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 - 2 GebV OG festzusetzen, verbunden mit dem Bemerken, dass die Sache wenig aufwändig war. Parteientschädigungen sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine zuzu- sprechen, der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, der Klägerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Die Beklagte hat einen Kostenvorschuss geleistet, was bei der Liquidation der Prozesskosten zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Sistierungsgesuch der Beklagten und Berufungsklägerin wird abgewie- sen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Ein- zelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 13. Oktober 2017 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt, der Beklagten und Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. P. Diggelmann Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Nagel
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