Appeal not admitted for failure to pay advance costs

NP170029Obergericht16.11.2017Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich Court of Appeal held that the appellant’s appeal against the dismissal of its claim for segregation and surrender of assets from the bankruptcy estate was inadmissible because it failed to pay the ordered court advance even after a short grace period. The court therefore did not examine the merits. It imposed the second-instance court fee of CHF 500 on the appellant and refused any party compensation to the respondent, finding no substantial burden justifying such an award.

Regest

Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO; non-payment of the court advance as a procedural prerequisite for admissibility. If the appellant fails to pay the advance within the prescribed period and an expressly warned grace period, the appellate court must not enter into the appeal. Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO. A party compensation under Art. 95 Abs. 3 ZPO presupposes compensable expenditures; absent substantial efforts, none is awarded. The decision is limited to admissibility and costs and leaves the merits untouched.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP170029-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Niet- lispach sowie Gerichtsschreiberin lic . i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 16. November 2017

i n Sachen

A._____ Center AG, Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

Konkursmasse der A._____ GmbH in Liquidation, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Konkursamt Zürich (Altstadt)

betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 10. Juli 2017 (FV160241-L)

Erwägungen: 1.1 Am 14. Dezember 2016 reichte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung des Frie- densrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 17. November 2016 eine Aussonderungsklage gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklag- te) ein, mit welcher sie Fr. 12'817.30 verlangte (Urk. 1-3). Nach D urchführung des Verfahrens entschied die Vorinstanz mit Urteil vom 10. Juli 2017 Folgendes (Urk. 13 S. 10 f. = Urk. 18 S. 10 f.): 1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.– die weiteren Auslagen betragen: Fr. 375.– Dolmetscherkosten Fr. 2'475.– Total

  1. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem von ihr geleis- teten Vorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 375.– wird von der klagenden Partei nachgefordert. 4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von Fr. 300.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage). 1.2 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 18. September 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 20. September 2017) i nnert Frist Berufung mit folgendem Antrag (Urk. 17 S. 1): "Es seien die im Konkurs über die A._____ GmbH in Liquidation vom Konkursamt Zürich (Altstadt) unter der Inventarnumm er III.3 zur Konkursmasse gezogenen Vermögenswerte (Geld) im Schätzungswert von CHF 12'817.30 zu unseren Gunsten auszusondern und her- auszugeben." 2.1 Mit Verfügung vom 26. September 2017 wurde der Klägerin unter An- drohung von Säumnisfolgen eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kosten- vorschusses in der Höhe von Fr. 2'150.– angesetzt (Urk. 22 S. 2). Nachdem der

Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht geleistet worden war, wurde der Kläge- rin mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Diese Fristansetzung erfolgte erneut unter Androhung von Säumnisfolgen, nämlich dass bei Nichtbezahlung innert Nachfrist auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 24 S. 2). 2.2 Die Klägerin hat den Kostenvorschuss weder innert der mit Verfügung vom 26. September 2017 angesetzten Frist noch innert der mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 angesetzten Nachfrist geleistet. Damit ist auf die Berufung an- drohungsgemäss nicht einzutreten, da die Leistung des Gerichtskostenvorschus- ses Prozessvoraussetzung ist (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungs- verfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren i st i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. 3.2 Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten für das Berufungsve r- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 17, Urk. 19, Urk. 20/1 und Urk. 20/3-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'817.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 16. November 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: sf

Schlagwörter

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