Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP170029-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Niet- lispach sowie Gerichtsschreiberin lic . i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 16. November 2017
i n Sachen
A._____ Center AG, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
Konkursmasse der A._____ GmbH in Liquidation, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Konkursamt Zürich (Altstadt)
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 10. Juli 2017 (FV160241-L)
Erwägungen: 1.1 Am 14. Dezember 2016 reichte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung des Frie- densrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 17. November 2016 eine Aussonderungsklage gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklag- te) ein, mit welcher sie Fr. 12'817.30 verlangte (Urk. 1-3). Nach D urchführung des Verfahrens entschied die Vorinstanz mit Urteil vom 10. Juli 2017 Folgendes (Urk. 13 S. 10 f. = Urk. 18 S. 10 f.): 1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.– die weiteren Auslagen betragen: Fr. 375.– Dolmetscherkosten Fr. 2'475.– Total
Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht geleistet worden war, wurde der Kläge- rin mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Diese Fristansetzung erfolgte erneut unter Androhung von Säumnisfolgen, nämlich dass bei Nichtbezahlung innert Nachfrist auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 24 S. 2). 2.2 Die Klägerin hat den Kostenvorschuss weder innert der mit Verfügung vom 26. September 2017 angesetzten Frist noch innert der mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 angesetzten Nachfrist geleistet. Damit ist auf die Berufung an- drohungsgemäss nicht einzutreten, da die Leistung des Gerichtskostenvorschus- ses Prozessvoraussetzung ist (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungs- verfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren i st i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. 3.2 Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten für das Berufungsve r- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 17, Urk. 19, Urk. 20/1 und Urk. 20/3-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'817.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 16. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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