Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP170026-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. i ur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. S. Bohli Roth. Urteil vom 26. Oktober 2017
i n Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt D r. i ur. X._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Affoltern vom 12. Juni 2017; Proz. FV150009
Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2) "Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 19'157.05 nebst 5% Zins seit 11.10.2014 so- wie CHF 103.30 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen,
und es sei in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bonstetten der Rechtsvorschlag in die- sem Umfang aufzuheben,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 12. Juni 2017: (act. 78 S. 31/32) 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 12'057.05 nebst 5% Zins seit 12. Oktober 2014 zu bezahlen. Im übersteigenden Betrag wird die Klage abgewiesen. 2. In Umfang gemäss vorstehender Dispositivziffer 1 wird der Rechtsvorschlag in der Betrei- bung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bonstetten ZH (Zahlungsbefehl vom 6. Januar 2015) auf- gehoben. Die Kosten des Betreibungsverfahrens sind vorgängig von den Zahlungen in Abzug zu brin- gen. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'040.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 360.– Auslagen Bezirksgericht Landquart; 4. Die Entscheidgebühr sowie die Auslagen für das Bezirksgericht Landquart werden der Klä- gerin zu 1/3 (Fr. 1'467.–), unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'030.–, und der Beklagten zu 2/3 (Fr. 2'933.–) auferlegt, unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.– sowie mit dem Restbe- trag des Kostenvorschusses der Klägerin in Höhe von Fr. 1'563.–. Die Beklagte wird ver- pflichtet, der Klägerin den ihr auferlegten Kostenanteil im Umfang von Fr. 1'563.– zu erstat- ten. Der Fehlbetrag wird von der Beklagten nachgefordert.
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 525.– werden der Klägerin zu 1/3 (Fr. 175.–) und der Beklagten zu 2/3 (Fr. 350.–) auferlegt. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den ihr auferlegten Kostenanteil von Fr. 350.– zu erstatten. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'578.– (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung
Rechtsmittel Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 76 S. 2):
"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern Geschäfts-Nr.: FV150009-A/U/db sei aufzuheben.
Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten der Berufungsklägerin CHF 20'842.95 nebst 5% Zins seit dem 12. Oktober 2014 zu bezahlen.
Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge."
Erwägungen: I. 1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Klägerin) – bis 31. Januar 2017 mit der Firma B._____ AG (vgl. SHAB, Tagesregister-Nr. ... vom tt.mm.2017 / CHE-...) – ist ein im Strassen-, Hoch- und Tiefbau tätiges Bauunternehmen, die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) Eigentümerin der Mehr- familienhäuser an der C.-Strasse 1, 2 und 3 in D. [Ortschaft]. Auf Anweisung der Gemeinde D._____ hatte die Beklagte die Liegenschaften an die Gemeindekanalisation anzuschliessen. Sie beauftragte mit den hierfür notwendi- gen Arbeiten die Klägerin, welche sie in der Folge ausführte und mit CHF 19'157.05 der Beklagten in Rechnung stellte (act. 4/4). Die Beklagte stellt den Be- stand dieser Forderung nicht in Abrede, hält ihr aber eine Verrechnungsforderung entgegen. Sie macht geltend, es sei ihr ein Schaden von CHF 40'000.-- entstan-
den (Prot. VI S. 25 und act. 76 S. 4), da mit den Bauarbeiten der Klägerin das Rhododendronbeet aufgehoben bzw. zerstört worden sei. 2. Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 erhob die Klägerin bei der Vorinstanz Klage mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren (act. 1). Nach Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung sowie des Beweis- und Schlussverfahrens ver- pflichtete die Vorinstanz die Beklagte, der Klägerin CHF 12'057.05 nebst Zins zu bezahlen; im Mehrbetrag wies sie die klägerische Forderung ab (act. 78 S. 31). Der Entscheid ging der Klägerin am 27. Juni 2017 (act. 72) und der Beklagten am 4. Juli 2017 zu (act. 73). 3. Am 4. September 2017 erhob die Beklagte Berufung gegen dieses Urteil. Sie verlangt dessen Aufhebung sowie eine Zahlung von CHF 20'842.95 durch die Klägerin (act. 76 S. 2). Den ihr mit Verfügung vom 8. September 2017 auferlegten Prozesskostenvorschuss für das Berufungsverfahren bezahlte sie nach Ablauf der erstreckten Frist am 10. Oktober 2017 (act. 79, 81 und 83). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ei nholung ei ner Berufungsantwort kann i n Anwendung von Art. 312 ZPO verzichtet werden. II. 1. Nach Eingang der Berufung prüft die Berufungsinstanz das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen von Amtes wegen. Die Berufung ist innert 30 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich, begründet, mit Anträgen versehen und unter Beilage des angefochtenen Entscheides bei der Rechtsmitte- linstanz einzureichen (Art. 311 ZPO). Die Berufungsschrift erfüllt die formellen An- forderungen: Sie ging unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien (Art. 147 Abs. 1 lit. b ZPO) rechtzeitig ein, ist schriftlich begründet und mit Anträgen versehen. Der einverlangte Prozesskostenvorschuss erging zwar nicht innert der erstreckten Frist. Dies schadet der Beklagten indes nicht, weil ihr nach Ablauf der Frist zwingend eine kurze Nachfrist hätte angesetzt wer- den müssen (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Hievon kann abgesehen werden, weil die Zahlung valuta einen Tag nach Ablauf der erstreckten Frist erfolgte (act. 83). Dem Eintreten auf die Berufung steht nichts entgegen.
(Prot. VI S. 2, act. 78 S. 2). Im Rahmen ihres Schlussvortrages vor Vorinstanz er- klärte die Beklagte dann, der ihr entstandene Schaden sei nicht unbestimmt, son- dern betrage ca. CHF 40'000.-- ; nach Verrechnung ihrer eigenen Forderung schulde ihr die Klägerin noch einen Betrag von CHF 20'000.-- und zusätzli ch be- anspruche sie eine Entschädigung für den Arbeitsausfall (Prot. VI S. 25 und act. 67 S. 7). Die Vorinstanz gi ng im angefochtenen Entscheid auf diese neue Position der Be- klagten nicht ein. Ob das Vorbringen der Beklagten im Schlussvortrag sinnge- mäss als Widerklage in dem die klägerische Forderung übersteigenden Betrag zu qualifizieren war, kann offen bleiben. Eine solche Widerklage hätte die Beklagte mit der Klageantwort erheben müssen (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO) und konnte i n jenem Verfahrensstadium nicht mehr berücksichtigt werden. Auch im Berufungsverfahren ist dies schon deshalb nicht mehr möglich (Art. 317 Abs. 2 ZPO), da das Begehren nicht auf neuen Tatsachen beruht. Ziff. 2 der Berufungs- begehren ist daher ohne weiteres abzuweisen. 4.1 Die Beklagte wendet sich in der Berufung einzig gegen die vorinstanzli che Berechnung des Schadens. Allei n di es i st i m Berufungsverfa hre n ei ner Prüfung zu unterziehen, wobei nach dem Gesagten eine Verrechnung im Betrag von ma- ximal der klägerischen Forderung möglich wäre. 4.2. Zur Höhe des Schadens hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, dass bei Zerstörung oder Verlust einer Sache der Verkehrswert zu ersetzen sei, das heisst der Wert, der auf dem Markt für die Anschaffung einer gleichwerti- gen Sache bezahlt werden müsste. Beweispflichtig sei die Beklagte, wobei diese gestützt auf eine von ihr eingeholte Offerte bei der Gärtnerei E._____ AG, ei nen Betrag von CHF 19'472.-- geltend gemacht habe. Zur Anzahl, Gattung und zu den Merkmalen der zerstörten Pflanzen habe die Beklagte als Beweismittel mehrere Zeugen und für den Wert di e Ei nholung ei ner schri ftli chen Auskunft des Parks F._____ sowie die erwähnte Offerte angeboten. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich aus den Angaben der Zeugen kein einheitliches und klares Bild ergebe. Hinsichtlich der Anzahl sei von der Entfer-
nung von drei Pflanzen, zwei Rhododendren und einer Azalee auszugehen. Zur Gattung der Pflanzen hätten sich die Zeugen nicht äussern können, die Höhe sei von allen Zeugen mit gegen, aber nicht über zwei Metern angegeben worden; beim Alter sei davon auszugehen, dass die entfernten Pflanzen mindestens 30, eher gegen 50 Jahre alt gewesen seien (vgl. act. 78 S. 20 - 25 E. 3.2.6.). All dies wird im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. 4.3 Die Beklagte wendet gegen die vorinstanzliche Berechnung ein, für die ent- fernten Pflanzen mit einem Alter von mindestens 30 oder eher gegen 50 Jahren und einer Höhe von 1,5 bis 2m werde in der schriftlichen Auskunft des F.s ein Wert von CHF 10'000.-- bis 20'000.-- für Rhododendren und bis zu CHF 10'000.-- für Azaleen angegeben. Indem die Vorinstanz im Urteil nur von CHF 7'100.-- für alle drei 50-jährigen Pflanzen ausgehe, verfalle sie in Wi llkür. Bei den beiden Rhododendren sei vom mittleren Preis für 50-jährige Pflanzen von je CHF 15'000.-- und bei der Azalee von einem solchen von CHF 10'000.-- auszugehen, was zu einem Schaden in der Höhe von CHF 40'000.-- führe (act. 76 S. 4). 4.4 Wie dargetan ging die Beklagte im vorinstanzlichen Behauptungsverfahren von einem Schaden von mindestens der Höhe der klägerischen Forderung aus. Da die Klägerin die Schadenshöhe bestritten hatte, wurde der Beklagten der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass sich der Schaden für die Entfernung der Pflan- zen auf eben diesen Betrag belaufe (act. 18 S. 3). Die Behauptung, der Schaden sei wesentlich höher, nämlich CHF 40'000.-- , erhob die Beklagte vor Vorinstanz erst im Schlussvortrag und damit verspätet; dies war ni cht mehr zur berücksi chti- gen und i st auch i m Berufungsverfa hre n ni cht zu berücksi chti gen (Art. 317 ZPO). 4.5 Für den Wert der entfernten Pflanzen berief sich die Beklagte auf die er- wähnte Offerte und di e Auskunft des Parks F. (act. 59), welche Dokumente bei de hi nsi chtli ch i hres Inhalts ni cht umstri tten si nd. Die von der Beklagten einge- holte Offerte (act. 16/1) belief sich auf CHF 19'472.65, dies für 4 Pflanzen, näm- lich 1 Rhododendron "Bismarck", 1 Rhododendron "Dr. H. C. Dresslhuys INK" und 2 Rhododendren rustica "Norma" (= Azalee). Die schriftliche Auskunft des Parks F._____ (act. 59) erging auf gerichtliche Anfrage hin (act. 54) und äusserte sich zunächst allgemein zu r Preisspanne bei Rhododendren bzw. Azaleen, von alten
Pflanzen und von Pflanzen einer bestimmten Grösse (Fragen 1 - 4) sowie alsdann zu den Preisspannen für die von der Beklagten in der einge- holten Offerte genannten Sorten (Frage 5). Die Vorinstanz hat hierauf verwiesen (act. 78 S. 24) und schliesslich zur Schadensberechnung auf die Werte für die konkret angefragten Sorten abgestellt. Auch wenn zutrifft, dass für alte Pflanzen, wie sie vorliegend entfernt wurden, im Vergleich zu jungen Pflanzen weit höhere Werte genannt sind, si nd di e vori nstanzli che n Wertannahmen sachlich begründet, stützte sich die Vorinstanz doch für di e Berechnung des Schadens auf die Werte für jene Pflanzen, welche sich die Beklagte im Hinblick auf den Ersatz der entfern- ten Pflanzen tatsächlich offerieren liess. Dabei nahm sie den in der Auskunft ent- haltenen jeweiligen Maximalwert für eben diese Pflanzen an. Von ei ner wi llkürli- chen Schadensberechnung kann daher nicht gesprochen werden. Die Berufung erweist sich auch i nsowei t als unbegründet und ist abzuweisen. Das vorinstanzli- che Urteil ist zu bestätigen. III. Ausgangsgemäss wird die Beklagte für das Berufungsverfahren kostenpflichtig. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung wurde nicht beanstandet und ist ohne wei- teres zu bestätigen. Die Entscheidgebühr ist auf CHF 2'000.00 festzusetzen und aus dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu beziehen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, der Klägerin nicht, weil ihr durch das Berufungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwen- dungen entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Ein- zelgericht, vom 12. Juni 2017 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Vorsitzende:
lic. iur. P. Diggelmann Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am: