Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP170021-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 25. Oktober 2017
i n Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 28. März 2017 (FV160219-L)
Erwägungen: 1. a) Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) stellte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 10. November 2016 und unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ der Stadt Zürich vom 15. August 2016 das folgen- de Rechtsbegehren (Urk. 1 f.): " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger zu bezahlen: CHF 10'000.– nebst 5% Zins seit 10.05.2016 sowie CHF 119.– Be- treibungskosten in der Betreibung Nr. ... des BA Zürich 8 vom 10.05.2016. 2. Der Rechtsvorschlag ist zu beseitigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten."
Mit Urteil vom 28. März 2017 entschied die erstinstanzliche Richterin das Folgende (Urk. 44 S. 9): " 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.-- (Pauschalgebühr) festge- setzt. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Ur- teils, so ermässigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'600.– (zuzüglich 8% für Mehrwertsteuer) zu bezah- len. 5. (Schriftliche Mitteilung.) 6. (Rechtsmittelbelehrung.)"
Mit Verfügung vom gleichen Tag wies sie das Gesuch des Klägers um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 44 S. 8). b) Innert Frist erhob der Kläger mit Eingabe vom 19. Juni 2017 Berufung, wobei er sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom 28. März 2017 und die Gut- hei ssung sei ner ersti nstanzli chen Klage beantragte (Urk. 43 S. 1 ff.).
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 ergänzte der Kläger seine Berufung (Urk. 47). Er reichte dazu drei Urkunden ein (Urk. 48/1-3), welche im Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Urteils in den Akten noch nicht vorhanden waren. 2. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksi chti gt, wenn si e (a.) ohne Verzug vorgebracht werden und (b.) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der Kläger macht in seiner Eingabe vom 2. Oktober 2017 geltend, dass es sich bei der Urkunde 48/1 um eine Auskunft aus dem Jahre 2017 und bei der Ur- kunde 48/3 um eine aktuelle Anzeige handle (Urk. 47 S. 1). Aus der Urkunde 48/1 geht hervor, dass sie am 26. Juni abgefasst wurde. Hingegen fehlt in dieser E-Mail die Jahresangabe, weshalb nicht nachgewiesen ist, dass diese aus dem Jahre 2017 stammt. Bei den Urkunden 48/2-3 fehlen jegliche Angaben eines Da- tums. Der Kläger macht sodann keine Ausführungen dazu, dass er diese Urkun- den ohne Verzug vorgebracht habe und diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Partei, welche vor der Berufungsinstanz Noven vorbringen will, trägt die Beweislast für das unverzügliche Einbringen der Noven sowie die Anwendung zumutbarer Sorgfalt, d.h. von Schuldlosigkeit vor erster Instanz (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 317 N 49 m.w.H.). Dem Kläger gelang es weder zu beweisen, dass die Urkunden 48/1-3 erst nach dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils entstanden sind, noch dass die Voraus- setzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO gegeben sind. Die Urkunden 48/1-3 und die in der Eingabe des Klägers vom 2. Oktober 2017 dazu gemachten Ausführungen können deshalb im Berufungsverfahren nicht mehr zugelassen werden. Das Glei- che gilt für die im Berufungsverfahren eingereichte E-Mail von D._____ an den Kläger in Urkunde 45/2, die Urkunde 45/3 sowi e di e Ausführunge n i n der Beru- fungsschri ft zu den Urkunden 45/2-3 und zum Nummernschi ld ZH ..., welche vo r- liegend ebenfalls nicht berücksichtigt werden können.
der Beklagten schreiben und amortisieren wollen. Er (der Kläger) habe verschie- dene Fahrzeuge angeboten. Die Entscheidung sei dann auf den Maserati gefallen (unter Hinweis auf Prot. Vi S. 6). Im privaten Gespräch sei vereinbart worden, dass er (der Kläger) für den Autoimport eine Provision von Fr. 5'000.– sowie den Ersatz der Spesen erhalten werde. Insgesamt stünden ihm Fr. 10'000.– zu, wi e i n der von D._____ erstellten Tabelle (unter Hinweis auf Urk. 18/10) ersichtlich sei (unter Hinweis auf Prot. Vi S. 8; Urk. 44 S. 3 f. E. II.1). Die erstinstanzliche Richterin führte in der Folge zur Passivlegitimation des Klägers aus, D._____ habe im Mailverkehr mit dem Kläger die Mailadresse der Beklagten (D.@B..ch) verwendet und zudem unter dem Namen und der Adresse der Beklagten gezeichnet (unter Hi nwei s auf Urk. 10/4, Urk. 18/9, Urk. 25/1, Urk. 25/3). Der Rechtsvertreter der Beklagten habe hi erzu erklärt, heut- zutage habe ohnehin niemand mehr eine private Mailadresse, sondern es laufe alles über die Geschäftsmail (unter Hi nwei s auf Prot. Vi S. 16). Dies sei selbstver- ständli ch unzutreffe nd und eine (insbesondere für einen Juristen) bedenkliche Äusserung. D._____ müsse wissen (und habe gewusst), dass er als Angestellter der Beklagten keine privaten Geschäfte über die geschäftlichen Kontaktdaten (habe) tätigen dürf e(n). Mehr als ein Indiz für die Behauptung des Klägers, die Beklagte sei Vertragspartei, stelle dieser Umstand aber nicht dar. In diesem Zu- sammenhang sei darauf hinzuweisen, dass auch der Kläger selbst eine Firmen- Mailadresse (H.) benutzt habe. Weit gewichtigere Umstände würden für die von der Beklagten vertretenen Version sprechen, dass nämlich D. bei die- sem Fahrzeuggeschäft als Privatperson gehandelt habe. So sei das mit "Kaufver- trag/Rechnung" betitelte Schreiben der "F." i n K. [Ortschaft in D eutschland] vom 13. Juni 2013 betreffend das Fahrzeug Maserati Gran Turismo an D., ... [Adresse] (und nicht an die Beklagte oder an deren Domizil) adressiert (unter Hi nwei s auf Urk. 23/1). Auch die "Veranlagung von Amtes wegen (Zoll)" vom 24. Juni 2013 benenne als Importeur und Empfänger D., ... [Ad- resse] (unter Hi nwei s auf Urk. 23/2/1). Und schliesslich habe D._____ als Pri vat- person das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 30. Mai 2014 an die Beklagte verkauft (unter Hi nwei s auf Urk. 23/7). Insgesamt sei damit der Beweis für die klägerische Behauptung, die Beklagte sei Vertragspartei, nicht erbracht. An diesem Ergebnis
vermöge auch die vom Kläger eingereichte Dropbox-Kopie (unter Hi nwei s auf Urk. 18/10) nichts zu ändern. Der Kläger behaupte, diese sei von D._____ erstellt worden und weise seine Forderung von Fr. 10'000.– gegenüber der Beklagten aus (unter Hi nwei s auf Urk. 17 S. 2 i.V.m. Urk. 18/10 zweite Seite). Die Beklagte lasse vortragen, dabei handle es sich um eine Fälschung. Korrekt sei die von ihr eingereichte Liste, welche weder die Beklagte aufführe noch irgendwelche Zah- lungen für den Kläger alias "A.'" vorsehe (unter Hi nwei s auf Prot. Vi S. 13 i.V.m. Urk. 23/3). Damit stünden sich zwei sich widersprechende Darstellungen gegenüber. Wie es sich damit genau verhalte, kö nne offenbleiben, denn die Aus- sagekraft dieser (leicht abänderbaren) Tabelle wäre so oder anders nicht gross. Immerhin aber sei augenfällig, dass auf der ersten Seite der strittigen Tabelle (un- ter Hinweis auf Urk. 18/10) mehrere Fahrzeuge, "Pakete" und Rechnungen aufge- listet seien, was auf eine Mehrzahl von Geschäftsabwicklungen im Fahrzeugbe- reich hindeute. Angesichts der Datierungen dieser Vorgänge (2013 bis 2015) und dem unbestrittenen Umstand, dass D. als Privatperson zu Gunsten des Klägers Investitionen "für Autopaket" im Umfang von Fr. 25'000.– getätigt habe, deren Rückerstattung in der im Recht liegenden Vereinbarung vom 26. April 2015 (unter Hi nweis auf Urk. 23/6) geregelt worden sei, spreche diese Auflistung eher für die Behauptung der Beklagten, der Kläger und D._____ hätten diese Geschäf- te auf privater Ebene getätigt. Mangels Passivlegitimation der Beklagten sei die Klage abzuweisen. Ob überhaupt, mit wem und gegebenenfalls mit welchem In- halt ein Vertrag zustande gekommen sei, könne bei diesem Ergebnis offenbleiben (Urk. 44 S. 6 f.). b) Der Kläger führte hierzu in seiner Berufungsschrift aus, dass die erstin- stanzliche Richterin den Fall falsch interpretiert habe. Das Urteil entspreche nicht den Tatsachen. Auch seien mehrere Beweise relativiert oder nicht berücksichtigt worden. Der im OR festgelegte Begriff "Auftrag" sei komplett falsch interpretiert worden. Die erstinstanzliche Richterin habe aus unerklärli chen Gründen der Be- klagten Glauben geschenkt, obwohl sie gewusst habe und von ihm darauf auf- merksam gemacht worden sei, dass die Beklagte Lügen erzähle, falsche Doku- mente vorlege sowie fiktive Verträge und Zahlungen ohne Beweise vorgelegt ha- be. Die erstinstanzliche Richterin betrachte es als glaubhaft, dass er auf seine ei-
genen Kosten für die Beklagte das Fahrzeug in Deutschland besichtigt und geholt habe, was für ihn Ausgaben in der Höhe von mehreren tausend Franken ergeben habe. D i es nur, um jemandem einen Gefallen zu tun. Während der Verhandlung habe die Beklagte nicht abgestritten, dass er diese Ausgaben gehabt habe. Die erstinstanzliche Richterin sei nicht weiter darauf eingegangen. Er habe vor der Verhandlung die Aufstellung der Kosten und sogar das Fahrzeugschild geschickt. Total seien bewiesene und nicht bestrittene Ausgaben von etwa Fr. 5'000.– ent- standen. Dennoch habe die erstinstanzliche Richterin der Beklagten, welche be- hauptet habe, er hätte dies aus Gefallen getan, Glauben geschenkt. Es sei uner- klärlich, wieso dies jemand tun sollte. Die erstinstanzliche Richterin habe sodann erwähnt, er hätte nicht beweisen können, dass es einen Vertrag gegeben habe. Er habe ni chts schri ftli ch. Wenn er ei ne Pi zza telefonisch beim Pizzakurier bestel- le, habe er auch ni chts Schriftliches. Dieser liefere und er bezahle die Lieferung. Hätte er einen unterschriebenen Vertrag gehabt, hätte es diesen Prozess gar nicht gegeben. Die Betreibung wäre auf Basis einer "unterschriebenen Urkunde" geschehen. Alle Indizien würden dafür sprechen, dass er den Auftrag bekommen und ausgeführt habe. Er habe das Auto angeboten und in Deutschland besichtigt. Er habe das Auto geholt und die Schilder organisiert sowie bezahlt. Das Fahrzeug sei wie vereinbart auf die Beklagte mit dem Nummernschild ZH ... zugelassen worden. Seine Arbeit sei damit getan gewesen. Ausserdem gehe aus dem E-Mailverkehr in Urkunde 45/3 (recte: 45/2) hervor, dass D._____ von sei nen Ausgaben gewusst habe. Dieser habe auch auf die E-Mail, in welcher er i hn dar- über informiert habe, die € 2'500.– bar an den Händler zu bezahlen, geantwortet. Er habe die erstinstanzliche Richterin schon vor der Verhandlung auf die man- gelnde Glaubwürdigkeit der Beklagten hingewiesen. Zum Beispiel sei der Unter- nehmenssi tz nur ei n fiktiver. Die Büros seien gar nicht besetzt. Die Beklagte sei bei der Anwaltskanzlei, welche die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren vertre- ten habe, angemeldet. Gegen den CEO der Beklagten seien in L._____ [Ort- schaft] Verfahren wegen Steuerhinterziehung hängig. Bei der Verhandlung habe die Beklagte einen Kaufvertrag als Beweis vorgelegt (unter Hinweis auf Urk. 45/1), welcher aus mehreren Gründen falsch sei, jedoch von der Richterin als zu- lässig und glaubwürdig angenommen worden sei. Demnach habe der CEO der
Beklagten das Fahrzeug seiner eigenen Unternehmung verkauft. Aus dem Kauf- vertrag würde hervorgehen, dass sich D._____ um mindestens Fr. 20'000.– am eigenen Unternehmen bereichert habe bzw. fiktiv das Geld aus der Unterneh- mung geholt habe, ohne dies dem Steueramt zu melden. Aus dem Vertrag sei sodann zu entnehmen, dass das Geld dem Konto von D._____ gutgeschrieben werde. Es solle überprüft werden, ob und wann das Geld ausbezahlt worden sei. Der Kläger gehe davon aus, dass dieser Vertrag gefälscht sei. Die Kopie der Vor- lage des Vertrags von E._____ sei sehr aktuell. Der unterschriebene Vertrag tra- ge aber das Datum vom 30. Mai 2014. D._____ hätte diesen Mustervertrag im 2014 von dieser Webseite gar nicht herunterladen können und – ohne Zeitma- schi ne – erst Recht ni cht unterschrei ben können. Mi t ei ner Verfügung könnte man klären, wann und wo und von wem diese Mustervorlage heruntergeladen worden sei. In Urkunde 45/3 sei ersichtlich, wie der Vertrag damals ausgesehen habe. Seine Forderung sei daher unter Berücksichtigung aller in der Verhandlung und im Berufungsverfahren erbrachten Beweise neu zu überprüfen. Es sei eine ge- rechte Entscheidung zu treffen (Urk. 43 S. 1 ff.). 4. a) Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthal- ten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, dass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann, was voraussetzt, dass der Berufungskläger die Passagen des Urteils, die er anficht, präzise bezeichnet (BGer 4A_146/2017 vom 3. August 2017, E. 3.1 m.w.H.). Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe (BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.1 m.w.H.). Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, bei un- genügender Begründung die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um verbesserliche Mängel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3 m.w.H.). Das Berufungsgericht wendet zwar das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), dabei behandelt es
aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Män- gel nicht geradezu offensichtlich sind (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3 m.w.H.). Erfüllt die Berufung grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf ni cht ei nzutreten. b) Die erstinstanzliche Richterin wies die Klage im angefochtenen Urteil ab, da die Beklagte nicht passivlegitimiert und somit nicht die materiell Verpflichtete sei. Zu den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil äussert sich der Kläger i m Berufungsverfahre n ni cht konkret. So bestreitet er nicht substantiiert die im angefochtenen Urteil getroffene Folgerung, die beiden auf D._____ lauten- den Dokumente "Kaufvertrag/Rechnung" vom 13. Juni 2013 (Urk. 23/1) und "Ver- anlagung von Amtes wegen (Zoll)" vom 24. Juni 2013 (Urk. 23/2/1) würden für die von der Beklagten vertretene Version sprechen, dass D._____ bei diesem Fahr- zeuggeschäft als Privatperson gehandelt habe. Der Kläger bringt – abgesehen von den in vorstehender Erwägung 2 genannten, i m Berufungsverfahre n ni cht zu- lässigen Noven – auch nichts dagegen vor, dass die erstinstanzliche Richterin davon ausging, der Kaufvertrag vom 30. Mai 2014 (Urk. 23/7) spreche ebenfalls dafür, dass D._____ ursprünglich für sich selber und nicht die Beklagte gehandelt habe. Völlig unkommenti ert liess der Kläger in der Berufungsschrift die Erwägun- gen der erstinstanzlichen Richterin betreffend die Dropbox-Kopie (Urk. 18/10). Der Kläger führt in der Berufungsschrift hauptsächlich aus, dass die von ihm gel- tend gemachten Ausgaben im Zusammenhang mit dem Fahrzeugkauf tatsächlich entstanden seien und diese erstinstanzlich von der Beklagten auch ni cht bestrit- ten worden seien. Weiter macht der Kläger in der Berufungsschrift geltend, der Auftrag für den Fahrzeugkauf sei nicht von D._____ persönlich, sondern von der Beklagten erfolgt. Da es dem Kläger jedoch – wie aufgezeigt – mangels genü- gend substantiierter Vorbringen nicht gelang, die Erwägungen der erstinstanzli- chen Ri chteri n zur Passi vlegi ti mati on zu entkräften, i st auch i m Berufungsverfah- ren davon auszugehen, dass im Jahre 2013 die Beklagte in diesem Fahrzeugge- schäft ni cht i nvolvi ert war.
Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erstinstanzliche Richterin das Recht willkürlich angewandt hat, und da sich der Kläger mit den vorinstanzli- chen Erwägungen zur Passivlegitimation nicht genügend auseinandergesetzt hat, i st auf sei ne Berufung ni cht ei nzutreten. 5. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Ge- richtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur An- wendung. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Berufungsver- fahren kei ne Entschädi gung zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 900.– festge- setzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 43 und 45/1-3 sowie von Kopien der Urk. 47 und 48/1-3, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 25. Oktober 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc