Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP170015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. i ur. E. Ferreño Urteil vom 21. Juni 2017
i n Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
C._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
betreffend Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 13. April 2017 (FV170010-G)
Rechtsbegehren: " 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 1 und 2 je einen Betrag von CHF 4'009.16 als Beitrag für die Sanierung des priva- ten D.-Weges zu bezahlen. 2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, die von seinem Grundstück über die Grenze ragenden Äste der Pinie so weit zurückzuschnei- den, dass sie den D.-Weg, Kat. Nr. 1, ni cht mehr überra- gen. 3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, die von ihm auf dem Spickel des Grundstückes D.-Weg, Kat. Nr. 1, (auf Grundstückplan der Gemeinde bei Punkt ...) gepflanzten Kirschlorbeer- und Ha- selsträucher auf seine Kosten zu entfernen und den Zaun auf die Grundstücksgrenze zwischen Grundstück Kat. Nr. 2 und D.-Weg, Kat. Nr. 1, zurückzuse t zen. 4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, die von seinen Bäumen und Sträuchern fallenden Blätter und Nadeln alle drei Wochen zu ent- fernen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- klagten." Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. April 2017: "1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.– 3. Die Gerichtskosten werden den Klägerinnen (anteilsmässig, unter Solidarhaft) auferlegt. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beklagte keine Par- teientschädigung verlangt hat. 5. (Schri ftli che Mi ttei lung.) 6. (Rechtsmittelbelehrung.)" Berufungsanträge: der Berufungsklägerinnen 1 und 2 (Urk. 12):
"1. Es sei die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 13. April 2017, wonach auf die Klage nicht eingetreten wer- de, aufzuheben.
Erwägungen: 1. Mit den eingangs zitierten Rechtsbegehren reichten die Klägerinnen am 24. Februar 2017 eine nachbarrechtliche Klage samt Klagebewilligung vom 8. Dezember 2016 des Friedensrichteramtes E._____ und weiteren Unterlagen bei der Vorinstanz ein (Urk. 1 bis 4). Nach entsprechender Fristansetzung durch die Vorinstanz (Urk. 5) nahmen sie mit Eingabe vom 23. März 2017 Stellung zum Streitwert der Rechtsbegehren Ziffern 2 bis 4 (Urk. 7). I n der Folge trat die Vorin- stanz am 13. April 2017 auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein (Urk. 10 = Urk. 12). 2. a) Hiergegen erhoben die Klägerinnen und Berufungsklägeri nne n (fortan Klägerinnen) mit Eingabe vom 17. Mai 2017, eingegangen am 18. Mai 2017, fristgerecht Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (U rk. 12 S. 2). D i e vori nstanzli che n Akten wurden beigezogen. b) Mi t der Berufung können unri chti ge Rechtsanwendung und un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel können i m Berufungsverfahre n nur noch be- rücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht werden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 3. a) Die Vorinstanz entschi ed mit Verfügung vom 13. April 2017 über die Höhe des Streitwerts der Klage und somit über ihre sachliche Zuständigkeit, welche sie verneinte. Sie hielt im Wesentlichen fest, dass die Streitwerte für die
Rechtsbegehren Ziffern 1 bis 3 sich laut Angabe der Klägerinnen auf Fr. 8'018.32, Fr. 2'000.– und Fr. 450.– belaufen würden. Für das dreiwöchentliche Entfernen der von den Bäumen und Sträuchern fallenden Blätter und Nadeln – Rechtsbe- gehren Ziffer 4 – benötige aus Sicht der Klägerinnen ein Gärtner jeweils zwei Ar- beitsstunden à Fr. 90.–, womit sie von einem Streitwert von Fr. 180.– ausgingen. Laute das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setze das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen würden oder ihre Angaben offensichtlich unri chti g sei en (Art. 91 Abs. 2 ZPO). In diesen Fällen werde ein objektiven Kriterien zugrundeliegender Ermessensentscheid be- züglich des Streitwerts gefällt, wobei auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden könne (Urk. 13 S. 3 f.). Leistungen, die sich aus einer mit Grundeigentum verbun- denen dauerhaften Verpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen ergäben, seien im Sinne von Art. 92 Abs. 2 ZPO als Leistungen mit unbestimmter und unbe- schränkter Dauer zu kapitalisieren. D azu würde auch der Rückschni tt von Pflan- zen zwi schen zwei Grundstücken gehören. Entsprechend sei von jährli chen Kos- ten von circa Fr. 3'060.– auszugehen (Fr. 180.– x 17). Der jährli che Betrag von Fr. 3'060.– sei zu kapitalisieren, womit das Rechtsbegehren Ziffer 4 einen Streit- wert von Fr. 61'200.– aufweise. Damit sei der Streitwert für das vereinfachte Ver- fahren überschritten (Urk. 13 S. 4). b) Die Klägerinnen akzeptieren im Berufungsverfahren den durch die Vorinstanz berechneten Streitwert für das Rechtsbegehren Ziffer 4 in der Hö- he von Fr. 61'200.– nicht. Dieser Betrag sei für Reinigungsarbeiten grotesk. Es gäbe keine Begründung und keine Erfahrung, dass alle drei Wochen eine Reini- gung niederfallender Blätter und Nadeln nötig sei. Von November bis April trügen die Bäume keine Blätter und begännen erst im Frühling langsam zu spriessen. Nadeln und Blätter fielen insbesondere nur bei Herbststürmen oder starkem Som- mergewitter zu Boden (Urk. 12 S. 3). Da keine ganzjährige Reinigung vorläge, sei für die Kapitalisierung der Faktor 17 auf höchstens Faktor 8 zu reduzieren, was Fr. 28'800.– [(Fr. 180.– x 8) x 20] ergäbe. Der Streitwert für das vereinfachte Ver- fahren sei ni cht überschri tten (Urk. 12 S. 4).
c) Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, werden vermögensrechtli- che Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– im vereinfachten Ver- fahren vom Ei nzelgericht behandelt (Art. 241 Abs. 3 ZPO; § 24 lit. a GOG). Strei- tigkeiten mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.– entscheidet das Kollegialge- ri cht im ordentlichen Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO e contrario; § 19 GOG). Die Höhe des Streitwerts und die damit verbundene sachliche Zuständigkeit hat das Gericht als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren be- stimmt. Mit der vorliegenden Berufung wurden die Streitwerte der Rechtsbegeh- ren Ziffern 1 bis 3, namentlich Fr. 8'018.32, Fr. 2'000.– und Fr. 450.–, ni cht bean- standet. D i e Berufung ri chtet si ch somi t einzig gegen die von der Vorinstanz be- rechnete Streitwerthöhe des Rechtsbegehrens Ziffer 4 der Klägerinnen, welches die Verpflichtung des Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) ver- langt, die von seinen Bäumen und Sträuchern fallenden Blätter und Nadeln alle drei Wochen zu entfernen. Dabei handelt es sich um eine regelmässig wiederkeh- rende Leistungspflicht. Die dabei entstehenden jährlichen Kosten sind unabhän- gig von den künftigen Eigentumsverhältnissen und dem natürlichen Schicksal der betroffenen Pflanzen mit dem 20fachen Wert nach Art. 92 Abs. 2 ZPO hypothe- tisch zu kapitalisieren. Dies wird von den Klägerinnen nicht beanstandet (vgl. Urk. 13 S. 4). Ihr Einwand richtet sich gegen die aufgerechneten jährlichen Kosten der dreiwöchentlichen Rei ni gung der Blätter und Nadeln der Bäume und Sträu- cher (17 x Fr. 180.–). Die Tatsache, dass von November bis April keine Reinigung notwendig sei und damit die Kosten von Fr. 180.– nicht mit 17 sondern mit 8 zu multiplizieren seien, bringen die Klägerinnen erstmals im Berufungsverfahren vor (Urk. 12 S. 3 f.). Noven werden, wie bereits erwähnt (vgl. Erwägung Ziffer 2 lit. b), i m Berufungsverfa hre n nur noch berücksi chti gt, wenn si e – kumulati v – ohne Ver- zug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster In- stanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). In i hrer Stel- lungnahme vor Ersti nstanz zur Strei twerthöhe und -berechnung vom 23. März 2017 gaben sie zu ihrem Rechtsbegehren Ziffer 4 lediglich Folgendes an: "2 Ar- beitsstunden eines Gärtners à CHF 90.–/Std. ergeben Fr. 180.–" (Urk. 7 S. 2). Ei- ne Einschränkung des dreiwöchentli chen Entfernens der von den Bäumen und
Sträuchern des Beklagten fallenden Blätter und Nadeln auf die Monate Mai bis Oktober thematisierten sie nicht. Das Berufungsverfahren dient nicht dazu, dass die Parteien Versäumtes nachholen bzw. nachbessern können. Alles, was rele- vant ist, ist rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 317 N 63). Wer sich auf neue Tatsachen beruft, hat zu substantiieren und zu bewei- sen, dass er die entsprechenden Noven unverzüglich nach ihrer Entdeckung vor- gebracht hat und dass er sie trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 317 N 34). Dies haben die Klägerinnen nicht ge- tan. Sie legen mit keinem Wort dar, weshalb sie die i m Berufungsverfahre n nach- geschobene Begründung nicht schon vor Erstinstanz anbringen konnten. D i e neu vorgebrachte Tatsache ist als verspätetes Novum ni cht zu berücksi chti gen. Der i n der angefochtenen Verfügung festgesetzte Streitwert für das Rechtsbegehren Zif- fer 4 der Klägerinnen ist nicht zu bemängeln. Selbst unter Berücksichtigung der neu vorgebrachten Tatsache wäre die Berufung abzuweisen gewesen. Der Begründung der Klägerinnen folgend, wonach die herabfallenden Blätter und Nadeln von Mai bis Oktober alle 3 Wochen zu rei ni gen si nd [(Fr. 180.– x 8) x 20], hätte das Rechtsbegehren Ziffer 4 ei nen Streitwert von Fr. 28'800.– zur Folge. Die Klägerinnen übersehen dabei, dass auch mit diesem Resultat das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren für ihre Klage ni cht zuständig gewesen wäre: Ihre Klage vereint mehrere Ansprüche ge- gen den Beklagten. Art. 93 Abs. 1 ZPO sieht bei einfacher Streitgenossenschaft und Klagenhäufung vor, dass die geltend gemachten Ansprüche zusammenge- rechnet werden, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. Da sich die Rechtsbegehren nicht gegenseitig ausschliessen, sind i hre Streitwerte zu addie- ren. Der sich daraus ergebende Streitwert von Fr. 39'268.32 (Fr. 8'018.32 + Fr. 2'000.– + Fr. 450.– + Fr. 28'800.–) übersteigt ebenfalls die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.– für das vereinfachte Verfahren. Entsprechend wäre der streit- wertabhängige Zuständigkeitsentscheid der Vorinstanz auch dann ni cht zu bean- standen, wenn das von den Klägerinnen erstmals vor Obergericht vorgebrachte Novum noch hätte berücksichtigt werden können. In Übereinstimmung mit der Vo-
rinstanz übersteigt der Streitwert der vorliegenden Klage in jedem Fall Fr. 30'000.–, weshalb i n Anwendung von § 24 lit. a GOG e contrario das Kollegi- algericht im ordentlichen Verfahren zuständig ist (Art. 243 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO). d) Zusammenfassend erweist sich die Berufung als unbegründet. Die Vorinstanz i st zu Recht auf die Klage der Klägerinnen mangels sachlicher Zu- ständigkeit ni cht eingetreten. Die Berufung ist daher abzuweisen und die ange- fochtene Verfügung ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 4. a) Für das Berufungsverfahren ist von einem Streitwert von Fr. 71'668.32 auszugehen (vgl. Art. 85 Abs. 1 und 94 ZPO). Die zweitinstanzliche Entschei dgebühr i st i n Anwendung von § 4 Abs. 1 – 3 und § 12 der Gerichtsge- bührenverordnung auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beru- fungsverfahre ns si nd ausgangsgemäss den unterliegenden Klägerinnen, anteils- mässig je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung, aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsver- fahren keine Parteientschädigung zuzuspreche n (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung vom 13. April 2017 des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen wird be- stätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Kläge- ri nnen antei lsmässi g je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung, auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Züri ch, 21. Juni 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am: sf