Appeal inadmissible after inheritance settlement agreement

NP170001Obergericht06.02.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court held that the appellant’s filing could not be heard. The underlying estate-division case had been concluded in first instance by a settlement signed by the parties’ authorized representative and correctly reproduced in the dismissal order. Because such a settlement has the effect of a final judgment, any challenge had to be brought by revision before the court where it was concluded, not by appeal. The court also held that supervisory complaints about the lower court’s conduct and any challenge to the cost ruling were not properly before it. The appellant was ordered to pay the second-instance court fee of CHF 1,000, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 241 ZPO, Art. 308 ZPO, Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; settlement recorded by the court has the effect of a final judgment and the resulting dismissal order is not open to appeal or complaint, but only to revision before the court before which the party declaration was made. A challenge directed primarily against the lower court’s case management is not cognizable in appellate proceedings. A costs order can be attacked separately, but only by a properly reasoned remedy with prayers for relief; absent such submissions, no review is undertaken. If the appeal is inadmissible, appellate court costs are borne by the appellant; no party compensation is awarded where the proceeding is not substantively examined.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP170001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 6. Februar 2017

in Sachen

A._____, Kläger/Beklagter und Berufungskläger

gegen

  1. B., Beklagter/Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

sowie den Prozessabstand erklärende Miterbinnen

  1. C., 3. D., 4. E., 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

betreffend Erbteilung

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 14. Dezember 2016 (FV160066-K)

Erwägungen: 1. a) Die Parteien sind die Kinder der am tt.mm.2013 verstorbenen F._____ (Urk. 2/5/5). Am 1. September 2016 ging beim Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) eine am 30. August 2016 zur Post gegebene Klage von B._____ [Beklagter/Kläger] auf Feststellung und Teilung des Restnachlasses der am tt.mm.2013 verstorbenen Mutter der Parteien ein (Urk. 2/1; unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramts G._____ vom 19. August 2016, Urk. 2/2). Am 2. September 2016 ging sodann bei der Vorinstanz eine am 1. September 2016 zur Post gegebene Klage von A._____ [Kläger/Beklagter], im Wesentlichen ebenfalls auf Feststellung und Teilung des Restnachlasses der Mutter der Partei- en, ein (Urk. 2/6; unter Nachreichung der Klagebewilligung des Friedensrichter- amts H._____ vom 31. August 2016, Urk. 2/10). Nach verschiedenen informellen Schriftenwechseln, teilweise per E-Mail, reichte der Kläger/Beklagte mit vom 10. November 2016 datierter Eingabe (Eingang: 1. Dezember 2016) einen von ihm am 11. November 2016 unterzeichneten und als "endgültig" bezeichneten Vergleichsvorschlag ein (Urk. 2/36 Ziff. 4, Urk. 2/37). Am 9. Dezember 2016 wur- de dieser schliesslich vom Rechtsvertreter des Beklagten/Klägers und der übrigen Miterbinnen unterzeichnet und der Vorinstanz eingereicht (Eingang: 12. Dezem- ber 2016; Urk. 2/49, Urk. 2/50). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 (Urk. 9) schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab (Dispositiv- Ziffer 1), erteilte der I._____ AG zwei im Vergleich vereinbarte Weisungen (Dispo- sitiv-Ziffern 2 und 3), legte die Gerichtskosten den Parteien zu je einem Fünftel auf (Dispositiv-Ziffer 5) und regelte die gegenseitigen Entschädigungen für die Schlichtungsverfahren (Dispositiv-Ziffer 6). b) Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 hat der Kläger/Beklagte eine "Verfahrensbeschwerde" gegen das vorinstanzliche Verfahren, subsidiär eine "Beschwerde gegen den (ohnehin nichtigen und ungültigen) Entscheid vom 14.12.2016" erhoben (Urk. 8). Weitere Eingaben erfolgten unter dem 16. Januar 2017 per unsigniertem E-Mail (Urk. 13, 14 und 14A; eine schriftliche Ausfertigung wurde nicht eingereicht, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich das Rechtsmit- tel sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf pro- zessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1, Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Rechtsmitteleingabe des Klägers/Beklagten ist an verschie- dene Empfänger gerichtet (Urk. 8 S. 1). Die der Kammer vorliegende Ausfertigung war an die Präsidentin der Kammer adressiert (vgl. Umschlag bei Urk. 8). Sie ist von der Kammer daher nur insoweit zu behandeln, als sie ein Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2016 darstellt. Die Kammer ist dagegen nicht Aufsichtsbehörde über die Vorinstanz; daher ist auf die entsprechenden Vorbrin- gen – welche den allergrössten Teil der Rechtsmitteleingabe ausmachen – von vornherein nicht einzutreten. b) Die Vorinstanz hat die getrennt eingereichten Klagen von B._____ und A._____ von Beginn weg – ohne formelle Vereinigung – im gleichen Verfahren behandelt und die beiden Zwillingsbrüder daher einerseits als Kläger/Beklagter (A.) und andererseits als Beklagter/Kläger (B.) bezeichnet. Diese Be- zeichnungen wurden für das vorliegende Rechtsmittelverfahren übernommen. c) Der Kläger/Beklagte wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen einen Endentscheid in einem erstinstanzlichen Verfahren, in welchem ein Entscheid über den Anspruch (Entscheid in der Sache) mit Berufung anfechtbar gewesen wäre (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Für die Rechtsmitteleinga- be des Klägers/Beklagten war daher ein Berufungsverfahren anzulegen. d) Das vorinstanzliche Verfahren wurde nicht mit einem Entscheid über die eingeklagten Ansprüche abgeschlossen, sondern mit einem Vergleich (Urk. 2/50). Der Kläger/Beklagte bezeichnet nun die vorinstanzliche Erwägung, dass die Parteien die Vereinbarung gemäss Urk. 2/50 geschlossen hätten, als "frei erfundene Falschaussage" (Urk. 8 Blatt 4 und 12 f.). Er macht auch geltend, der in der angefochtenen Verfügung wiedergegebene Vergleichstext würde nicht seinem Vergleichsvorschlag vom 11. November 2016 entsprechen, sondern sei eine "freie Erfindung" und "böswillige Unterstellung" der Vorinstanz (Urk. 8 Blatt 12 Ziffer 14). Er bringt schliesslich vor, entgegen den Behauptungen der Vor-

instanz habe der Vergleichstext der angefochtenen Verfügung nicht beigelegen (Urk. 8 Blatt 12 Ziffer 14). Die Zustellempfängerin des Klägers/Beklagten hat am 20. Dezember 2016 die "Verfügung vom 14.12.16 samt Doppel von act. 50" erhalten (vgl. den ent- sprechenden Empfangsschein, Urk. 4 Blatt 3; act. 50 ist der nunmehr als act. 2/50 akturierte Vergleichstext); das gegenteilige Vorbringen des Klägers/Beklagten ist damit aktenwidrig (gleichwohl wird im Sinne einer Dienstleistung eine Kopie des Vergleichstexts dem vorliegenden Beschluss beigelegt). Ebenso aktenwidrig ist die Behauptung des Klägers/Beklagten, dass die Parteien keinen Vergleich abge- schlossen hätten. Wie dargelegt (oben Erwägung 1.a), ging bei der Vorinstanz am 1. Dezember 2016 der vom Kläger/Beklagten am 11. November 2016 unterzeich- neten und von ihm als "endgültig" bezeichnete Vergleichsvorschlag ein (Urk. 2/36 Ziff. 4, Urk. 2/37) und wurde dieser am 9. Dezember 2016 vom Rechtsvertreter des Beklagten/Klägers und der übrigen Miterbinnen unterzeichnet und anschlies- send der Vorinstanz eingereicht (Urk. 2/49, Urk. 2/50). Der Rechtsvertreter des Beklagten/Klägers und der übrigen Miterbinnen hatte sich sodann bereits zuvor mit den entsprechenden Vollmachten legitimiert, welche den Abschluss eines Vergleiches ausdrücklich einschliessen (Urk. 2/3 und 2/4 Blatt 1-3); er konnte da- her den Vergleich rechtsgültig für diese unterzeichnen (ob dieser Rechtsvertreter dem Kläger/Beklagten genehm ist oder nicht, hat für die Rechtsgültigkeit der Ver- tretung und damit der Unterzeichnung keine Bedeutung). Der von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgeführte Ver- gleichstext stimmt sodann inhaltlich vollumfänglich mit dem von den Parteien un- terzeichneten Vergleich überein (vgl. Urk. 9 S. 3-6 und Urk. 2/50). Es wurden ein- zig die im originalen Vergleich Ziffer 4 unrichtig angegebene IBAN der Miterbin E._____ korrigiert, die im originalen Vergleich Ziffer 6.b angegebene Gesell- schaftsform "GmdH" zu "GmbH" korrigiert und die im originalen Vergleich Ziffer 9.a und 9.b enthaltenen Orthographiefehler korrigiert (vgl. die entsprechenden Textstellen in Urk. 9 S. 5 f. und Urk. 2/50). Es bleibt damit dabei, dass das vorinstanzliche Verfahren durch den inhalt- lich korrekt wiedergegebenen Vergleich der Parteien abgeschlossen wurde.

e) Der eingereichte Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Ent- scheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Vergleich – und der entsprechende, darauf beruhende Abschreibungsentscheid (Art. 241 Abs. 3 ZPO) – kann dementspre- chend nicht mehr mit einer Berufung oder Beschwerde, sondern einzig noch mit einer Revision angefochten werden (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; BGE 139 III 133); dies wurde in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung korrekt dargelegt (Urk. 9 S. 8 Dispositiv-Ziffer 8). Die Revision ist nun aber nicht bei der Rechtsmittelinstanz zu verlangen, sondern bei derjenigen Instanz, bei der die Par- teierklärung abgegeben wurde (Sterchi, Berner Komm., N 7 zu Art. 328 ZPO). Demgemäss ist auf die Rechtsmitteleingabe des Klägers/Beklagten, soweit sie den Vergleich betrifft, nicht einzutreten. f) Auch bei einer Beendigung des Verfahrens durch einen Vergleich – wie vorliegend – wird über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens ein selbständiger Entscheid getroffen. Dieser könnte selbständig mit einer Beschwer- de angefochten werden (Art. 110 ZPO); auch dies hat die Vorinstanz grundsätz- lich korrekt angegeben (Urk. 9 S. 8 Dispositiv-Ziffer 8; aus der unzutreffenden An- gabe der Beschwerdefrist – diese beträgt 30 Tage, vgl. Art. 321 ZPO – ist dem Kläger/Beklagten kein Nachteil entstanden). Die Rechtsmitteleingabe des Klä- gers/Beklagten wendet sich jedoch einzig gegen die vorinstanzliche Verfahrens- führung (dazu oben Erwäg. 2.a) und den angeblich nicht abgeschlossenen Ver- gleich (dazu oben Erwäg. 2.d), dagegen mit keinem Wort gegen die vorinstanzli- che Kosten- und Entschädigungsregelung. Insoweit ist darauf nicht weiter einzu- gehen. Aber selbst wenn man annehmen wollte, die Rechtsmitteleingabe richte sich gegen die ganze angefochtene Verfügung, könnte darauf nicht eingetreten werden, denn sie enthält keine Anträge und es wäre daher nicht klar, was der Kläger/Beklagte anstelle der vorinstanzlichen Regelung erreichen wollte. g) Nach dem Gesagten ist damit vollumfänglich auf die Rechtsmittelein- gabe des Klägers/Beklagten nicht einzutreten. 3. a) Mangels Anträgen ist auch für das Rechtsmittelverfahren von ei- nem Streitwert von Fr. 21'216.06 für den Kläger/Beklagten bzw. von Fr. 16'216.06 für die übrigen Erben auszugehen (Urk. 2 S. 3). Die zweitinstanzliche Entscheid-

gebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebüh- renverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger/Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Rechtsmittelverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Rechtsmitteleingabe des Klägers/Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Kläger/Beklag- ten auferlegt. 4. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je unter Beilage einer Kopie von Urk. 2/50 und an den Beklagten/Kläger zusätzlich unter Beilage eines Dop- pels von Urk. 8 sowie einer Kopie von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'216.06. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Februar 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo

Schlagwörter

inheritance divisionsettlement agreementinadmissibilityrevision remedyappellate costscourt settlementsupervisory complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the first-instance settlement-based dismissal was admissible.

Extrahierter Entscheid

The settlement had the effect of a final judgment; it could no longer be challenged by appeal or complaint, but only by revision at the court where the statement was made.

Extrahierte Begründung

The signed settlement was validly concluded by the parties’ authorized representative and was accurately reproduced in the first-instance order. Under Art. 241 ZPO, the settlement has the effect of res judicata and the resulting dismissal may only be attacked by revision under Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant could complain about the first-instance conduct of proceedings as supervisory objections.

Extrahierter Entscheid

No. The appellate court is not a supervisory authority over the lower court, so those objections were not admissible in this appeal.

Extrahierte Begründung

The written filing was directed to various addressees, but the court could only treat it as a legal remedy against the specific order; complaints about general case management fall outside appellate review.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the cost and compensation allocation was admissible.

Extrahierter Entscheid

No admissible challenge was raised against the cost ruling, and the filing contained no prayers for relief, so the court would not examine it further.

Extrahierte Begründung

Although the costs decision could in principle be separately appealed, the appellant’s filing did not address it and lacked any request indicating what different result was sought.

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