Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP160046-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 16. Dezember 2016
i n Sachen
A._____, lic. iur., Beklagter und Berufungskläger
gegen
B., Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Advokat X.
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. September 2016 (FV160023-C)
Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 5. September 2016: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 22'390.15 nebst Zins zu 5% seit 25. August 2015 zu bezahlen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'300.– ; die Barauslagen betragen: Fr. 243.75 Dolmetscherkosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse ge- nommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss wird dieser zurückerstattet. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'492.80 (inkl. Mehrwertsteuer) zuzüglich der Kosten des Schli chtungs- verfahrens von Fr. 525.– zu bezahlen. 5. [Schri ftli che Mi ttei lung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Erwägungen: 1. a) Das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) hiess die von der Klägerin am 1. April 2016 eingereichte Klage mit Urteil vom 5. September 2016 gut (nach- träglich begründet; Urk. 25 = Urk. 30). Es erwog stark zusammengefasst, der Be- klagte habe die Klägerin gegenüber einer Versicherung vertreten; infolge eines Versäumnisses des Beklagten seien Versicherungsansprüche der Klägerin ge- genüber jener Versicherung in Höhe von Fr. 22'390.15 verjährt; für diesen Scha- den sei der Beklagte ersatzpflichtig (Urk. 30 S. 2 ff.). b) Hiergegen hat der Beklagte mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 Be- schwerde erhoben. Er hat darin um eine Nachfrist bis Ende Jahr zur Einreichung einer ausführlichen Beschwerdeschrift ersucht (Urk. 29). c) Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass seine Eingabe als Berufung entgegengenommen werde, die Berufungsfrist als gesetzliche Frist jedoch nicht erstreckt werden könne, auch nicht mittels einer Nachfrist (Urk. 31). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die
Berufung sogleich als offensichtli ch unzulässi g erwei st, kann auf di e Ei nholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Zulässiges Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil ist die Beru- fung (Art. 308 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 308 Abs. 2 ZPO), wie von der Vorinstanz korrekt angegeben (Urk. 30 S. 10 Ziffer 6). Die als Beschwerde be- zeichnete Eingabe des Beklagten ist daher als Berufung entgegenzunehmen. Da- raus ergibt sich kein Nachteil für den Beklagten, denn die nachfolgende Erwägung würde genau gleich auch für eine Beschwerde gelten. 3. a) Das angefochtene Urteil (in der begründeten Ausfertigung) wurde am 21. Oktober 2016 versandt. Das Urteil konnte dem Beklagten ni cht zugestellt werden (vgl. Urk. 27: Avis mit Abholungseinladung am 24. Oktober 2016, Abho- lungsfrist bis 31. Oktober 2016 unbenutzt verstrichen). Da der Beklagte, der sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hatte, mit einer Zustellung rechnen muss- te, gilt das angefochtene Urteil als am 31. Oktober 2016 zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), was dem Beklagten schon von der Vorinstanz mitgeteilt worden war (Urk. 28). Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und lief demgemäss am Mittwoch, 30. November 2016 ab (Art. 142 ZPO). Sie wird einge- halten durch Ei nrei chung der Berufung beim Obergericht oder durch Postaufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Postaufgabe der Berufung erfolgte am 1. Dezember 2016 (Briefumschlag bei Urk. 29) und die Berufung ist am 2. Dezem- ber 2016 beim Obergericht eingegangen (Eingangsstempel auf Urk. 29). Die Be- rufung ist damit verspätet erhoben worden. b) Der Beklagte ersucht in seiner Berufung um eine Nachfrist bis Ende Jahr zur Einreichung einer ausführlichen Berufung (Urk. 29). Wie dem Beklagten bereits mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 31), kann die Berufungsfrist nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht erstreckt werden, auch nicht mittels Nachfrist (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen wäre das Gesuch ohnehin zu spät gestellt worden, weil auch dieses – wie die Berufung selber – erst nach Fristablauf eingereicht wurde (vgl. Art. 144 Abs. 2 ZPO). c) Nach dem Gesagten kann auf die Berufung zufolge Verspätung ni cht eingetreten werden.
schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'930.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 16. Dezember 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo