Appeal struck off after lower judgment was set aside

NP160039Obergericht08.03.2017Other

Zusammenfassung

The claimant appealed a 12 May 2016 judgment of the Bezirksgericht Hinwil. While the appeal was pending, a separate complaint proceeding before the same appellate court annulled that judgment because of a successful recusal challenge. The appeal court then resumed the stayed appeal and held that the appeal had become moot because the challenged judgment no longer existed. It therefore struck the appeal off the list. On costs, the court found that the first-instance court's handling had caused unnecessary procedural steps but did not constitute a procedural miscarriage under Art. 108 ZPO. For equitable reasons under Art. 107 Abs. 2 ZPO, the second-instance fee was charged to the court treasury, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 107 Abs. 2 ZPO; Art. 108 ZPO; moot appeal after annulment of the challenged judgment; equitable allocation of costs. When the object of an appeal falls away because the appealed decision has been set aside in parallel proceedings, the appeal proceedings become devoid of subject matter and are to be struck off. Unfortunate or impractical conduct by the lower court does not itself constitute a procedural miscarriage within the meaning of Art. 108 ZPO. In such circumstances, the court may, for reasons of equity under Art. 107 Abs. 2 ZPO, charge the court costs to the canton/court treasury; however, this basis does not extend to awarding party compensation against the canton (consid. 4.3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP160039-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. C. Faoro Beschluss vom 8. März 2017

i n Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwälti n D r. i ur. Y._____

betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 12. Mai 2016 (FV140017-E)

Erwägungen: 1. Verfahrensverlauf 1.1. Gegen das am 12. Mai 2016 im Verfahren FV140017 ergangene Urteil des Bezirksgerichts Hinwil (Einzelgericht; Urk. 100), erhob der Kläger mit Berufungs- schrift vom 21. September 2016 rechtzeitig Berufung (Urk. 99). In der Folge wur- de das vorliegende Berufungsverfahren NP160039 mit Verfügung vom 12. Okto- ber 2016 (Urk. 105) sistiert, und zwar bis zum rechtskräftigen Entscheid über die gegen das erwähnte Urteil gleichzeitig erhobene Beschwerde (Beschwerdever- fahren PP160037). 1.2. Mit Urteil vom 16. November 2016 hiess die beschliessende Kammer im Beschwerdeverfahren PP160037 ein Ausstandsgesuch gegen den Einzelrichter der Vorinstanz gut und hob dessen Urteil vom 12. Mai 2016 auf (Urk. 106). Das Urteil der Kammer wurde nicht an das Bundesgericht weitergezogen und ist daher in Rechtskraft erwachsen. 1.3. Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 wurde das Berufungsverfahren wieder aufgenommen, und zwar mit dem Hinweis in den Erwägungen, dass das Beru- fungsverfahre n abzuschreiben sein werde. Gleichzeitig wurde den Parteien Gele- genheit gegeben, sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungs- verfahrens zu äussern (Urk. 107). In der Folge nahm der Kläger mit Eingabe vom 6. März 2017 Stel lung (Urk. 108). Der Beklagte tat das mit Eingaben vom 7. März 2017 (Urk. 109, 110 und 111). 2. Die Eingaben des Beklagten vom 7. März 2017 Unterm 7. März 2017 hat der Beklagte dem Gericht innert Frist zwei Einga- ben zukommen lassen, eine erste, die als Urk. 111 bei den Akten liegt, sowie eine zwei te, zusammen mit einem Begleitschreiben (Urk. 109), die als Urk. 110 bei den Akten liegt. Aus dem Begleitschreiben ergibt sich, dass Urk. 110 die frühere Ein- gabe Urk. 111 ersetzen soll. Massgeblich ist daher einzig die Eingabe Urk. 110.

  1. Abschreibung des Berufungsverfahrens Durch das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 16. November 2016 im Be- schwerdeverfahren PP160037 (Urk. 106) wurde das mit der Berufung angefoch- tene Urteil aufgehoben. Damit ist das Anfechtungsobjekt der Berufung dahingefal- len. Das Berufungsverfahren NP160039 ist daher gegenstandslos geworden und damit abzuschreiben. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Der Kläger stellt mit seiner Eingabe vom 6. März 2017 den Antrag, dass die Kosten des Berufungsverfahren der Vorinstanz aufzuerlegen seien. In gleicher Weise ist er der Meinung, dass die Vorinstanz zu einer Parteientschädigung an i hn zu verpflichten sei, wobei diese offenbar mindestens Fr. 6'667.00 betragen soll (Urk. 108). Ein klarer Antrag fehlt aber. Demgegenüber ist der Beklagte gemäss seiner Eingabe vom 7. März 2017 (Urk. 110) der Meinung, dass er nicht mit Kosten belastet werden könne. Ei nen Antrag auf Zusprechung ei ner Parteientschädigung stellt er nicht. 4.2. Der Kläger weist in seiner Stellungnahme auf die Erwägung 4.5.2. in dem am 16. November 2016 im Beschwerdeverfahren ergangenen Urteil der Kammer hin (Urk. 106 S. 17). Dort hatte die Kammer dargelegt, dass das Vorgehen der Vorinstanz dazu geführt habe, dass der Kläger gleichzeitig zwei Rechtsmittel ha- be einlegen müssen, nämlich eine Beschwerde wegen des verlangten Ausstan- des und hinsichtlich des Sachurteils eine Berufung. Und weiter führte die Kammer dort aus: "Das sind in der Tat doppelte Umtriebe, die sich hätten vermeiden lassen, wenn mit der Zustellung des Sachurteils bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Ausstandsgesuch zugewartet worden wäre; gegebenenfalls hätte der Forderungsprozess sistiert werden können, denn das Urteil vom 12. Mai 2016 war nach der Stellung des Ausstandsgesuchs noch längst nicht eröff- net."

4.3. Ohne es zu sagen, scheint der Kläger der Meinung zu sein, dass die Vo- ri nstanz i m Si nne von Art. 108 ZPO unnötige Prozesskosten verursacht habe und daher kosten- und entschädigungspflichtig werde. Von dieser Bestimmungen werden indessen ni cht di e Handlungen der Gerichte, sondern solche von Parteien

und Dritten erfasst. Das im Urteil der Kammer betreffend das Beschwerdeverfah- ren geschilderte Vorgehen der Vorinstanz war zwar unzweckmässig; dennoch kann es ni cht als ei gentli che Justi zpanne angesehen werden. Sodann ist weder im Beschwerdeverfahren noch im vorliegenden Verfahren der Kanton Gegenpar- tei, wie er dies z.B. bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde oder beim Streit um das Armenrecht ist. Unter diesen Umständen hat angesichts des im Beschwerde- entscheid beschriebenen Vorgehens der Vorinstanz die Billigkeitshaftung des Kantons gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO zu greifen. Gestützt auf diese Bestimmung können "aus Billigkeitsgründen" die Gerichtskosten – nicht aber die Parteienschä- digung – dem Kanton auferlegt werden (vgl. dazu: H UBER D IK E-Komm-ZPO, Art. 107 N 13). So ist hier zu verfahren. Für die Übernahme der Parteientschädi- gung durch den Kanton besteht aber keine Grundlage. Eine Parteientschädigung i st daher ni cht zuzuspreche n. 4.4. Der heutige Entscheid kann ergehen, ohne die sog. Replikfristen der Par- tei en hi nsi chtli ch i hrer Eingaben gemäss den Urk. 108-111 abzuwarten. Keine der Parteien stellt nämli ch den Antrag, dass zu Lasten der Gegenpartei zu entschei- den sei. Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren NP160039 wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 109, 110 und 111 und an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 108), je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 8. März 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Faoro

versandt am:

Schlagwörter

appeal mootnesscost allocationequityparty compensationrecusalprocedural economy