Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP160039-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. C. Faoro Beschluss vom 8. März 2017
i n Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwälti n D r. i ur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 12. Mai 2016 (FV140017-E)
Erwägungen: 1. Verfahrensverlauf 1.1. Gegen das am 12. Mai 2016 im Verfahren FV140017 ergangene Urteil des Bezirksgerichts Hinwil (Einzelgericht; Urk. 100), erhob der Kläger mit Berufungs- schrift vom 21. September 2016 rechtzeitig Berufung (Urk. 99). In der Folge wur- de das vorliegende Berufungsverfahren NP160039 mit Verfügung vom 12. Okto- ber 2016 (Urk. 105) sistiert, und zwar bis zum rechtskräftigen Entscheid über die gegen das erwähnte Urteil gleichzeitig erhobene Beschwerde (Beschwerdever- fahren PP160037). 1.2. Mit Urteil vom 16. November 2016 hiess die beschliessende Kammer im Beschwerdeverfahren PP160037 ein Ausstandsgesuch gegen den Einzelrichter der Vorinstanz gut und hob dessen Urteil vom 12. Mai 2016 auf (Urk. 106). Das Urteil der Kammer wurde nicht an das Bundesgericht weitergezogen und ist daher in Rechtskraft erwachsen. 1.3. Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 wurde das Berufungsverfahren wieder aufgenommen, und zwar mit dem Hinweis in den Erwägungen, dass das Beru- fungsverfahre n abzuschreiben sein werde. Gleichzeitig wurde den Parteien Gele- genheit gegeben, sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungs- verfahrens zu äussern (Urk. 107). In der Folge nahm der Kläger mit Eingabe vom 6. März 2017 Stel lung (Urk. 108). Der Beklagte tat das mit Eingaben vom 7. März 2017 (Urk. 109, 110 und 111). 2. Die Eingaben des Beklagten vom 7. März 2017 Unterm 7. März 2017 hat der Beklagte dem Gericht innert Frist zwei Einga- ben zukommen lassen, eine erste, die als Urk. 111 bei den Akten liegt, sowie eine zwei te, zusammen mit einem Begleitschreiben (Urk. 109), die als Urk. 110 bei den Akten liegt. Aus dem Begleitschreiben ergibt sich, dass Urk. 110 die frühere Ein- gabe Urk. 111 ersetzen soll. Massgeblich ist daher einzig die Eingabe Urk. 110.
4.3. Ohne es zu sagen, scheint der Kläger der Meinung zu sein, dass die Vo- ri nstanz i m Si nne von Art. 108 ZPO unnötige Prozesskosten verursacht habe und daher kosten- und entschädigungspflichtig werde. Von dieser Bestimmungen werden indessen ni cht di e Handlungen der Gerichte, sondern solche von Parteien
und Dritten erfasst. Das im Urteil der Kammer betreffend das Beschwerdeverfah- ren geschilderte Vorgehen der Vorinstanz war zwar unzweckmässig; dennoch kann es ni cht als ei gentli che Justi zpanne angesehen werden. Sodann ist weder im Beschwerdeverfahren noch im vorliegenden Verfahren der Kanton Gegenpar- tei, wie er dies z.B. bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde oder beim Streit um das Armenrecht ist. Unter diesen Umständen hat angesichts des im Beschwerde- entscheid beschriebenen Vorgehens der Vorinstanz die Billigkeitshaftung des Kantons gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO zu greifen. Gestützt auf diese Bestimmung können "aus Billigkeitsgründen" die Gerichtskosten – nicht aber die Parteienschä- digung – dem Kanton auferlegt werden (vgl. dazu: H UBER D IK E-Komm-ZPO, Art. 107 N 13). So ist hier zu verfahren. Für die Übernahme der Parteientschädi- gung durch den Kanton besteht aber keine Grundlage. Eine Parteientschädigung i st daher ni cht zuzuspreche n. 4.4. Der heutige Entscheid kann ergehen, ohne die sog. Replikfristen der Par- tei en hi nsi chtli ch i hrer Eingaben gemäss den Urk. 108-111 abzuwarten. Keine der Parteien stellt nämli ch den Antrag, dass zu Lasten der Gegenpartei zu entschei- den sei. Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren NP160039 wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 109, 110 und 111 und an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 108), je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 8. März 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Faoro
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