Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP160033-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Li chti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. S. Kröger Urteil vom 20. Dezember 2016
i n Sachen
A._____ GmbH, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1., substituiert durch MLaw X2.
gegen
B._____ (Verein), Beklagter und Berufungsbeklagter
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 16. Juni 2016; Proz. FV160024
Rechtsbegehren: (act. 2, 13A) " 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, die von der Klägerin fertiggestellte Magnettafel mit Defibrillator vertragsgemäss entgegenzunehmen, auf- zuhängen und bis zum Ablauf der Vertragsperiode dort aufgehängt zu lassen. 2. Eventualiter sei der Beklagte zur Leistung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verpflichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Beklagten."
Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht: (act. 40 S. 8) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'600.–. 3. Die Gerichtskosten, einschliesslich der Kosten für das Schlichtungsver- fahren, werden der Klägerin auferlegt. 4. Die Entscheidgebühr wird mit dem von der Klägerin geleisteten Kosten- vorschuss von CHF 3'600.– verrechnet. 5. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beklagte keine Partei- entschädigung verlangt hat. 6./7. Mitteilung / Rechtsmittel
Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 37 S. 2):
"1. Es sei das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirks- gericht Meilen vom 16. Juni 2016 (FV160024-G) aufzuheben und das Rechtsbegehren der Klägerin und Berufungsklägerin vollumfänglich gutzu- hei ssen.
des Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 47 S. 1):
"1. Es sei das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirks- gericht Meilen vom 16. Juni 2016 (FV160024-G) zu bestätigen und die Beru- fung der Klägerin vom 14. September 2016 vollumfänglich abzuweisen.
Er wägungen: I. 1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) ist eine im Han- delsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Zweck darin besteht, in- und ausländische Kunden im Werbebereich zu beraten und Dienstleistungen zu erbringen, wie beispielsweise das Erstellen von Plakaten und das Bereitstellen von Informationskästen oder die Vermarktung und Erschliessung von Werbeflächen und anderen Werbeträgern in der Öffentlichkeit. Der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagter) ist ein als Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB organisierter Fussball Club. Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage, ob zwischen den Parteien ein Pachtvertrag samt Zusatzvereinbarung für eine Magnettafel inklusive Defibrillator gültig zustande gekommen ist (vgl. act. 4/4 und 4/5). Die Klägerin fordert mit ihrer Klage vom Beklagten die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten ein. 2. Am 14. April 2016 reichte die Klägerin beim Einzelgericht des Bezirksge- richts Meilen Klageschrift und Klagebewilligung mit oberwähnten Rechtsbegehren ein (act. 1 und 2). Nach Ei ngang des einverlangten Prozesskostenvorschusses und nachdem sich die Klägerin zur Parteifähigkeit geäussert hatte (act. 6 und 8), wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 13. Juni 2016 vorgeladen, an- lässlich welcher sie die Parteivorträge erstatteten (Prot. VI = act. 13 S. 1 - 12). Am 16. Juni 2016 erging das angefochtene Urteil, welches den Parteien zunächst un-
begründet und alsdann am 15. bzw. 18. August 2016 in begründeter Fassung zu- gestellt wurde (act. 30 = act. 40 und act. 31/1 und 31/2). 3. Am 14. September 2016 erhob die Klägerin Berufung; sie stellt die eingangs genannten Anträge (act. 37 S. 2). Mit Verfügung vom 20. September 2016 wurde ihr Frist zur Leistung des Prozesskostenvorschusses angesetzt, welchen sie in Teilbeträgen am 29. September 2016 und 5. Oktober 2016 zahlte (act. 43 und 44). Mit Verfügung vom 17. November 2016 wurde dem Beklagten und Beru- fungsbeklagten (nachfolgend Beklagter) Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (act. 45). Diese erging am 15. Dezember 2016 (act. 47). Eine Kopie der Berufungsantwort ist der Klägerin mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Nach Eingang der Berufung prüft das Gericht von Amtes wegen das Vorlie- gen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind vorliegend gegeben. Die Beru- fung wurde rechtzeitig (act. 37 i.V.m. act. 31/2) schriftlich, begründet und mit An- trägen versehen beim zuständigen Obergericht erhoben (Art. 311 ZPO). Die Zah- lung des Prozesskostenvorschusses für das Rechtsmittel erging zwar nur in ei- nem Teilbetrag innerhalb der angesetzten Frist. Der Restbetrag wurde 2 Tage zu spät einbezahlt, was indes folgenlos bleibt, zumal die Klägerin Anspruch auf di e Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO gehabt hätte, was noch nicht erfolgt war. Infolge der zwischenzeitlich eingegangen Restzahlung konnte eine Nachfristansetzung unterbleiben. 2. Als Berufungsgrund kann di e unri chti ge Rechtsanwendung und di e unri chti- ge Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufung ist aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, was voraussetzt, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen di e vori nstanzli che n Erwä- gungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kri- tik beruht. Sind diese Anforderungen erfüllt, überprüft die Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächli cher Hi nsi cht
frei. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 310 ZPO) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Dabei kann sich die Berufungsinstanz darauf be- schränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftli chen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGer 5A_635/2015, Urteil vom 21. Juni 2016 E. 5 unter Hinweis auf BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen; R EETZ/THEILER, ZK ZPO, 3. A., Art. 310 N 5 und 6). Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel können i m Berufungsverfa hre n nur noch berücksi chti gt werden, wenn si e ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vori nstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, der Pacht- vertrag sowie die Zusatzvereinbarung (act. 4/4 und 4/5), auf welche sich die Klä- gerin zur Begründung ihrer Klage stützte, seien nicht gültig zustande gekommen, weil dem (damaligen) Vereinspräsidenten, der die Vereinbarungen für den Be- klagten unterzeichnet haben soll (was umstritten ist), die Vertretungsmacht gefehlt habe. Die Vereinsstatuten sähen eine Kollektivzeichnungsberechtigung vor, wo- gegen der Pachtvertrag und die Zusatzvereinbarung nur von ei ner Person unter- zeichnet worden seien. Dies sei auch für die Klägerin als Dritte beachtlich. Ei ne Zurechnung des Vertrages sei auch nach den Regeln der Anscheins- oder Dul- dungsvollmacht ni cht anzunehmen, zumal ein den Anschein einer Alleinvertre- tungsbefugnis vermittelndes Verhalten des Beklagten von der Klägerin nicht sub- stantiiert behauptet worden sei. Der Einwand der Klägerin, es hätte ein gewisser "Herr C." bereits vor dem 13. Juli 2012 von einem Vertragsschluss gewusst, verfange nicht, weil es sich bei diesem offenkundig um den Vereinspräsidenten D. selbst gehandelt habe. Zum Andern fehle es an der Gutgläubigkeit der Klägerin bezüglich der Vertretungsbefugnis des Vereinspräsidenten. Diese lasse sich insbesondere nicht aus dem Formular (act. 4/4) ableiten, wo von der Zeich- nungsberechtigung des Vertragspartners die Rede sei. Die Gutgläubigkeit nach Art. 3 Abs. 1 ZGB sei zwar zu vermuten, vorliegend sei indes gerichtsnotorisch, dass die Klägerin gewerbsmässig mit Vereinen Verträge schliesse, wogegen der Beklagte ideelle Zwecke verfolge. Kraft ihrer Geschäftserfahrung habe der Kläge- rin im Klaren sein müssen, dass eine Überschreitung der Zeichnungsbefugnis
womöglich vorliege, zumal der Vertragszweck nur schwer mit dem Vereinszweck vereinbar sei und erhebliche Bindungen in einem kaum mehr vom Vereinszweck abgedeckten Tätigkeitsbereich begründe. Selbst wenn davon ausgegangen wür- de, dass ein Dritter grundsätzlich davon ausgehen darf, dass jedes einzelne Vor- standsmitglied eines Vereins befugt sei, den Verein zu vertreten, würde die feh- lende Gutgläubigkeit der Klägerin zur Unverbindlichkeit des Pachtvertrages füh- ren. Die Vorinstanz verzichtete bei diesem Ergebnis darauf, die umstrittenen tat- sächlichen Begebenheiten zu klären (act. 40). 4. Für die Klägerin greift die vorinstanzliche Begründung zu kurz: Sie rügt, die Vorinstanz folge ohne Begründung einer Mindermeinung in der Lehre und gehe davon aus, dass der Vereinspräsident des Beklagten letzteren ni cht habe ver- pfli chten können. Wie schon vor Vorinstanz macht sie geltend, dass der Verein nicht im Handelsregister eingetragen sei, weshalb der Aussendienstmitarbeiter der Klägerin gar keine Kenntnis von der Zei chnungsberechtigung haben konnte; dieser habe keinerlei Zweifel gehabt, dass der Vereinspräsident nicht zeich- nungsberechtigt sein könnte, zumal er bereits den Termin der Vertragsunter- zeichnung vereinbart und gewusst habe, dass der Vertrag innerhalb des Beklag- ten mehrfach diskutiert worden sei (act. 37 S. 5). Aus der statutarischen Bestim- mung (act. 14/6 Ziff. 20.5), wonach der Präsident und/oder der Vizepräsident den Verein nach aussen vertrete, leitet die Klägerin die Anscheinsvollmacht ab und sie macht geltend, das den Anschei n ei ner Allei nvertretungsbefugnis vermittelnde Verhalten auch substantiiert behauptet zu haben. Insbesondere gestützt auf vor Vorinstanz eingereichte E-Mail-Ausdrucke geht die Klägerin des weiteren davon aus, dass der gesamte Vorstand des Beklagten über die Kontakte und den Ver- trag informiert gewesen sei und diesen geduldet habe (act. 37 S. 7/8). Sie macht sodann geltend, ihre Gutgläubigkeit könne nur dann verneint werden, wenn es Anlass für Zweifel gegeben hätte, was nicht der Fall sei. Ein genügender Anlass, an der Vertretungsmacht zu zweifeln, werde von der Vorinstanz mit keinem Wort dargelegt, ebenso wenig Umstände, die Anlass zu Zweifeln begründet hätten. Der Aussendienstmitarbeiter habe aufgrund seiner Geschäftserfahrung vielmehr da- von ausgehen dürfen, dass der Vereinspräsident und Geschäftsführer seine Ver- tretungsbefugni s ni cht überschrei te. Auch aus dem Inhalt des Vertrages könne
dies nicht abgeleitet werden, zumal nicht von einer erheblichen Bindung gespro- chen werden könne: Es gebe daraus keine "weitgehenden Nebenpflichten", der Vertrag sei für den Beklagten völlig kostenlos und abgesehen von der Pflicht, die Magnettafel und den Defibrillator aufzuhängen, mit keinen weiteren Pflichten ver- bunden. Ausserdem macht die Klägerin geltend, die Geschäftserfahrenheit auf Seiten des Beklagten sei an der Person des Präsidenten zu messen, welcher als Regionalleiter bei E._____ Schweiz durchaus geschäftserfahren sei. Schliesslich liege die Anschaffung eines Defibrillators sicher im Bereich des Zwecks des Fuss- ballvereins; die Vorinstanz habe den Vertrag vorliegend falsch ausgelegt. Es sei schliesslich nicht erkennbar, weshalb bei einem Verein die Vertretungsmacht ei- nes Vertragsunterzeichners weitergehend abgeklärt werden sollte als im Handels- recht, zumal die Anschaffung einer Magnettafel inkl. Defibrillator nicht primär eine vereinsrechtliche, sondern vielmehr eine handelsrechtliche Tätigkeit sei. Für den Aussendienstmitarbeiter habe aufgrund der gesamten Umstände kein Anlass be- standen, sich über die effektive Vertretungsmacht bzw. statutarische Vertretungs- befugnis des Vereinspräsidenten aufklären zu lassen. Dieser habe den Verein sehr wohl verpfli chten können. 5. Der Beklagte schildert in der Berufungsantwort im Einzelnen die Chronologie aus seiner Sicht; dies unter Beilage weiterer (E-Mail-)Korrespondenz sowie eines Gutachtens des Forensischen Instituts Zürich vom 28. Oktober 2015 betreffend die Zurechenbarkeit der Vertragsunterschrift an den damaligen Vereinspräsiden- ten (act. 47 und 48/1-6). Er macht geltend, dass das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich belege, dass die Unterschrift von D._____ auf dem Pachtvertrag gefälscht sei und es somit keinen gültigen Vertrag gegeben habe, womit alle wei- teren strittigen Punkte keine Rolle mehr spielten. Des weiteren weist er darauf hin, dass die Statuten des Fussballvereins und damit die Unterschriftenregelung auch für die Klägerin ersichtlich, auf ihrer Homepage einsehbar sei, und dass die Be- sti mmung, wonach der Vereinspräsident bzw. der Vizepräsident den Verein ge- gen aussen vertrete hi eran ni chts ändere. Auch aus dem Besitz eines Schlüssels zum Clubhaus könne nichts abgeleitet werden. Er bestreitet sodann wie schon vor Vorinstanz, dass es am 28. Juni 2011 zu einem zweiten Treffen zwischen D._____ und dem Vertreter der Klägerin gekommen sei. Schliesslich weist er da-
rauf hin, dass er das Geschäftsmodell der Klägerin in keiner Wei se unterstütze n könne und macht geltend, dass es entgegen der vertraglichen Bestimmung nicht zu einer Nachfristansetzung für die Lieferung der Magnettafel gekommen sei und die von der Klägerin mit diversen Firmen abgeschlossenen Verträge allesamt von Juni 2013 stammten. 6. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren neue Tatsachen vorbringt und Beweismittel einreicht, ist vorab festzuhalten, dass diese im Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden können, weil ni cht dargetan und ersichtlich ist, dass sie nicht bereits im vorinstanzlichen Ver- fahren hätten vorgebracht werden können. 7.1 Gemäss Art. 69 ZGB hat der Vorstand das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten. 7.2 Der Beklagte ist als Verein nicht im Handelsregister eingetragen. Seine Sta- tuten weisen dem Vorstand alle Geschäfte zu, welche nicht ausdrückli ch ei nem andern Organ übertragen sind (act. 14/6 Ziff. 20.4). Präsident und/oder Vizepräsi- dent vertreten den Verein nach aussen (Ziff. 20.5); die Unterschriften führen zu Zweien die gewählten Vorstandsmitglieder (Ziff. 20.6). 7.3 Auf dem in Frage stehenden Pachtvertrag (act. 4/4) und der Zusatzvereinba- rung (act. 4/5) befindet sich auf Seiten des Beklagten je nur eine Unterschrift. Damit ist die Vereinbarung, auf welche sich die Klägerin zur Begründung ihrer Klage stützt, nicht statutenkonform unterzeichnet. 7.4 Der Gesetzeswortlaut von Art. 69 ZGB räumt dem Vorstand das Recht und die Pflicht ein, den Verein zu vertreten; es ist mithin Sache der vereinsinternen Normen, die Unterschriftsregelung festzulegen. Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass diese Regelung für nicht im Handelsregister eingetragene Verei- ne nur die interne Vertretungsbefugnis betrifft, während die externe Vertretungs- macht jedem Vorstandsmitglied einzeln zukommt, sofern eine Einschränkung der Vertretungsmacht gegenüber Dritten nicht in geeigneter Weise kundgetan ist. Der
sachliche Umfang der Vertretungsmacht gegenüber dem gutgläubigen Dritten wird dabei eingeschränkt auf Handlungen, welche vom Vereinszweck gedeckt si nd (BGE 117 IV 439 [betr. Strafantrag]; RIEMER, SHK 2012 Art. 69 N 14; HEINI/ SCHERRER, in BSK ZGB I, 5. A., Art. 69 N 32 ff.; JAKOB, KUKO ZGB 2014, Art. 69 N 2; NIGGLI, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2012, Art. 69 N 4; S CHERRER, OFK, 2011 S. 161f.; RVJ 1994 p. 256 E. 6a). Die Vertretungs- macht erstreckt sich dabei in Anlehnung an die im Handelsrecht entwickelten Massstäbe auf alle Rechtshandlungen, die vom Vereinszweck "nicht geradezu ausgeschlossen" sind (BGE 116 II 323 mit weiteren Hinweisen; P ORTMANN, Das Schweizerische Vereinsrecht, 2005 S. 211 Rz 488). Der Auffassung der Vorinstanz, dass diese Regeln insbesondere bei nicht wirtschaftlichen Vereinen nicht gelten sollen, da die Interessenlage bei diesen zumindest im Kernbereich wesentlich anders ist als bei Handelsgesellschaften (act. 40 S. 7), überzeugt bei einer Abwägung der Inte ressen des Rechtsverkehrs nicht. Dies zumal es der Ver- ein selbst in der Hand hat, durch Eintrag ins Handelsregister oder durch Mitteilung gegenüber Dritten Einschränkungen der Vertretungsmacht ohne weiteres durch- zusetzen und im Weiteren die Regelung nur im Verhältnis zum gutgläubigen Drit- ten Geltung beanspruchen kann. Muss und kann ein Vertragspartner erkennen, dass eine Handlung vom Vereinszweck nicht gedeckt ist, dann bindet die Hand- lung den Verein indes nicht (vgl. Art. 55 Abs. 2 ZGB; P ERRIN , a.a.O., S. 99). 7.5 Dass der Klägerin die statutarische Regelung betreffend die Vertretungs- befugnis bzw. die Unterschriftsregelung bekannt war, hat der Beklagte im vor- i nstanzli chen Verfahren ni cht behauptet. Wenn er i m Berufungsverfa hre n neu (und damit unzulässigerweise) geltend macht, für die Klägerin wäre die Unter- schriftenregelung des Vereins auf der Homepage einsehbar gewesen, dann än- dert dies hieran nichts. Die Einsehbarkeit könnte die Behauptung der tatsächli- chen Kenntnis der Klägerin denn auch ni cht ersetzen. Gestützt auf die dargelegte, in der Sache überzeugende und im Wesentlichen einheitliche Lehre und Recht- sprechung durfte die Klägeri n daher – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – aufgrund der Organstellung des Vereinspräsidenten grundsätzlich von dessen Zeichnungsberechti g ung ausgehen. Gründe bzw. konkrete Umstände, welche da- für sprechen, dass dies im konkreten Fall ni cht gelten soll, si nd ni cht ersi chtli ch
und auch ni cht behauptet. Zuzusti mmen i st der Vorinstanz immerhin soweit, als die Vertretungsberechtigung nicht aus dem Vertragsformular und der dortigen Passage "Zeichnungsberechtigt für den Vertragspartner" geschlossen werden könnte (vgl. act. 40 E. 3.6). 7.6 Für die Beantwortung der Frage, ob die von einem Vorstandsmitglied geleis- tete Ei nzelunterschri f t i m Aussenverhältnis trotz statutarisch vorgesehener Kolle- gialzeichnungsberechtigung verbindlich ist, ist im Weiteren zu prüfen, ob das Ein- gehen der im Streit liegenden vertraglichen Verpflichtung als noch vom Vereins- zweck gedeckt betrachtet werden kann oder nicht. Die Klägerin bejaht die Verein- barkeit mit dem Vereinszweck ohne weiteres, während die Vorinstanz davon aus- geht, dass dies nur schwerlich der Fall sei. Sie argumentiert einerseits damit, dass der Beklagte in einem nur kaum vom Vereinszweck abgedeckten Bereich eine langjährige Bindung mit erheblichen Verpflichtungen eingehe, andererseits damit, dass aufgrund der im Vergleich zum Beklagten grossen Geschäftserfah- renheit der Klägerin diese die Vertretungsbefugnis und die mögliche Überschrei- tung durch den Beklagten hätte erkennen müssen. Dem kann so nicht gefolgt werden: Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dem (ehemaligen) Präsidenten des Beklagten die Geschäftserfahrenheit in einem Ausmass abzusprechen, wie dies die Vorinstanz tut. Die Vertretungskompetenz steht dem Vorstand und dem Präsidenten im Rahmen des Vereinszweckes grundsätzli ch zu – auch für Verträge, die eine weitgehende Bindung mit sich brin- gen und allenfalls kaum Vorteile sowie langjährige Verpfli chtungen, wie dies die Vori nstanz für den zu beurteilenden Vertrag annimmt. Dies gilt, solange diese nicht als unzulässig oder aus anderen Gründen ungültig zu betrachten si nd, was vorliegend mit Bezug auf den Inhalt ni cht i m Raum steht. Die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin eine von dieser kostenlos gelieferte Magnettafel an einer für die Werbewirksamkeit geeigneten Stelle anzubringen und dort zu belassen, dort Informati onen anzubri ngen und si e für Kundeni nserate zur Verfügung zu hal- ten, dafür kostenlos einen werbefinanzierten Defibrillator zu erhalten und als Pachtzins einen Betrag aus dem Inserateerlös (act. 4/4 und 4/5), dient zwar klar- erweise nicht direkt dem Vereinszweck des Beklagten, welcher die Förderung des
Fussballsportes zum Inhalt hat (act. 7/7). Eine Vereinbarkeit mit dem Zweck er- scheint i ndes auch ni cht als geradezu ausgeschlossen. Die Unverbindlichkeit des Vertrages kann deshalb nicht mit der Unvereinbarkeit mit dem Vereinszweck be- gründet werden. 7.7 Is t davon auszugehen, dass der im Streit stehende Vertrag als noch vom Vereinszweck abgedecktes Geschäft zu betrachten ist, dann bleibt zu prüfen, ob auf Seiten der Klägerin von Gutgläubigkeit ausgegangen werden kann, was die Vorinstanz verneint. Sie begründet auch dies mit der fehlenden Geschäftserfah- renheit des Beklagten als ideellem Verei n und (wiederum) damit, dass der Vertrag nicht vom Vereinszweck gedeckt sei. Letzteres kann wie gesehen nicht ange- nommen werden. Die Klägerin geht davon aus, der für den Beklagten handelnde Vereinspräsident habe aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als geschäftserfahren zu gelten und der gesamte Vorstand habe um das Geschäft gewusst; für den für die Klägerin handelnden Aussendienstmitarbeiter habe kei n Anlass zu Zwei feln an der Vertretungsmacht bestanden. Der Beklagte äussert sich im Berufungsver- fahren weder zur Geschäftserfahrenheit noch zur Gutgläubigkeit. Zweifel an der Vertretungsmacht lassen sich jedenfalls nicht damit begründen, dass Vereinen mit ideellem Zweck die Geschäftserfahrenheit generell abgespro- chen wird; ebenso wenig wie gesehen mit dem Inhalt des konkret in Frage ste- henden Vertrages, wie dies die Vorinstanz tut. Dass die Klägerin die fehlende al- leinige Vertretungsbefugnis des Präsidenten hätte erkennen müssen, hat der Be- klagte vor Vorinstanz nicht geltend gemacht. Vielmehr geht er ei nfach davon aus, es sei kein Vertrag geschlossen worden. Er räumt indes ein, dass Gespräche stattgefunden und sie ein potenzielles Interesse an einem Vertrag bekundet hät- ten (act. 13A S. 9); ebenso, dass der Vorstand von den Vertragsverhandlungen, die allerdings nicht zum Vertrag geführt hätten, gewusst habe (Prot.VI act. 13 S. 9). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Anlass gehabt hätte, die Vertre- tungsbefugni s zu überprüfen oder nachzufragen, fehlen und es kann auch ni cht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin aufgrund der konkreten Umstände nicht gutgläubig sein konnte, auch wenn sie es tatsächlich gewesen war.
7.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Klageabweisung gestützt auf die fehlende Vertretungsmacht des Vereinspräsidenten einer Überprüfung ni cht stand hält. Die Berufung ist insoweit begründet. Die von der Klägerin in der Berufung beantragte Klagegutheissung kann indes nicht ohne weiteres erfolgen. Sie setzt die Abklärung des strittigen Sachverhaltes voraus, auf welche die Vorinstanz gänzlich verzi chtet hat. Von der Notwendigkeit weiterer Abklärungen schei nt auch die Klägerin in der Berufung auszugehen, äussert sie doch ihr Unverständnis dar- über, dass es die Vorinstanz unterlassen habe eine umfassende Erstellung des Sachverhaltes durchzuführe n (act. 37 S. 3). Damit den Parteien der Instanzenzug erhalten bleibt, ist die Sache gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO an die erste Instanz zurück zu weisen. Die Vor- instanz wird primär die umstrittene Vertragsunterzeichnung durch den damaligen Vereinspräsidenten D._____ zu klären haben. Zum Nachweis für diese Behaup- tung berief sich die Klägerin vor Vorinstanz einerseits auf die im Recht liegenden Dokumente (act. 13A S. 6), andererseits auf die Befragung eines Herrn F._____ als Zeuge (act. 13 S. 5). Der Beklagte hielt der Behauptung entgegen, dass Ver- einspräsident D._____ im fraglichen Zeitpunkt gar nicht abkömmlich gewesen sei. Dies sowie allfällige weitere entscheidrelevanten Tatsachen werden im Beweis- verfahren zu erheben sein. Dabei wird die Vorinstanz ebenfalls zu prüfen haben, ob aufgrund der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO mit Bezug auf die Beweismittelnennung Weiterungen als notwendig erscheinen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist für das Berufungsverfahren einzig die Entscheidgebühr festzusetzen. Die Kostenverlegung sowie die Zusprechung einer Prozess- bzw. Umtriebsentschädigung ist abhängig vom Prozessausgang des erstinstanzlichen Verfahrens und deshalb dem Endentscheid der Vorinstanz vorzubehalten.
Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 16. Juni 2016 wird aufgehoben, und es wird die Sache zur Durchführung eines Beweisver- fahrens und neuem Entschei d im Sinne der Erwägungen an die erste In- stanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. 3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsver- fahren bleiben dem Endentscheid des erstinstanzlichen Verfahrens vorbe- halten. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Berufungsklägerin unter Beilage je eines Doppels von act. 47 und 48/1-6, sowie an das Be- zirksgericht und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mind. Fr. 25'500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Vorsitzende:
lic. iur. P. Diggelmann Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: