Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP160023-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. O. Canal Urteil vom 30. September 2016
i n Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt li c. i ur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 21. April 2016; Proz. FV150138
Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2) 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 24'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 18. November 2014 zu zahlen; 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zü- rich 11 (Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2015) sei aufzuheben und es sei der Klägerin für den Betrag von CHF 24'000.00 nebst Zi ns zu 5% seit dem 18. November 2014 sowie für die Betreibungskosten im Be- trag von CHF 138.30 definitive Rechtsöffnung zu erteilen; 3. Die Beklagte sei zu verpflichten den Nain Teppich, mit den Massen von ca. 2.00 x 3.00 Meter, aus Wolle in den Farben wollweiss, blau und braun an die Klägerin heraus- bzw. zurückzugeben; 4. Der Beklagten sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verbieten über den Nain Teppich zu verfügen; 5. Die Beklagte sei zu verpflichten den antiken Teppich, mit den Massen von ca. 0.80 x 1.2 Meter, in der Farbe dunkelviolett, an die Klägerin heraus- bzw. zurückzugebe n; 6. Der Beklagten sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verbieten über den antiken Teppich zu verfügen; 7. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einz elgericht, vom 21. April 2016: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 24'000.– nebst Zi ns zu 5 % seit 12. Februar 2015 sowie Fr. 138.30 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2015) aufgeho- ben. 2. Die Beklagte wird zur Herausgabe folgender Teppiche verpflichtet: − Nain-Teppich, ca. 2.0 x 3.0 Meter aus Wolle in den Farben wollweiss, blau und braun − antiker Teppich, ca. 0.8 x 1.2 Meter in der Farbe dunkelviolett
Erwägungen: I. 1. Mit Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 18. Mai 2015 und ihrer Klageschrift vom 18. August 2015 macht die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) die eingangs genannte Klage anhängig. Die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) beantwortete die Klage mit Eingabe vom 7. Dezember 2015. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. März 2016 replizierten und duplizierten die Parteien mündlich. Mit Urteil vom 21. Urteil 2016 wurde die Klage abgewiesen. 2. Gegen das vorinstanzliche Urteil, das ihrem Vertreter am 26. April 2016 zu- gestellt worden war (act. 27), erhob die Beklagte mit Eingabe vom 26. Mai 2016 rechtzeitig Berufung (act. 32). Der mit Verfügung vom 6. Juni 2016 auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde am 27. Juni 2016 geleistet (act. 42). Die bis am 22. Juni 2016 erstreckte Frist war damals bereits abgelaufen (Prot. S. 2). Da für den Prozesskostenvorschuss von Gesetzes wegen eine Nachfrist anzusetzen ist, bevor das Gericht auf eine Klage oder ein Rechtsmittel nicht eintritt (Art. 101 Abs. 3 ZPO), bleibt diese Säumnis folgenlos. D i e Ei nholung ei ner Berufungsant- wort erübrigt sich (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. 1. Anlass dieses Streits ist der Kauf eines Teppichs zum Preis von CHF 24'000 am 17. November 2014, den die Klägerin als Käuferin mit Schreiben vom 19. De- zember 2014 an die Beklagte als Verkäuferin gestützt auf die Normen über das Haustürgeschäft (Art. 40a ff. OR) widerrief. 2. Die Vorinstanz hatte erwogen, die Vertragsanbahnung habe anlässlich der Rückgabe eines (durch die Beklagte) gereinigten anderen Teppichs in der Woh- nung der Klägerin stattgefunden und falle damit unter Art. 40b lit. a OR. Die Klä- gerin habe nicht damit rechnen müssen, in ihrer eigenen Wohnung bei der einzig
erwarteten Teppichrückgabe plötzlich in Verkaufsgespräche verwickelt zu werden, weshalb ein Überraschungs- bzw. Überrumpelungseffekt zweifelsfrei zu bejahen sei, auch wenn die Klägerin sich schliesslich für einen anderen Teppich als den vorgezeigten entschieden habe. Die Aktion der beiden Vertreter der Beklagten sei sodann auch adäquat kausal für den späteren Vertragsabschluss gewesen, da die Klägerin nur aufgrund dieser of- fensiven Verkaufsstrategie -– und weil sie keinen anderen Ausweg gesehen habe, um die Vertreter der Beklagten loszuwerden – sich bereit erklärt habe, mit diesen ins Teppichhaus zu fahren, wo die Vertragsverhandlungen fortgesetzt und abge- schlossen worden seien. Die diesbezüglichen Angaben der Klägerin seien detail- liert und lebensnah. Wo der Kaufpreis letztlich übergeben wurde, sei für die Quali- fizierung als Haustürgeschäft irrelevant (act. 33 S. 6 ff. E. 4.1). Die Vorinstanz bejahte in der Folge sowohl die sachlichen als auch die persönli- chen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Regelung über das Haustürge- schäft. Da die Beklagte zu keiner Zeit dargelegt habe, dass sie die Klägerin über das Widerrufsrecht orientiert habe, sei das Schreiben vom 19. Dezember 2014 rechtzeitig und der Widerruf somit gültig (act. 33 S. 8 f. E. 4.2 und 4.3). 3. Die Beklagte bezeichnet die vorinstanzliche Zusammenfassung des ver- mei ntli ch unbestri ttenen Sachverhalts als krass unri chti g und verkürzt. Zwi schen dem von der Vorinstanz dem Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt und den tat- sächlichen Umständen, die zum Abschluss des Kaufvertrages führten, klafften sowohl in örtlicher und zeitlicher Hinsicht als auch in den Modalitäten entschei- dende Diskrepanzen. Es treffe zwar zu, dass der Klägerin bei der Rückgabe des gereinigten Teppichs ein anderer Teppich gezeigt worden sei. Der in der Wohnung präsentierte neue Teppich habe der Klägerin aber nicht gefallen, was sie dem Vertreter der Beklag- ten auch klar und deutlich mitgeteilt habe. Gegen den Wi llen i hres Ehemannes habe sie sich aber dazu entschieden, sich im Teppichgeschäft der Beklagten nach ei nem neuen Teppi ch umzusehen für i hre neue Wohnung i n E._____, deren Fertigstellung bevorstand. Sie habe sich deshalb zum Teppichgeschäft der Be-
klagten begeben, wobei die beiden Vertreter der Beklagten in ihrem Auto voraus- gefahren seien, während die Klägerin mit ihrem Ehemann in ihrem eigenen Auto hinterhergefahren sei. Im Teppichhaus der Beklagten habe sie "dann denjenigen Teppich, der ihr be- sonders gefiel, geradezu von der Wand gerissen und laut ausgerufen, dass sie diesen Teppich unbedingt haben wolle". Ebenfalls im Geschäftslokal der Beklag- ten i n D._____ habe man sich daraufhin über den Preis von CHF 24'000 geeinigt. Daraufhin seien die Parteien zum neuen Haus der Klägerin in E._____ gefahren, wobei die Klägerin in ihrem Auto vorausgefahren sei und die Vertreter der Beklag- ten hinterher, um vor Ort den von ihr ausgesuchten Teppich an dem für ihn so be- sti mmten Ort hi nzulegen und sei ne Ei gnung anzusehen. D araufhin sei sie so be- geistert gewesen, dass sie den vereinbarten Betrag umgehend habe bezahlen wollen. Sie sei mit ihrem eigenen Auto zur Bank gefahren und habe den verein- barten Betrag abgehoben und übergeben (act. 30 S. 4-6). 4. Unabhängig davon, ob die Klägerin im Zusammenhang mit der Rückgabe des gereinigten Teppichs damit gerechnet habe oder damit rechnen musste, dass ihr zusätzlich ein neuer Teppich gezeigt würde, sei sie gar nicht überrumpelt ge- wesen, sondern habe klar und deutlich kundgetan, dass ihr dieser Teppich gar nicht gefalle. Es sei daher unerfindlich, wie die Vorinstanz dazu komme einen adäquaten Kausalzusammenhang zu bejahen, denn schliesslich habe die Kläge- rin den Abschluss eines Kaufvertrags abgelehnt. Die Beklagte stellt in Abrede, dass die Klägerin keine Alternative hatte, ausser mit den Vertretern der Beklagten zum Teppi chhaus zu fahren, was sie mit den Worten unterstreicht, "es bedarf schon eines logischen Saltos, wenn man das mit dem Auto-i ns-Verkaufslokal- Fahren als Methode ansieht, die Verkaufsvertreter loszuwerden". Das Vorgehen der Klägerin zeuge vielmehr davon, dass sie völlig unverbindlich ins Ladenlokal der Beklagten in D._____ gefahren sei und dort, als sie "in Begeis- terung über den dort an der Wand hängenden Täbris fiel, einen freien eigenstän- digen Kaufentscheid fasste, ihr Verkaufsinteresse bekundete und es dann bei den sich anschliessenden Vertragsverhandlungen zum Abschluss kam". Die Beklagte betont, ihre Vertreter wären durchaus bereit gewesen, einen anderen Entscheid
zu akzepti eren, wenn der Klägerin der Teppich, den sie sich noch an der dafür vorgesehenen Stelle in der neuen Wohnung ansehen wollte, nicht perfekt pas- send erschienen wäre. Von Bedrängen, D ruckausübung oder einer offensiven Verkaufsstrategie könne nicht die Rede sei n. Selbst wenn man den Vertretern der Beklagten zu Unrecht unterstellen würde, sie hätten es auf eine Überrumpelung abgesehen, so hätte die Klägerin in unzwei- deutiger Weise klargestellt, dass sie sich nicht überrumpeln liess. Nach dem freien Entscheid der Klägerin, sich nach D._____ ins Teppichgeschäft der Beklag- ten zu begeben, sei es zu einer völlig neuen Situation gekommen, die nicht zuvor angebahnt war. Ihr habe schlicht und ergreifend der an der Wand im Geschäftslo- kal hängende Täbris so gut gefallen, dass sie spontan diesen Teppich herunter- gerissen und ausgerufen habe: das ist genau der Teppich, den ich mir (für) die Wohnung i n E._____ wünsche! Die Klägerin habe sich frei und eigenständig dazu entschieden, sich vor Ort im Teppichhaus in D._____ umzusehen und habe dort "mit der begeisterten Behändigung des schliesslich gekauften Täbris in optima forma die Initiative ergriffen", was nach Art. 40c lit. a OR einen Widerruf aus- schliesse. Unter Verweis darauf, dass die Klägerin unmittelbar nach Vertragsabschluss ni cht etwa vom Vertrag zurücktreten wollte, sondern unter anderem ein Zertifikat ver- langte, hält die Beklagte fest, keine Vertragspartei wäre auf die Idee gekommen, es liege ein Haustürgeschäft vor, dazu habe es der kreativen Phantasie des Ge- genanwalts bedurft. Im Übrigen sei die Klägerin als Liebhaberin und Kennerin und Besitzerin zahlreicher wertvoller Teppiche auch in persönlicher Hinsicht nicht schutzbedürfti g (act. 30 S. 7 ff.). 5. Das Widerrufsrecht bei sogenannten Haustürgeschäften und ähnlichen Ver- trägen gemäss Art. 40a ff. OR bezweckt den Schutz des Konsumenten vor einem unüberlegten Vertragsschluss aus Überrumpelung und soll ihm eine freie Willens- bildung erlauben und ihm ermöglichen, einen Vertrag in Kenntnis aller Umstände und nach rei fli cher Überlegung abzuschliessen. Nach diesem Verständnis ist das Widerrufsrecht keine Ausnahme vom Grundsatz pacta sunt servanda, sondern seine wesentliche Voraussetzung und begrenzt i hn in ähnlicher Weise wie gesetz-
liche Formvorschriften. Wird der Kunde ausserhalb der Geschäftsräume des An- bieters angesprochen, ist er nicht auf Vertragsverhandlungen vorbereitet und da- her der Möglichkeit der Beeinflussung und der Gefahr eines unüberlegten Ver- tragsschlusses ausgesetzt. Das Gesetz sieht daher für solche Fälle ein Widerrufs- recht vor (BBl 1986 II 386 ff.). 6. Beim Teppich, den die Beklagte der Klägerin verkaufte, handelt es sich um eine bewegliche Sache, die für den persönlichen Gebrauch der Klägerin bestimmt war. Die Leistung der Klägerin übersteigt den Betrag von CHF 100 und die Be- klagte handelte im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit. Dass die Klägerin eine erfahrene Konsumentin sei und deshalb keinen Schutz benötige, wie die Beklagte geltend macht (act. 30 S. 11), ändert nichts daran, dass neben den sachlichen auch die persönlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Bestimmun- gen über Haustürgeschäfte erfüllt sind. Folgt man der Darstellung der Beklagten, fällt die Situation, als die Vertreter der Beklagten der Klägerin am 17. November 2014 bei der Rückgabe eines gereinig- ten Teppichs in ihrer Wohnung einen Teppich zum Kauf anboten, grundsätzli ch unter di e i n Art. 40b OR lit. a OR erwähnten Tatbestände, die zu einem Widerruf berechtigen. Strittig ist, ob das auch gilt, wenn die Klägerin anschliessend statt dieses Teppichs i n den - i n Art. 40b OR ni cht genannten - Geschäftsräumen der Beklagten einen anderen Teppich kauft. Anders als das deutsche Recht in § 312 Abs. 1 BGB verlangt der schweizerische Gesetzestext nicht, dass die in Art. 40b OR umschriebenen Anbahnungssi tua ti on kausal für die zu widerrufende Willenserklärung gewesen sein muss. Daraus wird abgeleitet, dass keine adäquate Kausalität vorliegen müsse, sondern ein bloss äusserli ches Zusammentreffe n von Haustürsi tuati on und Erklärung genüge, was im Übrigen der einschlägigen Richtlinie der EU entspri cht. Um stossende Ergeb- nisse zu vermeiden, wird jedoch verlangt, dass die zu widerrufende Vertragserklä- rung "i m Zuge der glei chen Verhandlungssi tuati o n" und ni cht "erst Tage nach der Anbahnungssi tuati o n" abgegeben wurde (BSK, Koller-Tumler, Art. 40b OR N 3; ZK, Dornier, Art. 40b OR N 71).
Dieses Verständnis steht i m Ei nklang mi t der ratio legis, den Konsumenten mi t klaren und einfachen Regeln vor einer Beeinflussung seiner Willensbildung durch geschäftserfahrene Anbieter zu schützen (BBl 1986 II 388). Als innerer Vorgang ist die Willensbildung einem direkten Beweis nicht zugänglich. Würde auf die Kausalität abgestellt, wären Beweisschwierigkeiten vorprogrammiert, die die Aus- übung des Widerrufsrechts stark erschweren oder häufig ganz verunmögli chen würden. Indem nicht auf die Kausalität, sondern auf die äusseren Umstände (An- bahnungssituation) abgestellt wird, wird dies vermieden, was dem Schutz des Konsumenten und der Rechtssicherheit dient. Da demnach ei n Kausalzusammenha ng zwi schen Anbahnungssi tuati on und Ver- tragsschluss nicht erforderlich ist, muss auf die von der Beklagten (nicht ganz un- berechtigt) kritisierten Ausführunge n der Vori nstanz zum Kausalzusammenha ng (act. 33 S. 7), welche teilweise auf bestrittenen und unbewiesenen Sachverhalts- annahmen beruhen und ni cht zwi schen natürli chem Kausalzusammenha ng (Tat- frage) und adäquatem Kausalzusammenhang (Rechtsfrage) unterscheiden, ni cht eingegangen werden. In der Folge ist lediglich zu prüfen, ob der Kauf "im Zuge der gleichen Verhandlungssi tuati on" (so auch die Beklagte, act. 30 S. 9) geschah. Dabei ist für den Moment von der Sachdarstellung der Beklagten auszugehen. 7. Die Beklagte gliedert den Sachverhalt in zwei Teile und setzt zwi schen den Vorgängen in der Wohnung der Klägerin und den Vorgängen in den Geschäfts- räumen der Beklagten eine Zäsur, welche die Verbindung zwischen dem Ver- tragsschluss und der Anbahnungssituation in den Wohnräumen der Klägerin un- terbricht. D i e Anbahnung für den Vertragsschluss fand i n i hrem Verständni s i n den Geschäftsräumen der Beklagten statt und fällt somi t von vornherei n ni cht un- ter die in Art. 40b OR genannten Tatbestände. Ausserdem sei die Initiative für die Vertragsverhandlungen von der Klägerin ausgegangen, was ei ne Ausnahme i.S. von Art. 40c lit. a OR darstelle und einen Widerruf ausschliesse (act. 30 S. 10). Zum ei nen stützt sich die Beklagte auf das Argument, die Klägerin habe ni cht den Teppich gekauft, den ihr die Vertreter der Beklagten in ihren Wohnräumen anbot, sondern einen anderen, den sie selbst in den Geschäftsräumen der Beklagten entdeckte, und leitet daraus ab, es handle sich um zwei unterschi edli che, vonei-
nander unabhängige Sachverhalte. Diese Sichtweise erscheint konstruiert und vermag nicht zu überzeugen. Zwar trifft zu, dass das Kaufobjekt ni cht dem ur- sprüngli chen Angebot entspricht. Es handelt sich jedoch um einen gleichartigen Gegenstand, so dass der am Ende abgeschlossene Kaufvertrag als Modifikation des ursprünglichen Angebots zu betrachten ist. Es stand nie zur Diskussion, dass die Klägerin mehrere Teppiche kaufen würde, sondern es ging von Anfang an um den Kauf eines einzigen Teppi chs, wobei sich die Klägerin schliesslich für ei nen anderen entschied als den, den ihr die Beklagte zuerst angeboten hatte. Zum andern beruft sich die Beklagte darauf, mit der Ablehnung des in ihren Wohnräumen gemachten Angebots habe die Klägerin unzweideutig klargestellt, dass sie sich nicht überrumpeln liess (act. 30 S. 9). Diese Folgerung ist aber nicht schlüssig, denn mit Blick auf die nachmaligen Ereignisse ist auch die Interpretati- on denkbar, dass die Klägerin ein schlechtes Gewissen hatte, weil sie das erste Angebot der Beklagten ablehnte – ob als Folge der geschickten Verkaufsstrategie der Vertreter der Beklagten sei dahi ngestellt – und sich deshalb verpflichtet fühlte, ei nen anderen Teppich zu kaufen, weshalb sie sich in die Geschäftsräume der Beklagten begab. D er Ei nwand, wenn man sich von jemandem bedrängt fühle, gehe man nicht mit diesem mit i n sei n Geschäft (Prot. Vi S. 12), verkennt den Me- chani smus ei ner erfolgrei chen Beei nflussung und geht deshalb fehl. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da das Gesetz nicht auf eine tat- sächli che Beei nflussung abstellt, sondern an bestimmte, typische Tatbestände anknüpft, welche nach Einschätzung des Gesetzgebers die Gefahr einer Beein- flussung mi t si ch bri ngen. Die Klägerin muss daher nicht nachweisen, dass eine Beeinflussung stattgefunden hat, und es würde der Beklagten nichts nützen, wenn si e das Gegenteil beweisen könnte. Wesentlich ist, dass die verschiedenen Phasen (auch in der Darstellung der Be- klagten) unmittelbar aufeinander folgten und als Phasen ei nes einhei tli chen Ge- schehens erscheinen. Wenn bei Vorliegen einer gesetzlich umschriebenen soge- nannten Anbahnungssi tuation von Gesetzes wegen davon auszugehen ist, dass die Gefahr einer Beeinflussung bestand und damit ein Schutzbedürfnis zu beja-
hen ist , dauerte dieser Zustand an, bis sich die Parteien definitiv trennten, und das war erst nach Vertragsschluss der Fall. Die Verkaufsgespräche in den Geschäftsräumen bedeuteten keinen Neuanfang, sondern eine Fortsetzung der in den Wohnräumen der Klägerin begonnenen Ver- kaufsverhandl unge n. Die Fahrt vo n den Wohnräumen der Klägerin zu den Ge- schäftsräumen der Beklagten, die in zwei verschiedenen Autos erfolgt sei, wie die Beklagte i m Berufungsverfa hre n betont (act. 30 S. 4 unten; anders noch vor Vo- ri nstanz: act. 17 S. 3 und Prot. Vi S. 13 f.), stellt nur eine vorübergehende Unter- brechung dar, da von Anfang an beabsichtigt war, die Verkaufsgespräche an- schliessend wei terzuführe n, und die Verschiebung mit diesem Ziel erfolgte. Der Zusammenhang dieser Phasen wird durch den Umstand unterstrichen, dass zwei Teppiche von den Wohnräumen der Klägerin zu den Geschäftsräumen der Beklagten mitgenommen wurden, die dann als Anzahlung fungi erten. Die Beklag- te wendet ein, dass die Zahlungsmodalitäten erst festgelegt werden konnten, als eine Einigung über den Ankauf eines neuen Teppichs erzielt wurde (act. 30 S. 5). Aber unabhängig davon lässt sich die Mitnahme der beiden Teppiche schwerlich anders denn als Vorbereitungshandlung im Hinblick auf ei nen zumi ndest beab- si chti gten späteren Kauf eines Teppichs verstehen. Ein anderer Zweck wurde je- denfalls nicht dargetan. 8. Es zeigt sich, auch wenn man von der Sachdarstellung der Beklagten aus- geht, dass im Sinne der Lehre zu Art. 40a ff. OR von einer einzigen Verhand- lungssi tuati on auszugehen ist , die mit dem Angebot eines (von der Klägerin ver- schmähten) Teppi chs i n den Wohnräumen der Klägerin ihren Anfang nahm und i n deren weiterem Verlauf die Klägerin bei der Beklagten einen Teppich kaufte. Die Klägerin hat demnach ein Widerrufsrecht i.S. von Art. 40b OR. Die Beklagte räumt ein, dass sie die Klägerin darüber nicht orientierte, weil sie ni e auf die Idee gekommen wäre, dass ein Haustürgeschäft vorliegen könnte. Ihre Auffassung, deshalb treffe sie keine Orientierungspflicht (act. 30 S. 11), geht fehl. Demnach wurde die Frist gemäss Art. 40e OR nicht ausgelöst und ist der Widerruf mit
Schreiben vom 19. Dezember 2014 (act. 4/8) rechtzeitig erfolgt. Damit hat die Klägeri n Anspruch auf Rückerstattung ihrer Leistungen (Art. 40f Abs. 1 OR). Mit den Einzelheiten der Regelung der Rückabwicklung setzt sich die Berufung ni cht auseinander. Darauf muss daher nicht eingegangen werden, sondern es kann auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (act. 33 S. 9 f.). III. D i e Berufung i st demnach abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz ist (ein- schliesslich der Regelung der Nebenfolgen) zu bestätigen. Die Kosten des Beru- fungsverfahre ns sind ausgangsgemäss der Beklagten zu auferlegen. Da die Klä- gerin keine erheblichen Aufwendungen hatte, hat ihr die Beklagte für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zu bezahlen. Es wird erkannt: 1. D i e Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. April 2016 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten und Berufungsklägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss ver- rechnet. 4. Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Berufungsbeklag- te unter Beilage des Doppels von act. 30, sowie an das Bezirksgericht und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Vorsitzende:
lic. iur. P. Diggelmann Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: