Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP160020-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch Urteil vom 5. Oktober 2016
i n Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Verein B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 30. März 2016; Proz. FV130045
Präzisiertes Rechtsbegehren: (vgl. act. 89 S. 2 [und dazu auch act. 2 S. 2]) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Schadenersatz in Höhe von CHF 15'773.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Juli 2013. 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Schadener- satz in Höhe von CHF 12'263.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Juli 2013. 3. Subeventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, für die beim Kläger am 1. Juni 2011 bestellten Karten "D._____'' Schadenersatz in Höhe von CHF 3'105.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Juli 2013. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten (inkl. MWST)."
Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 30. März 2016: 1. Das Schadenersatzbegehren des Klägers wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2'800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den geleis- teten Kostenvorschüssen des Klägers verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 700.– wird von der Beklagten nachgefordert, welche zudem verpflichtet wird, dem Kläger dessen Vorschuss im Betrag von CHF 700.– zu ersetzen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. (5./6. Mitteilung/Rechtsmittelbelehrung.)
Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 101 S. 2 f.):
Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 30. März 2016 sei voll- umfänglich aufzuheben. 2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger Schadenersatz in Höhe von CHF 15'773.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Juli 2013.
Eventualiter sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Beru- fungskläger Schadenersatz in Höhe von CHF 12'263.00 zu bezah- len, zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Juli 2013. 4. Subeventualiter sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, für die beim Berufungskläger am 1. Juni 2011 bestellten Karten "D._____" Schadenersatz in Höhe von CHF 3'105.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Juli 2013. 5. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Berufungsbeklagten (inkl. MWST).
des Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 115 S. 2):
Es sei die Berufung abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten des Klägers.
Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. - 1.1 A._____ widmet sich dem Orientierungslaufsport, so etwa als Herausge- ber von OL-Karten. Den Lesern von Sportseiten in Tageszeitungen wie z.B. C._____ ist er zudem als gelegentlicher Berichterstatter zum OL-Sport bekannt. Während mehr als zwei Jahrzehnten war A._____ Mitglied der Orientierungslauf- gruppe B._____ (B.'). B.' ist ein seit rund 40 Jahren bestehender Verein i.S. des Art. 60 ZGB, der sich dem Orientierungslaufsport widmet. Der Verein B.'_____ hatte im Jahre 1999 die Schweizer Kurzstrecken- Ori enti erungslauf-Mei stersc haft (kurz: KOM) auszuri chten. Zur Beschaffung des für die Teilnehmer notwendigen Kartenmaterials schloss er mit A._____ am 15. bzw. 31. Dezember 1998 einen Vertrag (vgl. act. 4/4), dessen Ziffer 12 fol- gende Regelungen vorsieht:
Die B.'_____ anerkennt das Recht des Herausgebers auf die alleinige Herausgabe von OL- Karten im Gebiet E.______ - F.______ - G._____ - H._____ - I._____ - J._____ - K._____ - E.. Sie wird sich nicht um Rechte an solchen Karten bemühen. Sollten ihr solche Rech- te zugesprochen werden, so wird sie sie an den Herausgeber abtreten. Als Gegenleistung erhält sie dafür gegenüber dem Herausgeber ein Vorkaufsrecht für die Rechte an allen Kar- ten dieser Gebiete, wenn der Herausgeber oder seine Erben diese Rechte dereinst abgeben. 1.2 Zwischen den Parteien kam es Jahre nach dem Vertragsschluss und nach- dem die KOM 99 durchgeführt worden war, zum Streit. Streitpunkte waren zum einen die Mitgliedschaft von A. im Verei n B.'_____ sowie zum anderen die Verpflichtungen des Vereins gegenüber A._____ gemäss den Ziffern 11 und 12 des Vertrages – zu diesen zwei Themen rief A._____ jedenfalls im Jahre 2009 die Gerichte an, nachdem ihn der Verein B.'_____ als Mitglied ausgeschlossen hatte. In Bezug auf die Verpflichtungen des Vereins gemäss Ziffer 2 des Vertrages stell- te er beim Bezirksgericht Meilen die folgenden Rechtsbegehren (act. 4/3 S. 3): 2. Es sei der Beklagten zu verbieten, OL-Karten im Gebiet E.______ – F.______ – G._____ – H._____ – I._____ – J._____ – K._____ – E._____ ohne Zustimmung des Klägers an Vereinsmitglieder oder an andere Dritte herauszugeben und/oder sich um Rechte an solchen Kar- ten in irgendeiner Weise zu bemühen bzw. Kartenprojekte beim SOLV einzugeben. Als O L-Karten haben dabei topographische Karten, die im Wesentlichen für OL-Zwecke hergestellt werden, zu gelten. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger auf sein erstes Verlangen hin die ihr von der Rekurskommission des SOLV bzw. von der Karten- kommission des SOLV zugesprochenen Rechte zur Herausgabe der OL-Karten "M." und "D." abzutreten. Mit Urteil vom 14. Februar 2012 (act. 4/3 S. 43) hiess das Bezirksgericht Meilen die Klage bei den Rechtsbegehren 2 und 3 gut. Das Urteil blieb in diesen Punkten unangefochten und erwuchs i n Rechtskraft. Gegen den Ausschluss aus dem Verein B.'_____ wehrte si ch A._____ erfolglos: Das Bezirksgericht wies sein entsprechendes Rechtsbegehren im Urteil vom 14. Februar 2012 ebenso ab (vgl. act. 4/3 S. 43) wie danach das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mit Urteil vom 27. August 2012 die dagegen erhobene Berufung im Verfahren LB120026 i.S. der Parteien. 1.3 Mit Brief vom 5. Juni 2012 liess B.'_____ den Vertrag mit A._____ vom 15. bzw. 31. Dezember 1998 auf den 31. Dezember 2012 kündigen (vgl.
act. 4/5). A._____ akzeptierte diese Kündigung nicht, sondern beharrte auf der Einhaltung des Vertrages (vgl. act. 4/6). 2. - 2.1 Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2013 erhob A._____ (fortan: der Kläger), un- ter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes N._____ vom 10. Mai 2013 (vgl. act. 1) Klage gegen den Verein B.'_____ (fortan: der Beklagte). In seiner Klageschrift stellte er folgendes (vgl. act. 2 S. 2 f.), in der Replik um Ziff. 1.2 ergänztes Rechtsbegehren (vgl. act. 22 [Replikschrift] S. 2): 1.1. Es sei festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 15. bzw. 31. Dezember 1998 abgeschlossene Vertrag über die Karte für die KOM 99 ("Vertrag"), insbesondere dessen Ziff. 12, weiterhin rechtsgültig ist und Bestand hat bzw. die Kündigung der Beklagten vom 5. Juni 2012 rechtswidrig ist. 1.2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, ihre beim schweizeri- schen OL-Verband ("SOLV") eingegebenen Kartenprojekte M., D., O.______ und P._____ zurückzuziehen. 2.1. Im Sinne einer Stufenklage sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger vollumfängliche Auskunft über alle seit Vertragsabschluss von ihr oder in ihrem Auftrag erstellten und herausgegebenen OL- Karten im Vertragsgebiet zu erteilen, unter Vorlage von Dokumen- ten. Insbesondere sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger vollumfängliche Auskunft über die Anzahl gedruckter Karten und deren Verbleib, über die Kopien von Datenfiles und deren Verbleib sowie über alle Subventionen, die sie für die OL-Karten erhalten hat, namentlich vom OL-Verband Zürich bzw. vom Zürcher Kanto- nalverband für Sport, zu erteilen. 2.2. Entsprechend den Informationen gemäss Ziff. 2.1 sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Schadenersatz, zuzüglich Zins, in noch zu beziffernder Höhe zu bezahlen, vorderhand CHF 1'000.00. 3. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, für die beim Kläger am 1. Juni 2011 bestellten Karten aus dem D._____-Gebiet Scha- denersatz in Höhe von CHF 3'105.00 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt und Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu Lasten der Beklagten. Zusammen mit seiner Klage stellte der Kläger ein Begehren um Erlass vor- sorglicher Massnahmen. Dieses wies das Einzelgericht am 30. August 2013 ab, soweit es darauf eintrat (vgl. act. 15). 2.2 Bereits am 17. Juli 2013 hatte das Einzelgericht vom Kläger einen Kostenvor- schuss ei ngeholt und u.a. dem Beklagten Frist angesetzt, um schriftlich zur Klage
Stellung zu nehmen (vgl. act. 12). Nachdem der Beklagte seine als Klageantwort bezeichnete Stellungnahme abgegeben hatte (vgl. act. 17), einigten sich die Par- teien darauf, das Verfahren schriftlich mit Replik und Duplik fortzusetzen (vgl. act. 19). Mit Verfügung vom 18. September 2013 ordnete das Einzelgericht das an (vgl. act. 20). Die schriftliche Replik (act. 22) und die schriftliche Duplik (act. 37) wurden bis gegen Ende 2013 erstattet. In einem als (Teil-)Urteil bezeich- neten Entscheid vom 16. Januar 2014 beurteilte das Einzelgericht die klägeri- schen Rechtsbegehren 1.1. und 1.2. (vgl. vorn Erw. I/2.1) i m Wesentli chen wie folgt (vgl. act. 29 S. 27): 1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 15. bzw. 31. Dezember 1998 geschlossene Vertrag über die Karte für die KOM 99, insbesondere des- sen Ziff. 12, über den 31. Dezember 2012 hinaus gültig ist. 2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt. 4. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sind ihm jedoch von der Beklagen zu ersetzten. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 1'800.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Der Beklagte führte gegen diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Züri ch, II. Zi vi lkammer, Berufung. Mit Urteil vom 26. Mai 2014 wurde diese Beru- fung abgewiesen (vgl. act. 42), was in der Folge unangefochten blieb. 2.3 - 2.3.1 Mi t Verfügung ebenfalls vom 16. Januar 2014 verlangte das Einzelge- richt vom Kläger einen weiteren Kostenvorschuss und setzte ihm Frist an, um ei- ne Stellungnahme zu Noven des Beklagten in der Duplik abzugeben, welche Sachverhalte zu den im (Teil-)Urteil noch nicht beurteilten Rechtsbegehren be- schlugen (vgl. act. 29 S. 28). Der Kläger leistete den Vorschuss und reichte am 7. Februar 2014 seine Stellungnahme ein (vgl. act. 32 f.). Am 26. Februar 2014 reichte der Beklagte eine Vernehmlassung dazu ein (vgl. act. 37 f.). Aufgrund des hängigen Berufungsverfahrens vor der Kammer förderte das Einzelgericht sein Verfahren erst mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 weiter, indem es dem Kläger Gelegenheit gab, sich zu Noven des Beklagten in der Vernehmlassung vom
denersatzansprüche zu begründen und zu beziffern (vgl. a.a.O. S. 4). Der Kläger reichte am 24. August 2015 einen Schriftsatz ein (vgl. act. 84 f.), "in Konkretisie- rung von Antrag Ziff. 2.2 der Klage vom 16. Juli 2013" (vgl. act. 84 S. 2, oben). Darin verwies er zur Begründung des Schadenersatzanspruches auf die Ausfüh- rungen i n der Klage und der Replik (vgl. a.a.O. S. 6) und erklärte sie als "integrie- rende Bestandteile" seiner Eingabe (vgl. a.a.O.). Mit begründeter Verfügung vom 16. September 2015 wies das Einzelgericht den Kläger darauf hin, dass der erste Schriftenwechsel im Wesentlichen die Fra- ge nach der Gültigkeit des Vertrages bzw. des Anspruches des Klägers auf Aus- kunft gewesen sei, sich diese Themenkreise mittlerweile erledigt hätten, der glo- bale Verweis des Klägers auf die 43 Seiten umfassende Replikschrift den Auf- wand für Gericht und Gegenpartei massiv erhöhe und mit Blick auf Art. 52 und 132 Abs. 2 ZPO unzulässig erscheine. Es setzte dem Kläger daher eine Nachfrist an, "um die Bezifferung und Begründung des Schadenersatzbegehrens in einer Rechtsschrift unter Bezeichnung der entsprechenden Beweismittel darzustellen" (vgl. act. 86 S. 2). Der Kläger kam dieser Aufforderung am 27. Oktober 2015 mit act. 89 nach (Beilagen dazu in act. 90) und stellte darin auch das diesen Er- wägungen vorangestellte präzisierte Rechtsbegehren zu den Schadenersatzan- sprüchen (vgl. act. 89 S. 2). Der Beklagte nahm dazu innert erstreckter Frist (vgl. act. 91 S. 2, act. 93) mit Schriftsatz vom 5. Februar 2016 Stellung (vgl. act. 94 f.). Dem Kläger wurde ein Doppel dieses Schriftsatzes am 9. Februar 2016 zugestellt (vgl. act. 96 f.). Am 30. März 2016 fällte das Einzelgericht das angefochtene Urteil (act. 103 [= act. 98 = act. 102/1]), dessen Dispositiv diesen Erwägungen in den Wesentli- chen Punkten vorangestellt ist. 3. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2016 liess der Kläger gegen das Urteil des Bezirks- gerichtes Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 30. März 2016 rechtzeitig Berufung erheben. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes we- gen beigezogen. Am 12. Mai 2016 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 109). Der Vorschuss ging in der Folge ein.
Gegen Ende Mai 2016 liess der Rechtsvertreter der Beklagten die Kammer wissen, er müsse sich demnächst einem operativen Eingriff unterziehen (vgl. act. 107). Angesichts der Unwägbarkeiten, welche Prognosen zum Heilungsver- lauf i nnewohnen, wurde daraufhi n die Ansetzung der Frist für die Berufungsant- wort auf die Zeit nach den Gerichtferien geplant, zumal damit gleichzeitig auch noch dem sog. Grundsatz der Waffengleichheit bei der Fristdauer entsprochen werden konnte. Den Parteien wurde das am 30. Juni 2016 angezeigt (vgl. act. 110 f.). Die Ansetzung der 30tägigen Frist zur schriftlichen Beantwortung der Berufung erfolgte dann mit Verfügung vom 12. August 2016 (versandt am 15. August 2016; vgl. act. 113, dort S. 3 und act. 114). Die Berufungsantwort ging am 1. September 2016 bei der Kammer ein (vgl. act. 115). Am 16. September 2016 wurde dem Kläger ein Doppel der Berufungsant- wort (act. 115) zugestellt (vgl. act. 116). Die Sache ist spruchreif. II. (Zur Berufung im Einzelnen) 1. Das Berufungsverfahren gemäss den Art. 308 ff. ZPO stellt im Grundsatz die Fortsetzung des Prozesses aufgrund des vor der ersten Instanz vorgetragenen Sachverhaltes dar (zu den Ausnahmen vgl. Art. 317 ZPO). Mit der Berufung ist daher die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz sowie eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend zu machen (Art. 310 ZPO), zu der auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermessens gehört, weshalb das Gesetz dies nicht eigens erwähnt. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind die entsprechenden Beanstandungen von der Berufung führenden Par- tei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen (Begründungs- last; vgl. dazu BGE 138 III 375 oder OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Ent- scheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375).
Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren ausnahms- weise gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO dann noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ers- ten Instanz hatten vorgebracht werden können (vgl. dazu BGE 138 III 625). Das heisst auch, dass eine Partei, die neue Tatsachen und/oder Beweismittel im Beru- fungsverfahren einführen will, der Rechtsmittelinstanz und der Gegenpartei je- weils darzulegen hat, dass dies ohne Verzug erfolgt ist und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/oder das Be- weismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen (vgl. etwa OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2). 2. Das Einzelgericht wies die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, den Kläger treffe hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhanges primär die Be- weispflicht (vgl. act. 103 S. 6). Der Beklagte habe den vom Kläger behaupteten Kausalzusammenhang in act. 94 S. 19 und S. 22 f. explizit und substanziert be- stritten. Der (natürliche) Kausalzusammenhang habe daher als streitige rechtser- hebliche Tatsache i.S.v. Art. 150 Abs. 1 ZPO zu gelten. Es sei daher prozessual unumgänglich, dass der Kläger seine diesbezüglichen Behauptungen beweise (vgl. a.a.O. S. 6/7). Der Kläger sei zur Bezi fferung und Begründung seines Scha- denersatzbegehrens unter Bezeichnung der entsprechenden Beweismittel ange- halten worden und habe mit act. 89 eine entsprechende Rechtsschrift eingereicht. Dieser Rechtsschrift könne indessen keine einzige Beweisofferte zum Kausalzu- sammenhang entnommen werden, weder dort, wo der Kläger si ch expli zi t zum Kausalzusammenhang geäussert habe, nämlich in act. 89 S. 17 f. Rz. 2.3, noch dort, wo er sich wenigstens sinngemäss dazu geäussert habe, nämlich in act. 89 S. 17 ff., dort Rz. A.2.3, A.3.3, A.4.8 und A.5.2. Aufgrund des Verzichts des Klä- gers, zum Kausalzusammenhang Beweise anzubieten, erübrige es sich die Durchführung eines Beweisverfahrens dazu von vornherein. Weil damit die be- strittene Kausalität, die zwingende Voraussetzung für die Möglichkeit einer späte- ren Gutheissung des Schadenersatzbegehrens des Kläger sei, unbewiesen blei- be, falle die Gutheissung des klägerischen Schadenersatzbegehrens gezwun- genermassen ausser Betracht. Eine Abnahme der übrigen Beweise werde damit hi nfälli g und das klägerische Schadenersatzbegehren sei abzuweisen. Damit
werde auch der letzte noch hängige Teil des vorliegenden Verfahrens erledigt (vgl. act. 103 S. 7). 2.1 Der Kläger beanstandet das Urteil in mehrfacher Hinsicht. Er wirft dem Ein- zelgericht vor, es habe gegen Treu und Glauben verstossen, weil es nicht alle Prozessakten bei der Entscheidfindung mitberücksichtigt habe, namentlich nicht seine Eingabe vom 24. August 2015 (act. 84). Und er wirft dem Beklagten Rechtsmissbrauch vor, weil er den Kausalzusammenhang trotz des rechtskräfti- gen Urteils vom 14. Februar 2012 zu bestreiten versuche (vgl. act. 101 S. 7). Wei- ter macht er i m Wesentli chen geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden (vgl. a.a.O. S. 8 ff.). Insbesondere hätte ihm die Gelegenheit ge- geben werden müssen, "zur Klageantwort [des] Beklagten vom 5. Februar 2016 zu replizieren" (a.a.O. S. 8). Die Urteilsbegründung sei zudem ungenügend: Es werde nicht dargetan, worin die substanzierte Bestreitung des Kausalzusammen- hangs seitens des Beklagten liege (a.a.O. S. 9). Er selbst habe den natürlichen Kausalzusammenhang sehr wohl nachgewiesen, nur schon i nfolge hi nrei chend bekannter Tatsachen (vgl. a.a.O. S. 14) und er habe auch Beweismittel in seiner Eingabe vom 27. Oktober 2015 – also in act. 89 – genannt (vgl. a.a.O. S. 11 ff., insbes. auch S. 14). Gerügt wird vom Kläger unter dem Titel der Verletzung recht- li chen Gehörs auch, dass es ca. einen Monat vor der Urteilsfällung beim Einzelge- richt zu einem Richterwechsel gekommen war und das Einzelgericht seinen Sub- eventualantrag (Antrag 3 gemäss act. 89 und Antrag 3 gemäss act. 2) auf Schad- loshaltung aus Werkvertrag wegen des Verzichts auf 1'150 bestellter Karten ni cht eingegangen sei (vgl. a.a.O. S. 10). Weiter äussert sich der Kläger zu seinen Schadenersatzansprüche n aus Verletzung des Vertrags vom 15. bzw. 31. Dezember 1998 und sei nen Anträgen (u. a. auch auf Rückweisung; a.a.O. S. 21); sei ne entsprechenden Ausführunge n stellt er dabei vorab unter den pauschalen Verweis auf diverse Eingaben, die er an die Vorinstanz gerichtet habe und die "als integrierender Bestandteil dieser Be- rufung" zu gelten hätten (vgl. etwa a.a.O. S. 5 und S. 17). Und er trägt danach zum "Kausalzusammenhang im Besonderen" (a.a.O. S. 17) Tatsachenbehaup- tungen und Beweismittelofferten vor (vgl. a.a.O. S. 17 ff.).
2.2 Der Beklagte hält das angefochtene Urteil über alles gesehen für richtig. Ei ne Verletzung von Art. 52 ZPO hat weder das Einzelgericht begangen noch er (vgl. act. 115 S. 5 ff.). Der Kläger verkenne, so der Beklagte u.a., die Tragweite des Ur- teils vom 14. Februar 2012. In jenem Entscheid sei er nicht von der Aufgabe ent- bunden worden, die Voraussetzungen seines Schadenersatzanspruches darzule- gen und zu beweisen; es sei dem Prozessrecht zudem inhärent, dass eine be- klagte Partei Behauptungen einer Klägerschaft bestreite (vgl. a.a.O. S. 6). Inkor- rekt sei auch die rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Verfahrens; das Ein- zelgericht habe den Parteien nicht Replik und Duplik vorenthalten; es hätten drei Schriftenwechsel stattgefunden; dem anwaltlich vertretenen Kläger habe bekannt sein müssen, dass er nach der Zustellung von act. 94 selbst eine Vernehmlas- sung hätte einreichen oder vom Einzelgericht eine Fristansetzung hätte verlangen können, ansonsten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Verzicht auf das "Replikrecht" angenommen werde (vgl. a.a.O. S. 8). Der Vorwurf des Klägers we- gen des Richterwechsels habe mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nichts zu tun; einem Juristen sei es ohne weiteres möglich, sich innert relativ kurzer Zeit mit Prozessakten vertraut zu machen; dem urteilenden Ersatzrichter sei zudem ein Gerichtsschreiber zur Seite gestanden, der seit Oktober 2015 im Prozess in- volviert gewesen sei (vgl. a.a.O. S. 10). Die Vorinstanz habe ein sorgfältig be- gründetes Urteil erlassen und dabei alle Schadenersatzansprüche abgewiesen, die der Kläger geltend gemacht habe, mithin auch das Subeventualbegehren (vgl. a.a.O. S. 9 f.). Weiter hält der Beklagte ausführlich fest, dass er den Kausalzusammenha ng im einzelgerichtlichen Verfahren detailliert bestritten habe; ein solcher sei auch nicht infolge bekannter Tatsachen gegeben (vgl. a.a.O. S. 1 ff.). Und er merkt da- zu weiter an, eine pauschale Berufung auf den gesunden Menschenverstand sei unbehi lfli ch, zudem sei es gerade nicht notorisch, dass Schulen sog. Schulhaus- karten beim Kläger bestellten (vgl. a.a.O. S. 15). Schliesslich befasst sich der Beklagte mit den übrigen Anspruchsvoraussetzungen der Schadensersatzklage des Klägers und legt dar, weshalb auch diese nicht erfüllt sein sollen (vgl. a.a.O. S. 15 ff.).
2.3 Es versteht sich von selbst, dass in einer kurzen Zusammenfassung der Vor- bringen der Parteien im Berufungsverfahren wie hier nicht alles erwähnt wird, was insgesamt vorgebracht wurde. Im Folgenden werden indessen alle (zulässigen) Vorbringen der Parteien in den act. 101 und 115 berücksichtigt, und zwar auch dann bzw. dort, wenn bzw. wo nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird. 3. - 3.1 Der Kläger hat in seiner Berufungsschrift (act. 101) wiederholt erklärt, Ei n- gaben, die er dem Einzelgericht eingereicht hat, hätten als "integrierender Be- standteil" seiner Berufung(-sschrift) zu gelten (vgl. etwa act. 101 S. 5, S. 17). Dem Si nn nach bedeutet das nichts anderes als eine wörtliche Übernahme (Ei nfügung) dessen i n di e Berufung(-sschrift), was in den entsprechenden Eingaben bereits dem Einzelgericht vorgetragen wurde, oder kürzer: eine Wiederholung des erstin- stanzlich schon Vorgetragenen. Solche Wiederholungen taugen zur Begründung einer Berufung ni cht (vgl. von Erw. II/1 ) und es erübrigt sich insoweit eine nähere Befassung mi t i hnen. Auf S. 17/18 der Berufungsschri ft erklärt der Kläger, es würden die schon "in den genannten Ei ngaben gemachten Ausführunge n zum Kausalzusammenha ng ... nachfolgend nochmals wiederholt bzw. zusammengefasst". Und er trägt daran anschliessend auf den S. 18-21 abschnittsweise Sachverhalte vor, denen er Be- weisofferten zuordnet. Soweit der Kläger damit nur wiederholen will, gilt das eben Gesagte, ganz abgesehen davon, dass in den Akten des Einzelgerichts dokumen- tiert ist, was er diesem an Tatsächlichem vorgetragen hat und mit Beweismittelof- ferten verknüpft hat. Und es ist dann das beachtlich und massgeblich. Der Kläger legt den Akzent allerdings auch auf ein Zusammenfassen. Die entsprechenden Sachdarstellungen sowie deren Verknüpfung mit Beweismittelofferten hat er dem Einzelgericht allerdings so nie vorgetragen (vgl. act. 84 und act. 89, dort insbes. S. 4 - 16 und S. 17/18 sowie S. 21-23). Sei ne Ausführungen si nd insofern neu; neu im Sinn von Art. 317 Abs. 1 ZPO ist namentlich die darin enthaltene Verknüp- fung von Sachverhaltsbehauptungen mit Beweismittelofferten. Diese Verknüpfun- gen hätten allerdings ohne Weiteres bereits dem Einzelgericht vorgetragen wer- den können (vgl. auch nachstehend Erw. II/3.2.1); der Kläger vermag denn auch ni cht darzulegen, es sei ihm das bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt im ein- zelgerichtlichen Verfahren spätestens mit act. 89 (noch) nicht möglich gewesen,
und das doch mit Fug: Er war vom Ei nzelgeri cht ausdrückli ch zuvor gerade dazu aufgefordert worden (vgl. act. 86). Seine Darstellung mit Beweismittelofferten auf den S. 18 - 21 der Berufungsschrift bleibt daher gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu vorn Erw. II/1) unbeachtlich. Massgeblich ist auch i n di esem Zusam- menhang das, was der Kläger dem Einzelgericht an Sachverhalten und Beweis- mitteln dazu vor allem in act. 89 vorgetragen hat. 3.2 Der Kläger beanstandet das einzelgerichtliche Verfahren unter diversen As- pekten und hebt dabei Treu und Glauben sowi e sei nen Anspruch auf rechtli ches Gehör hervor – beide seien verletzt worden (vgl. act. 101 S. 5 [ab Ziff. 8] bis S.10). U.a. rügt er, es sei im angefochtenen Urteil sein Subeventualantrag nicht beachtet worden (vgl. act. 101 S. 10); darauf wird noch einzugehen sein. Seine übrige Kritik erweist sich grundsätzli ch als unbegründet, wie z.B. allei n schon ei n kurzer Blick auf den Verlauf des einzelgerichtlichen Verfahrens zeigt (vgl. vorn Erw. I/2 ). 3.2.1 So hat der Kläger 2013 eine Klage anhängig gemacht, die – neben anderem – Leistung von Schadenersatz aus Verletzung des Vertrages vom 15. bzw. 31. Dezember 1998 (act. 4/4) verlangt und die genaue Schadensbestimmung (Ausmass des Schadens; letztlich genaue Bezifferung) von vorgängiger Auskunft des Beklagten abhängig machte. Dabei hatte er drei Vorträge zur Verfügung, um diese Klage zu begründen, nämli ch zunächst die Klageschrift (act. 2) und dann die schriftliche Replik (act. 22), in der er sich im Übrigen zu den Voraussetzungen seines Schadenersatzanspruchs, und dabei namentlich zum Kausalzusammen- hang bereits grundlegend und einlässlich äusserte (vgl. act. 22 S. 9 ff.). In ei ner dritten Rechtsschrift konnte der Kläger endli ch die ei nst vorbehaltene Bezifferung seiner Schadenersatzforderung vornehmen. Zu letzterem wurde er im Sommer 2015 angehalten, nachdem das Einzelgericht den Beklagten – i n Guthei ssung des entsprechenden klägerischen Begehrens – zur Auskunft angehalten und der Be- klagte Auskunft erteilt hatte. Bezeichnet der Kläger nun di e auf richterliche Aufforderung hin (vgl. act. 86) eingereichte Rechtsschrift (act. 89) dem Sinn nach als die Klageschrift, indem er die Stellungnahme des Beklagten dazu als "Klageantwort" vom 5. Februar 2016
(act. 94) nennt (vgl. act. 101 S. 8), so ist das sachlich offensichtlich falsch. Sach- li ch falsch ist daher zwangsläufig ebenso die Folgerung des Klägers, er hätte noch Anspruch darauf gehabt, auf die "Klageantwort" des Beklagten eine umfas- sende Replik einzureichen bzw. es sei den Parteien Replik und Duplik vorenthal- ten worden (vgl. a.a.O. S. 8 f.). Denn Replik und Duplik hatten die Parteien schon erstattet (act. 22 und act. 27), was ihnen auch 2015 und im Februar 2016 bekannt war bzw. sein musste. Dass der Beklagte seine Stellungnahme zu act. 89 als "Klageantwort II" bezeichnete (vgl. act. 94 S. 2), ändert daran ebenso wenig et- was wie der Wortlaut der Verfügung vom 29. Oktober 2016, in der dem Beklagten Frist angesetzt wurde, um "zur Klage Stellung zu nehmen". Denn das heisst vor dem ganzen Verlauf des Verfahrens nicht, es gehe – sozusagen erstmals – um die Erstattung einer Klageantwort durch den Beklagten, wie der Kläger geltend zu machen scheint (vgl. act. 101 S. 8/9). Sondern es heisst erkennbar einzig, es ge- he nun darum, sich zur 2013 eingereichten Klage, soweit die nach zweimaligem Schri ftenwechsel und zwei – auch laut Kläger rechtskräftigen (vgl. etwa act. 1 S. 4 oben) – (Teil-)Urteilen noch hängi g ist, zu äussern, und zwar so, wie die Klage nach der geri chtli chen Fri stansetzung (vgl. act. 86) in act. 89 beziffert und be- gründet wurde. D azu kommt noch, dass das Einzelgericht in Wahrung sei ner Pflichten der Prozessleitung (vgl. Art. 124, Abs. 1, erster Satz) sowie in Beach- tung der gerichtlichen Fragepflicht (vgl. dazu Art. 247 Abs. 1 ZPO) in act. 86 dem Kläger nicht bloss eine Frist, sondern eine Nachfrist angesetzt hat; dabei wies es i hn unmissverständlich darauf hi n, was es von ihm erwartet (Bezifferung und Be- gründung des Schadenersatzbegehrens unter Bezeichnung der entsprechenden Beweismittel). Klargestellt hat das Einzelgericht damit zugleich, dass es nebst der Bezifferung namentlich die bisherige Begründung i n act. 84 (dazu auch act. 78), aber auch in act. 22 (dazu auch act. 78]) sowie die damit verbundene Beweismit- telbezeichnung nicht als hinreichend erachtete. Auf einen irgendwie gearteten Schutz auf ein irgendwie begründetes Ver- trauen darauf, das Gericht erachte act. 89 erst als Klagebegründung und werde daher noch einen zweiten Schriftenwechsel anordnen, kann si ch der Kläger fol g- li ch aus allen diesen Gründen ni cht berufen. Und es ist daher fast müssig, auch noch darauf hinzuweisen, dass die Art. 245 f. ZPO als Grundsatz keinen zweiten
Schri ftenwechsel vorsehen, sondern di e D urchführung ei ner (mündli chen) Haupt- verhandlung; dass das Einzelgericht eine solche noch hätte durchführen müssen, behauptet der Kläger immerhin nicht (vgl. act. 101 S. 6 - 9). Und er entzi eht i nso- weit seiner Argumentation den Boden. Dem anwaltlich vertretenen Kläger hätte es endli ch – um auch das noch zu erwähnen – offen gestanden, sich dem Einzelge- ri cht nach Zustellung von act. 94 auf das sog. Replikrecht zu berufen (vgl. dazu etwa BGE 138 I 484 [E. 2.4, S. 487], ferner BGE133 I 100 [E. 4.5, S. 103 f. mit Hinweisen], BGE 133 I 98 [E. 2.2, S. 99] oder BGE 132 I 45 [E. 3.3.2-3.3.4, S. 46 f.] oder schliesslich Urteil 4D_27/2014 vom 26.08.2014, dort E. 4.2.1). Der Beklagte weist darauf ebenso zu Recht hin wie darauf, dass der Kläger das unterlassen hat (vgl. act. 115 S. 8). 3.2.2 Der Kläger beanstandet einen Richterwechsel bei der einzelgerichtlichen Prozessbewältigung. Er lässt aber offen, was er aus dem beanstandeten Richter- wechsel genau ableiten will bzw. inwiefern sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch den Richterwechsel genau verletzt wurde (vgl. act. 101 S. 10). Immerhin: Er macht nicht geltend, durch den Richterwechsel sei sei n Anspruch auf ei nen ver- fassungsmässigen Richter verletzt worden. Seine Kritik geht letztlich dahin, das einzelgerichtliche Urteil als falsch oder/und mangelhaft bzw. unsorgfältig zu wer- ten, und er macht mit seiner Berufung nichts anderes geltend als, dass dieses so kritisierte Urteil zu seinem Nachteil ausgefallen sei. In die gleiche Richtung geht ebenso seine Kritik an der Begründung des angefochtenen Urteils (vgl. a.a.O. S. 9). Für die Überprüfung dieser Fragen sieht das Gesetz Rechtsmittel vor. Im Übrigen lässt sich dem angefochtenen Urteil sehr wohl entnehmen, was das Einzelgericht zur Klageabweisung bewogen hat; der Kläger befasst sich damit in der Berufung einlässlich (vgl. act. 101 S. 5 f. [Ziff. 8-10], S. 10 [Ziff. 4], S. 11 - 16) und widerlegt sich insoweit selbst. Wiederum fast müssig ist es, auch noch darauf hinzuweisen, dass sich der urteilende Einzelrichter an die prozessualen Vorgaben der zuvor den Prozess leitenden Einzelrichterin gehalten hat (vgl. act. 78 und act. 86), was der Kläger übergeht, namentlich da, wo er sich auf seine Eingabe vom 24. August 2015 beruft (act. 84), obwohl er diese mit act. 89 im Nachgang zur gerichtlichen Aufforderung, innert Nachfrist die Schadenersatz- ansprüche zu begründen und seine entsprechenden Beweismittelofferten einzu-
reichen, ansonsten werde auf act. 84 abgestellt (vgl. act. 86), im Ergebnis ersetzt hat. Soweit er erwähnt, vor Abschluss des Beweisverfahrens sei er immer noch nicht in der Lage, den Schaden zu beziffern, übersieht er zudem, dass es dann gar nicht so weit zu kommen hat, wenn es nur schon an ei ner der übrigen An- spruchsvoraussetzungen gebricht, sei es, weil sie nicht hinreichend behauptet wurde und/oder bestritten wurde und dann unbewiesen blieb (was auch dann der Fall i st, wenn kei ne entsprechenden Beweisofferten angeboten wurden). Schliesslich ist dem Beklagten zuzustimmen, wenn er festhält, ei n Juri st sei in der Lage, sich innert relativ kurzer Frist (der Kläger selbst erwähnt anderthalb Monate; act. 101 S. 10) i n ei nen Fall ei nzuarbeiten und i hn zu beurtei len. Ob die- se zutreffend war oder nicht, ist – wie erwähnt – eine andere Sache und hier, nachdem der Kläger die Berufung erhoben hat, erst noch zu prüfen. 3.2.3 Auch sonst bringt der Kläger mit seinen Beanstandungen am einzelgerichtl i- chen Verfahren (vgl. act. 101, S. 5 [ab Ziff. 8] bis S.10) nichts Stichhaltiges vor. Seine Berufung bleibt insoweit unbegründet. 3.3 - 3.3.1 Das Einzelgericht hat im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen, die insgesamt erfüllt sein müssen, damit ein Anspruch auf Schadenersatz aus Art. 97 OR entsteht, wie ihn der Kläger primär geltend macht (act. 89 S. 2 Anträge 1 und 2 und dazu act. 2 S. 2, Antrag 2.2), grundsätzli ch zutreffend dargelegt. Es sind da erstens eine Vertragsverletzung, zweitens ein Schaden i.S. einer Vermö- genseinbusse, drittens ein Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverlet- zung und dem geltend gemachten Schaden sowie viertens ein Verschulden der vertragsverletzenden Partei; letzteres wird vermutet, die vertragsverletzende Par- tei kann sich indes exkulpieren (vgl. auch act. 103 S. 6). D em Si nn nach richtig hat si ch das Ei nzelgeri cht auch zur Beweislastverteilung geäussert – sie trifft den Kläger für die ersten drei Voraussetzungen, den Beklagten in Bezug auf die vierte Voraussetzung (vgl. a.a.O. S. 6 f.). Klarzustellen ist an dieser Stelle immerhin, dass mit dem Begriff der Beweislastvertei lung keine Verteilung einer irgendwie gearteten Beweispflicht bezeichnet wird (so aber irrigerweise act. 103 S. 6), na- mentli ch also keine Pfli cht besteht, in einem Prozesse etwas beweisen zu müs- sen. Die Beweisführung ist eine prozessuale Last und es geht bei der Beweislast-
verteilung einzig um die Regelung der Frage, wer die Folgen davon zu tragen hat, wenn eine rechtserhebliche Tatsachenbehauptung im Prozess unbewiesen ge- blieben ist. Soweit eine Partei die Beweislast trifft, also die Folgen der Beweislo- sigkeit, trifft sie ebenso die Last der Beweisführung: Sie hat daher dem Gericht jeweils die Mittel zu bezeichnen, mit denen sie die (strittige) rechtserhebliche Tatsache beweisen will (vgl. auch Art. 247 Abs. 1 ZPO: "und die Beweismittel bezeichnen") – darin liegt eine Kernaufgabe der Parteien im Prozess (vgl. statt vieler H IGI, Von der Behauptungs- über die Beweislast zum Beweis, in: ZZZ 2006 [Nr. 12] S. 471, dort Ziff. 3.3.1 mit Hinweisen). Weiter ist anzumerken, dass sich die Frage nach dem Beweis einer rechts- erheblichen Tatsache grundsätzlich erst dann stellt, wenn die Tatsache im Pro- zess von der einen Partei behauptet und von der Gegenpartei bestritten wurde (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Denn was nicht behauptet wurde, ist nicht Gegenstand des Verfahrens und kann daher zwangsläufig auch kein Gegenstand eines Be- weises sein. Es trifft deshalb die Partei, welche die Beweislast trägt, eine analoge Last, im Prozess die entsprechenden Tatsachen zuvor zu behaupten (sog. Be- hauptungslast). 3.3.2 Das Einzelgericht hat im angefochtenen Urteil der Sache nach festgehalten, im Rahmen der Kausalität treffe den Kläger die Last der Beweisführung bzw. des Beweises für den natürlichen Kausalzusammenhang, wogegen die Adäquanzbe- urteilung eine Rechtsfrage darstelle (vgl. act. 103 S. 6). Das ist grundsätzlich ebenfalls richtig. Mit dem Begriff der Kausalität meint das Einzelgericht im Kontext seiner Überlegungen nämli ch den sog. Kausalzusammenhang , und damit zwei er- lei: einerseits ein tatsächliches Geschehen als Ursache-Wi rkungs-Verhäl t ni s (sog. natürlicher Kausalzusammenhang) und anderseits dessen rechtli che Wertung un- ter den Gesichtspunkten des gewöhnlichen Laufs der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zur Bestimmung der Verantwortlichkeit (sog. Adäquanz des Kausalzusammenha ngs). Geht es um Schadenersatz aus Vertragsverletzung, wie ihn der Kläger in seinen Anträgen 1 und 2 in act. 89 nun geltend macht, liegt der natürli che Kausalzusammenhang in einem tatsächlichen Geschehen als Abfolge von Ursachen und Wi rkungen, bei dem eine Vertragsverletzung (Handlung oder Unterlassung) ei n ursächli ches Ereignis bildet (nebst etwa dem Vertragsschluss),
dessen Auswi rkungen (letztlich) i n ei nem bestimmten Schaden liegen, also i n einer bestimmten Vermögenseinbusse (Tatsache) in einem bestimmten Vermö- gen (Tatsache); besteht der Schaden aus mehreren Posten (unterschi edli chen Vermögenseinbussen), so hat hinsichtlich eines jeden ein solches Ursache- Wirkungsverhältnis zu bestehen. Und es ist daher ei n entsprechendes Gesche- hen durch die Partei zu behaupten, welche Schadenersatz geltend macht, und sie trägt dafür auch di e Bewei s(führungs-)last, soweit dieses Geschehen (natürli- cher Kausalzusammenha ng) bestri tten i st. Das Einzelgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Kläger habe für sei ne Behauptungen zum natürli chen Kausalzusammenha ng, die substanziert bestritten worden seien, in act. 89 S. 17 ff. keine Beweismittel bezeichnet. Er sei damit seiner Beweisführungslast nicht nachgekommen und es erübrige sich daher eine weitere Prüfung der Sache (vgl. act. 103 S. 7). Das Einzelgericht legte daher in seinem Urteil auch nicht näher dar, welche Elemente des natürlichen Kausal- zusammenhanges bestritten wurden und welche unbestritten geblieben sind, und verzichtete damit zugleich zu prüfen, worin überhaupt die Beweisgegenstand bil- denden Behauptungen des Klägers zum tatsächlichen Geschehen, welches den natürlichen Kausalzusammenhang bildet, genau liegen. Der Kläger beanstandet das alles, wie gesehen. Ri chti g an der Auffassung des Einzelgerichtes ist, dass sich der Kläger auf den vom Einzelgericht zitierten S. 17 ff. von act. 89 zur "Kausalität" äusserte (vgl. a.a.O. S. 17 f., 19) und dabei keine Beweismittel bezeichnete. Der Kläger legte dabei allerdings vor allem seine Sicht zur Adäquanz des Kausalzusammenhanges dar (vgl. a.a.O. S. 17 f., 19). Den ihm wesentlich erscheinenden Sachverhalt zur Begründung und Bezifferung seiner Schadenersatzansprüche aus Vertragsverlet- zung (Hauptantrag und Eventualantrag) hat der Kläger demgegenüber i n act. 89 auf den S. 4-16 dargestellt, und er hat dazu jeweils Beweismittel bezeichnet. Das hat das Einzelgericht übergangen und damit zum einen ungeprüft gelassen, aus welchen Elementen sich der vom Kläger in act. 89 auf den S. 4 - 16 behauptete natürli che Kausalzusammenha ng, zu dem er in act. 89 auf den S. 17 f. und 19 al- lenfalls noch ergänzende Tatsachenbehauptungen vorgetragen hat, genau zu- sammensetzt und welche Behauptungen des Klägers zum natürlichen Kausalzu-
sammenhang überhaupt Beweisgegenstand sind (und nicht unbestritten blieben und daher als erstellt zu gelten haben). Zum anderen hat es das Einzelgericht un- geprüft gelassen, inwieweit sich z.B. die vom Kläger in act. 89 S. 4 - 16 offerierten Beweismittel einer Beweisgegenstand bildenden klägerischen Behauptungen zum natürli chen Kausalzusammenha ng zuordnen lassen oder nicht (und dabei tauglich i.S. des Art. 152 Abs. 1 ZPO sind), sowie worin die Folgen des Ergebnisses die- ser Prüfungen bestehen. Je nachdem werden die Beweismittel abzunehmen sein, und gilt es ebenfalls, die Klage noch weiter zu prüfen, oder aber ni cht. 3.3.3 Dargetan ist mit dem eben Ausgeführten zugleich, dass die Voraussetzun- gen des Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO erfüllt sind. Das gebietet eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, ni cht zuletzt auch mi t Bli ck auf den Gesichtspunkt der Wahrung des Instanzenzuges. Hi nzuwei sen i st sodann der Klarheit halber – und unter Hinweis auf die vor- stehenden Erw. II/3.1 und 3.2.1 –, dass sich das Einzelgericht bei der Prüfung der Klage hinsichtlich der Anträge 1 und 2 (vgl. act. 89 S. 2) vor allem auf die klä- gerische Darstellung (Begründung und Bezifferung der Klage zu den Anträgen 1 und 2) in act. 89 abstützen darf (sowie auf die Vorbringen der Beklagten dazu in act. 94). Die dort vom Kläger angerufenen Beweismittel sind dabei – sofern es überhaupt um stri ttige Tatsachen geht – einzig i m Rahmen i hrer textli chen Anord- nung zu berücksi chti gen (also z.B. die auf S. 12 vor Ziff. 4.8 angerufenen Be- weismittel zu den Sachverhaltsdarstellungen in den Ziff. 4.3 - 4.7, die auf S. 13 vor Ziff. 4.10 aufgeführten Beweismittel zu den Sachdarstellungen in den Ziff. 4.8 - 4.9). Denn die Beweisführung, also die Zuweisung von Beweismitteln zur eige- nen Sachdarstellung ist – wie erwähnt – ausschliesslich Sache des Klägers als Partei (und gerade ni cht Aufgabe des der Unparteilichkeit verpflichteten Gerichts). Inwieweit auch noch zu berücksichtigen ist, was der Kläger in den act. 2, 22 und 84 f. an Sachverhalten (Begründung des Schadenersatzanspruches) und dazugehörigen Beweismitteln vortrug, hat das Einzelgericht im Lichte der von i hm in der Verfügung vom 16. September 2015 (act. 86) angedrohten Säumnisfolgen zu beurteilen. Soweit es danach Sachverhaltsdarstellungen des Klägers etwa i n act. 2 und 22 sowie die damit verbundenen Beweismittelofferten (vgl. etwa act. 22 S. 12 f.) berücksichtigen will, gilt das schon zu den Beweismittelofferten in act. 89
Ausgeführte: Die angerufenen Beweismittel wären wiederum nur im Rahmen ihrer textlichen Anordnung zu berücksichtigen (so also etwa die in act. 22 S. 12 f. vor Ziff. 5.3 aufgeführten Beweismittel in Bezug auf das in Ziff. 5.2 an Sachverhalt Dargelegte, die in act. 22 auf S. 13 vor lit. b erwähnten Beweismittel nur in Bezug auf das auf S. 12 unter Ziff. 5.3 lit. a Behauptete, und endlich z.B. die auf S. 17 von act. 22 vor Ziff. 6.3 angebrachte Beweisofferte nur in Bezug auf das unter "vi) Subventionen" an Sachverhalt ausgeführte). 3.4 Das Einzelgericht hat die Klage im Wesentlichen unter dem Gesichtspunkt ei- ner Vertragsverletzung i.S. des Art. 97 OR (Verletzung des Vertrags vom 15. bzw. 31. Dezember 1998 [vgl. act. 4/4]) geprüft und sie abgewiesen. Ungeprüft gelas- sen hat das Einzelgericht dabei, wie der Kläger zu Recht rügt, die Klage hinsicht- lich des Subeventualbegehrens (Antrag 3 in act. 2 sowie Antrag 3 in act. 89). Die Klage stützt si ch i n di esem Punkt ni cht auf Schadenersatz i.S. des Art. 97 OR wegen der Verletzung des Vertrags vom 15. bzw. 31. Dezember 1998, wie bei den Anträgen 1 und 2 gemäss act. 89, sondern auf werkvertragliche Ansprüche, die der Kläger schon in act. 2 geltend gemacht, beziffert und mit Beweisofferten verbunden begründet hat (vgl. act. 2 S. 13 - 15; siehe ferner act. 22, insbes. S. 17 f.). Im angefochtenen Urteil (act. 103) fi nden sich dazu kei ne Erwägungen, weder zu den rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs noch zum massgeblichen Sachverhalt. Das wäre indessen zu prüfen gewesen, weil sich das Einzelgericht auf den Standpunkt stellte, der Kläger dringe mit seinen Anträgen 1 und 2 (erst mit act. 89 bezifferter und [abschliessend] begründeter Schadenersatzanspruc h) ni cht durch. Und es bleibt das wei terhi n dann zu prüfen, wenn der Kläger mit seinen Anträgen 1 und 2 nach der erneuten Prüfung der Kla- ge durch das Einzelgericht ni cht durchdri ngt. Es i st daher auch i n di esem Punkt ei ne Rückweisung i.S. des Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO angezeigt, zumal sie auch dann angezeigt wäre, wenn die Klageabweisung des Einzelgerichtes hinsichtlich der Schadenersatzbegehren gemäss den Anträgen 1 und 2 durch die Kammer i n diesem Berufungsverfahren bestätigt würde. Insbesondere zu prüfen sein wird vom Einzelgericht, was im Lichte der als Anspruchsgrundlage genannten Rechtssätze (Werkvertrag) massgeblicher Sach- verhalt ist, inwieweit dieser unbestritten gebliebenen ist bzw. nicht, und i nwi ewei t
er aufgrund insbesondere der in den klägerischen Rechtsschriften bezeichneten Beweismitteln allenfalls noch abzuklären ist. Weil die Klage in Bezug auf den An- trag 3 von Anfang an beziffert und begründet war, also nicht Teil der Stufenklage wie die heutigen Anträge 1 und 2 in act. 89 bildete (vgl. dazu auch act. 2, dort S. 2, Anträge 2.1 und 2.2), war eine gerichtliche Aufforderung zur Begründung und Bezifferung der Klage i n di esem Punkt offenkundig nicht erforderlich. Das konnte der anwaltlich vertretene Kläger ni cht nur unschwer erkennen, sondern musste er aufgrund seiner Antragstellung (Stufenklage gemäss Anträgen 2.1 und 2.2 sowie zusätzlich Eventualantrag 3; vgl. act. 2 S. 2) auch wissen. Den Verfü- gungen vom 8. Juni 2015 und vom 16. September 2015 (act. 78 und 86) kann so- dann weder vom Wortlaut her noch dem Si nn nach (also namentli ch vor dem eben geschilderten Hintergrund) entnommen werden, das Einzelgericht habe den Kläger mit seiner Aufforderung, die Schadenersatzansprüche zu begründen und zu beziffern (vgl. act. 78 S. 4), ebenfalls zur Begründung und Bezifferung seiner hi nsi chtli ch des (Eventual-)Antrages 3 schon bezifferten und in act. 2 und act. 22 zudem begründeten Klage angehalten. Auch das war für den Kläger unschwer er- kennbar. Gleichwohl hat er sich in act. 89 ebenfalls zu sei nem (Eventual-)Antrag 3 geäussert und Beweismittel dazu angegeben. Inwieweit das dann zu berücksich- tigen sein wird, wenn das Einzelgericht allenfalls dazu kommt, auch den (Eventu- al-)Antrag 3 des Klägers zu prüfen, wird das Einzelgeri cht dannzumal zu ent- scheiden haben; zu beachten sein werden dabei Art. 247 ZPO sowie das, was der Beklagte zu den erneuten Vorbringen des Klägers i n act. 94 vorgebracht hat. 3.5 Im Ergebnis des Berufungsverfahrens ist das angefochtene Urteil also aufzu- heben und die Sache an das Einzelgericht zurückzuweisen zur Ergänzung des Verfahrens und zur erneuten Entschei dung i m Si nne der Erwägungen. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens wird das Einzelgericht i n sei nem neuen Urtei l einen gesamthaften Entscheid über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu treffen haben. Die Regelung der Kosten- und Entschädi gungsfol-
gen für das Berufungsverfahren ist daher dem Entscheid des Einzelgerichtes zu überlassen und von diesem gemäss dem Ausgang seines Verfahrens zu treffen (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 4 ZPO), unter Berücksichtigung des Ausgangs dieses Berufungsverfahrens. Festzusetzen ist heute hingegen die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren gestützt auf § 12 Abs. 1 - 2 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG, ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 15'770.- . Vorzumerken ist sodann, dass der Kläger und Berufungskläger zur Deckung der Kosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 2'550.- geleistet hat. Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Ver- fahren, vom 30. März 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'550.- festgesetzt. 3. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezi rksgerichtes (Einzelgericht im verein- fachten Verfahren) vorbehalten. 4. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger im Berufungsverfahren einen Kosten- vorschuss von Fr. 2'550.- geleistet hat. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Obergerichtskasse sowie – unter Beilage der vori nstanzli che n Akten – an das Bezirksgericht Meilen, Einzelge- richt im vereinfachten Verfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'773.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Vorsitzende:
lic. iur. P. Diggelmann Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: