Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP160012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Urteil vom 15. Juni 2016
i n Sachen
A._____, Berufungskläger
gegen
B._____ GmbH (von Amtes wegen gelöscht), Klägeri n und Berufungsbeklagte 1
und
C._____, Beklagter und Berufungsbeklagter 2
betreffend Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 2. Februar 2016 (FV150079-G)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 stellte die Klägerin und Beru- fungsbeklagte 1 (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz das Begehren, es sei der Be- klagte und Berufungsbeklagte 2 (fortan Beklagter) zu verpflichten, ihr Fr. 11'102.75 nebst 5 % Verzugszins seit 9. April 2015 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten (Urk. 2). Die Klägerin reichte dazu eine Klagebewilligung des Friedensrichteramtes D._____ vom 1. Dezember 2015 ein, in welcher "A._____ B." als Kläger aufgeführt ist (Urk. 1). Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 trat die ersti nstanzli che Ri chteri n auf die Klage nicht ein. Sie führte dazu unter anderem aus, dass die Klagebewilligung nicht auf die Klägerin laute. Es liege somit keine gültige Klagebewilligung vor, da die Parteien des Schlichtungsverfahrens nicht mit denjenigen des erstinstanzli- chen Verfahrens identisch seien. Daher fehle es an der Prozessvoraussetzung gemäss Art. 197 ZPO. Sie auferlegte sodann die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.– A. persönlich (Urk. 11). b) Innert Frist erhob A._____ als Inhaber des Ei nzelunterne hme ns B._____ A._____ Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Februar 2016, mit dem sinn- gemässen Antrag, die Vorinstanz habe auf die Forderungsklage einzutreten. D urch ei n von i hm versehentlich mit GmbH bezeichnetes Schreiben, werde nun die Klage abgewiesen. Dies wegen diesem kleinen Formfehler, obwohl in der Klagebewilligung alles korrekt ausgeführt und aufgezeichnet gewesen sei (Urk. 10).
weit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. In der Berufungseingabe sind somit konkrete und klare Rechtsmittelanträge bzw. Rechtsbegehren zur Sache zu stellen (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3 m.w.H.). Fehlen genügende Berufungsanträ- ge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen, eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Vorliegend unterliess es der Berufungskläger, in Bezug auf die i n den Dis- positivziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung geregelten Kostenfolgen expli- zi te Rechtsmittelanträge zu stellen. Ebenso wenig ist aus der Rechtsmittelbe- gründung zu entnehmen, wie betreffend die Gerichtskosten bei Gutheissung der Berufung zu entscheiden wäre. Der Berufungskläger führt zwar aus, dass er eine kostenlose Bewilligung seiner Klage gegen das Bezirksgericht Meilen erwarte (Urk. 10). Es ist jedoch aufgrund der expliziten Nennung der Vorinstanz davon auszugehen, dass er damit einzig den Antrag stellt, ihm seien für das vorliegende Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen. Auf die Berufung betreffend die Kostenfolgen i st daher ni cht ei nzutreten. 3. Der Berufungskläger reichte die erstinstanzliche Klage auf einem Briefpa- pier der Klägerin ein. Er unterschrieb die Klage sodann explizit im Namen der Klägerin (vgl. Urk. 2). Auch in seiner Eingabe vom 4. Januar 2016 führte er so- wohl im Briefkopf wie auch in der Grussformel explizit die Klägerin auf (vgl. Urk. 6). Hierbei kann keineswegs von einem Versehen gesprochen werden, wie dies der Berufungskläger tut. Unbestritten blieb im Berufungsverfahren, dass der Berufungskläger als Inhaber des Einzelunternehmens B._____ A._____ ni cht identisch mit der juristischen Person der Klägerin ist. Damit erweist sich die Berufung als offensi chtli ch unbegründet. Es kann da- her davon abgesehen werden, eine Berufungsantwort der Klägeri n und des Be- klagten ei nzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). D i e Berufung ist abzuweisen, soweit auf sie einzu treten ist .
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'102.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 15. Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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