Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP160011-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Li chti Aschwanden und Ersatzri chter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss und Urteil vom 25. Oktober 2016
i n Sachen
A._____ Anlagestiftung, Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG ..., Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägeri n
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y1._____ substituiert durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics Y2._____
betreffend Kollokation (ungesicherte Forderung im Konkurs der C._____ Ge- neralunternehmung AG in Liquidation)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Januar 2016; Proz. FV150184
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei die von der Beklagten im Konkurs der C._____ Generalunternehmung AG in Liquidation angemeldete und im Umfang von CHF 578'183.30 von der zuständigen Konkursverwaltung zugelassene Forderung (Ord.-Nr. 1 des Kollokationsplans vom 23. September 2015) im Kollokationsplan im Umfang von CHF 495'000.00 als un- begründet zu streichen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8% MWST auf der Prozess- entschädigung, zu Lasten der Beklagten." Verfügung des Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Januar 2016: (act. 13 = act. 20 S. 4 f.) 1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'215.–. 3. Die Entscheidgebühr wird der beklagten Partei auferlegt. Sie wird vom Vorschuss der klagenden Partei bezogen, ist ihr aber von der beklagten Partei zu ersetzen. 4. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 2'139.– (inkl. 8 % MWST) zu bezahlen. 5. 5./6. Mitteilung / Rechtsmittel. Berufungsanträge: der Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (act. 18 S. 2):
"1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Januar 2016 (Geschäfts- Nr. FV150184) vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die von der Berufungsklägerin am 21. Oktober 2015 erhobene Klage vollum- fänglich gutzuheissen. 3. Es sei dieses Berufungsverfahren bis zum Abschluss des einzuleitenden Be- schwerdeverfahrens gegen die Verfügung des Konkursamtes Oerlikon-Zürich vom 11. Februar 2016 (Datum Poststempel) zu sistieren. 4. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% auf der Prozessentschädigung zu Lasten der Berufungsbeklagten."
der Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägeri n (act. 38 S. 2):
"Es sei die Berufung abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid mit Ausnahme der Kostenfolgen zu bestätigen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und das Verfahren wegen Ge- genstandslosigkeit infolge Rückzugs der Forderungseingabe abzuschreiben. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl für das vorliegende, wie auch für das vorinstanzliche Verfahren (zzgl. 8% MWST) zulasten der Klägerin."
Sowie der folgende prozessuale Antrag: "Das vorliegende Verfahren mit der Geschäftsnummer NP160011-O/Z04 sowie das Ver- fahren mit der Geschäftsnummer NP160010-O/Z04 (D._____ AG und Architekturbüro E._____ / F._____ gegen B._____ AG ...) seien zu vereinen." Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessverlauf 1.1 Die A._____ Anlagestiftung als Bauherrin und heutige Berufungsklägerin liess die Überbauung "..." i n ... ab Oktober 2012 von der C._____ Generalunter- nehmung AG (heute C._____ Generalunternehmung AG in Liquidation, nachfol- gend "C.") als Generalunternehmeri n erstellen, welche während der Bau- ausführung am 6. Januar 2015 in Konkurs fiel. Nach der Konkurseröffnung beauf- tragte die Berufungsklägerin die G. AG, Winterthur, mit der Fertigstellung der Überbauung "..." als Generalunternehmerin. Dabei verpflichtete sich die G._____ AG unter anderem, die den Subunternehme n durch den Arbei tsunter- bruch entstandenen Auslagen im Namen der Bauherrin zu begleichen. 1.2 Mehrere Subunternehmen der C._____ meldeten in der Folge Forderungen i m Konkurs an. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich, vertreten durch die Mobile Equipe des Notariatsinspektorats des Kantons Zürich, kollozierte dabei die Forde- rungen der B._____ AG ..., der H._____ GmbH sowie der I._____ AG (nachfol- gend: Subunternehmen) über Fr. 578'183.30, Fr. 24'840.00 und Fr. 107'515.85 jeweils in der dritten Klasse als Ord.-Nrn. 1, 2 und 3 im Kollokationsplan des Kon- kurses Nr. .... Der Kollokationsplan wurde am 2. Oktober 2015 öffentlich aufge- legt, woraufhin die Berufungsklägerin am 21. Oktober 2015 beim Bezirksgericht
Züri ch, Ei nzelgeri cht für SchKG-Klagen, Kollokationsklagen gegen die Subunter- nehmen erhob. Die Kollokationsklage gegen die B._____ AG ... bildet Gegen- stand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Zur Begründung führte die Beru- fungsklägerin i m Wesentli chen an, die Forderungen benannter Subunternehme n seien bereits mit Überweisungen vom 18. resp. 27. März 2015 durch die G._____ AG grösstenteils bezahlt worden. Das Ei nzelgeri cht für SchKG-Klagen setzte das Konkursamt über die genannten Verfahren i n Kenntni s. Mi t Schrei ben vom 16. resp. 17. November 2015 informierten die Subunternehmen das Konkursamt, dass keine Forderungen gegen die C._____ mehr bestünden. D araufhi n stri ch das Konkursamt die entsprechenden Forderungen aus dem Kollokationsplan und informierte das Ei nzelgeri cht für SchKG-Klagen mit Schreiben vom 17., 18. resp. 19. November 2015. Mit separaten Verfügungen vom 13. Januar 2016 schrieb das Ei nzelgeri cht für SchKG-Klagen die drei von der Berufungsklägerin ange- strengten Kollokationsklagen zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Geschäfts-Nrn. FV150184-L [diese Geschäfts-Nr. entspricht dem vorinstanzlichen Verfahren; vgl. act. 1-16], FV150185-L und FV150188-L). Das Konkursamt verfügte daraufhin am 11. Februar 2016, die Berufungsklägeri n könne nicht in das Treffnis der Subun- ternehmer einsteigen, da diese nachträglich ihre Forderungseingaben im erwähn- ten Konkursverfahren zurückgezogen hätten und die Forderungen bereits aus dem Kollokationsplan gestrichen worden seien (zum Sachverhalt vgl. act. 32 S. 2 f.). 1.3 Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 erhob die Berufungsklägeri n Berufung gegen die Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Januar 2016, womit der Prozess gegenüber der Berufungsbeklag- ten als gegenstandslos abgeschrieben wurde (act. 18). Sie beantragte die Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung der am 21. Oktober 2015 erhobenen Kollokationsklage (act. 18 S. 2). Neben der Berufungsklägerin erhoben auch drei weitere in der dritten Klasse kollozierte Gläubiger, nämlich das Architekturbüro E./F. sowie die D._____ AG, Kollokationsklage gegen die erwähnten Subunternehmer und auch sie erhoben Berufung gegen die Abschreibung ihrer Verfahren und stellten die-
selben Anträge. Das Verfahren betreffend die B._____ AG ... wird unter der Ge- schäfts-Nr. NP160010 geführt. Die Berufungsklägerin ging daneben gegen die Handlungen des Kon- kursamts Oerlikon-Zürich im Zusammenhang mit der unter der Ord.-Nr. 1 kollo- zierten Forderung der B._____ AG ... vor: Mit Beschwerde vom 22. Februar 2016 gelangte sie an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Konkursämter und verlangten die Aufhebung der Verfügung des Kon- kursamts Oerlikon-Zürich vom 11. Februar 2016 (act. 25/1). 1.4 Nachdem die Berufungsklägerin den Kostenvorschuss für das hiesige Beru- fungsverfahre n fristgerecht geleistet hatte (act. 21-23), beschloss die Kammer am 5. April 2016 die Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des bei der Aufsichtsbehörde über Konkursämter hängigen Beschwerde- verfahrens (act. 29). Mit Zirkulationsbeschluss vom 30. Mai 2016 hiess die Aufsichtsbehörde über Konkursämter die Beschwerde gut und stellte fest, dass die vom Konkursamt Oerlikon-Züri ch i m Konkurs über di e C._____ Generalunterne hm ung AG i m Kol- lokationsplan vorgenommene Streichung der in der dritten Klasse mit der Ord.- Nr. 1 kollozierten Forderung sowie die Verfügung vom 11. Februar 2016 betref- fend Verweigerung der Subrogation der Beschwerdeführer in das Treffnis der B._____ AG ... ni chtig seien (act. 32). Dieser Beschluss wurde ni cht angefochten und erwuchs i n Rechtskraft. Damit fiel der Grund für die Sistierung des vorliegenden Berufungsverfah- rens weg und der Prozess wurde am 24. Juni 2016 mit Ansetzung der Frist zur Berufungsantwort fortgesetzt (act. 33). Die B._____ AG ... (nachfolgend Beru- fungsbeklagte) erstattete mit Eingabe vom 29. August 2016 innert Frist (vgl. act. 34/2) die Berufungsantwort (act. 38). Sie beantragte die Abweisung der Beru- fung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids mit Ausnahme der Kos- tenfolgen. Die Kosten sowohl des erstinstanzlichen als auch des zweitinstanzli- chen Verfahrens seien der Berufungsklägerin aufzuerlegen und diese sei für bei- de Verfahren zu einer Parteientschädigung zu verpflichten. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte die Berufungsbeklagte um die Vereinigung der Berufung mit der Berufung der D._____ AG sowie des Architekturbüros E._____ / F._____ (act. 38 S. 2) D i e vori nstanzli che n Akten (Geschäfts-Nr. FV150184) wurden beigezogen (act. 1-16). Das Verfahren erweist sich als spruchreif; weitere Prozesshandlungen erübrigen sich. Der Berufungsklägerin ist zusammen mit dem vorliegenden Ent- scheid das Doppel der Berufungsantwort (act. 38) zuzustelle n. 2. Zulässigkeit der Berufung 2.1 Die Vorinstanz belehrte die Beschwerde als das zulässige Rechtsmittel ge- gen ihren Abschreibungsentscheid (act. 20 Dispositivziffer 6). Dabei dürfte sie ni cht, wi e di e Berufungsklägeri n anzunehme n schei nt (act. 18 S. 3), von einem Streitwert unter Fr. 10'000.– ausgegangen sein (vgl. deren Überlegungen zum Streitwert i n den Erw. 3 und 4), sondern sich auf die von einem Teil der Lehre ver- tretene Auffassung gestützt haben, dass gegen das Abschreiben eines Verfah- rens wegen Gegenstandslosigkeit nur die Beschwerde zulässig sei, selbst bei ei- nem Streitwert von Fr. 10'000.– und mehr (vgl. M ARKUS KRIECH, D IK E-Komm- ZPO, Art. 242 N 9, mit Verweisen). Von einem anderen Teil der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass auch ein Abschreibungsentscheid gestützt auf Art. 242 ZPO berufungsfähig sei (vgl. L EUMANN LIEBSTER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 242 N 7 f., ebenfalls mit Verweisen). 2.2 Auch wenn in Fällen von Gegenstandslosigkeit – folgt man dem Wortlaut der Marginalie des 6. Kapitels – das Verfahren ohne Entscheid endet, so sieht das Gesetz i n Art. 242 ZPO dennoch eine verfahrenserledigende Erklärung des Ge- richts vor: die Abschreibung des Verfahrens. Dieser Akt wird zutreffend als Pro- zessentscheid sui generis umschrieben und in seiner Wirkung und seinen Folgen mi t ei nem Ni chtei ntretensentsc heid verglichen (L EUMANN LIEBSTER, a.a.O.). Wie im Fall der Beendigung des Verfahrens durch Parteierklärung (Klagerückzug, Klageanerkennung oder Vergleich) kann strittig sein, ob Gegenstandslosigkeit
überhaupt vorliegt. Zur Überprüfung nur die Beschwerde zur Verfügung zu stellen und die Berufungsfähigkeit zu verneinen, mag nicht zu überzeugen (vgl. Ent- scheid der II. ZK vom 4. März 2011, PD110003, Erw. 2.1). Auf die Berufung ist daher einzutreten. 3. Verfahrensvereinigung Die Berufung der Berufungsklägerin und die Berufung der D._____ AG und des Architekturbüros E._____ / F._____ haben denselben Sachverhalt zum Ge- genstand und werfen dieselben Rechtsfragen auf. Beide Verfahren sind inzwi- schen allerdings spruchreif, weshalb eine Vereinigung keine wesentliche Verfah- renserleichterung mehr bewirken kann. Widersprüchliche Entscheide sind ausge- schlossen, da über beide Berufungen in derselben Besetzung entschieden wird. Der Antrag auf Vereinigung ist deshalb abzuweisen. 4. Berufungsantwort mi t Anschlussberufung Die Berufungsbeklagte beantragte die Abweisung der Berufung und Bestäti- gung des vorinstanzlichen Entscheids mit Ausnahme der Kostenfolgen. Die Ver- fahrenskosten sollen ni cht i hr, sondern der Berufungsklägerin auferlegt werden, und diese sei zu verpfli chten, i hr eine Parteientschädigung zu bezahlen. Damit verlangt sie eine Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids zu ihren Gunsten. Dies stellt eine Anschlussberufung dar. Da die Anschlussberufung, wie noch aus- zuführen sein wird, abzuweisen ist, erübrigte es sich, eine Stellungnahme der Be- rufungsklägerin einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO analog). 5. Erledigung des vorinstanzlichen Verfahrens 5.1 Bei der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten handelt es si ch um Gläubiger der konkursiten C._____ Generalunterne hm ung AG in Liquidation. Bei- de Parteien meldeten Forderungen zur Kollokation an. Gemäss dem Kollokati- onsplan, der am 2. Oktober 2015 öffentlich aufgelegt wurde, wurden die Forde- rungen sowohl der Berufungsklägerin als auch der Berufungsbeklagten kolloziert, diejenige der Berufungsbeklagten im Betrag von Fr. 578'183.30 (act. 3/5). Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Kollokation der Forderung der Beru-
fungsbeklagten zum überwiegenden Teil zu Unrecht erfolgte, da diese bereits im März 2015 im Umfang von Fr. 495'000.− getilgt worden war (act. 38 S. 3). Die Be- rufungsklägerin setzte sich dagegen zur Wehr und erhob im Umfang der Tilgung der Forderung Kollokationsklage (act. 1). Die Berufungsbeklagte teilte darauf der Vorinstanz mit, dass ihr keine Forderung gegenüber der C._____ mehr zustünde (act. 9). Die gleiche Meldung erstattete sie dem Konkursamt (act. 11), das kurzer- hand die Forderung der Berufungsbeklagten aus dem Kollokationsplan strich und der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 11. Februar 2016 beschied, dass keine Subrogation in das Treffnis der Berufungsbeklagten erfolgen werde (act. 19/4). Mit der zutreffenden Begründung, dass nach Erhebung einer Kollokationsklage die Konkursmasse nicht mehr befugt ist, die angefochtene Forderung im Kolloka- tionsplan zu streichen, da die anfechtenden Gläubiger dadurch um ihren Pro- zessgewinn (Subrogation in die Konkursdividende des beklagten Mitgläubigers) gebracht würden, erklärte die Aufsichtsbehörde über Konkursämter mit Zirkulati- onsbeschluss vom 30. Mai 2016 das Vorgehen des Konkursamtes – konkret die Streichung der Forderung aus dem Kollokationsplan sowie die Verweigerung der Subrogation in das Treffnis der Berufungsbeklagten – für ni chti g (act. 32). 5.2 Die Berufungsbeklagte ist damit nach wie vor mit einer Forderung von Fr. 578'183.30 im Kollokationsplan kolloziert (Ord.-Nr. 1). Diese Kollokation ist zu- folge Tilgung bzw. Rückzugs unbegründet. Die Berufungsklägerin beantragt ei- nerseits die Gutheissung der Kollokationsklage (act. 18 S. 2) und macht ander- seits geltend, die Mitteilung der Berufungsbeklagten ans Konkursamt Oerlikon- Zürich, wonach sie ihre im Kollokationsplan zugelassene Forderung zurückziehe, wäre als Anerkennung der Kollokationsklage zu werten gewesen (act. 18 S. 6). Die Klageanerkennung ist eine prozesserledigende einseitige Parteierklä- rung zuhanden des Geri chts. Sie hat die Wirkung eines rechtskräftigen Ent- scheids. Formell beendet wird der Prozess durch gerichtliche Abschreibung des Verfahrens, wobei diesem Abschreibungsentscheid lediglich deklaratorische Wir- kung zukommt (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO; ZK ZPO-L EUMANN LIEBSTER, 3. Aufl., Art. 241 N 9 und 21). Folglich konnte das vorinstanzliche Verfahren nicht gleich- zeitig durch Abschreibung zufolge Anerkennung und Gutheissung der Kollokati-
onsklage beendet werden. Eine explizite Erklärung der Berufungsbeklagten an die Vorinstanz, wonach sie die Kollokationsklage (vorbehaltslos) anerkenne, lag – wie die Berufungsbeklagte zu Recht vorträgt (act. 38 S. 5) – nicht vor (vgl. act. 9, act. 11). Die entsprechende Mitteilung der Berufungsbeklagten an das Gericht und das Konkursamt bewirkte entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten (act. 38 S. 5 f.) aber auch keine Gegenstandslosigkeit der Kollokationsklage. An- tragsgemäss ist diese vielmehr gutzuheissen und die im Betrag von Fr. 578'183.30 kollozierte Forderung im Umfang von Fr. 495'000.− aus dem Kollo- kationsplan zu streichen. 5.3 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 1'215.– fest und auferleg- te sie der Berufungsbeklagten, weil diese durch die Forderungsanmeldung und die späte Mitteilung ans Konkursamt, dass die Forderung nicht bestehe, sowohl die Anhebung der Kollokationsklage als auch die Gegenstandslosigkeit verursacht habe (act. 20 S. 3). Dagegen wendet sich die Berufungsbeklagte. Sie macht geltend, der vor- instanzliche Prozess hätte sich vermeiden lassen, wenn die Berufungsklägerin sie vorprozessual um den Rückzug der kollozierten Forderung oder um deren Abtre- tung gebeten hätte. Die Handlungen der G._____ AG seien der Berufungsklägerin anzurechnen, da sie die Tilgung im Auftrag der Berufungsklägerin vorgenommen habe. Im Falle der Abtretung hätte zur Abänderung des Kollokationsplanes eine Anzeige der Abtretung ans Konkursamt ohne erneute Auflage und ohne Informa- tion der Gläubigerschaft ausgereicht. Damit hätte ihre Forderung ohne die An- strengung einer Kollokationsklage gestrichen werden können. Da sie nichts von den Absichten der Berufungsklägerin, eine Kollokationsklage einzureichen, ge- wusst habe, könne ihr (der damals noch nicht anwaltlich vertretenen Berufungs- beklagten) auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, die Anzeige der Forde- rungstilgung zu spät vorgenommen zu haben. Sie sei von Beginn weg an der Be- reinigung des Kollokationsplans interessiert gewesen, was es zu berücksichtigen gelte. Letztlich habe die Berufungsklägerin den Grund für den Forderungsunter- gang gesetzt, indem sie den entsprechenden Werkvertrag mit ihr eingegangen sei (act. 38 S. 7 f.).
Diese Auffassung der Berufungsbeklagten geht fehl. Art. 250 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SchKG sieht vor, dass ein Gläubiger, der die Zulassung eines anderen Gläubigers bestreiten will, innert 20 Tagen Kollokationsklage gegen diesen erhe- ben muss. Die Kollokationsklage dient der Bereinigung des Kollokationsplans. Die Pflicht, diesbezüglich vorgängig aussergerichtliche Bemühungen anzustrengen, ist vom Gesetz nicht vorgesehen und kann angesichts der doch eher kurzen Kla- gefri st auch ni cht aus der allgemeinen Pflicht, nach Treu und Glauben zu handeln, abgeleitet werden. Der Berufungsklägerin kann dami t ni cht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätte vorprozessual an die Berufungsbeklagte gelangen müssen, um einen Kollokationsprozess zu verhindern. Vielmehr wäre es an der Berufungsbe- klagten gewesen, das Konkursamt nach Ei ngang der Zahlung unverzüg li ch über die Unbegründetheit der zugelassenen Forderung zu orientieren, ansonsten sie annehmen musste, dass das Verfahren – mit der gesetzlich vorgesehenen Mög- lichkeit einer Kollokationsklage – seinen Fortgang nimmt. Wenn die Berufungsbe- klagte ausführt, sie sei stets an einer Bereinigung des Kollokationsplans interes- siert gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie dazu mit ihrem langen Schwei- gen genau nicht beigetragen hat. Was sie sodann aus dem Alternativvorschlag der Abtretung zu i hren Gunsten abzulei ten versucht, i st ni cht ersi chtli ch. Insbe- sondere muss der Kollokationsplan im Wegweisungsprozess zwischen zwei Gläubigern nie neu aufgelegt werden (BSK SchKG II-H IERHOLZER, 2. Aufl., Art. 250 N 82). Die Anschlussberufung ist damit abzuweisen und die vorinstanzli- che Kostenverteilung zu bestätigen. 5.4 Gleiches gilt für die vorinstanzliche Festsetzung und Verteilung der Partei- entschädigung, welche in Bezug auf die Höhe überdies nicht infrage gestellt wur- de. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1 Bei diesem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens wird die Berufungsbeklagte als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zwar setzte die Vorinstanz, indem sie das Kollokationsverfahren zu Unrecht als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat, die Ursache für den vorliegenden Prozess. Die Be- rufungsbeklagte identifizierte sich aber mit diesem Vorgehen und beantragte im
hiesigen Verfahren (diesbezüglich) die Bestätigung des vorinstanzlichen Ent- scheids. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihr die Kosten für das hiesige Rechtmittelverfahren aufzuerlegen. 6.2 In der Kostenvorschussverfügung vom 24. Februar 2016 wurde fälschli- cherweise von einem Streitwert von Fr. 24'750.– ausgegangen (act. 21). Für die Berechnung des Streitwerts kann auf di e (unbestri ttenen) vori nstanzli che n Erwä- gungen abgestellt werden (act. 20 S. 4), was für das hiesige Verfahren zu einem Streitwert von Fr. 14'850.– führt. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr demzufolge auf Fr. 2'100.– festzu- setzen. 6.3 Die Berufungsbeklagte ist sodann antragsgemäss zu verpflichten, der Beru- fungsklägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.– (i nkl. MwSt.) zu bezahlen (§ 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird beschlossen: 1. Der Antrag der Berufungsbeklagten auf Verfahrensvereinigung wird abge- wiesen. 2. Schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Erkenntni s. Es wird erkannt: 1. In Guthei ssung der Berufung und Klage wird das Konkursamt Oerlikon- Zürich angewiesen, die von der Berufungsbeklagten im Konkurs über die C._____ Generalunternehmung AG in Liquidation beim Konkursamt Oerli- kon-Zürich angemeldete und im Betrag von Fr. 578'183.30 in der dritten Klasse des Kollokationsplanes vom 23. September 2015 unter Ord. Nr. 1 kollozierte Forderung im Umfang von Fr. 495'000.− aus dem Kollokations- plan zu strei chen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Vorsitzende:
lic. iur. P. Diggelmann Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am: