Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP150032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 22. Januar 2016
i n Sachen
Klägerin 1 und Berufungsklägerin
gegen
Stiftung B._____,
Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 18. Dezember 2014 (FV130005-I)
Rechtsbegehren: Ursprünglich (Urk. 1): "Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern als Schadenersatz für die entsorgten privaten Haushalt- und anderen Gegenständen, den Be- trag in der Höhe von CHF 22'000.00 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Ergänzung vom 6. Februar 2014 (Vi-Prot. S. 25): Die Beklagte sei zusätzlich zu verpflichten, den Klägern als Schaden- ersatz Fr. 3'105.– zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 18. Dezember 2014: Es wird verfügt: 1. Die Klageänderung vom 6. Februar 2014 wird nicht zugelassen. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit dem nachfolgenden Urteil. 3. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage] Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 825.– Dolmetscherkosten, Fr. 33.20 Zeugenentschädigung. 3. Die Kosten werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt (unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag), jedoch infolge Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Kläger werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 4. Die Kläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beklagten ei- ne Parteientschädigung von Fr. 6'696.– (Fr. 6'200.– zuzügli ch Fr. 496.– [8 % Mehrwertsteuer]) zu bezahlen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage]
Erwägungen: 1. a) Am 18. Januar 2013 hatten die Klägerin 1 und ihr Ehemann (Klä- ger 2 des vorinstanzlichen Verfahrens), unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Uster vom 14. Januar 2013, beim Bezirksgericht Uster eine Klage mit dem eingangs genannten Rechtsbegehren eingereicht (Urk. 1 und 2). Der Klage lag folgender unbestrittener Sachverhalt zugrunde: Am 26. Okto- ber 2011 war die 1-Zimmer-Wohnung der Kläger in Uster, aus welcher diese aus- gewiesen worden waren, geräumt worden. Die Räumung war vom Stadtammann- amt Uster sowie mehreren Mitarbeitern der Beklagten durchgeführt worden, wobei der von den Klägern nicht mitgenommene Teil des Hausrats von den Mitarbeitern der Beklagten in ein Lager gebracht wurde. Am 8. November 2011 hatten die Klä- ger einige Gegenstände im Lager abgeholt. Die verbliebenen Gegenstände waren am 28. Dezember 2011 durch die Beklagte entsorgt worden (Urk. 58 S. 3). Die Kläger hatten zur Begründung der Hauptforderung zusammengefasst geltend gemacht, sie hätten versucht, die im Lager verbliebenen Gegenstände abzuholen, hätten aber nicht mehr ins Lager gekonnt. Schli essli ch sei i hnen mit- geteilt worden, dass die Gegenstände entsorgt worden seien. Darüber seien sie nicht im Voraus informiert worden. Die Forderung von Fr. 22'000.-- setze sich aus dem Kaufwert des gesamten Hausrats ihrer ehemaligen 4.5-Zimmer-Wohnung, aus der sie zuvor ausgewiesen worden seien, zusammen (Urk. 58 S. 5 f.). Die Beklagte hatte die Forderung bestritten. Den Klägern sei schon bei der Räumung mitgeteilt worden, dass die Gegenstände nur bis 30. November 2011 eingelagert und danach entsorgt würden. Die Kläger hätten Gelegenheit gehabt, ihre Ware abzuholen. Die entsorgte Ware habe auch keinerlei Wert mehr gehabt (Urk. 58 S. 5 f.). b) Mit Verfügung und Urteil vom 18. Dezember 2014 liess die Vorinstanz die Klageänderung wegen Verspätung ni cht zu und wies die Klage ab. Die Klage- abweisung wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Kläger nur für ei- nige wenige Gegenstände ihr Eigentum nachgewiesen hätten; diese Gegenstän-
de seien aber alle wertlos gewesen. Damit hätten die Kläger einen Schaden nicht nachweisen können (Urk. 55 = Urk. 58; Dispositiv eingangs wiedergegeben). Die nachträglich begründete Ausfertigung des Urteils wurde der Klägerin 1 am 3. De- zember 2015 zugestellt (Urk. 56). c) Am 29. Dezember 2015 (Postaufgabe) reichte die Klägerin 1 bei der Vorinstanz eine Berufung ein (Urk. 57), welche von der Vorinstanz am 31. De- zember 2015 zusammen mit i hren Akten i nnert der Berufungsfri st an das Oberge- richt weitergeleitet wurde (Urk. 59). d) Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. un- zulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet wer- den (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Berufung muss begründet eingereicht werden (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört vorab, dass in der Berufungsschrift konkrete Anträge gestellt werden müssen, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hin- gewiesen wurde (Urk. 58 S. 22). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorge- hen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Die Berufungsschri ft enthält jedoch keine Anträge. Die Klägerin 1 sagt darin lediglich, sie sei "mit diesem Entscheid vom Bezirksgericht nicht einverstanden" bzw. "das Urteil stinkt förmlich zum Himmel" (Urk. 57). Es bleibt jedoch unklar, ob die Klägerin 1 berufungsweise die ganze oder einen Teil der Forderung zuge- sprochen haben will, oder ob sie nur die Verpflichtung zur Zahlung der Parteient- schädigung aufgehoben haben will. Für ersteres spricht, dass sie in der Berufung erwähnt, "Der Wert vom Ganzen war ca. 22'000.– Fr."; für letzteres, dass sie es als ungerecht empfindet, der Beklagten eine Parteientschädigung zahlen zu müs- sen ("Aber nun sollte ich noch dem Beklagten 6'696.– Fr. bezahlen"). Mangels Anträgen kann daher auf die Berufung nicht eingetreten werden. b) Zur vorgenannten Begründungsanforderung gemäss Art. 311 ZPO ge- hört sodann auch, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb
der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vor- i nstanz i m Ei nzelnen auseinandersetzen. Das Obergericht hat daraufhin die gel- tend gemachten Punkte zu überprüfen; es muss dagegen den angefochtenen Entschei d grundsätzli ch ni cht von si ch aus auf wei tere Mängel untersuchen, so- weit diese nicht offen zutage treten. Die Berufungsschrift enthält jedoch keinerlei Beanstandungen der vor- i nstanzli chen Erwägungen. Die Klägerin 1 legt mit keinem Wort dar, welche Er- wägungen der Vori nstanz ni cht korrekt sein sollten, d.h. i n welchen konkreten Punkten di e Vori nstanz den Sachverhalt unri chti g festgestellt oder das Recht un- richtig angewandt haben sollte (Art. 310 ZPO). Der angefochtene Entscheid ent- hält sodann auch keine offensichtlichen Mängel, sondern ist nachvollziehbar be- gründet. Auf die Berufung kann daher auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden. 3. a) Nachdem keine einschränkenden Anträge vorliegen, ist für das Berufungsverfahren vom vorinstanzlichen Streitwert von Fr. 22'000.-- auszuge- hen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 850.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin 1 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädi gungen zuzu- sprechen, der Klägerin 1 zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 850.-- festgesetzt.
Züri ch, 22. Januar 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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