Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP150031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber Dr. M. Nietlispach Beschluss vom 2. August 2016
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt Y2._____
betreffend Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 9. November 2015 (FV150006-I)
Rechtsbegehren: der Klägerin (Urk. 2 S. 2 und Urk. 22 S. 1): "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 20'000.00 nebst 5 % Verzugszins seit dem 1. November 2011 zu bezahlen. 2. Es sei festzustellen, dass die Beklagte keinen Beweis vorgebracht hat, dass sie heute an der Verhandlung rechtsgenüglich vertreten wird. 3. Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch Mehr- wertsteuer) zulasten der Beklagten."
der Beklagten (Urk. 24 S. 1): "1. Es sei auf die Klage nicht einzutreten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8 % MwSt) zulasten der Klägerin."
Verfügung des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 9. November 2015 (Urk. 42): 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'200.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11.-- Kopierkosten. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von i hr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt C._____ (GV.2014.00038 / SB.2014.00042) von Fr. 525.-- werden der Klägerin auferlegt. 5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'212.-- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 6. ... [Mitteilungssatz] 7. ... [Rechtsmittelbelehrung]
Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 45 S. 2): "1. Die Verfügung vom 9. November 2015 des Einzelrichters im ver- einfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Uster (FV150006) sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Klagebewilligung des Friedensrich- teramtes C._____ [Ortschaft] vom 2. Oktober 2014 gültig i st und das Bezirksgericht Uster sei anzuweisen, auf die am 16. Januar 2015 eingegebene Klage einzutreten und diese zu beurteilen. Eventualbegehren: Das Beweisverfahren im Verfahren FV150006 sei mit der Zeugen- befragung von Herrn Friedensrichter D., ...strasse ..., C., zu ergänzen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügli ch Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Beklagten."
der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 53 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 9. November 2015 sei zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt zulasten der Klägerin."
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 (Urk. 2) und unter fristgerechter Ein- reichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramts C._____ vom 2. Oktober 2014 (Urk. 1) machte die als Aktiengesellschaft konstituierte Klägerin und Beru- fungsklägerin (nachfolgend Klägerin) beim Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (Vorinstanz), gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) eine unbegründete Forderungsklage über Fr. 20'000.-- nebst Verzugszins anhängig. Nach verschiedenen prozessualen Anordnungen (vgl.
Urk. 7, 15 und 18) fand am 21. April 2015 die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien i hre mündli che Klagebegründung und Klageantwort erstatte- ten (Prot. I S . 7 ff.; Urk. 22 und 24). In der Folge beschränkte die Vorinstanz das Verfahren i m Si nne von Art. 125 lit. a ZPO auf die Frage des Eintretens (Prot. I S. 9) und führte mit Blick auf die Gültigkeit der Klagebewilligung ein Beweisverfah- ren zur Frage durch, ob E., der die Klägerin an der Schlichtungsver hand- lung vom 2. Oktober 2014 vertreten hatte, über eine von F. ausgestellte Handlungsvol lmac ht i m Si nne von Art. 462 Abs. 2 OR verfügt und diese auch an di e Schli chtungsver ha ndl ung mi tgebracht hatte (vgl. Urk. 26-41; Prot. I S. 11 ff.). Nachdem die Parteien am 7. September 2015 i hre mündli chen Schlussvorträge zur Frage des Eintretens sowie je einen weiteren Vortrag erstattet (Prot. I S. 16 ff.; Urk. 39 und 40) und Vergleichsgespräche zu keinem Erfolg geführt hatten (vgl. Prot. I S. 18), trat die Vorinstanz mangels rechtsgültiger Klagebewilligung mit Ver- fügung vom 9. November 2015 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las- ten der Klägerin auf die Klage nicht ein (Urk. 42 = Urk. 46). Bezüglich weiterer Einzelheiten der Prozessgeschichte sei auf di e Ausführunge n i m angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 46 S. 2 ff. E. 1). 2. Gegen den vori nstanzli chen Ni chtei ntretensentsc hei d erhob die Kläge- rin mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 Berufung mit den vorstehend wieder- gegebenen Rechtsmittelanträgen (Urk. 45). Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 wurde i hr für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ein Vorschuss von Fr. 3'150.-- auferlegt (Urk. 50). Die fristwahrend erstattete Berufungsantwort vom 8. März 2016 (Urk. 53; s.a. Urk. 52) mit dem Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids wurde der Klägerin mit Verfü- gung vom 9. März 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 54). Weitere Einga- ben sind nicht erfolgt. II. Prozessuales 1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Berufung der durch die angefochtene Verfügung beschwerten Klägerin richtet sich gegen einen erst- i nstanzli chen Endentschei d in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren
Streitwert Fr. 10'000.-- übersteigt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Sie wurde form- und fri stgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 und Art. 142 f. ZPO; Urk. 43), und der Kostenvorschuss von Fr. 3'150.-- wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 50 und 51). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO und dazu nachstehende E. II/2) ist auf die Berufung einzutreten. Der Berufungsent- scheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 2. Mi t der Berufung kann ei ne unri chti ge Rechtsanwendung und ei ne un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schri ftli chen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hi nrei chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungs- kläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, si ch i nhaltli ch mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (vgl. im Einzelnen BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen und sämtli che Be- gründungen argumentativ zu Fall bringen. Dasselbe gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung (Kunz, i n: Kunz/Hoffma nn-No wotny/Stauber [Hrsg.], ZPO- Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 311 N 87; Hungerbüh- ler/Bucher, D IKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.; BSK ZPO-Spühler Art. 311 N 16; s.a. Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 11 Rz 901). Was ni cht oder nicht i n einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat si ch – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur-
teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.4 m.w.Hinw.; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relati- vi erung (BK ZPO I-Hurni Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.). 3. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können i m Berufungsver- fahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h., wenn si e – kumulati v – ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (lit. b). Die gesetzliche Novenbeschränkung gilt auch i m Anwendungsberei ch der beschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 625; BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.2 a.E.), di e nach herrschender Ansi cht für Tatsachen gilt, welche die (gemäss Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfenden) Prozessvo- raussetzungen betreffen (BK ZPO I-Zi ngg, Art. 60 N 4; KUKO ZPO-Domej, Art. 60 N 5; ZK ZPO-Zürcher, Art. 60 N 4 m.w.Hinw.). Dabei hat, wer sich auf Noven be- ruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2, je m.w.Hinw.). Diese Anforderung lässt sich mit einer allgemeinen Beweisofferte in der Berufungsschrift von vornherei n ni cht erfüllen (vgl. Urk. 45 S. 3 Ziff. 5). III. Materielle Beurteilung 1. Die Vorinstanz trat mit der Begründung auf die Klage nicht ein, die Klä- gerin sei anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 2. Oktober 2014 ni cht rechtsgenügend vertreten gewesen, weshalb es im Ergebnis an einer gültigen Klagebewilligung und damit an einer Prozessvoraussetzung fehle (Urk. 46 S. 7 ff. E. 5-6). Die Klägerin war bereits vor Vorinstanz gegenteiliger Ansicht und hält im
Berufungsverfahren an i hrer Mei nung fest. Gegenstand der Berufung i st mithin die Frage, ob E., der seitens der Klägerin (zusammen mit Rechtsanwalt X.) an der Schli chtungsver ha ndl ung erschienen war, über eine rechtsgenü- gende Vollmacht der Klägerin verfügt und ob er diese auch an die Schlichtungs- verhandlung mitgebracht habe (was die Klägerin – wi e schon i m vori nstanzli che n Verfahren – bejaht, die Beklagte hingegen vernei nt). 2. Die Vorinstanz widmete sich zunächst der Erstellung des strittigen Sachverhalts. Hierzu erwog sie in Würdigung der erhobenen Beweise, dass die von der beweisbelasteten Klägerin eingereichte Vollmacht (Urk. 30/1) auf den 28. August 2014 und somit auf ei n D atum vor der Schli chtungsverhandlung vom 2. Oktober 2014 datiert sei. Sie trage jedoch keinen Stempel, keine unterschrie- bene Anmerkung und kein sonstiges Zeichen, welches bestätigen könnte, dass die Urkunde an die Schlichtungsverhandlung vom 2. Oktober 2014 mitgebracht oder zu den Schlichtungsakten genommen worden sei (Urk. 46 S. 9 E. 5.5.1). Zu beweisen sei zudem, dass es sich bei der Vollmacht um eine Handlungs- vollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR handle. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setze eine Handlungsvollmac ht i m Si nne von Art. 462 OR voraus, dass eine Person nicht für ein einzelnes Rechtsgeschäft gezielt bevollmächtigt, sondern für alle Rechtshandlungen als Vertreter bestellt werd e, welche der Be- trieb eines ganzen Gewerbes oder die Ausführung bestimmter Geschäfte in einem Gewerbe mit sich bringe; di e Ermächti gung zur Prozessführung nach Art. 462 Abs. 2 OR könne demnach nur einer Person erteilt werden, die (bereits) Handlungsbevollmächtigte im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR sei. Aus der Voll- macht zur Prozessführung (Art. 462 Abs. 2 OR) müsse sich gleichzeitig ergeben, dass eine Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 OR vorliege (Urk. 46 S. 9 E. 5.5.2 m.Hinw. auf BGE 141 III 159 E. 3.3). Die von der Klägerin eingereichte, von F., dem Verwaltungsratspräsidenten der Klägerin, an E. ausge- stellte Vollmacht (Urk. 30/1) halte fest, dass E._____ "In Sachen: Stockwerkeigen- tümergemeinschaft B._____ c/o G._____ Immobilien GmbH, ..." "Zu allen Rechtshandlungen eines Generalbevollmächtigten" bevollmächtigt werde. Dies schliesse "insbesondere ein: aussergerichtliche Vertretung, Vertretung vor allen
Gerichten, Verwaltungsbehörden und Schiedsgerichten wie auch Friedensrichter, Abschluss von Gerichtsstand-vereinbarungen und Schiedsverträgen, Ergreifung von Rechtsmitteln, Abgabe von Erklärungen, Abschluss von Vergleichen, Vollzug von Urteilen und abgeschlossenen Vergleichen, Empfangnahme und Herausgabe von Wertschriften, Zahlungen und anderen Streitgegenständen, Anhebung und D urchführung von Schuldbetrei bungen, ei nschli essli ch Stellung des Konkursbe- gehrens, und bei öffentli chen Beurkundungen und Grundbuchgeschäfte n". Dadurch, dass sich die Vollmacht auf die rubrizierte Angelegenheit beschränke, sei E._____ gerade nicht für alle Rechtshandlungen als Vertreter bestellt worden, die der Betrieb eines ganzen Gewerbes oder die Ausführung bestimmter Ge- schäfte in einem Gewerbe mit sich bringe. Vielmehr sei E._____ in dieser Urkun- de gezielt für ein einzelnes Rechtsgeschäft bevollmächtigt worden. Damit seien die Voraussetzungen für eine Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 OR nicht erfüllt. Die eingereichte Vollmacht vermöge somit weder zu beweisen, dass sie an di e Schli chtungsverhandlung mitgebracht worden sei, noch, dass es sich dabei um eine Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR handle (Urk. 46 S. 9 f. E. 5.5.3-5.5.5). Auch di e Klagebewilligung vom 2. Oktober 2014 (Urk. 1), i n welcher unter der Rubrik "Erschienen" auf Seiten der Klägerin E._____ als "Fi nanzchef und Mit- glied der Geschäftsleitung mit Vollmacht" aufgeführt wird, vermöge den Beweis für eine rechtsgenügende Vertretung der Klägerin nicht zu erbringen. Zwar gelte gemäss Art. 9 ZGB bei öffentlichen Urkunden eine gesetzliche Vermutung für die Richtigkeit der durch sie bezeugten Tatsachen. Ungeachtet der von der Vo- rinstanz offengelassenen Frage, ob eine Klagebewilligung eine öffentliche Urkun- de im Si nne von Art. 9 ZGB darstelle, beschränke sich die verstärkte Beweiskraft öffentlicher Urkunden auf von i hr bezeugte Tatsachen. Tatsachen seien konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, vergangene oder gegenwärtige Zustände der Aussenwelt oder der menschlichen Innenwelt. Bei der Frage, ob ei ne juri sti sche Person an ei ner Schli chtungsver ha nd l ung rechtsgenügend vertreten sei, handle es sich jedoch ni cht um ei ne Tatsache i m Si nne von Art. 9 ZGB, sondern um eine rechtli che Subsumti on (Rechtsfrage). Eine gesetzliche Vermutung der Richtigkeit sei deshalb ausgeschlossen (Urk. 46 S. 10 f. E. 5.5.6-5.5.7).
Auf ei ne Befragung des von der Klägerin als Zeugen anerbotenen F._____ verzichtete die Vori nstanz, weil dieses Zeugni s gemäss Beweisofferte die Unter- zeichnung der Vollmacht bestätigen sollte. Eine solche Bestätigung könne jedoch weder das Vorliegen der Vollmacht an der Schlichtungsverhandlung vom 2. Oktober 2014 nachweisen, noch könnte sie die fehlenden Voraussetzungen für eine Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR ersetzen. Das Zeugnis sei damit als Beweismittel von vornherein nicht zur Feststellung der behaupteten Tatsache geeignet (Urk. 46 S. 11 E. 5.5.8-5.5.9). Mangels Erbringung des Haupt- beweises – so das vorinstanzliche Fazit – sei somit davon auszugehen, dass E._____ über keine Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR verfügt und auch keine solche Vollmacht an die Schlichtungsverhandlung vom 2. Oktober 2014 mitgebracht habe (Urk. 46 S. 11 E. 5.6). In rechtli cher Hi nsi cht führte die Vorinstanz aus, dass die Pflicht zum per- sönli chen Erschei nen an der Schli chtungsver ha nd l ung (Art. 204 Abs. 1 ZPO) auch für juri sti sche Personen gelte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnten für ei ne juri sti sche Person (nur) die im Handelsregister eingetragenen Organe und Prokuristen sowie die (kaufmännisch) Handlungsbevollmächtigten im Si nne von Art. 462 Abs. 1 und 2 OR an ei ner Schli chtungsver ha ndl ung tei lneh- men; eine Vertretung durch ein faktisches Organ sei hingegen ausgeschlossen. Die Klägerin habe im vorliegenden Verfahren nicht vorgebracht, dass E._____ ei n im Handelsregister eingetragenes Organ oder ein Prokurist der Klägerin sei. Auch habe E._____ über keine Handlungsbevollmächtigung im Sinne von Art. 462 OR verfügt. Folglich habe sich die Klägerin an der Schlichtungsverhandlung durch E._____ nicht rechtsgenügend vertreten lassen und müsse als ni cht persönli ch erschienen gelten. Mangels Geltendmachung eines Dispensationsgrunds habe die Klägerin daher als säumig und das Schli chtungsgesuch als zurückgezogen zu gelten, und das Verfahren hätte von der Schlichtungsbehörde als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden müssen (Art. 204 Abs. 1 i.V.m. Art. 206 ZPO). Werde trotzdem eine Klagebewilligung ausgestellt, sei diese gemäss bundesge- ri chtlicher Praxi s ungültig . Damit fehle es an einer Prozessvoraussetzung, wes- halb auf die Klage nicht einzutreten sei (Urk. 46 S. 11 ff. E. 6 m.Hinw. auf BGE 140 III 70 E. 4.3 und BGE 141 III 159 E. 1.2.2, E. 2.1 und E. 2.6).
die Mitglieder des Verwaltungsrates (Art. 718 Abs. 1 OR), bei Übertragung der Vertretung nach Art. 718 Abs. 2 OR zweitens Delegierte oder Direktoren, drittens Prokuri sten (Art. 458 OR) und vi ertens Handlungsbevollmächtigte im Sinne von Art. 462 OR, sofern sie über eine ausdrückliche Ermächtigung zur Prozessfüh- rung verfügen (Art. 462 Abs. 2 OR). Dabei muss jede Person, die zur Vertretung der Gesellschaft vor Gericht ermächtigt ist, sowohl i hre Funktion als auch i hre Vertretungsbefugnis nachwei sen. In Fortschreibung dieser Rechtsprechung entschied das Bundesgericht in BGE 141 III 159, dass sich eine juristische Person in der Schli chtungsver ha nd- lung, für welche das Gesetz mit der Voraussetzung des persönlichen Erscheinens eine Sonderregelung aufstellt, nicht von einem faktischen Organ vertreten lassen kann. Denn der Schlichtungsbehörde müsse angesichts des unterschiedlichen Vorgehens bei Säumnis (vgl. Art. 206 ZPO) ermöglicht werden, möglichst rasch, ei nfach und gestützt auf Urkunden (vgl. Art. 203 Abs. 2 ZPO) zu prüfen, ob eine juri sti sche Person korrekt vertreten zur Schli chtungsver ha nd l ung erschi enen sei , was bei faktischen Organen nicht der Fall sei. Die im Handelsregister eingetrage- nen Organe und die Prokuristen hätten zu diesem Zweck einen Handelsregister- auszug vorzuweisen. Lasse sich die juristische Person im Hinblick auf das Erfor- dernis ihres persönlichen Erscheinens (im Sinne der vierten Variante) durch eine mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattete, zur Prozessführung befugte und mit dem Streitgegenstand vertraute Person vertreten, habe diese Person eine Vollmacht zur Prozessführung in dieser Angelegenheit im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR vorzuweisen, aus der sich zudem ihre Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 OR ergebe (BGE 141 III 159 E. 2 S. 163 ff.; bestätigt in BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 3.2). Damit stellte das Bundesgericht zugleich klar, dass für das persönliche Erscheinen einer juristischen Person eine bloss bürgerliche Bevollmächtigung (im Sinne von Art. 32 ff. OR) der für sie erschei- nenden natürlichen Person nicht ausreicht, sondern (neben der Vollmacht zur Prozessführung) eine kaufmännische Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR erforderlich ist (BGE 141 III 159 E. 3.2 S. 167; s.a. BGE 141 III 80 E. 1.3 S. 82; BGer 4D_2/2013 vom 1. Mai 2013, E. 2.2.1). Es genügt deshalb ni cht, wenn di e an der Schli chtungsver ha ndl ung erschei nende Person nur i hre
prozessuale Vertretungsbefugnis nachweist, d.h. eine Vollmacht zur konkreten Prozessführung im Sinne der Befugnis vorweist, im Prozess vorbehaltlos und gül- tig für die juristische Person zu handeln und insbesondere auch einen Vergleich abzuschliessen (vgl. BGE 140 III 70 E. 4.4 S. 73; 141 III 159 E. 2.3 S. 164). Sie muss überdies auch sofort ihre Funktion als kaufmännische Handlungsbevoll- mächtigte im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR (mit Urkunden) nachweisen. 4.3. Ei ne kaufmänni sche Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR liegt nach der gesetzlichen Legaldefinition vor, wenn der Inhaber eines Han- dels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Ge- werbes jemanden ohne Erteilung der Prokura entweder zum Betrieb des ganzen Gewerbes oder zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter be- stellt; die Vollmacht erstreckt sich dabei auf alle Rechtshandlungen, die der Be- trieb eines derartigen Gewerbes (Generalhandlungsvollmacht) oder die Ausfüh- rung derartiger Geschäfte (Spezialhandlungsvollmacht) gewöhnli ch mit sich brin- gen. Die gezielte Bevollmächtigung einer bestimmten Person nur für ein einzelnes Geschäft oder für mehrere, allerdings klar umrissene Handlungen (bürgerliche Spezialvollmacht) begründet somit keine kaufmännische Handlungsvollmacht (v gl. CHK-Schwarz OR 462 N 1 m.w.Hinw.). Erforderlich ist die Bevollmächtigung für ei ne offene Zahl von mit dem Betrieb verbundenen oder hi nsi chtli ch i hrer Art näher bestimmten Geschäften. 5. Im Lichte dieser Grundsätze ist die vorinstanzliche Auffassung, die Klägerin sei an der Schlichtungsverhandlung nicht rechtsgenügend vertreten ge- wesen und demnach als ni cht persönli ch erschi enen resp. als säumig zu betrach- ten, weshalb die dennoch ausgestellte Klagebewilligung ungültig und auf die Kla- ge nicht einzutreten sei, zumi ndest im Ergebnis ni cht zu beanstanden. Insbeson- dere kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass die Vollmacht, welche der für die Klägerin erschienene E._____ an der Schlichtungsverhandlung vorgelegt haben will (Urk. 30/1), den vom Bundesgericht gestellten Anforderungen an den sofortigen, durch Urkunden zu erbringenden Nachweis, für die als Partei vorgela- dene juristische Person (Klägerin) zu handeln und vor Geri cht zu erschei nen, ni cht genügt. Mit dieser Vollmacht wird dem Bevollmächtigten E._____ bezügli ch
des vorliegenden Rechtsstreits zwar eine ausdrückliche Ermächti gung zur Pr o- zessführung (im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR) und insbesondere auch zur Füh- rung von Verhandlungen und zum Abschluss von Vergleichen (vgl. Urk. 45 S. 5 Ziff. 9 [Abschni tt 2]) erteilt. Davon ausgehend, diese Vollmacht sei im Schlich- tungsverfahren tatsächlich vorgelegt worden (was unter den gegebenen Umstän- den letztlich offenbleiben kann; vgl. hi nten, E. III/6 .6), war dessen prozessuale Vertretungsbefugni s somit ausgewiesen. Das allein genügt nach der bundesge- ri chtli chen Praxi s bei einer Aktiengesellschaft aber nicht zur Erfüllung des Erfor- dernisses bzw. zum Nachweis persönlichen Erscheinens. Aus der Vollmachtsur- kunde müsste sich zusätzlich ergeben, dass E._____ darüber hinaus über eine kaufmännische Handlungsbevollmächtigung im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR (vgl. vorstehende E. III/4.3) verfügt bzw. im Zeitpunkt der Schlichtungsverhand- lung über eine solche verfügte. Dies ist entgegen den unzutreffe nden Ausführun- gen in der Berufungsschrift (Urk. 45 S. 6 Ziff. 10) jedoch ni cht der Fall. Gemäss ihrem Wortlaut umfasst die Vollmacht vielmehr expli zi t nur ei n ei nzelnes, konkret bestimmtes Rechtsgeschäft, nämlich den vorliegenden Rechtsstreit ("In Sachen: Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____ c/o G._____ Immobilien GmbH, ..."). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie i nhaltli ch weit gefasst ist und den Bevollmächtigten zu allen Rechtshandlungen eines Generalbevollmächtigten er- mächtigt. D enn nach der klaren Formuli erung der Vollmachtsurkunde bezieht sich diese weite Ermächtigung einzig (und ni cht "auch" bzw. bloss exemplarisch) auf Handlungen im Zusammenhang mit diesem einen Geschäft. Sie entspricht der ty- pischen Formulierung einer (blossen) Prozessvollmacht und verschafft dem Be- vollmächtigten keineswegs "ei ne der Prokura ähnliche Funktion" (vgl. Urk. 45 S. 6 Ziff. 10 [Abschni tt 3]). Der Vollmachtstext deutet somit auf eine bloss bürgerliche Bevollmächtigung (im Sinne von Art. 32 ff. OR) hin. Hingegen enthält er keine An- haltspunkte dafür, dass die Klägerin (bzw. i hr einzelzeichnungsberechtigter Ver- waltungsratspräsident) den Bevollmächti gten E._____ darüber hinaus auch zum Betrieb ihres ganzen Gewerbes oder zu bestimmten Geschäften i n i hrem Gewer- be als Vertreter bestellt, d.h. diesem eine kaufmännische Handlungsvollmacht er- teilt habe (Art. 462 Abs. 1 OR). Dass solches sofort aus anderen vorgelegten Ur- kunden hervorgegangen wäre, wird i n der Berufung nicht geltend gemacht und
auch mit dem Vermerk "mit Vollmacht" in der Klagebewilligung (Urk. 1) nicht zum Ausdruck gebracht (vgl. Urk. 45 S. 5 Ziff. 9 [Abschni tt 3]). Damit fehlte es vor der Schli chtungsbehörde am kumulati v erforderlichen Funkti onsnachweis, d.h. am so- forti gen urkundli chen Nachwei s, dass es sich bei E._____ um einen kaufmänni- schen Handlungsbevollmächtigten der Klägeri n handle. Folglich liess sich mit der Vollmacht vom 28. August 2014 (Urk. 30/1) der Nachweis rechtsgenügender Ver- tretung der Klägerin nicht erbringen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht entschie- den, dass die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis persönlichen Erschei nens an der Schli chtungsver ha ndl ung ni cht erbracht habe und demnach als säumig zu gelten habe, dass die (in Missachtung von Art. 206 Abs. 1 ZPO) ausgestellte Kla- gebewilligung daher ungültig und auf die Klage deshalb ni cht ei nzutreten sei . 6. An dieser Würdigung vermögen auch die berufungsweise erhobenen Einwände der Klägerin ni chts zu ändern: 6.1. Die Klägerin führt zunächst aus, in den Aufgabenbereich des als Fi- nanzchef für sie tätigen E._____ falle auch das Inkasso von ausstehenden Forde- rungen. In diesem Sinne sei E._____ ein Handlungsbevollmächtigter der Klägerin in diversen Forderungsverfahren, die er betreue (Urk. 45 S. 4 f. Ziff. 7 und Ziff. 9), wobei ihm für jeden Prozessfall eine neue "Handlungsvollmacht" ausgestellt wer- de (Urk. 45 S. 6 Ziff. 10). Die Klägerin legt aber ni cht dar, dass und wo (Aktenstel- le) sie diese Behauptungen, insbesondere diejenige betreffend die Betreuung an- derer Fälle ausstehender Forderungen durch E., bereits vor Vori nstanz vo r- gebracht hat oder weshalb sie diese bei zumutbarer Sorgfalt nicht schon im vo- ri nstanzli chen Verfahren hätte vortragen können. Die tatsächli chen Vorbringen, mit denen sie eine kaufmännische Handlungsbevollmächtigung von E. dar- legen will, haben daher als unzulässi ge neue Tatsachenbehaupt unge n und die zu deren Nachweis beantragte Parteibefragung resp. Zeugeneinvernahme von F._____ als unzulässige neue Beweisofferten zu gelten. Als solche können si e bei der Entscheidfindung von vornherei n nicht berücksichtigt werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II/3). 6.2. Weiter macht die Klägerin geltend, im Unterschied zu ihr selbst sei die Beklagte an der Schlichtungsverhandlung nicht rechtsgültig vertreten gewesen.
Die vom beklagtischen Vertreter, Rechtsanwalt Y2._____, vorgewiesene Voll- macht habe lediglich bestätigt, dass dieser als Liegenschaftenverwalter der Be- klagten tätig sei. Einen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung, der i hn als Verwalter zur Führung eines Zivilprozesses ermächtigt habe, habe er i ndes- sen nicht vorweisen können. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 712 (re cte: 712t) Abs. 2 ZGB nicht erfüllt, wonach ein Verwalter nur mit einer entspre- chenden Ermächti gung für di e Stockwerkeigentümergemeinschaft an einem Zivil- prozess teilnehmen könne (Urk. 45 S. 4 Ziff. 8 [und S. 8 Ziff. 12 a.E.]). 6.2.1. Auch mit Bezug auf diesen Einwand legt die Klägerin in der Beru- fungsschri ft ni cht dar, dass und wo (Aktenstelle) sie diese Tatsachenhauptungen bereits vor Vorinstanz vorgetragen und gestützt darauf moniert hat, dass die Be- klagte an der Schlichtungsverhandlung nicht rechtsgültig vertreten gewesen und daher als säumig zu betrachten sei. Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid enthalten ebenfalls keinen Hi nwei s auf dahingehende tatsächliche Vorbringen der Klägerin und darauf, dass die (Rechts-)Frage der gültigen Vertretung der Beklag- ten schon vor Vorinstanz aufgeworfen wurde. Darauf ist deshalb ni cht näher ein- zugehen (Art. 317 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II/3; s.a. ZK ZPO-Sutter-Somm/Sei- ler , Art. 57 N 17 a.E.; BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6). 6.2.2. Selbst wenn die betreffenden Vorbringen nicht neu sein sollten, könn- te die Frage offenbleiben, ob die Beklagte durch die Teilnahme i hres Liegenschaf- tenverwalters an der Schlichtungsverhandlung rechtsgültig vertreten war. So gilt gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO bei Säumnis der klagenden Partei das Schlichtungs- gesuch als zurückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abge- schrieben, wobei der Abschreibung bzw. dem präsumierten Rückzug nach ei nhel- li ger Ansi cht keine materielle Rechtskraft zukommt (BK ZPO II -Alvarez/Peter, Art. 206 N 7; ZK ZPO-Honegger, Art. 206 N 5; KUKO ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, Art. 206 N 4; Egli, D IK E-Komm-ZPO, Art. 206 N 4; Wyss, Stämpflis Handkom- mentar, ZPO 206 N 4; Möhler, OFK-ZPO, ZPO 206 N 3; Staehelin/Staehelin/Gro- li mund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 20 Rz 24). Is t demgegenüber (nur) die beklagte Partei säumig, verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Eini- gung zustande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 ZPO). In diesem Fall hätte i n
casu die Klagebewilligung ausgestellt werden müssen (Art. 209 ZPO); die Unter- breitung eines Urteilsvorschlags oder die Fällung eines Entschei ds wären ange- sichts des Streitgegenstands und des Streitwerts nicht möglich gewesen (vgl. Art. 210-212 ZPO). Sind beide Parteien säumig, wird das Verfahren ebenfalls ohne Rechtskraftwirkung (Wyss, Stämpflis Handkommentar, ZPO 206 N 8; ZK ZPO-Honegger, Art. 206 N 7) als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 3 ZPO). Nach der gesetzlichen Regelung führen die Säumnis des Klägers al- lein und die Säumnis beider Parteien somit zur selben Art, das Schli chtungsver- fahren zu erledigen, und demnach zum gleichen Resultat (BK ZPO II -Alvarez/Pe- ter, Art. 206 N 9). Wie vorstehend dargelegt (E . III/5), hat die Klägerin selbst als säumig zu gel- ten. Damit bleiben die Rechtsfolgen für das vorliegende Verfahren dieselben, ob die Beklagte ihrerseits ebenfalls als säumig oder aber als rechtsgültig vertreten bzw. persönlich erschienen im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO zu betrachten ist. So oder anders hätte das Schlichtungsverfahren als gegenstandslos abgeschrie- ben werden müssen und ist die dennoch ausgestellte Klagebewilligung ungültig. Der gerügte Mangel hätte sich, sollte er tatsächlich vorliegen, somit ni cht zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt. Letztere zeigt denn auch ni cht auf, was sich da- raus zu i hren Gunsten ablei ten lassen könnte. Damit fehlt es an ei nem schutz- würdigen Interesse an der materiellen Beurtei lung des Einwands (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), weshalb darauf nicht einzutreten ist. 6.3. Die Klägerin si eht i hren Anspruch auf rechtli ches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) dadurch verletzt, dass die Vorinstanz den i n i hrer Ei nga- be vom 19. Mai 2015 (Urk. 29) gestellten Antrag auf Ei nvernahme von F._____ als Zeugen in nicht nachvollziehbarer Weise abgelehnt habe. Ihrer Ansi cht nach könnten mit dieser Zeugenaussage "die Erwägungen 5.5.3 ff. in der Verfügung vom 9. November 2015 widerlegt werden" (Urk. 45 S. 5 Ziff. 9). 6.3.1. Die Vorinstanz hat expli zi t begründet, weshalb sie den anerbotenen Zeugenbeweis als untauglich erachtet und deshalb ni cht abgenommen hat (Urk. 46 S. 11 E. 5.5.8-5.5.9). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin nicht einmal ansatzweise auseinander; darauf nimmt sie mit keinem Wort Bezug.
Ebenso wenig legt sie genügend bestimmt dar, welche konkrete tatsächliche An- nahme der Vorinstanz sich mit der beantragten Zeugeneinvernahme hätte wider- legen (oder beweisen) lassen. Sie beschränkt si ch darauf, ohne nähere Präzisie- rung in pauschaler Weise auf "die Erwägungen 5.5.3 ff." zu verweisen. Mit dieser zu allgemein gehaltenen Kritik lässt sich die geltend gemachte Gehörsverweige- rung oder ein anderer Mangel des angefochtenen Entscheids aber ni cht rechts- genügend dartun. Diesbezüglich erfüllt die Berufung die formellen Anforderungen an ei ne Berufungsbegründ ung ni cht, weshalb insoweit ni cht auf sie eingetreten werden kann (Art. 311 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II/2). 6.3.2. Die Rüge wäre im Übrigen auch materiell unbegründet. Wie die Vor- instanz zutreffend festhielt, umfasst das Recht auf Beweis(abnahme) nur Be- weismittel, die zum Nachweis der mi t i hnen zu beweisenden (form- und fristge- recht behaupteten und bestrittenen) Tatsachen taugli ch si nd (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Auf die Abnahme von Beweismitteln, die von vornherei n nicht geeignet sind, die strittige Tatsache festzustellen (d.h. objektiv untaugliche Beweismittel), darf das Geri cht ohne Gehörsverletzung verzi chten (BK ZPO II-Brönni ma nn, Art. 152 N 19; Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 152 N 25 ff.; ZK ZPO-Hasenböhler, Art. 152 N 18 ff.; KUKO ZPO-Schmi d, Art. 152 N 6 m.w.Hinw.). Dabei bestimmen die Parteien, welche konkrete Tatsache mit welchem von ihnen anerbotenen Be- weismittel bewiesen werden soll. Das folgt aus dem in Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO statuierten Prinzip der Beweisverbindung (vgl. BK ZPO II-Killias, Art. 221 N 29; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 221 N 51; s.a. Pahud, D IKE-Komm-ZPO, Art. 221 N 17) und gi lt grundsätzli ch auch im Anwendungsbereich der beschränkten Un- tersuchungsmaxi me , welcher die Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit den Prozessvoraussetzungen unterliegt (vgl. vorne, E. II/3). Auch in deren Rah- men ist die Beschaffung des Tatsachenmaterials und die Bezeichnung entspre- chender Beweismittel primär Sache der Parteien, insbesondere derjenigen Partei, die bezüglich des Vorliegens der fraglichen Prozessvoraussetzung beweisbelastet ist (BGE 139 III 278 E. 4.3 S. 281 f.; BSK ZPO-Gehri, Ar t. 60 N 10; KUKO ZPO- Domej, Art. 60 N 5). Mit Bezug auf das Erfordernis des persönlichen Erscheinens der Klägerin bzw. auf diejenigen Tatsachen, welche ei ne Subsumti on unter Art.
204 Abs. 1 ZPO zulassen, ist dies – wovon auch die Vorinstanz zutreffend aus- ging (vgl. Urk. 46 S. 8 E. 5.4.1) – die Klägerin. Die Klägerin behauptete in ihrer Eingabe vom 19. Mai 2015, die zum Beweis für das Vorliegen einer Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR ein- gereichte Vollmacht (Urk. 30/1) sei von ihrem einzelzeichnungsberechtigten Ver- waltungsratspräsidenten F._____ unterzei chnet worden. Weiter führte si e aus (Urk. 29 S. 2): "Herr F._____ kann denn auch als Zeuge auftreten und die Unter- zeichnung dieser Vollmacht bestätigen (Beweisofferte)." Dieser klar formulierte Beweisantrag bezi eht si ch einzig auf die tatsächliche Behauptung, F._____ habe die eingereichte Vollmacht unterzeichnet (und darüber hinaus auf keine weiteren Tatsachenbehauptungen). Wenn die Vorinstanz annahm, der anerbotene Zeu- genbeweis zur Frage der Unterzeichnung der Vollmacht tauge von vornherein weder zum Nachweis, dass die Vollmacht bereits anlässlich der Schlichtungsver- handlung vorgelegen habe, noch könne er die fehlenden Voraussetzungen für ei- ne Handlungsvol lmac ht im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR ersetzen, und wenn si e deshalb auf die Abnahme dieses Beweises verzichtete (Urk. 46 S. 11 E. 5.5.9), liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. des Rechts auf Beweis. Angesichts des Umstands, dass die Klägerin im Verfahren anwaltlich vertreten ist, bestand auch kein Anlass, dieselbe in Ausübung der richterlichen Fragepflicht (im Si nne von Art. 247 Abs. 2 ZPO bzw. der beschränkten Untersuchungsmaxime) zu r allfälligen Verbindung ihrer Beweisofferte mit weiteren Tatsachenbehauptun- gen anzuhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3 S. 575 ff.; BGer 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016, E. 7.1 m.w.Hinw.). 6.4. Auch mit der Rüge, die Vorinstanz habe die von der Beklagten angebo- tenen Gegenbeweismittel (Einvernahme des Friedensrichters D._____ und von Rechtsanwalt Y2._____ als Zeugen) zu Unrecht ni cht abgenommen (Urk. 45 S. 7 Ziff. 11 und S. 8 Ziff. 14), ist kein Mangel im Sinne von Art. 310 ZPO nachgewie- sen. Einerseits wi rd aus den entsprechenden Ausführunge n schon in formeller Hi nsi cht ni cht klar, zum Nachwei s welcher konkreten (entschei derheblichen) Tat- sachen diese Beweismittel hätten abgenommen werden sollen bzw. gegen wel- che von der Vorinstanz getroffene tatsächliche Annahme si ch der Ei nwand ri chtet
(Art. 311 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II/2). Andererseits bezieht sich das Recht ei- ner Partei auf Abnahme von form- und fristgerecht angebotenen Beweismitteln nur auf Beweise, die von der betreffenden Partei selbst offeriert wurden. Hi nge- gen wird dieses Recht (Art. 152 Abs. 1 ZPO) durch eine (selbst zu Unrecht erfolg- te) Nichtabnahme eines von der Gegenpartei offerierten Beweises nicht betroffen. Diesfalls ist nur das Recht der Gegenpartei auf Abnahme der von ihr angebote- nen Beweismittel tangiert, was gegebenenfalls von dieser (der Gegenpartei) gel- tend zu machen wäre. Die Klägerin ist durch die Nichtabnahme der von der Be- klagten anerbotenen Gegenbeweismittel somit ni cht i n i hrem (eigenen) Recht auf Beweis betroffen und insofern nicht zur Rüge legitimiert (vgl. ZR 107 [2008] Nr. 2 E. II/3 .5 .b). Ausserdem besteht für ein Gericht weder Anlass noch Verpflichtung, Beweismittel abzunehmen, die (ausschliesslich) mit Blick auf die Führung des Gegenbeweises angeboten wurden, solange es den Hauptbeweis i n Würdi gung der von der beweisbelasteten Partei angebotenen und abgenommenen (Haupt- )Beweismittel für ni cht erbracht erachtet (wie es die Vorinstanz bezüglich der Handlungsbevollmächtigung von E._____ mit Recht getan hat). Solches verlan- gen weder Art. 152 ZPO noch der Grundsatz des rechtli chen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO). Ob und i nwi ewei t sich daran im Bereich der vorliegend geltenden beschränkten Untersuchungsma xi me (vgl. vorne, E. II/3 ) etwas ändert, kann dahingestellt bleiben, nachdem in der Berufungsschrift nicht angegeben wird, an welcher Aktenstelle die Gegenbeweismittel offeriert wurden, und deshalb nicht feststeht, ob Letztere überhaupt zur Funkti on von E._____ (d.h. zum Nach- weis seiner Handlungsbevollmächtigung) und ni cht – worauf die Verfügung vom 4. Mai 2015 eher hindeutet – nur zur Frage angeboten wurden, ob im Schlich- tungsverfahren eine Vollmacht(surkunde) vorgelegt worden sei (vgl. Urk. 28 S. 3 Disp.-Zi ff. 2). 6.5. Ebenfalls unbehelflich ist der klägerische Einwand, aus den ins Recht gereichten Klagebeilagen (Urk. 4/4, 23/29 und 23/30) ergebe sich, dass der Be- vollmächtigte E._____ in der vorliegenden Streitsache schon mehrmals mit der Beklagten verhandelt bzw. mit deren Verwaltung korrespondiert habe, was als Hinweis auf seine Handlungsbevollmächtigung gemäss Art. 462 OR zu werten sei (Urk. 45 S. 7 f. Ziff. 12). Die fraglichen Kontaktnahmen mögen allenfalls ein Indiz
dafür darstellen, dass E._____ ermächtigt ist bzw. war, für di e Klägerin ei ne ein- vernehmliche Lösung des Rechtsstreits anzustreben. Dass ihm die Klägerin dar- über hi naus ei ne kaufmänni sche Handlungsbevollmächtigung im Sinne von Art. 462 OR (vgl. vorstehende E. III/ 4.3) erteilt hätte, lässt sich daraus aber i n kei- ner Weise ableiten; dafür bietet allein der Umstand, dass es zu den aktenkundi- gen Kontaktnahmen zwischen ihm und der Beklagten bzw. deren Verwaltung ge- kommen ist , keine Anhaltspunkte. Aufgrund dieses Umstands kann er deshalb ni cht als kaufmännischer Handlungsbevollmächtigter gelten (vgl. Urk. 45 S. 7 Ziff. 12 [Abschni tt 2]). Im Übrigen wi rd i m vori nstanzli che n Entschei d ausdrücklich festgehalten, dass sich eine als Partei vorgeladene AG ni cht nur durch ei n Mit- glied des Verwaltungsrates, sondern auch durch ei nen kaufmänni schen Hand- lungsbevollmächtigten vertreten lassen kann. Gemäss dem von der Klägerin selbst zitierten höchstri chterli chen Präjudi z (BGer 4A_530/2014 vom 17. April 2015 = BGE 141 III 159) muss die kaufmännische Handlungsvollmacht der für ei ne AG erschei nenden natürli chen Person jedoch aus den i n der Schli chtungs- verhandlung vorzuweisenden Urkunden hervorgehen, damit die AG als persönlich erschi enen im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO gelten kann (vorne, E. II I.4 .1-4.2). Daran würde es vorliegend selbst dann fehlen, wenn entgegen den vorstehenden Ausführunge n aus den besagten Kontakten auf das Vorliegen einer kaufmänni- schen Handlungsvol lmac ht zugunsten von E._____ geschlossen werden müsste. 6.6. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Vorinstanz mit Recht annahm, es sei nicht erwiesen, dass E._____ die Vollmachtsurkunde an di e Schli chtungsver ha ndlung mitgebracht habe, oder ob darin ei ne unri chti ge Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 310 lit. b ZPO zu erblicken sei, wie die Klägerin sinngemäss geltend macht (vgl. Urk. 45 S. 5 Ziff. 9, S. 7 Ziff. 11 und S. 8 Ziff. 13 und 14). Es braucht somit auch nicht entschieden zu werden, ob die Berufung diesbezüglich den gesetzlichen Begründungsanforderunge n genügt, insbesondere, ob sich die Klägerin in diesem Zusammenhang mit ihrer nur margi- nal auf die vorinstanzliche Argumentation Bezug nehmenden Kritik i n rechtsgenü- gender Weise mit den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 311 ZPO und vorne, E. II/2). Ebenso erübrigt sich die von der Klägerin eventualiter beantragte Ergänzung des Beweisverfahrens durch Ei n-
vernahme des Friedensrichters D._____ als Zeuge zu r Frage, ob die Vollmachts- urkunde i m Schli chtungsverfa hre n vorgelegt wurde (Urk. 45 S. 2 und S. 8 Ziff. 14). 6.7. Weitere Mängel des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 310 ZPO werden in der Berufung nicht geltend gemacht und sind auch nicht offen- sichtlich (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II/2). 7. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz im Ergeb- nis zu Recht mangels gültiger Klagebewilligung auf die Klage nicht eingetreten ist. D i e Berufung i st daher unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. Dementsprechend ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang ist die nicht selbstständig angefochtene Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens (Urk. 46 S. 14 Disp.-Ziff. 2-5) ohne Weiteres zu bestätigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ebenfalls vollumfänglich der mit i hren Rechtsmittelanträgen unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zwei ti nstanzli c he Entscheidgebühr ist bei einem Streitwert von Fr. 20'000.-- gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'150.-- festzusetzen (Art. 105 Abs. 1 ZPO) und mit dem von der Klägerin ge- leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ausserdem ist die Klägerin zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beklagten für das zweit- instanzliche Verfahren eine nach den Vorschriften der AnwGebV zu bemessende (volle) Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 105 Abs. 2 und Art. 111 Abs. 2 ZPO). Deren Höhe ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf insgesamt Fr. 1'080.-- (Fr. 1'000.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 2-5) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'150.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'080.-- zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Friedensrichteramt C._____ und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen vo n der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 2. August 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Nietlispach
versandt am: mc