Art. 224 Abs. 1 ZPO, spätester Zeitpunkt für die Widerklage. Im vereinfachten Verfahren ist die einstweilige Stellungnahme der beklagten Partei keine Klage- antwort, nach welcher eine Widerklage ausgeschlossen ist .
Im vereinfachten Verfahren war streitig, ob der Beklagte der Klägerin den Rest einer vertraglich vereinbarten Entschädigung für eine software-Lizenz schulde. Der Beklagte bestritt, dass der Vertrag gültig sei und verlangte wi- derklageweise die geleistete Anzahlung zurück. D er Ei nzelri chter hi ess di e Klage gut und trat auf die Widerklage nicht ein, weil er sie für verspätet an- sah. Das Obergericht widerspricht.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
Säumni s- und anderen prozessualen Folgen des ordentlichen Verfahrens anzu- wenden. Das Gesetz und auch die Materialien lassen keinen Zweifel daran, dass die mündliche Verhandlung für das Gericht obligatorisch ist (BGE 140 III 450). Verzicht der beklagten Partei auf eine vorgängige Stellungnahme kann daher ni cht zu Säumni s führen (OGerZH PD150004 vom 19. März 2015, OGerZH FV140173 vom 18. September 2014, OGerZH FP140019 vom 28. Januar 2014), und ebenso wenig kann die beklagte Partei mit der Widerklage ausgeschlossen sein, wenn sie diese in ihren vorläufigen Bemerkungen im Sinne des Art. 245 Abs. 2 ZPO nicht schon erhebt. Noch nicht entschieden wurde, ob im Rahmen eines vom Gericht angeordneten Schriftenwechsels eine Klageantwort im Sinne von Art. 222 ZPO verlangt werden kann. Die Praxis des Bundesgerichts konse- quent weiter gedacht, dürfte das nicht der Fall sein − der Schriftenwechsel müsste im Sinne der vom Gesetzgeber gewollten konsequenten Mündlichkei t auch dann als blosse Ergänzung, und nicht als Ersatz der mündlichen Verhandlung verstan- den werden. Das kann heute allerdings noch offen bleiben. Der Einzelrichter ist also zu Unrecht nicht auf die Widerklage eingetreten, und die Rüge des Beklagten in diesem Punkt ist begründet. Allerdings müsste die Widerklage nach den Erwägungen der vorstehenden Ziffer. 2 abgewiesen wer- den; der Beklagte ist an den Vertrag gebunden, und er trägt keine Argumente da- für vor, weshalb er in diesem Fall die Anzahlung auf seine vertragliche Leistung sollte zurück fordern können. Beschwert durch den unrichtigen Entscheid wäre allenfalls die Klägerin, welche Anspruch auf Abweisung und nicht nur auf Nicht- eintreten hatte. Der Beklagte hat kein schützenswertes Interesse daran, dass sei- ne Widerklage durch Abweisung statt durch Nichteintreten abgewiesen wird. Da er Gutheissung der Widerklage verlangt, hat er an seinem Antrag zwar das erfor- derliche Interesse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), im Ergebnis ist die Berufung aber auch in diesem Punkt abzuwei sen.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 29. Mai 2015 Geschäfts-Nr.: NP150010-O/U