Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP150006-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, lic. i ur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 2. April 2015
i n Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen KESB, Beklagte und Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 3. März 2015 (FV140052-F)
Erwägungen: 1. Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) machte vor Vorinstanz am 24. November 2014 unter Einreichung der Klagebewilligung vom 12. Septem- ber 2014 eine Klage mit sinngemäss folgendem Rechtsbegehren anhängig (Urk. 1 und 2 S. 1): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 3'000.– (Prozessentschädi- gung) zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7'000.– (Genugtuung) zu be- zahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 2. Mit Verfügung vom 3. März 2015 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein und auferlegte dem Kläger die Kosten des Verfahrens (Urk. 10 S. 3). Gegen diese Verfügung erhob der Kläger innert Frist Berufung, wobei er folgende Anträ- ge stellt (Urk. 9 S. 1): "1. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen mich und die Beklagte Partei vorzuladen und über meine Klageeinträge zu entscheiden 2. Es ist mir ein vom Gericht bestellter unentgeldlicher Rechtsanwalt unter kosten und entschädigungslasten der Vorinstanz zuzusprechen 3. Es ist mir keine Prozessentschädigung zuzusprechen 4. Unter kosten und entschädigungslasten der Vorinstanz" 3. Zunächst macht der Kläger geltend, die Vorinstanz habe ihre Verfü- gung mit keinem Wort begründet (Urk. 9 S. 2). Dies ist unzutreffe nd: Die Vor- instanz hat ausgeführt, dass das Gericht auf eine Klage (nur dann) eintrete, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien. Zu den Prozessvoraussetzungen zähl- ten unter anderem auch die Rechts- und Parteifähigkeit (Urk. 10 S. 2). Auf Sei ten der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) sei die Rechts- und Par- teifähigkeit nicht gegeben. Die KESB Horgen sei dem Zweckverband Soziales Netz Bezirk Horgen angeschlossen. Der Zweckverband sei eine öffentlich- rechtli che Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sinne von § 7 des
Gemeindegesetzes (GG ZH). Die KESB Horgen sei demnach als Verwaltungs- einheit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu qualifizieren, welche nicht rechts- und parteifähig sei (Urk. 10 S. 2). Damit kam die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht vollumfängli ch nach: Si e hat in nachvollziehbarer Art und Weise begründet, weshalb auf die Klage nicht eingetreten werden kann. 4. Weiter stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, die Beklagte sei sehr wohl handlungsfähig, schliesslich habe sie (bzw. seine damalige Vormundin) die Klage gegen Herrn B._____ bzw. die Berufung gegen das der heutigen Forderung zugrunde liegende Urteil des Bezirksgerichts Bülach zurückgezogen (Urk. 9 Ziff. 6 der Begründung). Der Kläger vermischt zwei Dinge: Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB). Dass seine damalige Vormundin für den Kläger handeln durfte, ergab sich direkt aus dem Gesetz, indem Art. 367 Abs. 1 aZGB festhielt, dass der Vormund die gesam- ten persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen des entmündigten Bevor- mundeten wahrnimmt und dessen Vertreter ist. Das heisst, der Vormund handelte anstelle des Bevormundeten. Etwas anderes ist hingegen die Rechtsfähigkeit der Behörde. Die Rechtsfähigkeit ist die Voraussetzung für die Parteifähigkeit, welche dann gegeben ist, wenn jemand rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann (Art. 66 ZPO). Hier setzt die - zutreffende - Er wägung der Vorinstanz an. Die Beklagte ist dem Zweckverband Soziales Netz Horgen ange- schlossen, wie sich aus den Zweckverbandstatute n Ki ndes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirk Horgen ergibt (Art. 2 der ergänzenden Statuten, vgl. www.snh-zv.ch/media/archive1/downloads/ZweckverbandsstatutenKESB.pdf). Dieser Zweckverband bildet eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, welcher ge- stützt auf Art. 52 Abs. 2 ZGB und § 7 Gemeindegesetz des Kantons Zürich eine eigene Persönlichkeit zukommt und welche daher gestützt auf Art. 53 ZGB auch rechtsfähig und damit parteifähig ist. Die KESB ist indes nur eine Aufgabe, welche durch den Zweckverband wahrgenommen wird, weshalb die Vorinstanz zutreffend
davon ausgegangen ist, dass es sich dabei lediglich um eine nicht selbstständig rechtsfähige Verwaltungseinheit handelt. 5. Ferner macht der Kläger geltend, bereits der Friedensrichter wäre ge- zwungen gewesen, ihn auf rechtliche Mängel seiner Klage hinzuweisen. Der Frie- densrichter habe ihm gesagt, dass das Bezirksgericht gezwungen sei, die Partei- en vorzuladen und über seine Klage zu entscheiden (Urk. 9 Ziff. 7 der Begrün- dung). Aus den vom Kläger vor Vorinstanz eingereichten Klagebeilagen ergibt sich, dass er zunächst gegen die Vormundschaftsbehörde C._____ eine Klage erho- ben hatte und dann vom Friedensrichter C._____ mit Schreiben vom 7. Juli 2014 darauf hingewiesen worden war, dass es diese Behörde nicht mehr gebe und er - der Kläger - sich nun überlegen müsse, wen er als beklagte Partei zur Rechen- schaft ziehen wolle. Ausserdem bot der Friedensrichter von C._____ dem Kläger an, für eine vorgängige Besprechung der Angelegenheit zur Verfügung zu stehen (Urk. 3/6). Nachdem der Kläger sich daraufhin gleichentags mit demselben Rechtsbegehren, welches sich aber diesmal gegen die heutige Beklagte richtete, an das Friedensrichter Horgen wandte (Urk. 3/7), machte die KESB Horgen mit Schreiben vom 14. August 2014 an das Friedensrichteramt Horgen darauf auf- merksam, dass sie keine juristische Person und daher auch nicht rechts- und handlungsfähig sei. Wenn eine Forderung geltend gemacht werden wolle, müsse diese gegenüber dem Zweckverband erhoben werden, wobei ebenfalls darauf hingewiesen wurde, dass für allfällige Forderungen gegen die ehemaligen Vor- mundschaftsbehörden die Gemeinden haftbar blieben (Urk. 3/8). Der Klagebewil- ligung des Friedensrichteramtes Horgen lässt sich sodann entnehmen, dass die Schli chtungsver ha ndlung lediglich in Anwesenheit des Klägers stattfand und er aber (spätestens) mit dieser Klagebewilligung über den Inhalt des Schreibens der KESB Horgen vom 14. August 2014 und damit über den Standpunkt der Beklag- ten, sie sei nicht parteifähig, informiert worden war (Urk. 1). Dennoch hielt der Kläger an seiner Klage fest. Angesichts dieser Aktenlage kann sich der Kläger im Berufungsverfa hre n nicht auf den Standpunkt stellen, das Friedensrichteramt hätte ihn über die
Rechtslage aufklären müssen. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass der Klä- ger vom Friedensrichter mindestens darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Passivlegitimation der Beklagten nicht gegeben sein könnte. Dennoch reichte der Kläger die Klagebewilligung vor Vorinstanz ein und erwirkte so den angefochte- nen Ni chtei ntretensentsc hei d. 6. Der Kläger moniert ferner, dass die Vorinstanz von der Beklagten keine Stellungnahme eingeholt habe, was bundesrechtswidrig sei (Urk. 9 Ziffer 8 der Begründung). Das Gericht prüft das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO), dazu gehört auch die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, tritt das Gericht (nur) dann auf die Klage ein, wenn die Prozessvoraussetzun- gen vorliegen (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Kommt das Gericht zum Schluss, dass diese nicht erfüllt sind, erleidet die Gegenpartei durch den Nichteintretensentscheid kei- nen Nachtei l, weshalb si e zur Klage auch ni cht Stellung nehmen muss. Das Vor- gehen der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden. 7. Weiter stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, die Vorinstanz hätte die Parteien vorladen und in Dreierbesetzung und nicht als Einzelgericht über sei- ne Klage entscheiden müssen (Urk. 9 Ziff. 9 der Begründung). Gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– das vereinfachte Verfahren. Die sachliche Zuständigkeit, das heisst in welcher Besetzung über eine Klage entschieden wird, ist kantonalrechtlich geregelt. Im Kanton Zürich ist für Streitigkeiten im vereinfach- ten Verfahren in erster Instanz das Einzelgericht in Zivilsachen zuständig (§ 24 lit. a GOG). Damit hat die Vorinstanz das Verfahren zu Recht dem Einzelgericht und nicht dem Bezirksgericht zugewiesen. 8. Ferner macht der Kläger geltend, die Vorinstanz hätte die Parteien vor- laden müssen, weil er nicht die unentgeltliche Prozessführung beantragt habe. Da die Kosten gemäss gesetzlicher Regelung der unterliegenden Partei aufzuerlegen seien, hätte immer noch die Möglichkeit bestanden, nach durchgeführte r Ver-
handlung und im Falle seines Unterliegens die Kosten i hm aufzuerlegen (Urk. 9 Ziff. 10 der Begründung). Wie bereits oben ausgeführt, darf das Gericht nur auf eine Klage eintreten, das heisst materiell darüber entscheiden, wenn die Prozessvoraussetzungen ge- geben sind. Dies ist vorliegend - wie bereits ausführlich dargelegt - nicht der Fall. Der Kläger hat daher unabhängig von der Kostentragung keinen Anspruch darauf, dass das Gericht über seinen geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung entscheidet. Vielmehr scheitert die gegen die Beklagte erhobene Klage bereits daran, dass die Beklagte gar nicht als Partei in einem Prozess auf- treten kann. 9. Zusammengefasst erweist sich die Berufung des Klägers als offen- sichtlich unbegründet. Sie ist daher vollumfänglich abzuweisen. Bei dieser Sach- lage kann auf das Einholen einer Berufungsantwort der Beklagten verzichtet wer- den (Art. 312 ZPO). 10. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Klä- ger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sodann sind den Parteien für das Beru- fungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger infolge seines Unterliegens sowie aufgrund seines Antrags, der Beklagten mangels er- heblicher Umtriebe. 11. Der Kläger stellt ferner einen Antrag auf Bestellung ei nes unentgeltli- chen Rechtsvertreters (Urk. 9 Ziff. 11 der Begründung). Aus der Begründung wird ni cht ganz klar, ob der Kläger diesen Antrag für das Berufungsverfahren oder für das nach seiner Auffassung durchzuführende erstinstanzliche Verfahren stellt. Mit Blick auf das erstinstanzliche Verfahren ist festzuhalten, dass dieses nun abgeschlossen ist, nachdem der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz im Beru- fungsverfahre n zu bestätigen i st. Es kann dem Kläger daher kein unentgeltlicher Rechtsbeistand mehr bestellt werden. Was das Berufungsverfahren anbelangt, so wird dieses mit dem vorliegen- den Urteil ebenfalls abgeschlossen und es sind keine weiteren Prozesshandlun-
gen des Klägers mehr nötig. Ferner erweist sich das Berufungsverfahren ange- sichts der fehlenden Parteifähigkeit der Beklagten ohnehin als aussichtslos, so dass im Berufungsverfahren die Voraussetzungen für die Gewährung der unent- geltlichen Rechtsvertretung nicht gegeben sind (Art. 118 Abs. 1 lit. c in Verbin- dung mit Art. 117 ZPO). Es wird verfügt: 1. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelge- richts am Bezirksgericht Horgen vom 3. März 2015 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 875.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 9, sowie an das Einzelgericht am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück.
Züri ch, 2. April 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. H.A. Müller Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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