Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP150001-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 17. März 2015
i n Sachen
A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____ ltd, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 30. Oktober 2014 (FV140198-L)
Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 8'717.65 zuzüglich Zins von 5 % seit 20. Februar 2014 sowie Fr. 15'606.68 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich 8 % MwSt.) zu Lasten der Beklagten. "
Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 30. Oktober 2014: (Urk. 23 S. 8) "1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 8'717.65 nebst Zins zu 5 % seit 20. Februar 2014 sowie Fr. 15'606.68 zu bezahlen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin ge- leisteten Vorschuss verrechnet. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'730.– (inkl. Mehrwertsteuer) zuzüglich der Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 440.– zu bezahlen. Zudem wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die effektiv geleiste- ten Gerichtskosten zu ersetzen. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage)."
Berufungsanträge: der Berufungsklägerin und Beklagten (Urk. 22 S. 2):
"1. Die Verhandlung beim Friedensrichteramt ist neu anzusetzen, da der Beklagten äus- serst kurzfristig (nur gerade 5 Tage davor!) ein Termin auferlegt wurde, so dass sie nicht an der Verhandlung teilnehmen konnte. Es hätte der Unterzeichner (VR- Präsident) anwesend sein sollen, der aber Termine im Tessin zu wahren hatte und diese kurzfristig nicht verschieben konnte.
Erwägungen: 1.1 Am 13. August 2014 reichte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz die Klage gegen die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) ein, mit welcher sie gestützt auf einen Beratungsvertrag insge- samt Fr. 24'324.33 fordert (Urk. 1-4/2-13). Nach fristgerechtem Eingang des mit Verfügung vom 25. August 2014 geforderten Kostenvorschusses seitens der Klä- gerin setzte die Vorinstanz der Beklagten mit Verfügung vom 22. September 2014 eine Frist von 14 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme zur Klageschrift vom 13. August 2014 an (Urk. 6-9). Diese Fristansetzung erfolgte unter der Andro- hung, dass die Parteien bei Säumnis oder Stillschweigen umgehend zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen würden (Urk. 9 S. 2). Diese Verfügung nahm seitens der Beklagten C._____ am 23. September 2014 entgegen (Urk. 10/2). Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wurden die Parteien mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 auf den 30. Oktober 2014, 10.30 Uhr, zur Hauptverhandlung vorge- laden (Urk. 11/1). Diese Vorladung nahm D._____ am 10. Oktober 2014 für die Beklagte entgegen (Urk. 11/4). Am 30. Oktober 2014 erging vorgenanntes Urteil zunächst in unbegründeter, hernach auf Verlangen der Beklagten in begründeter Form (Urk. 14; Urk. 16-18).
1.2 Innert Frist erhob die Beklagte mit Schreiben vom 15. Januar 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 16. Januar 2015) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 22). 2. Die Beklagte reicht im Berufungsverfahren erstmals Unterlagen ein, welche sich bislang nicht bei den Akten befinden (Korrigierte Eingangsanzei- ge/Vorladung des Friedensrichteramtes Zürich, Kreise 1 + 2, vom 9. Juli 2014 [Urk. 25/2]; E-Mail von E._____ für die Beklagte an das Friedensrichteramt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 17. Juli 2014 [Urk. 25/3]). Im Berufungsverfahren si nd neue Vorbringen (Noven) lediglich im Rahmen echter Noven zulässig, mithin neuer Tatsachenvorbringen, welche kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Inwiefern die Beklagte diese Unterlagen nicht bereits nach entsprechender Fristansetzung durch die Vor- instanz (Verfügung vom 22. September 2014) einreichen konnte, legt sie mit kei- nem Wort dar. Damit aber sind diese Unterlagen neu und dementsprechend un- zulässig und unbeachtlich. Ebenso sind die damit in Zusammenhang stehenden, erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwendungen, wonach das Frie- densrichteramt die Vorladung zu kurzfristig versandt und das Verschiebungsge- such der Beklagten zu Unrecht abgewiesen habe (Urk. 22 S. 2 f.), neu und dami t unzulässi g und unbeachtli ch. 3.1 Auf Antrag 1 betreffend die Schli chtungsverhandlung i st ni cht ei nzutre- ten. Das Schlichtungsverfahren wurde mit dem Ausstellen der Klagebewilligung abgeschlossen (Art. 209 ZPO). Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtspre- chung handelt es sich bei der Klagebewilligung um keine anfechtbare Entschei- dung im Sinne von Art. 319 lit. a ZPO und Art. 308 ZPO (BGE 139 III 273 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2.1). Da- mit aber kann die Klagebewilligung als solche nicht angefochten und somit aufge- hoben und das Verfahren zur Wiederholung der Schli chtungsverhandlung an di e Schlichtungsbehörde zurückgewiesen werden. Entsprechend zi elen die Einwen- dungen der zu kurzfristigen Vorladung und des zu Unrecht abgewiesenen Ver- schiebungsgesuchs ohnehin ins Leere, selbst wenn sie zu berücksichtigen wären.
Wollte die Beklagte ein Wiederherstellungsgesuch für die versäumte Schlich- tungsverhandlung stellen, wäre dies gemäss Art. 148 Abs. 3 ZPO zwar auch noch nach Beendigung des Prozesses möglich. Der Entscheid obläge indes derjenigen Instanz, vor welcher die versäumte Frist zu wahren bzw. der Termin einzuhalten gewesen wäre (BSK ZPO-Gozzi , 2. Auflage, Basel 2013, Art. 149 N 2; KUKO ZPO-Hoffmann-Nowotny, Basel 2010, Art. 148 N 12 und Art. 149 N 3). Entspre- chend hätte die Beklagte ein solches Gesuch beim Friedensrichteramt beantra- gen müssen, weshalb hierauf aufgrund fehlender Zuständigkeit nicht einzutreten wäre. Entsprechend ist diesbezüglich auf die Berufung ni cht ei nzutreten. 3.2.1 In Bezug auf die Vorladung der Vorinstanz vom 8. Oktober 2014 macht die Beklagte geltend, diese sei nicht korrekt formuliert gewesen, weshalb es zu einer Verwechslung des Termins gekommen sei. So habe die Vorladung auf Mittwoch, den 30. Oktober 2014, gelautet; der richtige Wochentag wäre aber der Donnerstag gewesen. Er, der Vertreter der Beklagten, habe den Termin in seiner Outlook-Agenda aus einer falschen Intuition heraus am 31. Oktober 2014 eingetragen, was sicherlich sein Fehler gewesen sei. Dies habe er am 30. Oktober 2014 festgestellt und um 10.40 Uhr beim Gericht angerufen. Ge- ri chtsschreiber MLaw F._____ habe ihm gesagt, dass die Verhandlung in vollem Gange sei; er könne ja auf das unbegründete Urteil hin rekurrieren. Ein Gericht sollte es sich jedoch nicht leisten, mit einer fehlerhaften Vorladung solch eine Verwirrung zu sti ften. Sie hätten sozusagen beide versagt, denn auch er als Ver- treter der Beklagten hätte sich früher melden können. Ihn als Vertreter der Be- klagten treffe dabei aber nur ein leichtes Verschulden. Obwohl er Herrn F._____ um Verschiebung der Verhandlung gebeten habe, sei diese nicht gewährt wor- den, da die Verhandlung in vollem Gange gewesen sei. Damit aber habe man der Beklagten das rechtliche Gehör verweigert (Urk. 22 S. 3). 3.2.2 Zutreffend ist, dass der Termin auf Mittwoch, den 30. Oktober 2014, von der Vori nstanz festgesetzt worden ist, was offenkundig ei n Versehen i st, han- delte es sich doch beim 30. Oktober 2014 um einen Donnerstag (Urk. 11/1). In- wiefern dadurch der Vorladung ein derart gravierender Fehler anhaften sollte, dass diese ungültig und damit das Verfahren zu wiederholen wäre, ist indes nicht
einzusehen. So wurde die Vorladung am 9. Oktober 2014 – und damit gemäss Art. 134 ZPO ausreichend frühzeitig – an die im Handelsregister eingetragene Ad- resse "... [Adresse]" an die Beklagte versandt. Diese Vorladung hat die Beklagte unbestrittenermassen am 10. Oktober 2014 und damit 20 Tage vor Termin erhal- ten. Dies wird denn auch zu Recht nicht beanstandet. Sodann führt der (ei nzel- zeichnungsberechtigte) Verwaltungsratspräsident der Beklagten selber aus, da- von ausgegangen zu sein, dass ein Versehen vorgelegen habe und es sich beim Verhandlungstag um den Donnerstag und nicht den Mittwoch gehandelt habe. Damit aber konnte die Beklagte den korrekten Verhandlungstermin ohne weiter- gehende Schwierigkeiten feststellen; so ist auch für die Beklagte niemand – wie von der Vorinstanz entgegen der Darstellung der Beklagten richtig festgehalten (Urk. 22 S. 3) – am Mittwoch, den 29. Oktober 2014, erschienen. Damit aber kann ni cht von ei ner durch die Vorladung verursachten Verwirrung gesprochen werden, welche es der Beklagten verunmöglicht hätte, den Termin wahrzunehmen, zumal der Verwaltungsratspräsident der Beklagten selber eingestand, den Termin am Freitag, den 31. Oktober 2014 und damit an einem gänzlich falschen Tag im Ka- lender vermerkt zu haben. Entsprechend aber war die Beklagte vor Vori nstanz säumig, weshalb diese zu Recht gestützt auf die Vorbringen der Klägerin und die Akten entschieden hat. Sodann hat die Beklagte noch ni cht einmal behauptet, ein Wiederherstellungsgesuch für die versäumte Hauptverhandlung gestellt zu haben. Wie erwähnt (Ziffer 3.1 hiervor), wäre ein solches ohnehin vor Vorinstanz zu stel- len gewesen. Die Rechtsmittelinstanz wäre hierfür nicht zuständig (Art. 148 ZPO). Schliesslich kann der Aktennotiz vom 30. Oktober 2014 auch nicht – wie vom Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten behauptet – ei n durch ihn gestelltes Gesuch um Verschiebung der Verhandlung entnommen werden. Ein solches wä- re im Übrigen ohnehi n infolge Verspätung abzuweisen gewesen, da dieses vor Beginn des Termins hätte gestellt werden müssen (Art. 135 lit. b ZPO). Damit aber liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Antrag 2 ist abzuwei- sen. 3.3 Abschliessend äussert sich die Beklagte zur Sache. Diese nun erst- mals im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen die Forderung an sich (unzutreffender Stundenansatz, fehlende Zeichnungsberechtigung von
G._____ für die Bestätigung der Honorarvereinbarung etc.) si nd – mit Blick auf das unter Ziffer 2 hiervor Ausgeführte – unzulässige Noven, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.4. Damit erweist si ch di e Berufung als offensi chtli ch unzulässi g bzw. un- begründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. 4.1 Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i n Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 30. Oktober 2014 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 22, Urk. 24 und Urk. 25/1-8, sowie an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Züri ch, 10. Abtei lung, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen di e ersti nstanzli che n Akten an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'324.33. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 17. März 2015
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmi dt
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