Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP140018-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber Dr. M. Nietlispach Urteil und Beschluss vom 18. Mai 2015
i n Sachen
Erbe der †A., nämli ch B., Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwälti n D r. i ur. X._____
gegen
Gemeinde C._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 8. September 2014 (FV130027-G)
Rechtsbegehren: des Klägers (Urk. 18 S. 1):
"Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 11'564.95 zuzüglich 5% Zins auf Fr. 2'464.95 ab 10. September 2008 und 5% Zins auf Fr. 9'100.-- ab 1. August 2007 zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
der Beklagten (Urk. 20 S. 2): "1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers."
Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 8. September 2014 (Urk. 35): 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--. 3. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren, den weiteren Kosten im Umfang von Fr. 2'589.65 und den Kosten für das vom Obergericht des Kantons Zürich unter der Geschäfts-Nr. NP130003-O geführte Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 2'000.--, wer- den dem Kläger auferlegt. 4. Die Gerichtskosten werden – soweit ausreichend – mit den beiden vom Klä- ger geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von insgesamt Fr. 4'000.-- verrechnet. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- (8% Mw S t . darin enthalten) zu bezahlen. 6. ... [Mitteilungssatz] 7. ... [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Klägers (Urk. 34 S. 2): "Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 8. September 2014 aufzu- heben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
der Beklagten (Urk. 39 S. 2):
"1. Die Berufung des Klägers vom 20. Oktober 2014 sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu- lasten des Klägers."
Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Am 10. September 2002 errichtete die Vormundschaftsbehörde C._____ über A., geboren am tt.mm.1918 und gestorben am tt.mm.2012, eine Vertretungs- und Vermögensverwaltungsbeistandschaft (Urk. 19/1). Als Bei- stand wurde Amtsvormund D. eingesetzt. Ab dem 1. Januar 2007 bis zur Aufhebung der Massnahme am 31. März 2007 amtete Amtsvormund Dr. E._____ als Beistand (vgl. Urk. 19/29). Die vorliegende Klage beruht auf dem Vorwurf, die beiden Beistände hätten Pflichtverletzungen begangen. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2006 hatte A._____ der Sozialbehörde der Gemeinde C._____ eine Kopie der Vollmacht mit Substitutionsbefugni s ei nge- reicht, welche sie ihrem Sohn, dem heutigen Kläger und Berufungskläger (nach- folgend Kläger), mit Datum vom 23. Dezember 2006 ("12/23/2006") erteilt hatte. Diese Vollmacht umfasste insbesondere auch die Verwaltung der Liegenschaft am F.-weg ... i n C. und ermächtigte den Kläger, sämtli che hi erzu er- forderlichen Rechtshandlungen und -geschäfte vorzunehmen sowie die Ansprü- che seiner Mutter nötigenfalls vor Gericht durchzusetzen bzw. die in der Voll- macht bezeichnete Angelegenheit mit den Kompetenzen eines Generalbevoll- mächtigten zu erledigen (Urk. 21/44 = Urk. 19/31). Der Kläger trat unter Hinweis auf diese Vollmacht als Bevollmächtigter seiner Mutter auf (vgl. Urk. 21/47 und insbes. Urk. 21/49). 2. Am 12. April 2009 erteilte A._____ dem Kläger eine schriftliche Voll- macht betreffend Beistandschaft (Urk. 1/2). Dieser wiederum stellte am 13. Mai
2009 eine Vollmacht auf RAi n D r. X._____ aus (Urk. 1/3). Mit Eingabe vom 12. Februar 2010 gelangte Letztere an die Vorsteherschaft der Gemeinde C._____ (Beklagte und Berufungsbeklagte; im Folgenden Beklagte) und machte namens der A._____ eine auf das kantonale Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (HG; LS 170.1) gestützte Schadenersatzforderung geltend (Urk. 1/4/1). Mit Schreiben vom 28. April 2010 bestritt die Beklagte den geltend gemachten An- spruch (Urk. 1/4/2). In der Folge machte die klägerische Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 29. April 2011 namens der A._____ beim Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (Vori nstanz), die vorliegende Haftungsklage mit dem ein- gangs wiedergegebenen Rechtsbegehren anhängig (Urk. 1/1). Mit Verfügung vom 6. September 2012 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein, wobei sie die Kos- ten dem heutigen Kläger auferlegte (Urk. 1/67 = Urk. 1/70). Am tt.mm.2012 ve r- starb A._____ (Urk. 1/62). Als deren Alleinerbe erhob der Kläger Berufung gegen die vori nstanzli che Verfügung vom 6. September 2012 (Urk. 1/69). Am 27. Februar 2013 beschloss die Kammer, den vori nstanzliche n Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Sache zur D urchführung des Verfahrens und zu neuer Entschei dung an di e Vor- i nstanz zurückzuweisen. Die Entschei dgebühr für das Berufungsverfahren wurde auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und die Regelung der zweitinstanzlichen Prozesskos- ten dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten (Urk. 1/81 = Urk. 2). Nach durchgeführter Hauptverhandlung (Urk. 23) und gescheiterten ausser- gerichtlichen Vergleichsbemühungen (vgl. Urk. 27-28) wies die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom 8. September 2014 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers ab (Urk. 31 = Urk. 35). 3. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 20. Okto- ber 2014 Berufung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei lung an di e Vori nstanz zurückzuwei se n (Urk. 34). Die frist- wahrend erstattete Berufungsantwort vom 15. Dezember 2014 (Urk. 39; s.a. Urk. 38) mit dem Antrag auf Abweisung der Berufung wurde dem Kläger mit Ver-
fügung vom 22. Dezember 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 40). Dazu liess der Kläger am 20. Februar 2015 i nnert formell angesetzter Frist (vgl. Urk. 41- 44) eine Stellungnahme einreichen (Urk. 45), welche der Beklagten mi t Verfügung vom 23. Februar 2015 zur Kenntni snahme zugestellt wurde (Urk. 48). Weitere Eingaben si nd ni cht erfolgt. II. Prozessuales 1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere wurde die Berufung innert gebotener Frist erhoben (Art. 311 Abs. 1 und Art. 142 f. ZPO so- wie Urk. 32) und der dem Kläger mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- rechtzeitig geleistet (Urk. 36 und 37). Zwar stellt der Kläger kei nen bezifferten Berufungsantrag in der Sache selbst, sondern ve r- langt lediglich die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Urk. 34 S. 2), was den formellen Anforderungen an eine Berufung in der Regel nicht genügt (vgl. BGE 137 III 617). Immerhin ergibt sich aus der Berufungsbegründung sinngemäss, dass der Kläger in der Sache an sei- nem vor Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren festhält. Da überdies die (eigentli- chen) materiellen Haftungsvoraussetzungen und damit ein wesentlicher Teil der Klage noch gar nicht beurteilt wurden, würde im Falle einer Gutheissung der Be- rufung ohnehi n kein neuer Sach-, sondern ein Rückweisungsentsc hei d ergehen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Rechtsmittelantrag kann daher als genügend be- trachtet werden. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist auf die Berufung einzutreten. 2. Mi t der Berufung kann ei ne unri chti ge Rechtsanwendung und ei ne un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können i m Berufungsverfa hre n jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn si e – kumulati v – ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24.9.2013 E. 3.5.1 m.w.Hi nw.).
Soweit der Kläger i n seinen Eingaben, insbesondere i n derjenigen vom 20. Februar 2015 (Urk. 45), seine Sachverhaltsdarstellung mit unechten Noven ergänzt, d.h. erstmals neue Tatsachen vorbringt und Beweismittel offeriert, die schon vor Ersti nstanz bekannt bzw. vorhanden waren, ohne dabei darzulegen, dass und weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, sich bereits früher auf diese zu berufen, si nd seine Vorbringen somit unzulässi g und i m Berufungsverfa hre n ni cht zu berücksi chti gen. Auf die übrigen Parteivorbringen ist (nur) i nsowei t ei nzu- gehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hi nw.). III. Materielle Beurteilung 1. Der Kläger wirft den vormaligen Beiständen seiner Mutter, D._____ und D r. E., verschiedene verantwortlichkeitsrechtlich relevante Verfehlun- gen vor, für welche die Beklagte nach § 6 Abs. 1 HG (i.V.m. § 2 HG) hafte. Streit- gegenstand bilden zwei (infolge Universalsukzession auf den Kläger übergegan- gene) Schadenersatzforderungen von A. über Fr. 2'464.95 und Fr. 9'100.-- . 1.1. Die erste dieser beiden Forderungen betrifft den Ersatz von Anwalts- kosten. Diesbezüglich brachte der Kläger vor, seine Mutter habe mit dem Tod i hres Ehegatten sämtliche Aktiven und Passiven des Nachlassvermögens erwor- ben. Unter den Passiven der Erbmasse habe sich auch eine verzinsliche Darle- hensschuld gegenüber dem gemeinsamen Sohn, dem heutigen Kläger, im Betrag von Fr. 130'000.-- befunden. Der erste Beistand, D._____, habe sich bei der Tei- lung der Erbschaft bzw. bei der Ausarbeitung des Erbteilungsvertrags aber ge- weigert, die Verzinslichkeit dieses Darlehens anzuerkennen und habe dem Kläger in der Folge keine Darlehenszinsen mehr ausgerichtet. Erst als der Kläger einen Rechtsanwalt beigezogen und dieser den Beistand zur Zahlung der ausstehenden D arlehenszi nsen aufgefordert habe, habe der Beistand die in der Zwischenzeit aufgelaufenen Zinsen nachträglich bezahlt. In der Folge habe der mandatierte Rechtsanwalt dem Kläger mit Schreiben vom 27. Februar 2006 sein Honorar in der Höhe von Fr. 2'419.90 (inkl. MwSt.) in Rechnung gestellt. Diese (notwendi- gen) Rechtsverfolgungskosten habe der Kläger als Verspätungsschaden im Sinne
von Art. 103 und 106 OR von seiner Mutter eingefordert, welche als Schuldnerin der fraglichen Zinsen hierfür einzustehen gehabt habe. A._____ habe diesen Schaden denn auch beglichen, indem sie dem Kläger am 10. September 2008 ei- ne Schadenersatzzahlung im Betrag von Fr. 2'464.95 (einschliesslich Fr. 45.-- für dem Kläger selbst entstandene Auslagen und Umtriebe) geleistet habe. Diese Kosten seien letztlich durch das pflichtwidrige Verhalten des Beistands verursacht worden, weshalb die Beklagte dafür ei nzustehen (§ 6 Abs. 1 HG) und die von A._____ an den Kläger geleistete Schadenersatzzahlung zu ersetzen habe (U rk. 18 S. 2-12; vgl. auch Urk. 1/4/1 S. 2-6). 1.2. Mit der zweiten Forderung verlangt der Kläger Schadenersatz wegen entgangenem Gewinn aus der Nichtvermietung der Wohnung am F.-weg ... i n C., welche A._____ mit dem Tod ihres Ehemannes zu Alleineigentum erworben hat. Nach deren Auszug aus der Liegenschaft im Oktober 2006 habe der Kläger beabsichtigt, die Wohnung zu vermieten, um seiner Mutter ein Ein- kommen aus den Mieteinnahmen zu verschaffen. Hierfür habe er Ende November 2006 auch zwei Mietinteressenten gefunden, die bereit gewesen wären, die Woh- nung ab 1. Januar 2007 zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'300.-- zu mie- ten. Zu dem habe er einen professionellen Liegenschaftsverwalter mit der Verwal- tung der Liegenschaft betraut. Beide Beistände hätten in der Folge jedoch durch i hr pflichtwidriges Verhalten die Vermietung der Wohnung verhindert, was Miet- zinsausfälle in der Höhe von Fr. 9'100.-- verursacht habe. Der beauftragte Lie- genschaftsverwalter habe die Verwaltung der Liegenschaft erst nach Aufhebung der Beistandschaft am 31. März 2007 übernehmen und die Wohnung schliesslich per 1. August 2007 zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'300.-- vermieten können. Auch für diesen von den beiden Beiständen in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen widerrechtlich verursachten Schaden (Mietzinsausfall für 7 Monate) habe die Beklagte dem Kläger (als Rechtsnachfolger der Geschädigten) gestützt auf § 6 Abs. 1 HG Ersatz zu leisten (Urk. 18 S. 12-21; vgl. auch Urk. 1/4/1 S. 6-8). 2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass die Geschädigte A._____ ihrem Sohn, dem heutigen Kläger, per 23. Dezember 2006 eine Generalvollmacht erteilt habe (vgl. Urk. 21/44) und der Kläger in der Folge als Generalbevollmäch-
tigter aufgetreten sei. Gemäss den anerkannten Grundsätzen der Wissenszu- rechnung i m schwei zeri schen Recht der bürgerlichen Stellvertretung werde das Wissen (und Wissenmüssen) des Vertreters dem Vertretenen zugerechnet. Das gelte auch für Kenntnisse des Vertreters, deren Erlangung den Lauf einer Frist auslöse. Dementsprechend werde das Wissen des Klägers (als Vertreter) der Geschädigten (als Vertretener) zugerechnet. Die Geschädigte werde so behan- delt, als hätte sie das entsprechende Wissen tatsächlich selber besessen. Der Kläger habe spätestens anfangs März 2006 (Zeitpunkt der Zustellung der Honorarrechnung über Fr. 2'419.90 an i hn; vgl. Urk. 19/20) Kenntni s von den Anwaltskosten erlangt, und er habe diese Kenntnis über den Zeitpunkt der Ertei- lung der Generalvollmacht hi naus behalten. Dieses Wissen sei A._____ zuzu- rechnen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Kläger im Zeitpunkt, als er von den Anwaltskosten Kenntnis erlangt habe, noch ni cht mi t ei ner Voll- macht ausgestattet gewesen sei. Sodann habe der Kläger spätestens ab 1. August 2007 (Zeitpunkt des Beginns der Wohnungsvermietung) Kenntni s vom Mietzi nsausfall und dessen Höhe gehabt, sei er in diesem Zeitpunkt doch in der Lage gewesen, den Mietzinsausfall (7 Monatsmieten à Fr. 1'300.-- ) zu beziffern. Die Einreichung des Schadenersatzbegehrens am 12. Februar 2010 sei somit hi nsi chtli ch bei der Schadenspositionen nicht innerhalb der in § 24 Abs. 1 HG sta- tuierten Frist von zwei Jahren seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen erfolgt. Der geltend gemachte Anspruch sei deshalb verwirkt und die Klage folg- lich abzuweisen (Urk. 35 S. 7 ff. E. IV) . 3. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet (neben der vori nstanzli- chen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen; dazu hi nten, E. III.4.5) die Frage der Verwirkung der eingeklagten Ansprüche (vgl. Urk. 34 S. 2 Ziff. 2). 3.1. Der Kläger bringt dazu im Wesentlichen vor, bei den Anwaltskosten, welche ihm seinerzeit in Rechnung gestellt worden seien, handle es sich um Ver- spätungsschaden (im Sinne von Art. 103 und 106 OR), der i hm entstanden sei, weil seine Mutter (als Darlehens- und Zi nsschuldneri n) bzw. i hr Beistand die ihm (als Darlehens- und Zinsgläubiger) geschuldeten Darlehenszinsen ni cht bzw. erst auf Intervention des von ihm mandatierten Anwalts hi n bezahlt habe. Er habe die-
se (Anwalts-)Kosten deshalb von seiner Mutter eingefordert, und Letztere habe sie am 10. September 2008 beglichen. Den seiner Mutter dadurch entstandenen Schaden, der auf das pflichtwidrige Verhalten des Beistands (Nicht- bzw. verspä- tete Bezahlung der geschuldeten Darlehenszinsen) zurückzuführen sei, habe die Beklagte seiner Mutter (resp. dem Kläger als deren Rechtsnachfolger) gestützt auf § 6 Abs. 1 HG zu ersetzen. Kenntnis des Schadens im Sinne von § 24 Abs. 1 HG setze zwangsläufig voraus, dass ein Schaden überhaupt eingetreten sei. Mit der Rechnungsstellung über die Anwaltskosten sei der Verbeiständeten aber kein Schaden erwachsen. Insbesondere seien deren Passiven dadurch ni cht vermehrt worden, was die Vorinstanz zu Recht auch nicht behaupte. Der Sohn der Verbei- ständeten habe den Anwalt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung manda- tiert, um die i hm zustehende Zi nsforderung durchzusetze n. Er sei Schuldner der Honorarforderung, und er habe mit dem Erhalt der Anwaltsrechnung und deren Begleichung einen Schaden erlitten. Fristauslösend sei indessen ni cht di e Kennt- nis dieses (beim Sohn eingetretenen) Schadens, sondern die Kenntnis des Scha- dens der Verbeiständeten. Bei Letzterer sei erst mit der am 10. September 2008 erfolgten Zahlung an den Sohn bzw. durch di e entsprechende Bankkontobelas- tung ei n Schaden (i n Form einer Verminderung ihrer Aktiven) eingetreten, was die Vorinstanz nicht in Frage gestellt habe. Nachdem der Sohn die Anwaltskosten von der Verbeiständeten nicht sofort, sondern erst im September 2008 zurückge- fordert habe, könne die Geschädigte (oder ihr Vertreter) frühestens in diesem Zeitpunkt des Schadenseintritts Kenntnis vom Schaden haben. Das am 12. Feb- ruar 2010 gestellte Begehren sei demnach fristgerecht eingereicht worden (Urk. 34 S. 3 f. Ziff. 3-8). Mit Bezug auf die entgangenen Mietzinse wendet der Kläger (zusammenge- fasst) ei n, er sei nicht Generalbevollmächtigter der Verbeiständeten in dem von der Vorinstanz angenommenen umfassenden Sinn gewesen. Zwar erkläre die Vollmacht den Kläger für berechtigt, "die nachbezeichnete Angelegenheit mit den Kompetenzen eines Generalbevollmaechtigten zu erledigen"; gleichzeitig um- schreibe sie aber auch die Angelegenheit, für welche sie erteilt werde: die Verwal- tung der Liegenschaft, die Führung der Korrespondenz in der Beistandschaft mit umfassendem Auskunftsrecht und die Vollmachterteilung für sämtliche Bankkonti.
Die präzise Umschreibung der Geschäfte, für welche Vollmacht erteilt wurde, be- lege, dass keine Generalvollmacht in dem Sinne erteilt worden sei, dass der Sohn (Kläger) in sämtlichen Belangen der Verbeiständeten alle zweckmässig erschei- nenden Handlungen habe vornehmen dürfen. Mit Bezug auf die Beistandschaft sei er ausschliesslich befugt gewesen, die Korrespondenz zu führen und umfas- sende Auskunft zu erhalten. Hingegen sei er ungeachtet der in der Vollmacht ent- haltenen Standardformeln ("...Vertretung vor allen Gerichts- und Verwaltungsbe- hörden...") nicht befugt gewesen, einen Prozess gegen den Beistand zu führen und diesen für pflichtwidriges Verhalten zu belangen. Weil diese Befugnis von der Vollmacht 2006 nicht erfasst gewesen sei, habe die Verbeiständete ihrem Sohn im April 2009 denn auch eine spezielle Vollmacht zur Rechtsverfolgung im Zu- sammenhang mit der Beistandschaft ausgestellt, nachdem sie im Februar 2008 vo n diesem (dem Sohn) erfahren habe, dass die Beistände die Weitervermietung der Wohnung blockiert hätten. Für die Verwirkung des Haftungsanspruchs frist- auslösend sei daher di e Kenntni s des Mietzinsausfalls durch die Verbeiständete und ni cht di ejenige durch den Sohn. Letzterer sei erst nach dieser Kenntnisnahme durch die Verbeiständete (im Februar 2008) beauftragt worden, den erlittenen Ausfall als Schaden geltend zu machen. Sei n früheres Wissen sei daher nicht re- levant. Das Wissen des Vertreters könne der Vertretenen frühestens mi t Wi rkung ab Beginn des Vertretungsverhältnisses angerechnet werden. Eine rückwirkende Zurechnung von Wissen bzw. der rückwirkende Beginn einer Verwirkungsfrist sei dagegen ausgeschlossen, weil das Vertretungsverhältnis zuvor gar nicht bestan- den habe. Der Sohn sei auch nie als Generalbevollmächtigter in dem von der Vor- i nstanz unterstellten Si nn aufgetreten. Das Schadenersatzbegehren sei folglich innerhalb der zweijährigen Verwirkungsfrist gestellt worden. Überdies – so der Kläger weiter – erschöpfe sich die Kenntnis der haftungs- begründenden Tatsachen gemäss § 24 Abs. 1 HG nicht in der Kenntnis des Schadens. Haftungsbegründende Tatsachen seien neben dem Schaden auch die Umstände der Verursachung. Auch die Kenntnis des (natürli chen) Kausalzusam- menhangs zwi schen Schaden und Schadensursache sei unabdingbare Voraus- setzung für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs. Dazu gehöre die Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen und – entgegen vorinstanzlicher
Auffassung – auch bei der Staatshaftung, dass der fehlbare Angestellte bekannt sei. Die Verbeiständete müsse neben dem Schaden somit auch gesicherte Kenntnis vom fehlerhaften Verhalten ihrer Beistände haben, um die Gemeinde haftbar machen zu können. Erst mit dieser Kenntnis beginne die Verwirkungsfrist von § 24 Abs. 1 HG zu laufen. Indem die Vorinstanz mit Bezug auf die Wahrung der Verwirkungsfrist allein auf die Kenntnis des Schadens abgestellt habe, sei sie in Willkür verfallen bzw. habe sie die Verwirkungsfrage unrichtig und unvollständig geprüft (Urk. 34 S. 5 ff. Ziff. 9-19). 3.2. Die Beklagte hält diese Einwände für unbegründet. Sie ist mit der Vor- i nstanz, auf deren Ausführungen sie verweist, der Ansi cht, die geltend gemachten Ansprüche seien verwirkt, und hält insoweit an ihrer bereits i m ersti nstanzli chen Verfahren vertretenen Auffassung fest (Urk. 39 S. 3 ff.; vgl. auch Urk. 20 S. 7 f. Ziff. 13 und S. 12 Ziff. 23; Urk. 23 S. 15 und 27). 4. Nach § 24 Abs. 1 HG erlischt die Haftung des Kantons, wenn der Ge- schädigte sein Begehren auf Schadenersatz nicht innert zwei Jahren seit Kennt- nis der haftungsbegründenden Tatsachen beim Kanton einreicht. 4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhi elt, handelt es sich bei der Zweijah- resfrist von § 24 Abs. 1 HG um eine (von Amtes wegen zu beachtende) kenntnis- abhängige Verwirkungsfri st, die ei nzi g durch schri ftli che Ei nrei chung des (Scha- denersatz-)Begehrens bei der i n § 22 Abs. 1 HG vorgesehenen Behörde (in casu bei der Gemeindevorsteherschaft; § 22 Abs. 1 lit. b HG) gewahrt werden kann (Urk. 35 S. 7 E. IV .1.2 m.Hinw.). Ebenso trifft es zu, dass, soweit das Haftungsge- setz keine eigene Regelung trifft, die Bestimmungen des Obligationenrechts er- gänzend anzuwenden sind (§ 29 HG; vgl. Urk. 35 S. 7 E. IV.1.3). 4.2. Gemäss der bis 30. Juni 1991 geltenden alten Fassung von § 24 Abs. 1 HG war das Begehren auf Schadenersatz innert eines Jahres "seit Kennt- nis des Schadens" einzureichen. Der Lauf der Verwirkungsfrist setzte somit – wie die relative Verjährungsfrist gemäss Art. 60 Abs. 1 OR – den Eintritt eines Scha- dens voraus und begann erst, wenn das Ausmass des sich im Ergebnis realisie- renden Schadens überblickt werden konnte (vgl. S CHW ARZENBACH, Die Staats-
und Beamtenhaftung in der Schweiz, 2. A., Zürich 1985, S. 217 f.). Die heute gel- tende, allgemeiner formulierte (Neu-)Fassung von § 24 Abs. 1 HG ("seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen") trägt dem Umstand Rechnung, dass das per 1. Juli 1991 revidierte Haftungsgesetz bei Persönlichkeitsverletzungen nun- mehr auch ei nen Feststellungsanspruch ei nräumt, welcher keinen Schaden vo- raussetzt (vgl. § 11 HG), an dessen Kenntnis der Beginn der Verwirkungsfrist (für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Feststellung) angeknüpft werden könn- te. Das ändert jedoch nichts daran, dass bei der Geltendmachung eines Schaden- ersatzanspruchs zu den haftungsbegründenden Tatsachen im Sinne von § 24 Abs. 1 HG (entgegen der Ansicht der Beklagten; Urk. 39 S. 6 Ziff. 11) auch der Eintritt eines Schadens, d.h. einer ungewollten Verminderung des Reinvermögens (vgl. BGer 4C.256/2006 vom 12.10.2006 E. 5.1 m.w.Hi nw.), gehört. Solange dem Ansprecher kein Schaden zugefügt wurde bzw. kein Schaden entstanden ist, fällt eine Haftung des Gemeinwesens nach § 6 Abs. 1 HG von vornherein ausser Be- tracht. Das entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Haftpflichtrechts und folgt auch aus dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 HG (wonach der Kanton für den Schaden haftet, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt). Die Frage nach Bestand und Höhe eines Schadens stellt keine Rechts-, sondern eine Tatfrage dar (BGE 128 III 22 E. 2e S. 26 m.w.Hinw.; BK OR-B REHM Art. 41 N 70; KUKO OR-SCHÖNENBERGER Art. 42 N 6). Dessen Eintritt betrifft daher eine haftungsbegründe nde Tatsache. Bei Ansprüchen auf Schadenersatz kann die Verwirkungsfrist von § 24 Abs. 1 HG folglich nicht beginnen, bevor der Schaden eingetreten und der An- sprecher Kenntnis vom Schaden hat. Mangels einer eigenen Regelung im Haf- tungsgesetz richtet sich der Schadensbegriff nach den allgemeinen Grundsätzen und si nd für die Frage, ab welchem Zeitpunkt dem Ansprecher die entsprechende Kenntnis zu attestieren ist, die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Verjährung und Verwirkung ausservertraglicher Schadenersatzansprüche heran- zuziehen (§ 29 HG). Diesbezüglich gelten die zu Art. 60 Abs. 1 OR entwickelten Grundsätze analog (G ROSS, Die Haftpflicht des Staates, Zürich 1996, S. 183; S CHW ARZENBACH, a.a.O., S. 218; ZR 77 [1978] Nr. 33). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Geschädigte genügende Kenntnis vom Schaden im Sin-
ne dieser Bestimmung, wenn er den Schadenseintritt, die Art und den ungefähren Umfang der Schädigung kennt und zur Formulierung einer Klage mit Begehren und Begründung in der Lage ist (BGer 4A_576/2010 vom 7.6.2011 E. 3.2; 5C.26/2000 vom 4.4.2001 E. 3a, je m.w.Hinw.), bzw. wenn er die Existenz eines Schadens sowie dessen Beschaffenheit und wesentlichen Merkmale, d.h. alle tat- sächlichen Umstände kennt, die geeignet sind, eine Klage zu veranlassen und zu begründen (BGE 136 III 322 E. 4.1 S. 329 f.). Kenntni s vom Schaden hat dem- nach, wer die schädlichen Auswi rkungen der unerlaubten Handlung so weit kennt, dass er in der Lage ist, für alle Schadensposten auf dem Prozessweg Ersatz zu verlangen (BGer 2C_640/2011 vom 1.2.2012 E. 2.3; vgl. auch M EIER, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 151 f.; R EY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz 1611; CHK-MÜLLER Art. 60 OR N 13; BK OR-BREHM Art. 60 N 27 ff.). Massge- bend ist die tatsächliche Kenntnis des Schadens und nicht der Zeitpunkt, in dem der Geschädigte bei gehöriger Aufmerksamkeit davon hätte Kenntnis erlangen können (BGer 4A_576/2010 vom 7.6.2011 E. 3.2 m.w.Hinw.). Dabei wird – als Folge der Repräsentationstheorie, auf welcher die Konzeption des schweizeri- schen Stellvertretungs rec hts (Art. 32 ff. OR) beruht – das Wissen des Vertreters dem Vertretenen angerechnet (G AUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schwei ze- ri sches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 10. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Rz 1444 ff. m.w.Hinw.; B UCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. A., Zürich 1988, S. 630 f.; CHK-KUT Art. 32 OR N 13, 36; BGE 140 III 86 E. 4.1 S. 91; s.a. BSK OR I-W A TTE R Art. 32 N 5, 25; WALTER, Die Wissenszurech- nung im schweizerischen Privatrecht, Bern 2005, S. 170 f. m.w.Hinw.). Der Voll- machtgeber muss sich das Wissen des Bevollmächtigten allerdings nicht generell und umfassend, sondern nur insoweit als eigenes Wissen anrechnen lassen, als er jenen zu seinem Vertreter gemacht hat, also soweit die Vollmacht reicht (BGer 4C.332/2005 vom 27.1.2006 E. 3.3; G AUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., Rz 1444; CHK-KUT Art. 32 OR N 36; BK OR-ZÄCH/KÜNZLER Art. 32 N 135, je m.Hinw. auf BGE 73 II 6 E. 5 S. 13 f.). Die Wissenszurechnung betrifft mi thi n nur Wissen des Vertreters, das mit der Ausübung der Vollmacht im Sachzusam- menhang steht (B UCHER, a.a.O., S. 633 FN 115). Im haftpflichtrechtlic hen Kontext
ist die Kenntnis des Vertreters dem Geschädigten deshalb nur dann entgegenzu- halten, wenn si ch die Vollmacht (auch) auf die Verhandlungen mit dem Haftpflich- tigen erstreckt (BK OR-BREHM Art. 60 N 25). In Anbetracht der verhältnismässig kurzen (zweijährigen) Frist mit Verwir- kungsfolge sind an das Erfordernis der Kenntnis des Schadens eher hohe Anfor- derungen zu stellen (vgl. BK OR-B REHM Art. 60 N 22; CHK-MÜLLER Art. 60 OR N 13). Insbesondere bedeutet Kenntni s der schädi genden Handlung noch ni cht Kenntnis des Schadens (BK OR-BREHM Art. 60 N 27). Bei Sachschäden erlangt der Geschädigte spätestens dann genügende Kenntnis vom Schaden (bzw. des- sen Umfang), wenn ihm die Rechnung für die erfolgte Reparatur zugestellt wird (R EY, a.a.O., Rz 1620; MEIER, a.a.O., S. 152; CHK-MÜLLER Art. 60 OR N 16; BK OR-BREHM Art. 60 N 34). Ob sich dieser Grundsatz ohne Weiteres auch auf Ver- mögensschäden und die Zustellung der Rechnung einer Dienstleistung übertra- gen lässt, wie die Vorinstanz annimmt (Urk. 35 S. 8 oben), erscheint fraglich. Selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, wäre jedenfalls erforderlich, dass die zu- gestellte Rechnung eine Verpflichtung des Geschädigten zum Gegenstand hat, d.h. dessen Passiven erhöht; andernfalls tritt bei diesem keine Vermögensver- minderung und damit auch kein Schaden (im Sinne der Differenztheorie) ein. Überdies entsteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Schaden in Form einer Vermehrung der Passiven nur dann, wenn sicher ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend machen wird und mit einer Anerkennung derselben durch das Geri cht zu rechnen i st (BSK OR I-H EIERLI/SCHNYDER Art. 41 N 6 m.Hinw. auf BGer 4A_520/2008 vom 20.7.2009 E. 5.1). Bezüglich der Behauptungs- und Beweislast für die entscheidrelevanten Tatsachen gilt mangels eigener Regelung im Haftungsgesetz Art. 8 ZGB analog (vgl. BK ZGB-W ALTER Art. 8 N 44, 54 f.; BSK ZGB I-LARDELLI Art. 8 N 27 m.w.Hinw.; BGE 97 II 339 E. 1b S. 342 f.; s.a. § 29 HG). Da die Einhaltung der gesetzlichen Verwirkungsfrist ein Tatbestandsmerkmal des geltend gemachten Anspruchs bzw. ei ne rechtsbegründende Tatsache darstellt, trägt somit der ge- schädigte Ansprecher die Beweislast für deren Wahrung. Der Ansprecher hat i ns- besondere auch den Zeitpunkt des Fristbeginns (Kenntnis der anspruchsbegrün-
denden Tatsachen) zu beweisen und – unter der Herrschaft der vorliegend mass- gebenden Verhandlungsmaxi me (Art. 55 Abs. 1 ZPO; es liegt keine Ausnahme gemäss Art. 55 Abs. 2 i.V.m. Art. 247 Abs. 2 ZPO vor) – entsprechende Tatsa- chen zu behaupten (BGE 118 II 142 E. 3 S. 147; 118 II 1 E. 6a S. 7 m.w.Hinw.; BK ZGB-W ALTER Art. 8 N 624 f.; BK ZGB-KUMMER [1966] Art. 8 N 151, 312 und 316; BSK ZGB I-L ARDELLI Art. 8 N 53). 4.3. Was das Begehren um Ersatz des erstatteten Anwaltshonorars betrifft, bildet nicht der vom Kläger (durch die mit Kosten verbundene Beiziehung eines Anwalts) erlittene bzw. behauptete (Verspätungs-)Schaden i m Si nne von Art. 103 und 106 OR Gegenstand der vorliegenden Haftungsklage, dessen Entstehung vom Zeitpunkt abhängen mag, in dem der Kläger die Rechnung des von ihm mandatierten Rechtsanwalts empfangen hat. Mit vorliegender Klage wird vielmehr Ersatz für diejenige Vermögenseinbusse verlangt, welche die Mutter des Klägers als säumige Darlehens- und Zi nsschuldneri n dadurch erlitten hat, dass sie dem Kläger diese Kosten (als vom Kläger geltend gemachter Verspätungsschaden) ersetzt hat. Ob es sich hierbei um einen ersatzfähigen Schaden im Rechtssinne (bzw. im Sinne von § 6 Abs. 1 HG) handelt und ob die Beklagte dem Kläger (als Rechtsnachfolger seiner Mutter) für diese Einbusse gestützt auf das Haftungsge- setz Ersatz leisten muss, d.h. ob der der Klage zugrunde liegende Sachverhalt überhaupt Schadenersatzansprüche nach dem Haftungsgesetz auslösen konnte und, falls ja, zwischen welchen Personen solche entstanden (vgl. Urk. 39 S. 5 Ziff. 9 f.), betrifft – ebenso wie die Frage, ob der Kläger gegenüber seiner Mutter überhaupt einen Anspruch auf Ersatz seiner Anwaltskosten hatte oder nicht (vgl. Urk. 39 S. 4 f. Ziff. 6 f.) – die (eigentlichen) materiellen Haftungsvoraussetzungen und nicht die Problematik der rechtzeitigen Geltendmachung des behaupteten Anspruchs resp. der Anspruchsverwirkung nach § 24 Abs. 1 HG und i st i m vorlie- genden Kontext irrelevant. Für die Beurteilung der hier zentralen Frage, wann die Gegenstand der Haftungsklage bildende Vermögenseinbusse bei A._____ (als durch den geltend gemachten Haftungstatbestand Geschädigte) eingetreten ist, kommt dem Zeitpunkt der Zustellung der Anwaltsrechnung an den Kläger (als Gläubiger der zum eingeklagten Schaden führenden Ersatzleistung) jedoch keine entscheidende Bedeutung zu.
Als "damnum emergens" entstand der als Schaden eingeklagte Vermögens- verlust jedenfalls und spätestens durch die tatsächliche Überweisung an den Klä- ger, die bei der Ansprecherin zu ei ner Verminderung i hrer Akti ven führte. Ausge- hend von diesem Zeitpunkt des Schadenseintritts behauptete der Kläger, dass die entsprechende Zahlung (Erstattung seiner Anwaltskosten) am 10. September 2008 erfolgt sei, was er mit einer Belastungsanzeige untermauerte (Urk. 18 S. 12 Ziff. 26 [und Urk. 23 S. 20]; Urk. 19/21). Letzteres blieb unbestritten (vgl. Urk. 23 S. 9 Mitte). Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass A._____ den behaupte- ten und eingeklagten Schaden unabhängig von einem allfälligen Wissen i hres Vertreters am 10. September 2008 erlitten hat. Denkbar i st zwar, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt feststand, dass der Kläger seine Forderung auf Ersatz der ihm erwachsenen Anwaltskosten gegenüber seiner Mutter geltend machen wird. Diesfalls wäre der Schaden bei A._____ möglicherweise bereits vor der frag- li chen Überweisung an den Kläger durch Vermehrung der Passiven eingetreten (vgl. vorne, Ziff. III.4 .2 ) . Zu diesem Zeitpunkt, der keineswegs mit jenem der Zu- stellung der Anwaltsrechnung an der Kläger übereinstimmen muss, haben die Parteien jedoch keine Behauptungen aufgestellt. Insbesondere wurde nicht be- hauptet, dass der Kläger seiner Mutter bereits vor dem 12. Februar 2008 eine Rechnung über die ihm entstandenen Anwaltskosten gestellt, diese Kosten an- derweitig eingefordert oder zumindest entschieden habe, sie vo n i hr ei nzufordern. Zwar bringt der Kläger im Berufungsverfahren (erstmals) vor, dass nicht sicher gewesen sei, ob er die Anwaltskosten gegenüber seiner Mutter jemals geltend machen würde, und dass er nach Bezahlung der Honorarrechnung von seiner Mutter keinen Kostenersatz gefordert, sondern zunächst den Beistand für die An- waltskosten betrieben habe (Urk. 45 S. 2 f. Ziff. 3). Diese neuen Behauptungen und das dazu beigebrachte Beweismittel (Urk. 47/1) sind jedoch verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II.2) und können bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt werden. Mangels dahingehender tatsächlicher Behauptungen bleibt der Zeitpunkt einer allfälligen Vermehrung der Passiven der Geschädigten somit offen. Insbesondere kann – ungeachtet einer allfälli gen Wi ssenszurechnung oder des Wissens A._____ um den Beizug eines Anwalts (vgl. Urk. 20 S. 7 f. Ziff. 13) – nicht davon ausgegangen werden, die Geltendmachung bzw. Überwälzung
der Anwaltskosten habe schon vor dem 12. Februar 2008 festgestanden und die Passiven der Geschädigten hätten si ch daher bereits vor diesem Datum vermehrt. Hierfür behauptungs- und beweispflichtig wäre unter den gegebenen Umständen die Beklagte (vgl. BGE 118 II 142 E. 3 S. 147; 118 II 1 E. 6a S. 7; BK ZGB- K UMMER [1966] Art. 8 N 316; BSK ZGB I-LARDELLI Art. 8 N 53), welche eine ent- sprechende Verpflichtung (und damit eine Vermehrung der Passi ven) indessen ausdrücklich bestritt (Urk. 20 S. 7 Ziff. 11 f. [und Urk. 23 S. 26/27]; s.a. Urk. 39 S. 5 Ziff. 10). Im Ergebnis kann aufgrund der Aktenlage nicht angenommen werden, das Vermögen der A._____ habe sich i m Zusammenhang mi t der Erstattung des An- waltshonorars an den Kläger schon vor dem 10. September 2008 (oder gar schon vor dem 12. Februar 2008) vermindert. Soweit das am 12. Februar 2010 gestellte Schadenersatzbegehren auf Ersatz des Anwaltshonorars abzielt, wurde es fol g- lich innerhalb von zwei Jahren seit Eintritt des Schadens (als haftungsbegründen- de Tatsache) und damit auch i nnerhalb der zweijährigen Verwirkungsfrist gemäss § 24 Abs. 1 HG eingereicht. Die gegenteilige vorinstanzliche Auffassung ist unzu- treffend und die Berufung insoweit begründet. 4.4. Bezüglich des Begehrens um Ersatz der entgangenen Mietzinseinnah- men ist mit Blick auf di e Wahrung der Verwi rkungsfri st zunächst zu prüfen, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt der Geschädigten A._____ das Wissen des von ihr bevollmächtigten Sohnes um Bestand und Höhe dieses Schadens und die weiteren haftungsbegründenden Tatsachen zuzurechne n i st. 4.4.1. Wie bereits erwähnt, wird dem Vollmachtgeber das Wissen des Be- vollmächtigten ni cht generell, sondern nur insoweit als eigenes Wissen angerech- net, als die Vollmacht reicht (vorne, E. III.4.2). Entgegen den vori nstanzli che n Er- wägungen (Urk. 35 S. 9 E. IV.2.3) und der beklagtischen Interpretation der Voll- machtsurkunde (Urk. 39 S. 8 Ziff. 16; Urk. 20 S. 10 Ziff. 19) kann ni cht davon ausgegangen werden, dass A._____ dem Kläger im Dezember 2006 ei ne umfas- sende Generalvollmacht (für sämtliche sie betreffenden Angelegenheiten) erteilt hat. Jedenfalls ist die schriftlich erteilte Vollmacht aufgrund einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ni cht i n diesem Si nn zu verstehen. (Dass der Voll-
machtstext den wahren Umfang der Bevollmächtigung ni cht richtig wiedergebe, wurde nicht geltend gemacht.) Vi elmehr wurde der Kläger gemäss i hrer Formulie- rung nur in "nachbezeichneter Angelegenhei t" zum Bevollmächtigten ernannt und ermächtigt, die in der Vollmachtsurkunde selbst "nachbezeichnete Angelegenheit" mit den Kompetenzen eines Generalbevollmächtigten zu erledigen. Die "Angele- genhei t", für welche die Vollmacht erteilt wurde und bezüglich welcher die Voll- machtgeberin alle "Handlungen und Erklaerungen ihres Bevollmaechtigten als fuer sie unbedingt rechtsverbindlich" anerkannte, wird am Ende der Vollmachtsur- kunde unter dem Titel "Bezeichnung des Geschaeftes" konkret umschri eben. Ge- nannt werden die Verwaltung der Liegenschaft F.-weg ... i n C., die Führung sämtlicher Korrespondenz der Beistandschaft mit umfassendem Recht auf alle vom Bevollmächtigten beantragten Auskünfte sowie die Vollmachtsertei- lung für sämtliche Bankkonti der Vollmachtgeberin (Urk. 21/44). Auch i n i hrem Begleitschreiben an die Sozialbehörde der Gemeinde C._____ bezeichnete A._____ i hren Sohn ni cht als für alle ihre Angelegenheiten zuständigen General- bevollmächtigten, sondern (lediglich) als "Kontaktperson" für alle ihre Angelegen- hei ten (ebd.; insoweit unzutreffe nd Urk. 39 S. 8 Ziff. 16 f. a.E.). Aufgrund dieser (sachlich begrenzten) Umschreibung der Vollmacht war der Kläger zwar berech- tigt, wie ein Generalbevollmächtigter im Namen seiner Mutter sämtliche Rechts- handlungen (ei nschli essli ch Anhebung von Prozessen) vorzunehmen, die mit der Verwaltung der Liegenschaft zu tun hatten. Mit Bezug auf die Beistandschaft sei- ner Mutter erschöpfte sich seine Bevollmächtigung aber in der Befugnis, die Kor- respondenz zu führen und umfassende Auskunft zu erhalten. Hingegen war er nach dem objektiven Sinn der Vollmacht ni cht ermächti gt, namens seiner Mutter einen Verantwortlichkeitsprozess gegen einen Beistand zu führen bzw. Haftungs- klagen wegen pflichtwidriger Führung der Beistandschaft anzuheben. Dass die behauptete Pflichtwidrigkeit im Zusammenhang mit der Verwaltung der Liegen- schaft steht, auf die sich seine Vollmacht bezog, ändert daran entgegen der An- sicht der Beklagten (Urk. 39 S. 8 Ziff. 18) ni chts. Dieses (von der Bevollmächti- gung zur Verwaltung der Liegenschaft zu unterscheidende) Recht auf D urchset- zung von Haftungsansprüchen aus der Beistandschaft war von der ersten Voll- macht (vom Dezember 2006) nicht erfasst, sondern wurde i hm erst mit der (zwei-
ten) Vollmacht vom 12. April 2009 erteilt (Urk. 1/2). Entgegen der zu allgemein gehaltenen Feststellung der Vori nstanz (Urk. 35 S. 3 E. I.1.2 a.E.) war der Kläger vor dem 12. April 2009 also nicht ermächtigt, allfällige Ansprüche sei ner Mutter aus pflichtwidrigem Handeln der Beistände nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetze n. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob das vom Kläger vor diesem Zeitpunkt erworbene Wissen betreffend Eintritt und Höhe des erlittenen Schadens (Mietzinsausfall) der Vollmachtgeberin angerechnet werden darf. Die bundesge- ri chtli che Rechtsprechung schei nt dies zu vernei nen: Gemäss BGE 73 II 6 E. 5 S. 13 f. begi nnt eine Verwirkungsfrist (in casu für die Erhebung der Herabset- zungsklage, Art. 533 Abs. 1 ZGB) erst zu laufen, wenn der Kläger Kenntni s von allen Elementen seines Anspruchs hat, und vermag der Umstand, dass ein von ihm Bevollmächtigter diese Elemente kennt, di e Fri st ni cht i n Gang zu setzen, so- fern der Bevollmächtigte nicht ermächtigt ist, den Prozess (um di esen Anspruch) zu führen oder einen Anwalt damit zu betrauen (im Ergebnis ebenso W ALTER, a.a.O., S. 92 f., 100 ff.; S PIRO, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjäh- rungs-, Verwi rkungs- und Fatalfristen, Bd. I, Bern 1975, S. 189). War der Kläger vor dem 12. April 2009 aber nicht befugt, wegen pflichtwidriger Amtsführung der Beistände einen Haftungsprozess anzustrengen, dürfte sein persönliches Wissen um die Elemente des Anspruchs gemäss § 6 Abs. 1 HG somit kaum geeignet ge- wesen sein, die Verwirkungsfrist zu Lasten der Geschädigten (A._____) i n Gang zu setzen. Dem Normadressaten zuzurechnen (und damit fristauslösend) ist nur die Kenntnis derjenigen Personen, die befugt und berufen sind, die zur Diskussion stehende Frist zu wahren (W ALTER, a.a.O., S. 92 f., 104). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger die Möglichkeit oder allenfalls sogar die Pflicht gehabt hätte, seine Mutter über den ihm bekannten Schaden i n Kenntni s zu set- zen (vgl. W ALTER, a.a.O., S. 106 ff.). Die Frage nach der Zurechenbarkeit des Vertreterwissens braucht letztlich aber nicht abschliessend beantwortet zu wer- den. 4.4.2. Geht man im Sinne der klägerischen Argumentation und des eben er- wähnten höchstri chterli chen Entschei ds davon aus, dass ei ne Zurechnung des
(zeitlich früher erlangten) Vertreterwissens unter den gegebenen Umständen aus- ser Betracht falle, begann die Verwirkungsfrist – wie auch der Kläger ausführen lässt (Urk. 34 S. 7 Ziff. 15) – i n jenem Moment zu laufen, i n welchem die Geschä- digte selbst Kenntni s vom Schadenseintritt, von der Schadenshöhe und von den weiteren in der Berufungsschrift genannten haftungsbegründenden Tatsachen hatte (vgl. Urk. 34 S. 7 f. Ziff. 17 ff.). Diesbezüglich bringt der Kläger im Beru- fungsverfahren vor, seine Mutter habe erstmals Ende Februar 2008 von ihm er- fahren, dass die Beistände die Vermietung der Wohnung nicht an die Hand ge- nommen bzw. blockiert hätten (Urk. 34 S. 6 Ziff. 13 f.; Urk. 45 S. 3 Ziff. 6, S. 6 Ziff. 8 f.). Diese neue Tatsachenbehaupt ung hätte bei zumutbarer Sorgfalt ohne Weiteres schon vor Vorinstanz vorgetragen werden können (zumal sie bereits im Schadenersatzbegehren vom 12. Februar 2010 erhoben worden war, welches im geri chtli chen Verfahren aber nicht als Parteivortrag qualifiziert werden kann; vgl. auch Urk. 18 S. 2 Ziff. 2). Als unzulässi ges Novum muss sie deshalb unberück- sichtigt bleiben (Art. 317 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II.2). Im Rahmen des vorin- stanzli chen Verfahrens, das der Verhandlungsmaxime unterlag, äusserte sich kei ne Partei zum Zei tpunkt, i n welchem A._____ selbst von den Mietzinsausfällen und den weiteren haftungsbegründenden Tatsachen Kenntni s erhalten hatte (die – im Übrigen aktenwidrige [vgl. Urk. 1/4/1 S. 7 f. Ziff. 15 und 17] – Behauptung, wonach der Kläger erst mit der Zustellung der Akten an seine Rechtsvertreterin im Juni 2010 gesicherte Kenntnis von der Untätigkeit auch des neuen Beistands er- langt habe [Urk. 23 S. 22/23], betrifft ni cht das Wissen der Mutter selbst, sondern dasjenige des Klägers als deren Vertreter [vgl. Urk. 20 S. 12 Ziff. 23]). Angesichts des Umstands, dass beide Parteien bereits vor Vorinstanz anwaltlich vertreten waren und aus rechtli cher Si cht mit der Entscheiderheblichkeit dieses Zeitpunkts zu rechnen war, bestand für die Vorinstanz auch kei n Anlass zur Ausübung der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_57/2014 vom 8.5.2014 E. 1.3.2; 4A_73/2014 vom 19.6.2014 E. 6.3.1.2; 4D_57/2013 vom 2.12.2013 E. 3.2). Dieser für die Wahrung der Verwi rkungsfrist entscheidende Zei tpunkt betrifft ei ne rechtsbegründende Tatsache, für die der Kläger die Be- hauptungs- und Beweislast trägt (Art. 8 ZGB analog; vgl. vorne, Ziff. III.4.2 a.E.). Die Folgen des Fehlens dahingehender Behauptungen bzw. des diesbezüglich
lückenhaften Sachverhalts treffen somit den Kläger. Dementsprechend kann ni cht angenommen werden, A._____ habe erst nach dem 12. Februar 2008 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erhalten. Vielmehr ist davon auszu- gehen, dass der Anspruch auf Ersatz des Mietzinsausfalls verspätet geltend ge- macht wurde und deshalb verwirkt ist . Im Ergebnis ist der vori nstanzli che Ent- scheid, die Klage in diesem Punkt abzuweisen, somit ni cht zu beanstanden. 4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Begehren, soweit es sich auf Ersatz für die Erstattung der Anwaltskosten (zuzügli ch Zi ns) ri chtet, innerhalb der zweijährigen Verwirkungsfrist gemäss § 24 Abs. 1 HG eingereicht wurde. Insoweit ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zur Neubeurteilung dieses Anspruchs an di e Vori nstanz zurück- zuwei sen. Demgegenüber ist ein allfälliger Anspruch auf Ersatz des Mietzinsaus- falls verwirkt und das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich zu bestätigen. Aufzuhe- ben und der ausgangsgemässen Neuregelung durch die Vorinstanz vorzubehal- ten si nd auch die im angefochtenen Urteil festgesetzten Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Damit erübrigt es sich, auf die hi egegen erhobenen Rügen einzuge- hen (vgl. Urk. 34 S. 8 f. Ziff. 20). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Da im Berufungsverfa hre n endgültig über eine gesonderte bzw. ge- wichtige strittige Frage – die Fristwahrung gemäss § 24 Abs. 1 HG – entschieden wird, erscheint es angezeigt, die Verteilung der Prozesskosten des zweitinstanzli- chen Verfahrens ni cht der Vorinstanz zu überlassen (vgl. Art. 104 Abs. 4 ZPO), sondern definitiv nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (im zweitin- stanzli chen Verfahren) zu regeln (vgl. SHK ZPO-F ISCHER Art. 104 N 19; JENNY, in: ZPO-Komm. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art. 104 N 11; S EILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 1567; Art. 106 Abs. 2 ZPO). 2. Basierend auf einem Streitwert von Fr. 11'564.95 ist die zweitinstanzli- che Entscheidgebühr gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 und § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. Der Kläger unterliegt vor Berufungs-
instanz zu rund 4/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher zu 4/5 dem Kläger und zu 1/5 der Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO), wobei die Beklagte dem Kläger den Vorschuss im Umfang von Fr. 400.-- zu ersetzen hat (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Ausserdem ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine auf 3/5 redu- zierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Diese ist – basie- rend auf einer vollen Parteientschädi gung von Fr. 1'500.-- zuzügli ch Mehrwert- steuer (§ 2, § 4 Abs. 1 und § 13 AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 ZPO) – auf Fr. 972.-- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Es wird beschlossen: 1. In teilweiser Guthei ssung der Berufung wi rd das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 8. September 2014 bezüglich der Klageabweisung im Umfang von Fr. 2'464.95 nebst 5% Zi ns ab 10. September 2008 (Dispositiv-Ziffer 1) sowie bezüglich der Kosten- und Entschädi gungsfolgen (Dispositiv-Zi ffern 2-5) aufgehoben und die Sache in- soweit zu neuer Entschei dung an di e Vori nstanz zurückgewi esen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s.
Es wird erkannt: 1. Im übrigen Umfang (Fr. 9'100.-- zuzügli ch 5% Zins ab 1. August 2007) wird die Klage abgewiesen. 2. Die zwei ti nstanzli c he Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt.
Züri ch, 18. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Nietlispach
versandt am: mc