Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP140017-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber M. Hinden. Urteil vom 27. November 2014
in Sachen
A._____, lic. iur., Kläger und Berufungskläger
gegen
Baugenossenschaft B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 9. Oktober 2014; Proz. FV140205
Rechtsbegehren (act. 2): "1. Es sei festzustellen, dass die Zusammensetzung der Verwaltung geset- zes- und statutenwidrig ist und die Verwaltung beschlussunfähig ist, soweit C., D. und (vorbehältlich Begehren 3) E._____ als Ge- nossenschafter aufgenommen wurden, sei deren Mitgliedschaft für Zwe- cke der Vorstandsbesetzung als rechtsmissbräuchlich und Verstoss gegen Treu und Glauben zu qualifizieren, ev. sei die Nichtigkeit des Aufnahmebeschlusses festzustellen. 2. Die gesetzlich vorgeschriebene Zusammensetzung der Verwaltung sei wieder herzustellen durch: a) Abberufung des Präsidenten ev. Aufhebung dessen Wahl ev. Nichtigerklärung derselben b) ev. seien weitere Mitglieder der Verwaltung abzuberufen. 3. Der Beschluss zum Abhalten von Kollektivwahlen sei nichtig zu erklären, ev. aufzuheben, es sei die Nichtigkeit der Wahl von F., G., D._____ und H._____ festzustellen, ev. sei die Wahl aufzuheben ev. sei deren Nichtwahl festzustellen. Die Wahl von E._____ sei nichtig zu erklären ev. aufzuheben. Es sei festzustellen, dass keiner der vorerwähnten Gewählten die Wahl angenommen hat. 4. Es sei bei Gutheissung von Begehren 2a und/oder 13 der Kläger vom Ge- richt bis zur Einberufung der nächsten (a.o.) Generalversammlung als Inte- rimspräsident einzusetzen. 5. Der Beschluss, nur Kandidaten zu wählen resp. als wählbar zu betrachten, welche vom Vorstand gewählt wurden, sei nichtig zu erklären, ev. aufzuheben. 6. Es sei festzustellen, dass A._____ mit fünf Stimmen ohne Gegenstimme in die Verwaltung gewählt wurde und die Wahl angenommen hat. Das GV-Protokoll sei entsprechend zu ergänzen resp. zu korrigieren. 7. Es sei der Beschluss zur Genehmigung der Jahresrechnung nichtig zu er- klären, ev. aufzuheben. 8. Es sei festzustellen, dass die Verwaltung Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 der Statu- ten systematisch verletzt hat. Es sei festzustellen, dass der Bestätigungsvermerk der Kontrollstelle teil- weise unzutreffend ist. Es sei der Beschluss zur Entlastung der Verwaltung nichtig zu erklären, ev. aufzuheben. 9. Der Vollzug der Wahl der Kontrollstelle sei nichtig zu erklären, ev. aufzuheben.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den unrechtmässig erzielten Gewinn von Fr. 3'000.-- (in Form von 30 Gratisanteilscheinen zu Fr. 100.--) herauszugeben. 11. Der Beschluss, die Statutenänderungen mit dem einfachen Mehr der Stimmen anzunehmen, sei nichtig zu erklären. Es sei festzustellen, dass der Antrag des Präsidenten gesetzes- und statu- tenwidrig war. 12. Der Beschluss zur Änderung der Statuten sei aufzuheben. 13. Ev. sei eine Generalversammlung durch das Gericht einzuberufen." Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Oktober 2014: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass, wenn er die Klage innert eines Monates seit dem Nichteintretensentscheid beim zuständigen Gericht neu einreicht, als Zeit- punkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung gilt.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Kläger auferlegt.
Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6./7. Mitteilung / Rechtsmittel.
Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 11):
"1. Der Entscheid sei aufzuheben und der Fall ans Bezirksgericht zur Zuteilung an das Kollegialgericht zurückzuweisen.
Der Streitwert sei festzustellen um entscheiden zu können, ob der Fall allenfalls vor Handelsgericht gebracht werden kann (Klage vor Handelsgericht am 17. Oktober 2014 eingereicht mit Suspensionsgesuch).
Eventualiter sei nur der Kostenentscheid aufzuheben."
der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 16, sinngemäss):
Die Berufung sei abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. Erwägungen: 1. Sachverhalt/Prozessgeschichte 1.1. A._____ (fortan Kläger) ist Mitglied der Baugenossenschaft B._____ (nach- folgend Beklagte). Am 15. Mai 2014 fand die ordentliche Generalversammlung der Genossenschafter statt. Der Kläger ist mit der Art und Weise der Durchfüh- rung dieser Versammlung und mit einzelnen Beschlüssen und Wahlen nicht ein- verstanden. 1.2. Mit Schlichtungsgesuch an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich (Kreise ...) vom 13. Juni 2014 erhob der Kläger innert der gesetzlichen Frist von zwei Monaten (Art. 891 Abs. 2 OR) Anfechtungsklage (verbunden mit einer Forde- rungsklage). Eine Einigung konnte nicht erzielt werden, so dass dem Kläger am 29. Juli 2014 die Klagebewilligung ausgestellt wurde (act. 1). Am 15. August 2014 reichte der Kläger unter Beilage der Klagebewilligung rechtzeitig beim Bezirksge- richt Zürich die Klage mit dem eingangs genannten Rechtsbegehren ein (act. 2). Zusammengefasst verlangt der Kläger die Aufhebung von Beschlüssen und Wah- len, die Wiederherstellung einer gesetzes- und statutenkonformen Verwaltung, verschiedene Feststellungen, eine Berichtigung des Protokolls sowie die Heraus- gabe eines unrechtmässig erzielten Gewinns von Fr. 3'000.‒, eventualiter die Einberufung einer Generalversammlung durch das Gericht. In prozessualer Hin- sicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 2 S. 3 und act. 3). 1.3. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 (act. 13 [= act. 6 = act. 12/1]) wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und trat auf die Klage nicht ein. Ausgangsgemäss auferlegte sie dem Kläger die Kosten, welche sie auf Fr. 500.‒ festsetzte. Eine Parteientschädigung wurde der Beklagten nicht zuge- sprochen.
1.4. Mit Eingabe an die Kammer vom 17. Oktober 2014 erhob der Kläger innert Frist Beschwerde (act. 11). Er verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheids und Rückweisung des Falles ans Bezirksgericht Zürich zur Zuteilung an das Kollegialgericht. Sodann sei der Streitwert festzustellen, um entscheiden zu können, ob der Fall allenfalls vor Handelsgericht gebracht werden könne. Eventu- aliter sei nur der Kostenentscheid aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. 1.5. Mit Eingabe vom 25. November 2014 nahm die Beklagte innert Frist zur Berufung Stellung (act. 16). Sie beantragt sinngemäss Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Der Kläger bezeichnete seine Eingabe vom 17. Oktober 2014 als Be- schwerde und folgte damit der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz, welche auf die Möglichkeit der Beschwerde hinweist (act. 13, Dispositiv Ziff. 7). Mit ihrer Ver- fügung, auf die Klage nicht einzutreten, fällte die Vorinstanz einen Endentscheid. Ein solcher Entscheid ist indessen mit Berufung anzufechten, sofern, wovon die Vorinstanz ausgeht, die Klage bzw. ein Teil der Rechtsbegehren nicht vermö- gensrechtlicher Natur ist und/oder der Streitwert der vermögensrechtlichen Ange- legenheiten mindestens Fr. 10'000.‒ beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a. und Abs. 2 ZPO; R EETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 308 N 14, 16 und 37). Die Kammer verfolgt die konstante Praxis, dass unrichtig bezeichnete Rechtsmit- tel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen versehen und nach den richtigen Re- geln behandelt werden (OGer ZH PF110004 vom 9. März 2011, E. 5.2 am Ende, zu finden auf www.gerichte-zh.ch/Entscheide). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung innert 30 Tagen schriftlich und begründet einzureichen. Es obliegt dem Berufungskläger, konkrete Rügen anzubringen, sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und genau aufzuzeigen, welchen Teil des Urteils er für falsch hält und gegebenenfalls auf welche Dokumente er seine Argumenta-
tion stützt. Geprüft wird somit nur, was gerügt worden ist. Soweit jedoch eine Rü- ge vorgebracht wurde, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Be- gründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (BGE 138 III 374, 133 II 249 und 130 III 136; OGer, II. ZK, Entscheid vom 9. August 2011, ZR 110 Nr. 80). Im Beschwerdeverfahren gelten dieselbe Frist und die gleich strengen Anforde- rungen hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelschrift sowie der vorzubrin- genden Rügen (Art. 321 Abs. 1 ZPO; R EETZ/THEILER, Art. 311 N 34 betreffend das Rechtsmittel der Berufung). Die falsche Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz kann somit keine Ursache für eine allfällige ungenügende Begründung der Rechtsmittelschrift durch den Beklagten sein. Er erl itt somit in dieser Hinsicht durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung keinen Nachteil. 2.2. Auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird nachfolgend unter Erwägung 4.3. eingegangen. 3. Sachliche Zuständigkeit 3.1. Die Vorinstanz, das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich, hält sich für sachlich unzuständig. Die Beklagte sei als Genossenschaft im Gegensatz zu ei- ner Aktiengesellschaft eine personenbezogene Körperschaft. Sie habe zwar grundsätzlich die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder zu verfolgen, ihr Zweck liege indessen nicht darin, eine möglichst hohe Rendite zu erwirtschaften. Der Persönlichkeit des einzelnen Mitgliedes komme daher im Gegensatz zu Kapi- talgesellschaften erhöhte Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund lasse sich, so- weit der Kläger die Anfechtung bzw. Nichtigerklärung von Personenwahlen für den Vorstand oder das Präsidium verlange (Begehren Ziffer 1, 2 und teilweise 3), ein vermögenswertes Interesse der Gesellschaft nicht erkennen. Zwar könne die Wahl bestimmter Personen in den Vorstand bzw. für das Präsidium unter ande- rem auch finanzielle Auswirkungen auf das Gesellschaftsvermögen zeitigen, doch stehe die Persönlichkeit der zu wählenden Personen als solche beim Wahlakt eindeutig im Vordergrund. Bei der Wahl des Vorstandes und des Präsidiums der Genossenschaft handle es sich daher nicht um vermögenswerte Angelegenhei- ten. Soweit der Kläger den Wahl- oder Abstimmungsmodus anfechte (Begehren
Ziffer 3, 5, 6 und 11), liessen sich ebenfalls keine tangierten finanziellen Interes- sen der Parteien erkennen. Zusammenfassend würden den Begehren 1-3, 5, 6 und 11 keine vermögensrechtlichen Streitigkeiten zugrunde liegen, weshalb dar- über im ordentlichen Verfahren vor Kollegialbehörde zu entscheiden sei. Bei den Begehren Ziff. 7 bis 10 gehe es um die Tätigkeit der Kontrollstelle, welche der Kläger bemängle, und um die beschlossene Verwendung des Reingewinns von Fr. 496'554.‒, mit welcher er nicht einverstanden sei. Der Kläger habe an der Generalversammlung beantragt, es sei beim genannten Reingewinn sowie einem gezeichneten Genossenschaftskapital von Fr. 3'818'000.‒ und freien Reserven von Fr. 2'078'824.‒ eine Ausschüttung von Fr. 2'280'000.‒ an die Genossenschaf- ter (760 x Fr. 3'600.–) vorzunehmen. Dies sei abgelehnt worden. Als Folge seiner Niederlage an der Generalversammlung stelle der Kläger im vorliegenden Verfah- ren in Begehren Ziffer 10 den Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, den ihm zustehenden Anteil am unrechtmässig erzielten Gewinn, nämlich Fr. 3'000.‒ (30 Anteilsscheine zu Fr. 100.–), herauszugeben. Da der Kläger mit diesen Be- gehren letztlich auf eine andere Verwendung der freien Reserven der Beklagten ziele, würden damit finanzielle Interessen der Genossenschaft von mindestens Fr. 2'280'000.‒ tangiert. Dies überschreite den Streitwert von Fr. 30'000.‒, wes- halb auch aus diesen Gründen das Einzelgericht nicht zuständig wäre. 3.2. Der Kläger weist in seiner Beschwerde darauf hin, dass der Friedensrichter ohne sein Zutun die Klagebewilligung "an das Einzelgericht Zürich" ausgestellt und den Betreff mit "Forderung" umschrieben habe. Er habe seine anschliessen- de Klage an das Bezirksgericht Zürich adressiert, ohne eine spezifische Abteilung zu nennen. Das Bezirksgericht habe in der Folge ohne ihn anzuhören eine Zutei- lungsverfügung erlassen. Seine Klage enthalte eine direkt bezifferbare Forderung von Fr. 3'000.‒. Diese Klage wirke nicht automatisch für alle Genossenschafter, weshalb der von der Vorinstanz berechnete Streitwert von Fr. 2'280'000.‒ falsch sei. Alle anderen Rechtsbegehren seien keine Leistungsklagen. Aufgrund dieser Begehren sei von vornherein klar gewesen, dass das Kollegialgericht zuständig sei, unabhängig von der Streitwertfrage. Die rechtliche Inkompetenz der Vor- instanz und des Friedensrichters könne nicht ihm zur Last gelegt werden.
3.3. Das Rechtsbegehren, wie es der Friedensrichter der Stadt Zürich (Kreise ...) in der Klagebewilligung aufführte, ist mit dem Rechtsbegehren gemäss Klage- schrift an das Gericht vom 15. August 2014 (weitestgehend) identisch (act. 1 und act. 2). Der Friedensrichter beantwortete die Frage, welches Gericht zur Beurtei- lung der Klage sachlich zuständig ist, allerdings anders als die Vorinstanz, stellte er die Klagebewilligung doch "an das Einzelgericht Zürich" aus (act. 1). In der Klageschrift vom 15. August 2014 bezifferte der Kläger den Streitwert mit "weni- ger als Fr. 30'000.‒" und fügte an, dass die "ordentlichen Gerichte" zuständig sei- en. Eine unmissverständliche Bezeichnung des sachlich zuständigen Spruchkör- pers lässt sich diesen Angaben nicht entnehmen, zumal er seine Klage (und das separate Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege) an das "Be- zirksgericht Zürich" adressierte (act. 2 S. 1 und 3, act. 3 S. 1), womit nach gesetz- licher Terminologie das Kollegial- und nicht das Einzelgericht gemeint ist (§ 14 und 19 GOG). Die sachliche Zuständigkeit, als eine der Prozessvoraussetzungen (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), wird vom Gericht von Amtes wegen geprüft (Art. 60 ZPO). Dazu ge- hört, dass das Gericht bei missverständlichen Angaben des Klägers zur Zustän- digkeit mittels Nachfrage eine Klärung herbeizuführen sucht (Art. 56 ZPO). Dies hat die Vorinstanz unterlassen. Hinzu kommt, dass bei Einreichung einer Eingabe an einen sachlich unzuständigen Spruchkörper des gleichen Gerichts (z.B. an den Einzelrichter statt die Kammer) die Eingabe von Amtes wegen an die intern zu- ständige Instanz weitergeleitet werden muss, jedenfalls wenn der Kläger nicht anwaltlich vertreten ist. Hierbei handelt es sich nicht um eine Prozessüberwei- sung, welche bekanntlich mit der eidgenössischen ZPO abgeschafft worden ist (vgl. Art. 63 ZPO; Z INGG, Berner Kommentar, Art. 60 ZPO N 52; STAEHE- LIN /STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 12 N 5, mit zusätzlichen Hinweisen). 3.4. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Klage hinsichtlich der Rechtsbe- gehren Ziff. 1-3, 5, 6 und 11 nicht vermögensrechtlicher Natur und schon deshalb das Bezirksgericht Zürich, als Kollegialgericht, sachlich zuständig ist. Diese Auf- fassung wird vom Kläger geteilt (act. 11 S. 3), überzeugt allerdings nicht.
Als vermögensrechtlicher Anspruch gilt jeder Anspruch − unabhängig davon, ob er in Geld ausgedrückt ist oder nicht und welchem Rechtsgrund er entspringt − dessen Rechtsgrund letzten Endes im Vermögensrecht ruht, wenn mit der Klage also letztlich ein überwiegend wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BGE 118 II 528 E. 2c). Dies gilt selbst dann, wenn die Berechnung oder die Schätzung des Streitwerts Schwierigkeiten bereitet. Die Beklagte verfolgt gemäss Art. 3 ihrer Statuten den Zweck, ihren Mitgliedern gesunden und preisgünstigen Wohnraum zu verschaffen und zu erhalten (act. 4/6). Damit dient sie einem wirtschaftlichen Zweck und auch Streitigkeiten organisatorischer Art, wie sie Gegenstand der klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 1-6 (Zusammensetzung der Verwaltung), Ziff. 9 (Wahl der Kontrollstelle), Ziff. 11 und 12 (Statutenänderung) und Ziff. 13 (Einberufung einer Generealver- sammlung) bilden, sind somit letztlich vermögensrechtlicher Natur. Die Rechtsbe- gehren Ziff. 7 und 8 betreffen die Jahresrechnung 2013 der Beklagten und deren Geschäftstätigkeit und Rechtsbegehren Ziff. 10 hat eine Forderung gegen die Be- klagte zum Gegenstand. Auch insoweit handelt es sich um vermögensrechtliche Streitigkeiten. 3.5. Die sachliche Zuständigkeit hängt damit von der Höhe des Streitwertes ab. Bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– ist das Einzelgericht zuständig (§ 24 lit. a GOG i.V.m. 243 Abs. 1 ZPO), bei einem höheren Streitwert das Bezirksgericht als Kollegialgericht (§ 19 GOG). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Bei Klagen auf Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlus- ses entspricht der massgebliche Streitwert dem Interesse der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der angefochtenen Beschlüsse, nicht das persönliche Interes- ses des klagenden Genossenschafters (BSK OR II-M OLL, Art. 891 N 29). Der Kläger nannte einen Streitwert von weniger als Fr. 30'000.– (act. 2 S. 3). Die Beklagte teilt die Auffassung der Vorinstanz (act. 16) und geht damit von einem Streitwert weit über Fr. 30'000.– aus. Einigkeit liegt somit nicht vor, weshalb der Streitwert vom Gericht zu bestimmen ist.
An der Generalversammlung vom 15. Mai 2014 beanstandete der Kläger die Mietzinspolitik der Beklagten und warf ihr Gewinnstreben vor, was ihrem Zweck widerspreche. Er stellte der Versammlung daher den Antrag, die Ausschüttung von 30 Anteilsscheinen à Fr. 100.– pro Mitglied zulasten der freien Reserven und des Bilanzgewinnes zu beschliessen. Dieser Antrag wurde abgelehnt und die Jah- resrechnung, insbesondere die Verwendung des Bilanzgewinns (Verzinsung des Genossenschaftskapitals zu 2%, Zuweisung des Rests in den Reservefonds und in die freie Reserve), wie vom Vorstand beantragt genehmigt (act. 4/2 S. 3 f.). Den Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns focht der Kläger aus- drücklich nicht an und seine Forderung, die Beklagte habe ihm unrechtmässig er- zielten Gewinn von Fr. 3'000.– (in Form von Gratisanteilscheinen) herauszuge- ben, bezieht er allein auf seine Person (Rechtsbegehren Ziff. 10, act. 2 S. 10 f. ad 10). Der Betrag von Fr. 2'280'000.–, welcher dem Total einer Ausschüttung von Fr. 3'000.– an sämtliche Genossenschafter entspricht, eignet sich somit nicht als Bestimmungsgrösse für den Streitwert. Mit den von ihm mit Rechtsbegehren Ziff. 8 beantragten Feststellungen, dass die Verwaltung gegen die Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 der Statuten, welche das Anbieten preisgünstiger Wohnungen vorsehen, verstosse und der Bestätigungsvermerk der Kontrollstelle teilweise unzutreffend sei, sowie der beantragten Aufhebung der Entlastung (Décharge) der Verwaltung, versucht der Kläger gleichwohl seinem Anliegen, auf Gewinnerzielung zu verzichten, zum Durchbruch zu verhelfen. Die Erfolgsrechnung 2013 weist einen Gewinn von rund Fr. 500'000.– aus. Im Vorjahr erzielte die Beklagte einen Gewinn von rund Fr. 350'000.–. Das vom Kläger be- anstandete finanzielle Interesse der Beklagten beträgt also jährlich mehrere Fr. 100'000.–. Damit ist die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.– offensichtlich über- schritten, und es kann, jedenfalls mit Blick auf die Frage der sachlichen Zustän- digkeit, offen bleiben, wie die weiteren Rechtsbegehren, welche ebenfalls keinen konkreten Geldbetrag beinhalten, zu quantifizieren sind. 3.6. Die Vorinstanz hat im Ergebnis richtig festgehalten, dass der Streitwert von Fr. 30'000.– erheblich überschritten wird und deshalb das Kollegialgericht und nicht das Einzelgericht zuständig ist. Gemäss obigen Ausführungen (Erw. 3.3.)
hätte es dennoch keinen Nichteintretensentscheid fällen dürfen, sondern die Sa- che intern dem sachlich zuständigen Spruchkörper, dem Kollegialgericht, weiter- leiten müssen, und zwar ohne Kostenfolge zu Lasten des Klägers. In diesem Sin- ne ist die Berufung gutzuheissen und neu zu entscheiden. 3.7. Der Kläger beantragte weiter, es sei der Streitwert festzustellen, um ent- scheiden zu können, ob der Fall allenfalls vor das Handelsgericht gebracht wer- den kann. In Klammern fügte er an, er habe am 17. Oktober 2014 Klage vor Han- delsgericht eingereicht (Berufungsantrag Ziff. 11). Abgesehen davon, dass der Kläger diesen Antrag mit keinem Wort begründete und insofern den formellen An- forderungen an die Berufung nicht genügt (vgl. Erw. 2.1.), verkennt er, dass ein Rechtsmittelverfahren nicht der blossen Auskunftserteilung dient. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Vorinstanz hat es unterlassen, die widersprüchlichen Hinweise zur sachlichen Zuständigkeit in der Klageschrift und der Klagebewilligung mittels Nachfrage beim Kläger zu klären. Ihre Auffassung, wonach das Kollegialgericht zuständig ist, trifft zwar zu. In der gegebenen Situation hätte es aber die Klage von Amtes wegen dem Kollegialgericht weiterleiten müssen. Kosten können dafür nicht auferlegt werden. 4.2. Die Beklagte hat sich mit dem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz identifiziert und damit sinngemäss die Abweisung der Berufung beantragt (act. 16). Sie unterliegt damit und wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung, Antrag und Begründung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; KUKO ZPO-S CHMID, Art. 105 N 8), liegen nicht vor. 4.3. Sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen, so erübrigt sich ein Entscheid über das Gesuch des Klägers um Bewilligung der un- entgeltlichen Prozessführung.
Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Verfahren, Klage vom 15. August 2014, dem Bezirksgericht Zürich, Kollegialgericht, zur weiteren Behandlung weitergeleitet. Im übrigen Umfang wird auf die Berufung nicht eingetreten. 2. Für das Verfahren vor Vorinstanz werden keine Kosten erhoben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von act. 16, im Doppel an das Bezirksgericht Zürich, für das Einzel- gericht (10. Abteilung) sowie das Kollegialgericht, und an die Obergerichts- kasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, Kollegialgericht, zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. A. Katzenstein Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hinden
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