Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP140014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Graf. Beschluss und Urteil vom 5. Dezember 2014
i n Sachen
A._____ GmbH, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 26. Mai 2014; Proz. FV120054
Rechtsbegehren der Klägerin (act. 2/2 S. 2) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 20'250.00 nebst 5% Zins seit dem 01.03.2010 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. April 2011 abgeändertes Rechtsbegehren der Klägerin: (Prot. I [FV110002] S. 4) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 20'000.00 nebst 5% Zins seit dem 23.06.2010 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. April 2011 gestellte Anträge resp. widerklageweise gestelltes Rechtsbegehren des Be- klagten/Widerklägers: (act. 2/14 S. 1) "1. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 2. [...]. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt von 8%) zu Lasten der Klägerin."
Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht im vereinfachten Verfah- ren vom 26. Mai 2014: 1. Die Hauptklage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das bezirksgerichtliche Verfahren wird auf Fr. 4'845.00 fest- gesetzt. 3. Es wird davon Vormerk genommen, dass das Obergericht die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren (NP120012) auf Fr. 3'000.00 festgesetzt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen hat. 4. Die Kosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens werden der Klägerin im Betrag von Fr. 4'682.00 auferlegt, im Betrag von Fr. 3'670.00 aus den von ihr geleisteten Vor- schüssen bezogen und dem Beklagten im Betrag von Fr. 163.00 auferlegt und aus den von ihm geleisteten Vorschüssen bezogen.
Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 24 S. 2): 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 26. Mai 2014 sei aufzuheben. 2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin CHF 20'000.- nebst Zins zu 5% seit 23.6.10 zu bezahlen. 3. Es seien die bereits vor erster Instanz angerufenen Zeugen einzuvernehmen. 4. Eventuell sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes und zur neuerlichen Beur- teilung an die Vorinstanz zurück zu weisen. 5. Im Eventualfall seien die von der Berufungsklägerin bereits vor erster Instanz angeru- fenen Zeugen einzuvernehmen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer zulas- ten des Berufungsbeklagten.
des Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 33 S. 2): 1. Die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen; 2. Das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 26. Mai 2014 sei zu bestätigen; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. Die A._____ GmbH (fortan die Klägerin) obliegt u.a. dem Verkauf von Perso- nenwagen, wofür sie auch im Internet auf geeigneten Plattformen Angebote aus- schreibt. Sie hat ihren statutari schen Si tz i n C., den Geschäftssitz in D., beides im Kanton Luzern gelegen. B._____ (fortan der Beklagte) hat sei nen Wohnsi tz i n E._____ und i st von Beruf Baui ngeni eur. 1.1 Unbestrittenermassen einigten sich die Parteien im Februar 2010 auf den Kauf eines neuen Skoda Octavia durch den Beklagten bei der Klägerin zu einem Preis von Fr. 34'950.-. Unbestrittenermassen kam es am 19. Februar 2010 bei der Klägerin zur Fahrzeugübergabe an den Beklagten und leistete dieser an den Kaufpreis die Barzahlung von € 10'000.- zu ei nem Anrechnungswer t von Fr. 14'700.-. Unbestritten ist ebenso, dass auf der Seite eins des von beiden Par- teien unterzeichneten Kaufvertrages seitens der Klägerin quittiert wurde. Unbe- stritten ist endlich, dass diese Quittung dem Beklagten im Original übergeben wurde. 1.2 In der Folge kam es zwischen den Parteien zum Streit. Umstritten war zum einen, ob das von der Klägerin ausgelieferte Fahrzeug alle vertraglich verspro- chenen Eigenschaften aufwies: Der Beklagte monierte, es fehlten das verspro- chene Reifendruckmesssystem sowie die Vorbereitung der Freisprechanlage. Zum anderen gi ng es darum, was die Parteien am 19. Februar 2010 zur Zahlung des Restkaufpreises vereinbart hatten und ob der Beklagte diesen am 19. Febru- ar 2010 in bar erbracht hatte oder nicht. 2. Die Klägerin machte ihre Klage auf Zahlung des Restkaufpreises (reduziert auf Fr. 20'000.-) am 5. Januar 2011 beim Bezirksgericht (Einzelgericht) anhängig, un- ter Beilage der im Jahre 2010 nach den Regeln der ZPO/ZH ausgestellten Wei-
sung. Diese führte ebenfalls eine vom Beklagten im Sühnverfahren erhobene Wi- derklage auf Minderung des Kaufpreises auf (vgl. act. 2/1). 2.1 Nachdem die Parteien Kostenvorschüsse geleistet hatten, fand am 14. April 2011 die Hauptverhandlung statt. Es kam danach zu erfolglosen aussergerichtli- chen Vergleichsgesprächen. Am 20. Februar 2012 fällte das Einzelgericht sein Urteil, mit dem es die Hauptklage abwies und die Widerklage im Grundsatz gut- hiess, im Quantitativ aber teilweise abwies. Das Urteil wurde den Parteien im Mai 2012 schriftlich eröffnet (vgl. act. 2/35). Die Klägerin führte gegen das Urteil vom 20. Februar 2012 am 11. Juni 2012 bei der Kammer rechtzeitig Berufung. Nach Abschluss des gesetzlich vorgesehe- nen Schriftenwechsels merkte die Kammer mit Beschluss vom 9. November 2012 vor, dass das Urteil des Einzelgerichts hinsichtlich der Widerklage in Rechtskraft erwachsen war. Sodann hob sie das Urteil in Bezug auf die Hauptklage auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens (Beweisabnahmen) und zu neuer Entscheidung an das Einzelgericht zurück (vgl. act. 2/74 [= act. 1]). 2.2 Das Einzelgericht führte am 20. Juni 2013 eine Instruktionsverhandlung durch (Vi-Prot. S. 2 ff.) und erliess am 3. Oktober 2013 seine Beweisverfügung. Die Hauptverhandlung wurde am 3. Dezember 2013 mit Parteibefragungen fortge- setzt und nach den Schlussvorträgen der Parteien beendet (vgl. Vi-Prot. S. 12 ff.). Mit Urteil vom 26. Mai 2014 wies das Einzelgericht die Klage ab (vgl. act. 27 [=act. 26/2 = act. 16]). Der Entscheid wurde den Parteien gegen Ende Juli 2014 eröffnet. 3. Mit Schriftsatz vom 15. September 2014 (act. 24 ff.) erhob die Klägerin recht- zeitig Berufung gegen den Entscheid vom 26. Mai 2014. Es wurden die vor- instanzlichen Akten beigezogen, von der Klägerin ein Kostenvorschuss eingefor- dert und – nach dessen Leistung – der Beklagten Frist zur Berufungsantwort an- gesetzt. Die Berufungsantwort (act. 33) ging rechtzeitig ein und schloss den ge- setzlich vorgesehenen Schriftenwechsel ab. Unter Hinwies darauf wurde der Klä- gerin noch ein Doppel von act. 33 zugestellt (vgl. act. 34 f.). Die Sache ist spruch- reif.
II. (Zur Berufung im Einzelnen) 1. - 1.1 Die Widerklage wurde vom Einzelgericht im Urteil vom 20. Februar 2012 bereits rechtskräftig beurteilt (vorn Ziff. I/2.1). Es geht seit da nur noch um die ehemalige Hauptklage auf Bezahlung des Restkaufpreises durch den Beklagten und es stehen sich die Parteien nur noch in der Rolle einer klagenden und einer beklagten Partei gegenüber. Im Rubrum hat das bislang keinen Niederschlag ge- funden, weshalb es anzupassen ist. 1.2 Mit dem Berufungsantrag 3 (und analog ebenfalls mit dem Eventualantrag 5) verlangt die Klägerin die Einvernahme der bereits vor dem Einzelgericht angeru- fenen Zeugen. Obwohl dieser Antrag formell als Berufungsantrag gestellt wurde, handelt es sich bei ihm offenkundig um keinen Sachantrag, sondern um ei nen Verfahrensantrag. 1.2.1 Auf Anträge auch bloss zum Verfahren i st nur dann ei nzutreten, wenn ei n schutzwürdiges Interesse an deren Behandlung gegeben ist. Dieses Interesse muss sich zum einen aus dem Antrag selbst ergeben, in dem dieser festhält, wie das Gericht genau zu verfahren hat. Denn es kann weder spitzfindig noch über- trieben formalistisch sein, von einer Partei zu verlangen, sie habe in ihrem Verfah- rensantrag anzugeben, welche Handlung sie vom Gericht genau vorgenommen haben wolle. Zum anderen ist das Interesse, jedenfalls soweit es sich sachge- mäss nicht aus dem Antrag selbst ergeben kann, von der antragstellenden Partei wenigstens i n der Begründung näher darzutun. Fehlt es daran, ist auf einen Ver- fahrensantrag gar nicht einzutreten. Der Antrag verlangt die Einvernahme von Zeugen, ohne jedoch anzugeben, um welche Zeugen es sich dabei handelt bzw. wie diese heissen. Der Antrag führt ebenfalls nicht auf, zu welchem Thema bzw. zu welchen strittigen rechtserhebli- chen Tatsachen die Zeugen einvernommen werden sollen. Der Antrag verlangt somi t di e Ei nvernahme unbekannter Zeugen zu unbekannten Themen. Ei n schüt- zenswertes Interesse zu seiner Behandlung ist damit nicht dargetan, zumal si ch mit Fug nicht sagen lässt, in einem Antrag auf Einvernahme von Zeugen sei die Nennung di eser Zeugen sachgemäss unmöglich; entsprechendes gilt in Bezug
auf die Themen der Einvernahme: auch diese lassen sich in einem Antrag sehr wohl umschreiben. Das führt zum Nichteintreten auf den Berufungsantrag 3. 1.2.2 Selbst wenn im Übrigen auf den Berufungsantrag 3 einzutreten wäre, wäre diesem gleichwohl kein Erfolg beschieden. Aus folgenden Überlegungen müsste er nämlich als sachlich unbegründet abgewiesen werden: (1) Die Berufung ist innert 30 Tagen zu erheben und zu begründen. Der Beru- fung führenden Partei obliegt es daher, sich i n der Berufungsschri ft sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinander zu set- zen und dem Berufungsgericht darzulegen, inwiefern die erste Instanz den Sach- verhalt unrichtig festgestellt haben soll und/oder Recht falsch angewendet habe (so z.B. einlässlich in OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1). Wie- derholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den ge- setzlichen Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemei- ne Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den ersti nstanzli chen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Raum zur Ergänzung der Berufungsbegründung nach Ablauf der Berufungsfrist (es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckbar ist) bleibt zudem keiner. Nachfristansetzungen zur Lieferung von noch nicht Vorgetragenem erübrigen si ch daher von vornherei n. (2) Warum in einem Berufungsverfahren bereits vor der Vorinstanz angerufene Zeugen einzuvernehmen sind, liegt per se weder auf der Hand noch ist das so- gleich erkennbar. Insbesondere folgt dergleichen weder per se aus dem Art. 150 ZPO noch aus dem Art. 152 Abs. 1 ZPO. Ein entsprechendes Interesse an der beantragten Ei nvernahme muss sich deshalb aus der Berufungsschrift der Kläge- rin ergeben. Die Klägerin bri ngt i n i hrer Berufungsschri ft vor, es seien Zeugen vom Bezirksgericht ni cht angehört worden, deren Einvernahme sie letztmals in der Replik zum Schlussvortrag beantragt habe (vgl. act. 24 S. 5, Rz. 13). Sie legt im Weiteren aber mit keinem Wort dar (vgl. a.a.O., Rz. 13 ff.), wie diese Zeugen heissen. Ladungsfähige, aktuelle Wohnadressen der Zeugen werden nicht ge- nannt. (3) Nicht dargelegt wird ebenso, zu welchen Sachverhalten bzw. Beweisthemen die ungenannten Zeugen genau zu befragen wären und i nwi ewei t es sich bei die- sen Sachverhalten bzw. Themen um Strittiges handelt, das zu gleich rechtserheb-
lich ist. Gerügt wird insbesondere nirgends näher, das Einzelgericht habe das, was rechtserheblich und daher Beweisthema war (vgl. vorn Ziff. I/1.2 und dazu Vi - Prot. S. 3-5 sowie act. 10), unzutreffend erkannt. Es wird lediglich dargetan, "die Tatsache, dass wesentliche Beweise, insbesondere die aufgelegten Kaufverträge resp. die angerufenen Zeugen von der Vorinstanz nicht im Ansatz berücksichtigt worden seien", erwecke "für die Berufungsklägerin den Eindruck, als sei das Urteil unter der Prämisse der antizipierten Beweiswürdigung von Anfang an festgestan- den" (vgl. act. 24, Rz. 49, a.E.). Das ist Kritik an der Vorinstanz bzw. deren Be- wei swürdi gung, aber keine Begründung dafür, inwiefern die Aussagen der "ange- rufenen" Zeugen wesentliche Beweismittel für die Beantwortung der Fragen sei n sollen, um die es allein geht, nämlich zum ei nen, was die Parteien am 19. Februar 2010 über die Kaufpreiszahlung vereinbarten, und zum anderen, ob der Beklagte am 19. Februar 2010 den gesamten Kaufpreis leistete oder nur einen Teil des Preises in Euro zahlte (vgl. nochmals vorn Ziff. I/1.2). Und es liegt endlich alles andere als auf der Hand, weshalb irgendwelche Zeugen sich genau über diese zwei Themen aus eigener Erfahrung äussern könnten. Die Klägerin behauptet je- denfalls selbst nicht, die von ihr angerufenen Zeugen seien am 19. Februar 2010 dabei gewesen und hätten daher sogenannt Sachdienliches gesehen bzw. gehört. Die Zeugen wären laut Klägerin lediglich "geeignet" gewesen, "über die Kauf- preismodalität Auskunft zu erteilen", allerdings nicht im Fall der Parteien, sondern offenbar bezogen auf Käufe der Zeugen bei der Klägerin (vgl. a.a.O., Rz. 26). Was daraus für den Fall der Parteien an konkreter, schlüssiger Erkenntni s ge- wonnen werden könnte, bleibt unergründlich. Darauf hat das Einzelgericht zu Recht bereits in seiner Verfügung vom 3. Oktober 2013 hingewiesen (vgl. act. 10 S. 2). Die Klägerin setzt sich damit nicht auseinander. Allerdings anerkennt sie letztlich selbst, aus anderen Fällen lasse sich nichts Näheres bzw. Schlüssiges auf den Fall der Parteien herleiten, hält sie doch zugleich treffend fest: "Es kommt immer auf den Einzelfall an" (act. 24, Rz. 26, a.E.). D em i st ni chts mehr bei zufü- gen, sondern es ist der konkrete Einzelfall näher zu betrachten, um den es hier geht. 2. - 2.1 Das Einzelgericht gi ng im angefochtenen Urteil vorab einmal von der Rechtsauffassung aus (vgl. act. 27 S. 7 f.), welche die Kammer im Beschluss vom
fahren eingeräumt habe, am 19. Februar 2010 die Originalquittung erhalten zu haben, oder dass der Beklagten diverse "Vertragsurkunden" eingereicht habe, während dem sich die Klägerin immer auf ein und denselben Kaufvertrag abge- stützt habe. Unter dem Titel "Zur Beweiswürdigung im Besonderen" legt die Klägerin breit dar, wie sie in 20% aller Fahrzeugverkäufe vorgehe (vgl. a.a.O., Rz. 23-27). Sie wirft danach dem Einzelgericht u.a. vor, es habe das nicht berücksichtigt, ha- be mithin keine Gesamtwürdigung vorgenommen (vgl. a.a.O., Rz. 29), welche die Aussagen beider Hauptbeteiligten berücksichtige (a.a.O., Rz. 30 f., 45) und den tatsächlichen Gegebenheiten ihres – der Klägerin – Geschäftes Rechnung trage (vgl. a.a.O., Rz. 32). Weiter stellt sich die Klägerin u.a. auf den Standpunkt, beide Hauptbeteiligten hätten im Beweisverfahren an ihren Parteistandpunkten festge- halten. Das habe das Einzelgericht F._____, der stets konstant ausgesagt habe, zu Vorwurf gemacht, ni cht hingegen dem Beklagten, dessen Aussagen unnatür- lich, drehbuchartig gewesen seien und auf die das Einzelgericht unkritisch einsei- tig abgestellt habe (vgl. a.a.O. Rz. 41-46). Das Einzelgericht lasse ebenso die Sa- che mit dem Verlust der Quittung durch den Beklagten ausser Acht (vgl. a.a.O. Rz. 48). Die Beweiswürdigung des Einzelgerichtes sei unvollständig, nicht nach- vollziehbar und daher willkürlich (vgl. a.a.O., Rz. 49). Es müsse jedenfalls als er- wiesen gelten, dass die Parteien die Übergabe des Fahrzeuges vor der Bezah- lung des gesamten Kaufpreises vereinbart hätten. Dem Beklagten sei der Beweis der Zahlung sodann misslungen (vgl. a.a.O., Rz. 50 f.). Endli ch sei es auch noch eine Überlegung wert, ob die Art. 184 und 82 OR tatsächlich als Beweisregeln dienen könnten. Für den Beweis der Erfüllung tauge der Vertrag nicht. Der Art. 184 Abs. 2 OR bestimme lediglich den Zeitpunkt der Fälligkeit: Der Verkäufer brauche Besitz und Eigentum nur gegen gleichzeitige Zahlung zu übertragen. Das sei ein Recht, aber keine Pflicht (vgl. a.a.O., Rz. 52). 2.3 In sei ner Berufungsantwort lässt der Beklagte im Wesentlichen festhalten, er habe zu belegen vermocht, dass er den in Franken zu bezahlenden Restbetrag auf der Bank abgehoben und zur Klägerin mitgebracht habe (vgl. act. 33 S. 11). Die Klägerin verkenne im Übrigen, dass sie den ihr obliegenden Beweis nicht ha- be erbringen können und ein Zug-um-Zug-Geschäft vorgelegen habe. Seltsam
und von der Klägerin bewusst verschwiegen werde, dass sie erst 22 Tage nach dem Kauf von ihm den behaupteten Betrag und die Quittung verlangt habe, ob- wohl bereits am 23. Februar 2010 wegen der fehlenden Freisprecheinrichtung re- klamiert worden sei (vgl. a.a.O., S. 4, 7, 9). Das Einzelgericht habe die ihm darge- legten weiteren Umstände in der Beweiswürdigung sehr wohl einbezogen und dabei richtig festgestellt, dass F._____ ni chts zu seinen Motiven ausgeführt habe (a.a.O., S. 3). Von der Klägerin ins Recht gelegte Verträge zu Käufen widerlegten im Übrigen deren Behauptung, wie sie in 20% aller Fälle verfahren sei, sowie die Aussage von G._____, seit dem Vorfall sei es anders (vgl. a.a.O., S. 6). Ansons- ten wiederhole sich die Klägerin, nehme keinen Bezug aufs Urteil, halte Falsches fest (vgl. a.a.O., S. 8) und führe Dinge an, die bestritten seien (vgl. etwa a.a.O., S. 2, 4, 5, 8). 2.4 Die Vorbringen der Parteien sind hier sachgemäss – es geht darum, eine Übersicht zu geben – verknappt dargestellt. Im Folgenden werden alle Vorbringen in den act. 24 und 33 berücksichtigt, und zwar auch dann, wenn das nicht aus- drücklich vermerkt ist. 3. - 3.1 Die Beweissätze bzw. -themen, zu denen das Einzelgericht die Beweise erhob, werden im Berufungsverfahren von beiden Parteien nicht in Frage gestellt. Gleiches gilt für die Beweislastverteilung und die Überlegung des Einzelgerichtes, es komme bei der Beweismittelwertung das Regelbeweismass zur Anwendung. Die Klägerin betont zudem, das Einzelgericht habe dieses Beweismass im Ent- scheid richtig dargelegt (nur habe es si ch dann nicht daran gehalten). Endli ch werden auch die Beweiserhebungen als solche und deren Durchführung (Befra- gungen) von beiden Parteien nicht gerügt. Gerügt wird von der Klägerin, dass nicht alle von ihr angerufenen Zeugen einvernommen worden waren. Wie bereits in Ziff. II/1.2.2 dargelegt wurde, geht diese Rüge allerdings an der Sache vorbei. Auf alle eben erwähnten Punkte i st somit im Folgenden nicht mehr näher einzugehen, zumal sich die Auffassungen des Einzelgerichts zur Beweislastvertei- lung und zum Bewei smass grundsätzli ch als richtig erweisen. Zum Beweismass vgl. act. 27 S. 10, worauf hi er, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen wer- den kann. Ergänzend ist dem noch beizufügen, dass der Zweck der Beweislast-
verteilung darin liegt, die Folgen der Beweislosigkeit zu regeln. Die Beweislastver- teilung bestimmt m.a.W., wie es sich dann verhält, wenn eine Sachdarstellung unbewiesen bleibt (was nicht zwingend heisst, die Sachdarstellung sei deshalb auch falsch; darauf kommt es im Zivilprozess letztlich ni cht an). 3.2 Der Kaufvertrag ist ein Verpflichtungsgeschäft. Die Parteien versprechen sich mit seinem Abschluss gegenseitig Leistungen. In der Gestaltung der Modalitäten der Leistungserbringung sind sie dabei frei. Ebenso können sie einst vereinbarte Modalitäten (formfrei) durch entsprechende gegenseitige Übereinkunft jederzeit noch ändern, also auch noch dann, wenn es zur Erfüllung kommt. Haben die Par- teien nichts vereinbart, sei es ausdrücklich oder stillschweigend durch entspre- chendes (und insoweit schlüssiges) Verhalten, regelt der Art. 184 Abs. 2 OR ei- nen Teil der Modalitäten der Erfüllung (Zug um Zug; vgl. auch BGE 129 III 543 E. 4.1, a.E.: "Erfüllungsmodus"). Vom Verpflichtungsgeschäft zu unterscheiden ist die Erfüllung der mit dem Verpflichtungsgeschäft versprochenen Leistungen. Hierin unterscheidet sich der Kaufvertrag nicht von anderen Verträgen. Die Beweislast dafür, dass sie ihre Leis- tung erbracht hat, trifft daher grundsätzlich die jeweilige Partei. Namentlich trifft den Verkäufer bei Geschäften, in denen eine Erfüllung Zug um Zug vereinbart wurde oder aufgrund von Art. 184 Abs. 2 OR gilt, die sich aus Art. 82 OR erge- bende Last des Beweises, die Sache dem Käufer gehörig angeboten zu haben (vgl. auch BGE 129 III 541 E. 3.2.1). Und den Käufer trifft hier wie auch sonst die Last des Beweises für die Zahlung des Kaufpreises (vgl., statt vieler A LFRED KOL- LER , in: BSK-OR I, 5. A., Basel 2011, Art. 184 N 81). Von den Kaufgeschäften, in denen die Erfüllung Zug um Zug vorzunehmen ist, sind die sog. Handgeschäfte (bzw. Handkäufe) zu unterscheiden, bei denen der Abschluss des Verpflichtungs- geschäfts und die Erfüllung zusammen fallen (wiederum, statt vieler: K OLLER, a.a.O., Art. 184 N 5). Die Frage der richtigen bzw. gehörigen Erfüllung stellt sich allerdings auch bei ihnen (als illustratives Beispiel dafür wird regelmässig die Zah- lung mit Falschgeld genannt). Indessen lässt ein Teil der Lehre, sofern sie sich damit befasst, beim Handkauf unter Umständen – nämlich bei Geschäften, die re- gelmässig nur gegen sofortige Barzahlung abgeschlossen werden – ei ne natürli- che Vermutung für die Kaufpreiszahlung gelten (so K OLLER, a.a.O., Art. 184 N 81,
unter Verwei s auf entsprechende Ausführunge n i m ZK-OSER/SCHÖNENBERGER, Art. 184 N 12). Daraus resultiert allerdings keine Beweislastumkehr, bei der der Verkäufer ein Negativum zu beweisen hätte (nämlich, es sei der Kaufpreis nicht geleistet worden), sondern "lediglich" eine Beweiserleichterung für den Käufer. O SER/SCHÖNENBERGER (a.a.O.) halten gar dafür, es könne der Richter in diesen Fällen nach seinem Ermessen gar den Käufer vom Beweis entbinden. 3.3 - 3.3.1 Das Einzelgericht stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, aus dem Verhalten der Parteien vor dem 19. Februar 2010 lasse sich nichts über eine Einigung zu den Modalitäten der Kaufpreiszahlung herleiten (vgl. act. 27 S. 10/11). Es stützte diese Feststellung der Sache nach auf den unbestrit- tenen gebliebenen bzw. erstellten Sachverhalt ab, wie er im Beschluss vom 9. November 2012 in den Erwägungen I/2.1-2.4 sowie II/4.1 und 4.2 dargelegt ist, auch wenn es das so ni cht ausdrückli ch erwähnt. Die Berücksichtigung dieses Sachverhaltes erweist sich jedenfalls als zutreffend, weil er als erstellt zu gelten hat. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist daher vorab auf die entspre- chenden Erwägungen im Beschluss vom 9. November 2012 zu verweisen. Als erstellt zu gelten hat demnach insbesondere, dass sich die Parteien schon vor dem 19. Februar 2010 auf den Kaufgegenstand, den Kaufpreis (in Franken) und die Übergabe des Kaufgegenstandes am 19. Februar 2010 geeinigt hatten. Weiter hat als erstellt zu gelten, dass die Parteien sich erst am 19. Febru- ar 2010 im Büro der Klägerin über die Modalitäten der Kaufpreiszahlung einigten, wobei für die Klägerin F._____ handelte und weitere Personen nicht dabei waren. Unstrittig ist sodann, dass der Beklagte eine Zahlung in bar vornahm und dafür ei ne Quittung ausgestellt und im Original übergeben erhielt. Letzteres wurde vom Beklagten zunächst in Abrede gestellt, dann aber im ersten Berufungsverfahren doch eingeräumt. Nach Darstellung der Klägerin wurde – wi e schon erwähnt – der Empfang von lediglich €10'000.- quittiert, nach Darstellung des Beklagten die Zahlung des gesamten Kaufpreises, weil er den in Franken geschuldeten Betrag wiederum als Barleistung durch Übergabe von Fr. 21'000.- erbracht habe (F._____ habe ihm dafür noch entsprechendes Herausgeld gegeben). Unstrittig ist endli ch und als erstellt gilt daher, dass der Beklagte rund 20 Tage später über di ese Qui ttung ni cht mehr verfügte.
3.3.2 Aus dem erstellten Sachverhalt folgt, dass am 19. Februar 2010 kein Hand- geschäft über den Fahrzeugkauf abgewickelt wurde. Das Verpflichtungsgeschäft war i n den wesentli chen Punkten bereits zuvor geschlossen worden. Nicht geei- ni gt haben si ch die Parteien bis am 19. Februar 2010 einzig über die Modalitäten der Kaufpreiszahlung, also über Erfüllungsmodalitäten. Darauf wurde im Rück- weisungsbeschluss der Kammer vom 9. November 2012 ebenso hi ngewiesen wie darauf, dass die Klägerin eine von der dispositiven Regel des Art. 184 Abs. 2 OR abweichende Vereinbarung zur Erfüllung behauptet hat, nämlich eine teilweise Kreditierung des Kaufpreises. Weiter hielt die Kammer im Beschluss vom 9. No- vember 2012 fest, das Einzelgericht habe kein Beweisverfahren zur Frage der Zahlung des Kaufpreises i n Franken durchgeführt (vgl. act. 1 S. 10) und es fehle in diesem Zusammenhang an einer Basis für eine natürliche Vermutung der Zah- lung des gesamten Kaufpreises durch den Beklagten (vgl. act. 1 S. 11) – eben weil kein Handgeschäft gegeben war. Was das Beweismass treffe, so wurde end- lich von der Kammer angemerkt, es gelte das Regelbeweismass und bestehe "wertungsmässig – entgegen act. 37 S. 7 – kei n Raum für natürli che Vermutun- gen" (a.a.O., unten). Das Einzelgericht ist im angefochtenen Urteil entgegen dem in seiner Be- weismittelwürdi gung nur der Frage nachgegangen, ob sich die Parteien am 19. Februar 2010 gemäss der klägerischen Sachdarstellung über die Modalitäten der Kaufpreiszahlung geeinigt hatten. Im Ergebnis seiner Beweiserhebungen und Beweismittelwertungen kam es zum Schluss, der Klägerin sei der Beweis dafür misslungen. Und es hielt das – wie gesehen – bereits für ausreichend, um die Klage abzuweisen. Das ist indessen nur schon deshalb fehlerhaft, weil der abzu- klärende Sachverhalt ausschliesslich einen Teil des im Übrigen bereits früher zu Stande gekommenen Verpflichtungsgeschäftes beschlug, nämlich die Modalitäten der Kaufpreiszahlung, über die sich die Parteien bis dahin nicht geeinigt hatten. Die Folge der Beweislosigkeit i n di esem Punkt führt nicht dazu, dass der Kauf- preis einfach als bezahlt gilt. Vielmehr bleibt es mangels abweichender Vereinba- rung bei der Regel des Art. 184 Abs. 2 OR. Und es stellt sich deshalb die Frage, ob erfüllt wurde, und zwar Zug um Zug.
Unstrittig und erstellt ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin ihre Leistung angeboten hat und diese vom Beklagten angenommen wurde. Ihren "Zug" hat sie damit getan. Unstrittig und daher erstellt ist weiter, dass der Beklag- te einen Teil des Kaufpreises in Euro geleistet hat. Strittig ist, ob der Beklagte auch den Rest des Kaufpreises bar bezahlte. Diese Frage hat das Einzelgericht aufgrund seiner fehlerhaften Rechtsauffassung unbeantwortet gelassen, wiewohl es sie hätte beantworten können und müssen. D enn wi e in Ziff. II/2.1 bereits ver- merkt, hat das Einzelgericht auch dazu die Beweise erhoben, konnten die Partei- en zum gesamten Ergebnis der Beweiserhebungen des Einzelgerichts Stellung nehmen und haben sie die Gelegenheit vor dem Einzelgericht genutzt. Auch i m Berufungsverfahren haben sie sich dazu geäussert. Die Sache war m.a.W. selbst in diesem Punkt bereits vor dem Einzelgericht spruchreif, ist es ebenso heute und kann daher ohne Weiterungen entschieden werden. Das entspricht im Übrigen mit Blick darauf, dass die Sache bereits schon einmal an die Vorinstanz zurückge- wiesen werden musste, dem Grundsatz der Prozessökonomie, dem der Gesetz- geber in den Regelungen von Art. 318 Abs. 1 lit. b und lit. c den Vorrang einge- räumt hat (so auch R EETZ/HILBER, i n: Kommentar zur Schwei zeri schen ZPO, 2. A., Zürich 2013, Art. 318 N 24). 3.4 Das Einzelgericht hat als Beweismittel des Beklagten – unbeanstandet (vgl. vorn Ziff. II/3.1) – für den dem Beklagten obliegenden Hauptbeweis der Barzah- lung des Restkaufpreises in Franken am 19. Februar 2010 im Rahmen der Fahr- zeugübergabe die persönliche Befragung des Beklagten sowie die Aussagen von H._____ als Zeugin abgenommen, ferner diverse Urkunden (vgl. act. 10 S. 5/6 sowie Vi-Prot. S. 22-24 und S. 16-19). Als Gegenbeweismittel der Klägerin abgenommen wurden – wiederum un- beanstandet (vgl. vorn Ziff. II/3.1) – die persönliche Befragung des Beklagten und von F._____ (vgl. act. 10 S. 6/7 und Vi-Prot. S. 22-24 sowie S. 19-21). Zu prüfen si nd zunächst die Beweismittel zum Hauptbeweis. Die Gegenbeweismittel wurden lediglich im Sinne eines allgemeinen Gegenbeweises abgenommen und dienen folglich dazu, den Hauptbeweis zu erschüttern. Sie sind deshalb erst dann näher zu prüfen, wenn der Hauptbeweis gelungen ist , es sei denn, sie enthielten Sach- verhaltsanerkennungen bzw. Zugaben, welche die strittige Tatsachenbehauptung
untermauerten. Das ist hier nicht der Fall und wird daher vom Beklagten auch nicht vorgebracht (vgl. act. 33 sowie Vi-Prot. S. 26-28 und S. 29). Misslingt dem Beklagten der Hauptbeweis, erübrigt sich m.a.W. folgerichtig bzw. sachgemäss die Prüfung der Gegenbeweismittel. 3.5 Wie die Klägerin richtig bemerkte, haben sowohl der Beklagte als auch F._____ in ihrer persönlichen Befragung im Wesentlichen die Parteistandpunkte bestätigt. Massgeblich ist hier, wo es um die Prüfung des Hauptbeweises geht, nach dem eben Dargelegten nur die Aussage des Beklagten. D enn zu prüfen si nd durch das Geri cht, um auch das noch zu erwähnen, grundsätzlich nur die Beweismittel, welche eine Partei zu i hrer Bewei sführung verwendet haben will. Wie und mit welchen Mitteln eine Partei den ihr obliegen- den Beweis führt, ist nämlich ausschliesslich deren Sache bzw. Aufgabe (und es vertrüge sich mit der Unparteilichkeit, welcher das Gericht verpflichtet ist, schlech- terdings nicht, wenn es an der Stelle einer Partei deren Beweisführung überneh- men würde, indem es [gerade] nicht zum Beweis angerufene Mittel zur Beweisbil- dung aus den Akten herbeiziehen würde; davon zu unterscheiden sind die Vor- kehren, die das Gericht etwa im Rahmen von Art. 247 ZPO zu treffen hat, um die Beweisführung sicher zu stellen; dieser Pflicht ist das Einzelgericht – wie erwähnt – bereits nachgekommen). 3.5.1 Der Beklagte bezeichnete es in seiner persönlichen Befragung als absurd, dass man sich am 19. Februar 2010 auf die Zahlung des Restkaufpreises erst nach der Übergabe des Fahrzeuges geeinigt haben soll. Ursprünglich habe man abgemacht, dass er das Geld überweise (vgl. Vi-Prot. S. 22). Die Euro habe er auf der I._____ [Bank] in J._____ 10 Tage zuvor abgehoben. Wegen Steuerunge- reimtheiten habe er das Geld nicht von Deutschland in die Schweiz überweisen wollen. Er habe ein ungutes Gefühl gehabt, den gesamten Kaufpreis vor der Au- toübergabe zu überweisen. Er habe das F._____ per E-Mail am 15. Februar 2010 kommuniziert. Am 19. Februar habe er F._____ mitgeteilt, er werde das Auto am Nachmittag abholen und bar bezahlen. In diesem Telefongespräch habe man sich auch auf den Wechselkurs geeinigt (a.a.O.). Beim Gespräch bei der Autoüberga- be seien nur er und F._____ anwesend gewesen (vgl. a.a.O., S. 22/23). Er habe
di e Euro und Franken i n ei nem Umschlag i m Innenf ut ter seiner Jacke gehabt. Er habe das Geld hervorgenommen, gezählt, dann habe es auch F._____ gezählt, der etwas enttäuscht gewesen sei, dass er Euro in bar mitgebracht habe. F._____ habe dann den Kaufvertrag kopiert und dann die Euro als Fr. 14'700.- und die Fr. 20'250.- quittiert (vgl. a.a.O., S. 23). Auf das ungute Gefühl angesprochen, erklär- te der Beklagte, unter Hinweis darauf, die A._____ GmbH sei kein Autohaus wie die K., sondern ein landwirtschaftliches Anwesen, Fr. 20'000.- seien sodann viel Geld, das er angespart habe: "Ich hatte ei n ungutes Gefühl, wenn i ch ni cht unmittelbar eine Gegenleistung für das Geld bekomme" (a .a.O., S. 23). 3.5.2 H. erklärte als Zeugin (vgl. Vi-Prot. S. 18), ihr Mann habe das Auto bezahlt, bevor er das Auto genommen habe. Sie habe das Geld gesehen, sie ha- be gesehen, wie er (der Beklagte) in die Baracke ging. Er habe das Geld dabei gehabt, warum hätte er nicht bezahlen sollen? (a.a.O.). Beim Gespräch in der Ba- racke war sie nicht dabei, aber auf die Frage, ob sie als Zeugin aussagen könne, dass der Beklagte den Restkaufpreis bezahlt habe, antwortete sie: "Ja, er hat an diesem Tag bezahlt" (a.a.O.). Eine Quittung hat ihr der Beklagte da nicht gezeigt (vgl. a.a.O.). Fragen des beklagtischen Rechtvertreters, ob sie die Fr. 20'000.- gesehen habe, ob es sich dabei um Schweizer Franken gehandelt habe, und ob sie die Euro gesehen habe, beantwortete si e durchgehend und ausschli essli ch mit "Ja" (vgl. a.a.O.). Die Frage des beklagtischen Rechtsvertreters, ob sie ei nen Restbetrag erhalten habe, beantwortete die Zeugin mit "Ja, Fr. 750.00" (vgl. Vi- Prot. S. 19). Die daran anschliessende Frage des Rechtsvertreters, "Wie viel von den Fr. 750.00 haben Sie erhalten?", beantwortete sie mit "Fr. 300.00". Auf die letzte Nachfrage des Rechtsvertreters, warum sie sich daran erinnere, fügte die Zeugin bei: "Ich hatte bald Geburtstag. Ich sagte meinem Mann, dass es schön wäre, wenn er mir Geld gibt, damit ich etwas kaufen kann" (Vi-Prot. S. 19). 3.6 Was die zum Beweis angerufenen Urkunden betrifft, so beschlägt keine das Beweisthema unmittelbar. Die unbestrittenermassen ausgestellte Quittung ist laut Darstellung des Beklagten im Schlussvortrag "nicht mehr vorhanden, aus welchen Gründen auch immer" (Vi-Prot. S. 26).
3.6.1 Ein Grossteil der übrigen Urkunden beschlägt das Thema sodann ni cht ein- mal irgendwie mittelbar. Das gilt beispielsweise für act. 2/13/2 (Ratgeber Autove r- kauf vom 22. März 2011), für act. 2/63/5 (Auszug aus www.comparis.ch über Au- tofinanzi erung), für act. 2/63/6 (Auszug aus www.tcs.ch über Autofi nanzi erung vom 14. August 2010), ferner für act. 2/63/7 (eine vom Beklagten initiierte Umfra- ge zum Thema Fahrzeugverkauf bei 24 Autohändlern), ferner für Betreibungs- und Handelsregisterauszüge vom April 2011 sowie aus dem Jahre 2012 (act. 2/63/12, act. 2/63/9-10) oder für einen Kaufvertrag zwischen Dritten vom 18. März 2013 (act. 4/1). Es liegt auf der Hand, dass solche Urkunden keine nä- here Erkenntnis darüber liefern können, ob der Beklagte F._____ am 19. Februar 2010 den Restkaufpreis in Franken bar bezahlt hat. Dasselbe gilt für act. 2/63/7, den Fahrzeugausweis. Ein vertiefteres Eingehen auf sie erübrigt sich i nsofern. Glei ches gilt für die "Druckansicht" gemäss act. 2/63/13. Welche Erkenntni s zum Thema sich aus dieser Urkunde ergeben könnte, bleibt nur schon deshalb unklar, weil der Text, soweit er einen Bezug zum Fahrzeugkauf haben könnte, praktisch unleserlich ist. 3.6.2 Nichts Erhellendes zum Thema bieten des Weiteren die act. 2/63/2-3 und act. 27/13/4 (recte: 2/13/4). Sie beziehen sich auf den Vertragsschluss. Dieser hat i n Urkunden bzw. "Papieren" allerdings keinen verlässlichen Niederschlag gefun- den. Darauf wurde bereits im Rückweisungsbeschluss verwiesen (vgl. dazu vorn Ziff. II/3.3.1 und act. 1 S. 9 [Erw. 4.1]) und es wird das sowohl durch die Aussagen des Beklagten in der persönlichen Befragung, ursprünglich habe man eine Über- weisung vereinbart usw. (v gl. vorn Ziff. II/3.5.1), und act. 2/63/3 selbst zusätzlich illustriert. Act. 2/63/3 besteht nämlich aus zusammengehefteten Blättern, enthält auf dem ersten Blatt den Ausdruck ei ner E-Mail an einen L._____, die vom 13. September 2011 datiert, am 15. August 2012 ausgedruckt wurde und deren Ge- genstand eine E-Mail-Antwort des Beklagten vom 2. Februar 2010 an die Klägerin sein soll, deren Text indessen offenkundig nicht vollständig wiedergegeben ist. Verwiesen wird am Ende auf ei nen Anhang. Ob es sich bei den angehefteten Blättern zwei und drei von act. 2/63/3 um genau den Anhang handelt, lässt sich weder aus diesen zwei Blättern noch aus dem ersten Blatt erkennen. Offenkundig
keinen vollständigen Text gibt ebenso etwa Blatt ein von act. 2/63/2 wieder (eben- falls E-Mail-Ausdruck). Bei act. 2/13/8 handelt es sich um einen mit Mängelrüge bezeichneten Brief des Beklagten an die Klägerin vom 28. April 2010. Mit der Frage der Zahlung be- fasst sich der Brief auf Seite 2. Der Beklagte hält dort im Wesentlichen daran fest, er habe den vollen Preis bezahlt. Die anderslautende Anschuldigung, er habe bloss einen Teil in Euro bezahlt, sei als taktisches Manöver zu werten. Er, der Be- klagte, sei fest entschlossen, den unlauteren Geschäftspraktiken der Klägerin ei- nen Riegel vorzuschieben. Mit dem hier interessierenden Thema (nämlich mit dem, was am 19. Februar 2010 war) befasst sich der Brief nicht näher, sondern gibt in knappen Worten den Prozessstandpunkt des Beklagten wieder und ist in- sofern nichts anderes als eine Parteibehauptung. 3.6.3 Keine Erkenntnisse zum 19. Februar 2010 lassen sich ferner aus act. 4/2 herleiten. Diese Urkunde belegt im Wesentlichen einen Austausch zwischen dem Beklagten und einem M._____ (ab Blatt drei) auf der Plattform .... Auf Blatt drei findet sich eine Anfrage des Beklagten an M., ob er mit dem Kauf seines Fahrzeuges bei der Klägerin zufrieden gewesen sei. M. beantwortet diese am 16. Oktober 2011 so: "bin sehr zufrieden mit dem Auto, und der Kauf über A._____ GmbH ist ebenfalls sehr gut verlaufen. Würde ich jederzeit empfehlen". Unter Hinweis darauf, dass M._____ eine Stelle suche und er – der Beklagte – vielleicht helfen könne, erkundigt sich der Beklagte in einer weiteren Anfrage (Blatt vier), wie M._____ sein Fahrzeug bezahlt habe. M. _____ erklärt am 17. Ok- tober 2011, er habe seinen alten Wagen in Zahlung gegeben und den Rest bar bezahlt nach der Übergabe des Fahrzeuges. Vorher zu zahlen sei ein Risiko, soll- te die Firma Konkurs anmelden. Er habe so einen Fall vor einem Jahr miterleben dürfen in seinem engsten Freundeskreis und sei sensibilisiert. Auf Blatt fünf zeigt sich M._____ in einer Mitteilung vom 8. November 2011 aufgrund einer Schilderung des Beklagten zum streitgegenständlichen Autokauf empört. Er gibt sodann kund, dass die Restzahlung ni cht in bar erfolgte, sondern über N._____ als Leasingvertrag finanziert worden sei.
Am 1. Dezember 2011 äussert M._____ unter "Re: Nachtrag zum Schreiben 23.11.201-21.26" bei seinem Kauf seien keine Unregelmässigkeiten aufgetreten und F._____ habe sich ihm gegenüber korrekt verhalten. Er (M.) möchte sein Dokument "nicht weitergeben aufgrund von Datenschutz. Freundliche Grüsse ...". Diese Mitteilung bezieht si ch auf eine Schilderung des Beklagten zur Strate- gie, die er im Hinblick auf den Prozess mit der Klägerin einschlagen will und bei der er gerne auf M.s Hilfe zählen würde. Der Beklagte erklärt, er wolle exemplarisch aufzuzeigen, dass ausser bei ihm auch bei anderen Fahrzeugkäu- fen Unregelmässigkeiten aufgetreten seien. M. müsse keine Angst haben, dass ihn das gleiche Schicksal wie i hn – den Beklagten – ereile, "da sofern F. schwachsinnigerweise Ansprüche erhebt, diese ohnehin verjährt wären" (a.a.O., Blatt sieben). Unter dem Datum des 5. Dezember 2011 findet sich "Re^3: Nachtrag zum Schreiben 23.11.201-21.26" (a.a.O., achtes Blatt). Es handelt si ch um ei ne Ant- wort M.s auf die Mitteilung des Beklagten, er habe Verständnis für die Ant- wort M.s vom 1. Dezember 2011 und verfüge ohnehin über eine ausge- zei chnete Beweislage (Beweise sind derart erdrückend, dass er [F.] zur nächsten Gerichtsverhandlung gleich Zahnbürste und Pyjama mitbringen könne) näher ei nzugehen. M. reagiert in einem sog. "Einzeiler" mit guten Wün- schen. 3.6.4 Mittelbar mit dem hier interessierenden Thema befassen sich immerhin zwei der als Beweismittel angerufenen Urkunden, nämlich act. 2/63/4 und act. 2/13/6. Act. 2/63/4 ist ein Duplikat eines Auszuges der I._____ [Bank] zum Konto, das sie für den Beklagten und dessen Ehefrau führt. Der Auszug erfasst den Zeit- raum 1. bis 28. Februar 2010. Er belegt auf Blatt zwei, dass am Montag, 15. Feb- ruar 2010 ab dem Konto ein Auszahlung über € 10'000.- erfolgte, nachdem der gleiche Betrag am Donnerstag, 11. Februar 2010 dem Konto durch eine Überwei- sung gutgeschrieben worden war. Act. 2/13/6 besteht in einer Farbfotokopie oder einem Farbscan zweier Aus- zahlungsbelege der O._____ [Bank]. Die Belege beziehen sich auf zwei Konten (Pri vatkonto und Sparkonto), welche die O._____ [Bank] für den Beklagten und dessen Ehefrau führt. Sie zeigen Auszahlungen über Fr. 2'000.- ab dem Privat-
konto sowie über Fr. 19'000.- ab dem Sparkonto an, die am Montag, 15. Februar 2010 um 14.27 bzw. 14.28 Uhr erfolgten. 3.7 Das Einzelgericht hat sich – wie z. T. schon vermerkt (vgl. vorn Ziff. II/3.1) – bereits zu den Gesichtspunkten geäussert, die bei der Würdi gung (Wertung) der Beweismittel im Wesentlichen zu beachten si nd (vgl. act. 27 S. 10 [Erw. 3.3., 1. Absatz] und S. 13 [beginnen mit "Bei der Würdigung"]). Das erweist sich grund- sätzlich als zutreffend, weshalb ebenso grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Ergänzend bzw. verdeutlichend ist hier zum ei nen noch anzumerken, dass die Würdigung einer Gesamtschau der zum Beweis angerufenen Mittel verpflich- tet ist , die sich nicht auf die rationale und kritische Wertung der einzelnen Be- weismittel beschränken darf (und z.B. beachtet, in welchem Kontext Urkunden stehen, ob sie vollständig vorhanden sind usw.). Zu prüfen ist ebenso, inwieweit die Beweismittel sich gegenseitig zu stützen vermögen und inwieweit sie objektive Stützen im erstellten bzw. unbestrittenen und/oder anerkannten Sachverhalt fin- den. Weil die Bewei sführung i mmer auch selektiver Prozess ist (Auswahl von Be- weismitteln durch die beweisführende Parte), darf sich die rationale Prüfung zu- dem nicht auf eine Wertung der angerufenen Beweismitteln beschränken. Zu be- achten ist ebenso, ob und inwieweit die zu prüfenden Beweismittel i m Ei nklang mit den Parteistandpunkten der beweisbelasteten Partei stehen, wie diese Stand- punkte im Verlauf des Verfahrens gebildet wurden (sog. prozessuales Verhalten) und ob allenfalls weitere, naheliegende Beweismittel zur Verfügung standen (oder erkennbar hätten stehen können), die nicht angerufen wurden, aus denen si ch zwangsläufig Erkenntnisse zum Beweisthema hätten ergeben können bzw. müs- sen. D enn auf der Hand liegende Auslassungen lassen ei n Bild, das aufgrund nur bestimmter Beweismittel erzeugte wurde, offenkundig noch ni cht als schlüssig bzw. überzeugend werten. Ergänzend bleibt zum anderen anzumerken, dass das Einzelgericht in der Sache richtig erkannt hat, wie bei der Würdigung von Aussagen vorzugehen ist. Es kommt im Wesentlichen nicht auf die prozessuale (und/oder soziale) Stellung einer Person an, sondern auf die Glaubhaftigkeit (Zuverlässigkeit) der Aussage, so etwa unter den Aspekten der Logik, ihrer Verknüpfung mit objektiven Anhalts-
punkten sowie im Lichte der Erkenntnisse der Aussagenpsychologie über die Zu- verlässigkeit von Schilderungen bzw. Aussagen (es sind das z.B.: Stimmigkeit im Kerngeschehen oder nicht; magere Kurzaussage im Kerngeschehen oder nicht; Spontaneität oder nicht; Bericht nur über Dinge, die wahrgenommen werden konnten, oder Aussagen, die Folgerungen der Person zum Thema haben, ni cht aber eigene Beobachtungen oder Erkenntnisse; Bestimmtheitssignale oder der Sachlichkeit verpflichtete Zurückhaltung). 3.7.1 Was die Aussagen des Beklagten in der persönlichen Befragung betrifft, so fällt sofort auf, dass sie mit einem Bestimmtheitssignal beginnen ("Das ist ab- surd"). Weiter fällt auf, dass die Aussagen rasch ei n ungutes Gefühl des Beklag- ten thematisieren, indessen keinen konkreten Bezug zur Klägerin und deren Ver- halten vor dem 19. Februar 2010 nehmen, sieht man davon ab, dass die Klägerin irgendwie "landwirtschaftlich" wirkt und über keine Geschäftslokalitäten wie die K._____ verfügt. Das hielt den Beklagten, der vor der Aufnahme der Vertragsver- handlungen den Ort sozusagen rekognoszierte (vgl. act. 2/14 S. 2 [Rz. 2]), weder von den Verhandlungen noch vom Vertragsschluss ab. Laut Beklagtem lag das ungute Gefühl ja auch darin, bei einer Überweisung nicht unmittelbar eine Gegen- leistung zu erhalten (vgl. Vi-Prot. S. 23). Das ist plausibel und eigennützig ge- dacht, zeigt ein Streben des Beklagten nach Sicherheit, was grundsätzlich alles ei nfühlbar i st; die Betonung des unguten Gefühls durch den Beklagten i st i nsofern nicht geeignet, seine Aussagen irgendwie glaubhafter oder in einem anderen Licht erscheinen zu lassen als dem, dass er um seine Interessen und deren Wah- rung bestens wusste. Das zeigt sich auch sonst: Zwar war nach der Darstellung des Beklagten in der persönlichen Befragung anfängli ch eine Zahlung per Über- weisung abgemacht (vgl. Vi-Prot. S. 22). Davon wich der Beklagte dann nach ei- genem Bekunden einfach ab, kommunizierte am 15. Februar 2015 per E-Mail sein ungutes Gefühl und teilte am 19. Februar 2014 telefonisch mit, er werde das Geld bar bezahlen (vgl. Vi-Prot. S. 22). Dass die Klägerin dem zustimmend gegenüber stand, legt der Beklagte in der persönlichen Befragung ni cht näher dar und folgt z.B. auch nicht seiner Sachdarstellung in der Klageantwort (vgl. act. 2/14 S. 3/4). In diesem Zusammenhang fällt übrigens auf, dass der Beklagte in der Kla- geantwort noch eine Sachdarstellung geboten hatte, die keine anfänglich Verein-
barung zur Überweisung des Kaufpreises enthält, sondern darlegt, dass "zuerst geplant war, dass der Eurobetrag auf ein Konto überwiesen werde, der Rest in bar" (vgl. act. 2/14 S. 3 [Rz. 4]). Wer da "zuerst geplant" hat (beide Parteien oder nur der Beklagte), lässt die Sachdarstellung der Klageantwort allerdings offen. Von daher ist es möglich, dass nur der Beklagte plante. Er legte in der Klageant- wort denn auch dar, er habe am 15. Februar 2010 informiert, er wolle doch lieber den "Gesamtbetrag in bar bei der Autoübergabe" aushändigen (a.a.O.). Diese In- formation erfolgte, nachdem die Klägerin dem Beklagten die zur Überweisung er- forderlichen Angaben zu ihrem Eurokonto am 13. Februar 2010 per E-Mail hatte zukommen lassen (vgl. dazu act. 2/13/3 [Klageantwortbeilage, auf die der Beklag- te in act. 2/14 S. 3 verwies, wenn auch mit anderer Akzentsetzung). Ungute Ge- fühle erwähnt die Information vom 15. Februar 2010 nicht (vgl. act. 2/13/3). Unstrittig ist, dass der Beklagte die Euro in bar überbracht hat. Er trug sie bzw. das Geld dabei in einem Couvert, im Innenfutter seiner Jacke, was nur na- türli ch erschei nt und ohne Weiteres zu glauben ist . Bemerkenswerter ist hi nge- gen, dass sich der Beklagte in der persönlichen Befragung gemäss Protokoll (vgl. Vi -Prot. S. 22) spontan darüber äussert, wann und warum er die Euro 10 Tage vor dem 19. Februar 2010 in bar abhob (keine Überweisung wegen Steuerungereimt- hei ten), sich aber mit keinem Wort über die Auszahlung der Fr. 21'000.- äussert, die er am 19. Februar 2010 F._____ nach seiner Darstellung zusammen mit den Euro übergeben hat. Darum geht es jedoch, und ni cht um di e Euro. Und es sind die relative Ausführlichkeit der Aussagen zu den Euro sowie das Fehlen von Aus- sagen über den Bezug der Franken bei der O._____ [Bank] doch auffällig, zumal dieser Bezug gemäss den zwei Bankbelegen am gleichen Tag erfolgte wie der Bezug der Euro i n J._____. Letzterer erfolgte zudem nicht 10 Tage vor dem 19. Februar 2010, sondern vi er Tage vor der Fahrzeugübergabe, nämli ch am 15. Februar 2010. Hierin Diskrepanzen zu erkennen, die das zum Bezug der Franken nicht Gesagte weder besonders stimmig noch schlüssig, sondern im thematischen Kerngehalt "mager" erscheinen lassen, geht man kaum fehl. Das gilt unbeschadet dessen, dass richtigerweise die Verminderung von Erinnerungen im Verlauf der Zeit zu berücksichtigen ist. Denn eigentlich müsste ja doch erinner- lich bleiben, dass und warum man am gleichen Tag, aber Tage vor dem Erfül-
lungsgeschäft, erhebliche Summen an verschiedenen Orten abhebt (zumal wenn es um "Angespartes" geht; vgl. Vi-Prot. S. 23). Von daher vermag die Darstellung des Beklagten in der persönlichen Befragung jedenfalls ni cht ei nfach zu überzeu- gen, sondern wirft durchaus Fragen auf, die in einer rationalen Wertung nicht ausgeklammert werden können, aber unbeantwortet bleiben. 3.7.2 Die Zeugin H._____ äusserte sich knapp, ja wortkarg (vgl. Vi-Prot. S. 17- 19). Gewiss, sie war nicht dabei, als ihr Ehemann in der Baracke das Bargeld übergab und der Empfang erstelltermassen quittiert wurde. Die Quittung (erstell- termassen in Form eines Vertragsexemplares) hat sie nicht gesehen. Gleichwohl weiss sie bestimmt: "Mein Mann hat das Auto bezahlt, bevor er das Auto genom- men hat" (Vi-Prot. S. 17). Sie schliesst das aus dem Geschehen, nicht aus eige- ner Erkenntnis und fügt dem bei: "warum sollte er nicht bezahlen?" (a.a.O., S. 18). In diesen Aussagen liegen Bestimmtheitssignale, die weder zu übersehen sind noch für eine besondere Zuverlässigkeit der Aussagen sprechen. Ähnli ch verhält es sich bei der Antwort der Zeugin auf die Frage, ob sie als Zeugin etwas dazu aussagen könne, dass der Beklagte den Restkaufpreis bezahlt habe ("Ja, er hat an diesem Tag bezahlt"), im Kontext mit i hrer Antwort auf die Frage, ob sie bei der Geldübergabe dabei gewesen sei ("Nein"). Die Zeugin weiss auch, dass ihr Mann bezahlt hat, weil sie "das Geld gese- hen" hat (vgl. a.a.O., S. 18), weil sie die Fr. 20'000.- gesehen hat sowie die Euro (vgl. a.a.O.). Die Zeugin äussert sich aber nicht dazu, wann sie "das Geld" genau gesehen hat und wo. Ebenfalls das kann bei einer rationalen Wertung nicht über- gangen werden, weil "das Geld" gemäss den Bankbelegen mehrere Tag im Zu- griffsbereich des Ehepaares BH._____ lagerte und der Beklagte es am 19. Feb- ruar 2010, als es um die Zahlung ging, nach eigener Aussage ni cht offen mi t si ch herumtrug, sondern in einem Couvert im Innenfutter seiner Jacke verstaut hatte. Endlich hat der Beklagte nach eigener Aussage Fr. 21'000.- bei si ch und ni cht Fr. 20'000.-, wie es die Zeugin auf die entsprechende Frage einfach mit "Ja" bestätigte. Diese wortkarge Bestätigung einer offenkundig höchst ungenauen Frage durch die Zeugin ist kein Einzelfall und kann insofern nicht unbesehen als bloss vorübergehende Unaufmerksamkeit einer Person gewertet werden, die sich um sachbezogene, nur ei gene Beobachtungen wiedergebende Aussagen be-
müht: D enn auch di e weiteren, ebenso höchst ungenauen Fragen des beklagti- schen Rechtsvertreters zu dem, was die Zeugin gesehen hat, wurden gleich knapp beantwortet. Dass diese höchst ungenauen Fragen im Verein mit den knappen Antworten keine Erkenntnis darüber zulassen, wo und wann genau die Zeugin Franken und Euro gesehen hat, wurde schon vermerkt. Anzufügen bleibt noch, dass solche Fragen zwangsläufig auf den Erkenntni swert der entsprechen- den Aussagen durchschlagen und si ch aus diesen nichts Konkretes, Fassbares herleiten lässt. Was die Zeugin wo genau gesehen hat, bleibt m.a.W. ungeklärt, wirft entsprechende Fragen danach auf sowie die weitere Frage, warum die Zeu- gi n von si ch aus ni chts Ergänzendes beitrug – wie andernorts zuweilen schon – und vor allem nichts Klärendes. 3.7.3 Die vom Beklagten zum Beweis eingereichten Urkunden beschlagen das Beweisthema zum grössten Teil ni cht (vgl. vorn Ziff. II/3.6.1-3). Eine vertieftere Würdigung bzw. Wertung kann daher insoweit unterbleiben. Näher zu würdigen si nd die Urkunden, die sich zumindest mittelbar mit dem Thema befassen. Act. 2/63/3 belegt den Bezug von Euro im Zusammenhang mit dem Konto- verlauf im Februar 2010. Zum Beleg der Zahlung von Fr. 21'000.- am 19. Februar 2010 taugt diese Urkunde nicht. Sie belegt einzi g und i mmerhi n Unstri tti ges. Die Echtheit des Inhaltes von act. 2/13/6 ist unbestritten geblieben. Diese als Kopie oder Scan vorgelegte Urkunde belegt den Bezug von Fr. 21'000.- am 15. Februar 2010 in bar durch den Beklagten oder seine Frau. Bei einer Würdi- gung (Wertung) dieser Urkunde fällt auf, dass sie im Gegensatz zu act. 2/63/3 den Kontoverlauf im Monat Februar nicht dokumenti ert, namentli ch ni cht den Ver- lauf nach dem 15. Februar 2010. Schlüssig belegt wird aber auch so, dass am 15. Februar 2010 ei n Bezug von Fr. 21'000.- in bar zulasten des Spar- und Pri vat- kontos der Eheleute BH._____ erfolgte. Weil der Bezug vier Tage vor der Fahr- zeugübergabe erfolgte, erscheint es daher doch sehr wahrscheinlich, es sei der Barbetrag für die Zahlung des € 10'000.- übersteigenden Kaufpreises in Franken bereit gestellt worden, zumal andere Verwendungszwecke für den gesamten Be- trag ni cht offenkundig ersichtlich sind. Deshalb ist es an si ch nahe liegend, und erschei nt durchaus wahrscheinlich, dass der Betrag von Fr. 21'000.- am 19. Feb- ruar 2010 zur Zahlung verwendet wurde.
Immerhin lässt die Beweisführung des Beklagten mit act. 2/13/6 doch die Möglichkeit offen, ein Teil des am 15. Februar 2010 behobenen Frankenbetrages sei für andere Zwecke gedacht bzw. verwendet worden (worauf der Sache nach auch die Klägerin verweist; vgl. act. 35 S. 7 [Rz. 18]). Diese Möglichkeit lässt si ch bei kritischer rationaler Prüfung sodann ni cht sofort als völlig abwegig oder aus der Luft gegriffen bei Seite schieben, und zwar nur schon deshalb, weil die Be- weisführung mit act. 2/13/6 doch augenfällig von derjenigen mit act. 2/63/3 zum gleichentags abgehobenen Eurobetrag abweicht und nicht gesagt werden kann, es wäre dem Beklagten eine gleichartige Beweisführung hi nsi chtli ch des Fran- kenbetrages unmöglich gewesen. Hinzu kommen die Aussagen der Zeugin H., die zum Kernthema des Geschehens am 19. Februar 2010 und dem von ihr dabei Gesehenen wenig konkret und fassbar blieben und insoweit über keinen entsprechenden Erkenntniswert verfügen. Ein solcher fehlt zudem dann, wenn man in Rechnung stellt, dass der Beklagte gemäss eigener Aussage das Geld am 19. Februar 2010 in einem Couvert in der Jacke mit sich führte. D enn das wirft durchaus Fragen auf, wie auch die Aussagen des Beklagten in der per- sönlichen Befragung Fragen aufwerfen, die unbeantwortet bleiben, worauf bereits verwiesen wurde. Die Überzeugung, es könne sich eigentlich nur so verhalten haben, wie es der Beklagte behauptet, vermag sich bei diesem Ergebnis nicht ei nzustellen. 3.7.4 Ei ne rationale, kritische Würdi gung hat weiter zu beachten, dass z.B. act. 4/2 ein Verhalten des Beklagten gegenüber M. belegt, dem man gewis- se manipulative Züge nicht absprechen kann (unbeschadet dessen, dass dieses Verhalten offenkundig nicht zum vom Beklagten erhoffen Ergebnis führte). Solche Züge, die keine Geradlinigkeit indizieren, schimmern ebenfalls i m Zusammenhang mit den Vertragsurkunden und der Qui ttung auf. Erstelltermassen hat der Beklag- te nach eigenem Bekunden in der Duplik/Widerklagereplik den Text i n dem i hm zugesandten Vertrag verändert, indem er irgendwann wenigstens Tippfehler kor- ri gierte (vgl. Vi -Prot. in act. 2, S. 9 und dazu act. 2/74 S. 4 [E.2.2]). In der Dup- lik/Widerklagereplik liess er weiter festhalten, man habe total verschiedene Ver- träge, er reiche nun den "ri chti gen Originalvertrag" ein (vgl. Vi-Prot. in act. 2, S. 9);
zuglei ch liess er offen, warum er sich bei der Klageantwort noch mit einem inso- weit "falschen" Originalvertrag (nämlich act. 2/13/4) begnügte hatte. In der Hauptverhandlung machte er überdies geltend, die ihm unstrittig am 19. Februar 2010 übergebene Quittung, die sich auf einem Vertragsexemplar be- fand, sei ihm als Kopie übergeben worden. Im Berufungsverfa hre n liess er dem- gegenüber einräumen, es habe sich um das Original der Quittung gehandelt (vgl. act. 2/14 S. 4 f., act. 2/61 S. 6 [Ziff. 11]). Was den Verbleib dieser (einzigen) Qui t- tung betrifft, so machte der Beklagte endli ch einst gelten, er habe sie verloren (Vi- Prot. in act. 2, dort S. 9). Im Schlussvortrag liess er demgegenüber ausführen (vgl. Vi-Prot. S. 26): "Dass der Beklagte die Quittung nicht hatte bzw. diese verlo- ren hätte und deshalb nichts bezahlte, ist nicht so. D i e Qui ttung i st ni cht mehr vorhanden, aus welchen Gründen auch i mmer". Ebenfalls das ist weder geradlinig noch schlüssi g noch überzeugend, sondern wirft nachgerade Fragen auf und er- weckt dadurch begründete Zweifel. Und die Überzeugung, es habe sich bei der Bezahlung genau so verhalten, wie der Beklagte das behauptet, kann sich daher ni cht ei nstellen. 3.7.5 Weitere Urkunden oder Beweismittel des Beklagten als die ab Ziff. II/3.4 vorgestellten fallen nicht in die Würdigung. Das gilt namentlich für die Aussagen von F._____ in der persönlichen Befragung. Diese wurden – was der Beklagte nicht beanstandet hat – vom Einzelgericht nur als Gegenbeweismittel der Klägerin abgenommen. Es bleibt somit beim vorhin gezeichneten Beweisergebnis. Dem Beklagten ist der ihm obliegende Beweis der vollen Bezahlung des Kaufpreises mi sslungen. 3.8 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich – wie bereits dargelegt – die Prüfung der der Gegenbeweismittel der Klägerin (vgl. vorn Ziff. II/3.1 und 3.4, a.E.). Die Aus- sagen des Beklagten wurden im Übrigen bereits im Rahmen der Würdigung der Beweismittel zum Hauptbeweis gewertet. 3.8.1 Lediglich der Vollständigkeit halber kann dem angefügt werden, dass F._____ in seiner Befragung die Aussage des Beklagten bestätigte, die Parteien hätte abgemacht, es würden der Euro- und der Frankenbetrag überwiesen (vgl. Vi -Prot. S. 20). Wie in Ziff. II/3.7.1 dargelegt, entsprach dieser Standpunkt des
Beklagten in der persönlichen Befragung allerdings nicht ganz dem, was er einst noch in der Klageantwort vorgetragen hatte. Das spricht nicht gegen die Darstel- lung von F.. Ebenso wenig spricht dagegen (und würde dann die Sachdar- stellung des Beklagten stützen), dass F. den Empfang der Euro quittierte (vgl. Vi-Prot. S. 20). Und endlich spricht nicht gegen die Darstellung von F._____ in der persönlichen Befragung (und vermöchte die Sachdarstellung des Beklagten ni cht zu stützen), dass F._____ dem Beklagten die Quittung übergab, dieser sie aber nicht mehr hat. Es ist daher in diesem Zusammenhang fast müssig, auch noch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin vom Beklagten die Zahlung des Restkaufpreises in Franken i n ei nem Zei tpunkt forderte, als sie – selbst nach Sachdarstellung des Beklagten – noch gar ni cht wissen konnte, dass die Quittung nicht mehr vorhanden ist, "aus welchen Gründen auch immer". Jedenfalls ver- möchte das alles den Standpunkt des Beklagten nicht zu stützen, wenn es im Rahmen dessen Beweisführung zu berücksichtigen wäre (was aber – wie gesagt – nicht der Fall ist). 3.8.2 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich, um selbst das nochmals verdeutlichend festzuhalten, die Prüfung der Beweiswürdigung des Einzelgerichtes im Lichte der von der Klägerin erhobenen Rügen. Insbesondere kann offen gelassen werden, ob diese Würdigung den Grundsätzen entsprach, die das Einzelgericht als we- sentlich erachtete und gemäss den Rügen der Klägerin einseitig zu i hren Lasten unbeachtet liess. 4. Dem Beklagten ist der ihm obliegende Beweis der Zahlung des gesamten Kaufpreises misslungen. Erstellt ist einzig, dass er der Klägerin € 10'000.- bezahlt hat. Demnach schuldet er ihr den Restbetrag, der sich unbestrittenermassen noch auf Fr. 20'000.- beläuft und den die Klägerin fordert. Unbestritten geblieben ist ferner der geforderte Zins auf diesem Betrag und zwar sowohl in Bezug auf den Beginn des Zi nsenlaufes als auch in Bezug auf die Zinshöhe (vgl. act. 2/14, ins- bes. S. 13, ferner Vi-Prot in act. 2, dort S. 9). Das führt zur Aufhebung des einzel- gerichtlichen Urteils und zur Verpflichtung des Beklagten, den noch im Streit ste- henden Betrag samt Zinsen zu bezahlen.
III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1. Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend sind die Kosten des ersti nstanzli chen Verfahrens grundsätzli ch dem Beklagten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im Streit lagen, wie das Einzelgericht zutreffend erwog, einst insgesamt Fr. 21'336.- (vgl. act. 27 S. 18). Im Betrag von Fr. 510.- hat der Beklagte mit sei- ner Widerklage obsiegt; die Klägerin hat die Hauptklage um Fr. 250.- reduziert, was einem gesamthaften Obsiegen des Beklagten im Umfang von gerundet 3.6% entspricht, bei einem gleichzeitigen Unterliegen von 96.4%. Diesem Verhältnis entsprechend sind auch die Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Ver- fahren festzusetzen. 1.1 Die vom Einzelgericht vorgenommene Kostenfestsetzung für sei n Verfahren (vgl. act. 27 S. 18 f.) blieb unangefochten. Die Kosten sind daher einzig dem neu- en Verfahrensausgang entsprechend zu verlegen. Bei den Gerichtskosten, die das Einzelgericht insgesamt auf Fr. 4'845.- festsetzte, führt das für das Verfahren bis zum Urteil vom 20. Februar 2012 und der dazu erhobenen Gebühr von Fr. 3'260.- zu einer Verlegung von Fr. 3'142.- auf den Beklagten und von Fr. 118.- auf die Klägerin. Für das Verfahren nach der Rückweisung, das sich einzig noch um die reduzierte Hauptklage drehte, erhob das Einzelgericht einen Zuschlag von Fr. 1'585.-, der ganz dem Beklagten als unterliegender Partei aufzuerlegen ist. Die Klägerin hat dem Einzelgericht Kosten- und Barvorschüsse im Betrag von Fr. 3'670.- geleistet, der Beklagte im Betrag von Fr. 767.- (vgl. Vi .-Prot. S. 11 und Vi-Prot. in act. 2, dort S. 2), was noch zu berücksi chti gen sein wird (vgl. nach- folgend Ziff. 3). 1.2 Unangefochten blieb ebenfalls die einzelgerichtliche Festsetzung der Partei- entschädigung für das gesamte erstinstanzliche Verfahren. Diese wurde gestützt auf § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 5'895.- bemessen (vgl. act. 27 S. 19), was zur Verpflichtung des Beklagten führt, der Klägerin 92.8% dieses Wer- tes zu ersetzen, nämlich Fr. 5'470.-. Mehrwertsteuerersatz wurde allerdings von der Klägerin ni cht verlangt und i st daher ni cht zu ersetzen.
Die Klägerin obsiegt in diesem Berufungsverfahren ebenso vollumfänglich wie i m ersten Berufungsverfa hre n. In beiden Verfahren ging es nur noch um die auf Fr. 20'000.- reduzierte Hauptklage. Die Kosten beider Berufungsverfahren sind dem Ausgang gemäss zu verlegen. 2.1 Die Entscheidgebühr für das erste Berufungsverfahren, das am 9. November 2012 mit der Rückweisung der Sache an das Einzelgericht endete, wurde bereits festgesetzt (vgl. act. 2/74). Der Beschluss vom 9. November 2012 war sodann ein Zwischenentscheid. Dem allem ist heute Rechnung zu tragen, und es rechtfertigt sich daher, die Entscheidgebühr mit Blick auf § 2 lit. a, c und d GebVo gestützt auf § 12 Abs. 1-2 GebVo für dieses Berufungsverfahren auf ½ der einfachen Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebVo und damit auf (abgerundet) Fr. 1'500.- festzusetzen. Hinzuweisen ist dabei, dass die §§ 4 und 12 GebVo den nach § 2 GebVo massgeblichen Gesichtspunkten im Wesentlichen ohnehin Rechnung tra- gen. Der von der Klägerin im vorliegenden Berufungsverfahren geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 3'150.- i st verrechnungs wei se i n Anspruch zu nehmen. D er Beklagte ist zu entsprechendem Ersatz zu verpflichten. Ebenso ist er zu verpflich- ten, die bereits mit Beschluss vom 9. November 2012 von der Klägerin bezoge- nen Kosten des ersten Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.- zu ersetzen. 2.2 Unangefochten geblieben ist weiter die Festsetzung der Parteientschädigung für das erste Berufungsverfahren durch das Einzelgericht im Umfang von Fr. 1'965.-; der Betrag entspricht 50% der vom Bezirksgericht ermittelten ei nfa- chen Grundgebühr (vgl. act. 27 S. 19). Mehrwertsteuerersatz wurde nicht bean- tragt (vgl. act. 2/35 S. 2) und ist daher nicht geschuldet. Für das zweite Berufungsverfahren ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 Anw- GebV die Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV zu bemessen und auf rund ½ herabzusetzen, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 20'000.-. Die so be- messene Gebühr beläuft sich auf Fr. 2'000.- und trägt, wie auch schon der § 13 AnwGebV an sich, den Kriterien von § 2 AnwGebV insgesamt Rechnung. Mehr- wertsteuerersatz wurde in diesem Verfahren beantragt (vgl. act. 24 S. 29) und ist daher zuzusprechen.
Die Liquidation der Gerichtskosten ist gestützt auf Art. 111 ZPO gesamthaft für das erst- und di e zwei ti nstanzli che n Verfahren vorzunehme n. Angefallen sind Ge- richtskosten von insgesamt Fr. 9'345.-, die im Betrag von Fr. 118.- der Klägerin und i m Betrag von Fr. 9'227.- dem Beklagten aufzuerlegen si nd. Dem stehen über alles gesehen Vorschüsse des Beklagten im Betrag von Fr. 767.- und der Kläge- ri n von Fr. 9'820.- gegenüber, die zur Deckung der Kosten durch Verrechnung beizuziehen sind. Ein nach Verrechnung verbleibender Mehrbetrag ist der Kläge- rin herauszugeben. Vorzumerken ist im Übrigen, dass die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.- für das erste Berufungsverfahren bereits von der Klägerin bezogen wurde. Das ist der Klägerin vom Beklagten ebenso zu ersetzen wie die übrigen durch Verrech- nung herbeigezogenen Vorschüsse, die den der Klägerin aufzuerlegenden Kos- tenanteil übersteigen. Das führt zu einer Ersatzverpflichtung des Beklagten im Umfang von insgesamt Fr. 8'460.-. Es wird beschlossen: 1. Auf den Berufungsantrag 3 der Klägerin und Berufungsklägerin, es seien die bereits vor erster Instanz angerufenen Zeugen ei nzuvernehme n, wi rd ni cht eingetreten. 2. Schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Erkenntni s. Es wird erkannt: 1. In Guthei ssung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen (Einzelgericht im vereinfachten Verfahren) vom 26. Mai 2014 aufgehoben und es wird der Beklagte und Berufungsbeklagte verpflichtet, der Klägerin und Berufungsklägeri n Fr. 20'000.- nebst Zins zu 5% seit dem 23. Juni 2010 zu bezahlen.
Die Festsetzung der Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 4'845.- (Dispositivziffer 2 des Urteils vom 26. Mai 2014 des Bezirksge- richtes Horgen – Einzelgericht im vereinfachten Verfahren) wird bestätigt. 3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin und Berufungsklägeri n im Betrag von Fr. 118.- sowie dem Beklagten und Berufungsbeklagten im Betrag von Fr. 4'727.- auferlegt. 4. Die Entscheidgebühr für dieses Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'500.- fest- gesetzt und dem Beklagten und Berufungsbeklagten auferlegt. 5. Es wird vorgemerkt, dass die Gerichtskosten des ersten Berufungsverfah- rens (Prozessnummer NP120012) im Umfang von Fr. 3'000.- bereits aus dem von der Klägerin und Berufungsklägeri n in dem Verfahren geleisteten Vorschuss bezogen wurden und damit bezahlt sind. 6. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und dieses Berufungs- verfahrens werden mit den von den Parteien in diesen Verfahren geleisteten Vorschüssen verrechnet. Der verbleibende Mehrbetrag ist der Klägerin und Berufungsklägerin herauszugeben. Der Beklagte und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Klägerin und Be- rufungsklägeri n die von ihr vorgeschossenen Gerichtskosten für das erstin- stanzliche Verfahren sowie die zwei Berufungsverfahren im Umfang von Fr. 8'460.- zu ersetzen. 7. Der Beklagte und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Klägerin und Be- rufungsklägeri n für das gesamte erstinstanzliche Verfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 5'470.- zu bezahlen. 8. Der Beklagte und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Klägerin und Be- rufungsklägeri n für beide Berufungsverfahren eine gesamthafte Parteient- schädigung von Fr. 3'965.-, zuzügli ch 8% Mehrwertsteuer auf dem Betrag von Fr. 2'000.-, zu bezahlen.
Schri ftli che Mi ttei lung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an das Be- zirksgericht Horgen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.- Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Vorsitzende:
lic. iur. A. Katzenstein Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. K. Graf
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