Appeal inadmissible for lack of specific requests

NP140005Obergericht05.06.2014Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court held that the company’s appeal against a first-instance judgment concerning a payment claim and definitive construction lien registration was inadmissible because the notice of appeal contained no specific prayers for relief. The court also noted that the appellant’s factual objections were new and would in any event have been inadmissible on appeal. The appeal fee was set at CHF 1,100 and charged to the appellant; no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 310 ZPO, Art. 312 Abs. 1 ZPO; an appeal must contain concrete prayers for relief clearly indicating the extent to which the first-instance decision is challenged and what substitute decision is sought. If the statement of appeal lacks such requests, the appellate court cannot enter into the merits. New factual allegations and evidence are admissible only under the strict conditions of Art. 317 Abs. 1 ZPO. Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; where the appellant entirely fails, no party compensation is owed absent compensable effort by the respondent.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP140005-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 5. Juni 2014

in Sachen

A._____ AG in Liquidation, Beklagte 1 und Berufungsklägerin

gegen

B., Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

betreffend Forderung / definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 14. April 2014 (FV130227-L)

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. April 2014: 1. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 11'120.60 nebst Zins zu 5 % seit 21. Mai 2013 zu bezahlen. Im Mehrumfang ist die Klage gemäss Begehren Ziff. 1 abzuweisen. 2. Das Grundbuchamt ...-Zürich wird angewiesen, die mit Verfügung des Einzelgerichts Audienz des Bezirks Zürich vom 20. September 2013 (Prozess Nr. ES130095) zugunsten des Klägers und zu Lasten der Grundstücke der Beklagten 1 an der ... [Adresse] (Kat. Nr. ..., GBBl. ...) für die Pfandsumme von Fr. 5'560.30 nebst Zins zu 5% seit 21. Mai 2013 sowie an der ... [Adresse], (..., GBBl. ...) für die Pfandsumme von Fr. 5'560.30 nebst Zins zu 5% seit 21. Mai 2013 eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte definitiv einzutragen. 3. Die Klage des Klägers gegen den Beklagten 2 gemäss Ziff. 1 des Begehrens wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 2'700.– festgesetzt. 5. a) Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu einem Drittel und der Beklagten 1 zu zwei Drittel auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss des Klägers verrechnet. Die Beklagte 1 hat dem Kläger den Kostenvorschuss im Umfang der ihr auferlegten Kosten zu ersetzen. Ein allfälliger Überschuss ist dem Kläger zurückzuerstatten. b) Die Beklagte 1 wird überdies verpflichtet, dem Kläger die Kosten des bauhandwerkerpfandrechtlichen Verfahrens vor dem Einzelgericht Audienz des Bezirks Zürich, Prozess Nr. ES130095, in der Höhe von Fr. 800.– zu ersetzen. 6. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 5'464.– (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu bezahlen. 7. Von einer Umtriebsentschädigung an den Beklagten 2 wird abgesehen. 8. [Schriftliche Mitteilung] 9. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage]

Erwägungen: 1. a) Am 19. November 2013 hatte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz), unter Beilage der Klagebewilligung vom 6. November 2013, eine Klage auf Zahlung von Fr. 11'120.60 nebst Zins sowie auf definitive Eintragung von entsprechenden, einstweilig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechten eingereicht (Urk. 1 und 2). Mit Verfügungen vom 8. Januar 2014 und 12. Februar 2014 wurde den Beklagten Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 17 und 20). Die Beklagten haben diese Verfügungen erhalten (Urk. 18/2 und 21/2), darauf aber nicht reagiert. Mit Urteil vom 14. April 2014 hiess die Vorinstanz die Klage gegen die Beklagte 1 gut (Urk. 23 = Urk. 29; Entscheid vorstehend wiedergegeben). b) Hiergegen hat die Beklagte 1 am 20. Mai 2014 fristgerecht (Urk. 25) Berufung erhoben (Urk. 28). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift konkrete Anträge enthalten; darauf wurde schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen (Urk. 29 Dispositiv Ziffer 9). Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der erstinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Diesen formellen Anforderungen genügt die Berufungsschrift der Beklagten 1 nicht. Sie enthält keine Rechtsbegehren. Es kann zwar vermutet werden, dass die Beklagte 1 die Abweisung der Klage erreichen will. Jedoch bleibt offen, ob der angefochtene Entscheid als Ganzes (d.h. auch bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen) aufzuheben sein soll. Auf die Berufung kann daher nicht eingetreten werden.

  1. a) Aber auch wenn auf die Berufung hätte eingetreten werden können, wäre sie abzuweisen gewesen. In der Berufungsschrift ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (unrichtige Rechtsanwendung und/oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung); sie hat sich dementsprechend mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Sodann sind im Berufungsverfahren neue Behauptungen und Beweismittel nur eingeschränkt zulässig, nämlich nur, soweit es sich um solche handelt, welche trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). b) Die Beklagte 1 begründet ihre Berufung vorab damit, ihre für sie handelnde Verwaltungsrätin bzw. Liquidatorin habe nicht anwesend sein und ihre Sachlage nicht darstellen können. Sodann macht sie geltend, die Forderungen des Klägers seien ungerechtfertigt; die Arbeiten seien immer noch nicht abgeschlossen (Urk. 28). c) Die Verfügungen vom 8. Januar 2014 und vom 12. Februar 2014 hat die Verwaltungsrätin und Liquidatorin der Beklagten 1 am 10. Januar 2014 bzw. 14. Februar 2014 persönlich entgegengenommen (Urk. 18/2, Urk. 21/2). Das Vorbringen, dass diese "nicht anwesend" gewesen sei, ist damit aktenwidrig; die Verwaltungsrätin und Liquidatorin der Beklagten war örtlich anwesend und wäre damit in der Lage gewesen, die Klageantwort abzugeben. Dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 12. Februar 2014 als Säumnisfolge der Beklagten androhte, sie sei mit einer schriftlichen Stellungnahme ausgeschlossen, ist nicht unkorrekt (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizer. Zivil- prozessordnung, 2.A. 2013, N 7 zu Art. 245 ZPO) und wurde von der Beklagten auch nicht beanstandet. Soweit die Beklagte 1 in ihrer Berufung vorbringt, die Arbeiten seien noch nicht abgeschlossen und die Forderung des Klägers sei ungerechtfertigt, kann dies nicht (mehr) berücksichtigt werden, da diese Behauptungen im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können und daher im Berufungsverfahren nicht mehr zulässig sind.

d) Die Berufung wäre daher abzuweisen gewesen, wenn auf sie hätte eingetreten werden können. 4. a) Die Vorinstanz hat den Streitwert mit rund Fr. 22'000.-- beziffert, was nicht beanstandet wurde und für das Berufungsverfahren zu übernehmen ist. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'100.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten 1 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren hat die Beklagte 1 zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Kläger erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'100.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten 1 auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 28, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Juni 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Schlagwörter

appeal admissibilityspecific requestsconstruction liennew allegations on appealcostsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible despite lacking specific appellate requests.

Extrahierter Entscheid

No. An appeal must contain concrete requests showing the scope of the challenge and the desired substitute decision; the submission did not meet that requirement.

Extrahierte Begründung

The appeal contained no formal prayers for relief. It was unclear whether the appellant sought to challenge only the merits or also the costs and compensation. Therefore the court could not examine the appeal.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant could rely on new factual allegations and objections in the appeal.

Extrahierter Entscheid

No, because the factual assertions could and should have been raised already in first instance.

Extrahierte Begründung

The appellant’s arguments that the work was unfinished and the claim unjustified were new and did not satisfy the restrictive admissibility rules for new allegations and evidence on appeal.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation for the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the appellate costs, and no party compensation is awarded.

Extrahierte Begründung

The appellant lost entirely; the respondent incurred no significant compensable expense.

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