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NP130014 ΓÇó Delivery fiction does not apply after actual later handover
NP130014Obergericht11.06.2013Confirmed
The II Civil Chamber of the Obergericht held that the appeal period did not begin with the expiration of the seven-day pickup period, because the postal retention system later resulted in actual delivery of the judgment together with an unconditional appeal warning. To avoid disadvantaging third parties in the conflict between postal practice and courts, the court treated 6 May 2013 as the trigger date. The appeal filed on 29 May 2013 was therefore in time.
Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; Zustellfiktion und tatsächliche spätere Aushändigung durch die Post. Die Fiktion der Zustellung nach unbenütztem Ablauf der siebentägigen Abholfrist greift nicht, wenn die Sendung dem Adressaten später tatsächlich ausgehändigt wird und die Rechtsmittelbelehrung vorbehaltslos auf den Fristenlauf ab Zustellung abstellt. In solchen Fällen gebieten Treu und Glauben, dass die Berufungsfrist erst mit der effektiven Übergabe zu laufen beginnt (E. 2.1). Der Fristenlauf darf nicht durch postalische Sonderpraxis zu Lasten unbeteiligter Parteien verkürzt werden; als Gegenmassnahme kann das Gericht auf dem Umschlag einen ausdrücklichen Hinweis gegen Fristverlängerungen anbringen.
Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Zustellfiktion. Die Fiktion greift nicht, wenn die Post dem Empfänger die Sendung nach Ablauf der sieben Tage doch noch aushän- digt. Mögliche Gegenmassnahme des Gerichts.
2.1 Die Berufung ist innert dreissig Tagen seit Zustellung des angefoch- tenen Entscheides resp. der begründeten Ausfertigung der Rechtsmittelinstanz einzureichen, wobei die Postaufgabe genügt (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Frist wird im Normalfall ausgelöst, wenn der Empfänger die Sendung des Gerichts von der Post in Empfang nimmt. Wenn er mit der Zustellung rechnen musste, beginnt die Frist mit Ablauf des siebten Tages seit der Avisierung durch die Post zu laufen, gleichgültig, ob und wann er die Sendung dann später noch entgegennimmt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Zu dieser Ausnahme gibt es allerdings eine weitere Ausnahme: Die Post gewährt Adressaten gerichtlicher Sendungen auf Wunsch Verlängerungen der sieben-tägigen Abholfrist. Das wurde von den Gerichten schon mehrmals erfolglos beanstandet. Nach Gesetz wird die [im betreffenden gerichtlichen Entscheid genannte] Frist zwar mit dem siebten Tag nach Avisierung [der Sendung] ausgelöst. Der Empfänger erhält aber von der Post zu einem spä- teren Zeitpunkt eine Sendung, welche in der Rechtsmittelbelehrung erklärt, "ab Zustellung dieses Entscheides" laufe eine Frist. Nach Treu und Glauben kann in diesen Fällen die Zustellfiktion des Art. 138 ZPO nicht greifen (BGer 5A_211/2012 vom 25. Juni 2012). Die Kammer ist daher dazu übergegangen, bei Sendungen mit fristauslösenden Entscheiden auf dem Briefumschlag einen Stempel anzu- bringen "keine Fristverlängerung, nach 7 Tagen bitte sofort zurück". Das funktio- niert bisher gut. Im heute zu beurteilenden Fall hat der Beklagte den Rückbehaltungsauf- trag am Tag nach Ablauf der Abholfrist erteilt. Der Verdacht liegt nahe, er habe damit die Zustellung des Urteils bewusst verzögern wollen. Das wäre im Licht der prozessualen Bestimmungen missbräuchlich. Allerdings hat er die Sendung dann innert weniger Tage doch abgeholt. Und es bleibt dabei, dass ihm die Post ein Urteil aushändigte, welches ohne Vorbehalt die Belehrung enthielt, er könne in- nert dreissig Tagen Berufung führen. Der Konflikt zwischen Post und Gerichten über die Rückhalteaufträge bei gerichtlichen Sendungen darf nicht zu Lasten von
daran unbeteiligten Parteien gehen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Berufungsfrist erst mit der effektiven Zustellung des Urteils am 6. Mai 2013 aus- gelöst wurde. Mit Postaufgabe am 29. Mai 2013 ist die Frist gewahrt; sie wäre es übrigens auch, wenn man auf den Ablauf der Abholfrist abstellte (29. April 2013) − der fristauslösende Tag zählt noch nicht (Art. 142 Abs. 1 ZPO), und der April hat nur dreissig Tage.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 11. Juni 2013 Geschäfts-Nr.: NP130014-O/U