Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP130004-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 31. Januar 2013
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 8. November 2012 (FV120043)
Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen: Fr. 6'650.80 nebst Zins zu 5 % seit 27. Mai 2012 Fr. 967.55 nebst Zins zu 5 % seit 27. Mai 2012 Fr. 3'640.50 nebst Zins zu 5 % seit 27. Mai 2012 Fr. 103.– Betreibungskosten und die Kosten der Klagebewilligung sowie die Weg- und Perso- nalkosten. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes C._____ sei aufzuheben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten.
Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klä- gerin Fr. 11'258.85 nebst Zins zu 5 % seit 11. Juni 2012 sowie Fr. 103.– Betreibungskosten zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Zinsbegehren abgewiesen. 2. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 2. Juli 2012) definitive Rechtsöff- nung erteilt für den Betrag von Fr. 11'258.85 nebst Zins zu 5 % seit 11. Juni 2012 und für die Betreibungskosten sowie die Kosten und Entschädigung gemäss Ziffer 3 bis 5 dieses Urteils. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. 4. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt, aber mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Gerichtskosten vollumfänglich zu ersetzen. Im nicht benötigten Umfang wird der Vorschuss der Klägerin zu- rückerstattet. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 650.– (Friedensrichterkosten inbegriffen) zu bezah- len. 6. [Schriftliche Mitteilung] 7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für je- de Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die An- träge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Erwägungen: 1. a) Am 21. August 2012 machte die Klägerin die vorliegende Klage durch Einreichung des Schlichtungsgesuchs beim Friedensrichteramt C._____ rechtshängig (Urk. 3). Am 25. September 2012 erhob die Klägerin bei der Vo- rinstanz Klage mit dem obgenannten Rechtsbegehren und legte die Klagebewilli- gung vom 14. September 2012 bei (Urk. 1 und 3). Nach Durchführung der Haupt- verhandlung am 8. November 2012 fällte die Vorinstanz gleichentags das oben wiedergegebene Urteil, vorab in unbegründeter Ausfertigung (Urk. 12). Auf Ein- spruch der Beklagten (Urk. 15), welche als Begehren um Begründung entgegen- genommen wurde (Urk. 23 S. 3), wurde den Parteien sodann das Urteil in be- gründeter Ausfertigung zugestellt (Urk. 19 = Urk. 23). b) Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 22. Januar 2013 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 22). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Beklagte hat ihre Eingabe vom 22. Januar 2013 nicht als Be- rufung bezeichnet. Sie hat darin aber ihr Nichteinverständnis mit dem bezirksge- richtlichen Urteil erklärt und "eine neue Beurteilung dieser Angelegenheit" verlangt (Urk. 22). Dies ist grundsätzlich nur auf dem Rechtsmittelweg möglich. Zulässiges Rechtsmittel ist – wie die Vorinstanz korrekt belehrt hat (Urk. 23 Disp.-Ziff. 7) – die Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Eingabe der Beklagten vom 22. Januar 2013 ist daher als Berufung entgegenzunehmen. b) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Be- rufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus dem Erfordernis der Begründung folgt, dass die Berufung einen Antrag enthalten muss. In der Rechtsmittelbelehrung wurde denn auch ausdrücklich darauf hinge- wiesen, dass in der Berufungsschrift die Anträge zu stellen und zu begründen sind (Urk. 23 Disp.-Ziff. 7).
c) Die Berufungsschrift der Beklagten vom 22. Januar 2013 genügt die- sen formellen Anforderungen nicht. Sie enthält nur den Satz: "Mit dem Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon sind wir nicht einverstanden und verlangen eine neue Beurteilung dieser Angelegenheit" (Urk. 22). Die Berufungsschrift enthält weder Antrag noch Begründung. Auf die Berufung der Beklagten ist daher nicht einzutre- ten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO). 3. a) Die Vorinstanz ist von einem Streitwert von Fr. 11'258.85 ausge- gangen (Urk. 23 S. 2). Für das Berufungsverfahren ist trotz Fehlens von Anträgen vom gleichen Streitwert auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Ge- richtsgebührenverordnung auf Fr. 800.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Beklagten zufolge von deren Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 31. Januar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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