Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP120022-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. M. Weibel Beschluss und Urteil vom 30. Januar 2013
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
betreffend Anfechtung des Ausschlusses aus der B._____, bzw. der Kündi- gung vom 29. August 2011 / Feststellungsklage / Herausforderungsbegeh- ren
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (6. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 22. Oktober 2012; Proz. FV110305
Ursprüngliches Rechtsbegehren (vgl. act. 2): "1. Der anlässlich der Generalversammlung vom 26. August 2011 unter Traktandum 7. "Vertrauensfrage an die Generalversammlung getroffene Beschluss, Frau A._____ auszuschliessen, und die daraus erfolgte Kündigung vom 29. August 2011 sei aufzuheben, bzw. als nichtig und mit der Erklärung, dass dies eine missbräuchliche, unbegründete Kün- digung sei, zu bezeichnen. Im Vorjahr wurde schon einmal eine Kündi- gung aufgehoben, die aufgrund der gleichen unwahren Behauptungen an Frau A._____ ergangen worden war. In Wirklichkeit liegen keine Gründe gegen Frau A._____ vor. 2. Es sei festzustellen, dass die durch die Herren C._____ (Präsident) und D._____ an der GV 2011 vorgebrachte Begründung zum Abschluss, nämlich A._____ schlendere immer wieder durch alle Gärten, nicht wahr ist. Es sei ausserdem festzustellen, dass durch das wiederholte Vorbringen durch die Herren C._____ (Präsident) und D._____ (Vor- standsmitglied), Frau A._____ gehe durch alle Gärten, sowie tadelnde Ausführungen durch Herrn D._____ über Frau A._____ (siehe ausführ- liche Begründung) bei der Mitgliedschaft Frau A._____ gegenüber eine ablehnende Stimmung geschaffen worden sei, mit dem Stimmresultat 20:2 für den Ausschluss von Frau A.. Die abgegebene Fehlinfor- mation (des Schlenderns durch alle Gärten) sei zu widerrufen. Weitere unverifizierte Behauptungen über Frau A. seien zu unterlassen. 3. Es seien Frau A._____ die in Schreiben von Herrn C._____ vom 5. Au- gust 2011 nicht namentlich genannten Reklamationen zu zeigen. Sie weiss nichts von solchen Beanstandungen. Es ist ausserdem befrem- dend, dass Herr D._____ sich darüber beklagt, wenn Frau A._____ kor- rekterweise bei ihm nach Herrn E.____ fragte, als sie einmal mit etwas Schwerem über Herrn E.s Weg gehen wollte. In Zukunft wird sie diesen Weg zu solchem Zweck wählen, ohne zu fragen, wenn Herr E. nicht da ist, da sie ihn dann ja nicht stört. 4. Als Antwort auf Herrn D._____ bezüglich ihrer Katze sei festzuhalten, dass Frau A._____ in Bezug auf ihre Katze ... nicht die Auflage ge- macht worden war, Katze ... im Korb in den Garten zu bringen (wie Herr D._____ an der GV 2011 meinte). Dies wäre auch nicht praktikabel. 5. Frau A._____ hatte die 2010 durch ihre Anrufung des Friedensrichters entstandenen Kosten selbst bezahlt und keine Forderung gestellt, um die Kasse der B._____ nicht zu belasten. Da nun an der GV vom 26. August 2011 wiederholt eine missbräuchliche Kündigung (Aus- schluss) gegen Frau A._____ ausgesprochen wurde, seien die Kosten von 2010 oder mindestens die durch die erneute Inanspruchnahme des Friedensrichters entstandenen der Gegenpartei zu belasten. Der menschliche Schaden durch das Schlechtmachen von Frau A._____ bei den Mitgliedern ist damit noch nicht wiedergutgemacht.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Konkretisiertes Rechtsbegehren: (sinngemäss in der Hauptverhandlung konkretisiert; vgl. Vi-Prot. S. 4 f.)
"1. Der anlässlich der Generalversammlung vom 26. August 2011 unter Traktandum 7. "Vertrauensfrage an die Generalversammlung" getroffe- ne Beschluss, die Klägerin auszuschliessen, sei aufzuheben. 2. Ebenso sei die gestützt auf diesen Beschluss ausgesprochene Kündi- gung des Pachtvertrags vom 10. August 2007 auf den 31. Dezember 2011 aufzuheben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten."
Urteil vom 22. Oktober 2012 des Bezirksgerichtes Zürich, 6. Abteilung - Einzelgericht (act. 68 [= act. 56 = act. 67/1] S. 14 f.): 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. 3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt, jedoch zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung nach Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 4./5. Mitteilung / Rechtsmittel.
Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin – sinngemäss (vgl. act. 66 S. 2-4):
"1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Oktober 2012 aufzu- heben und die Klage gemäss dem ursprünglichen Rechtsbegehren gutzu- heissen. 2. Es seien Feststellungen gemäss den Ziffern 2-5 auf den Seiten 2-4 von act. 66 zu treffen."
der Beklagten und Berufungsbeklagten – sinngemäss (vgl. act. 72):
"Es sei die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen."
Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. - 1.1 A., die Klägerin und Berufungsklägerin, bewirtschaftete ab dem Frühling 2007 eine Schrebergarten-Parzelle von 68m 2 auf dem Areal der B.. Der schriftliche Pachtvertrag dazu datiert vom 10. August 2007. Im Au- gust 2007 wurde A._____ (nachfolgend nur: die Klägerin) ebenfalls als Mitglied in die B._____ aufgenommen, und zwar auf Empfehlung von C._____ (vgl. act. 15/1 S. 1 f.; siehe auch act. 3/10). Bei der beklagten B._____ (nachfolgend: nur die Beklagte) handelt es sich um einen Verein i.S. der Art. 60 ff. ZGB. Der Zweck der Vereinigung besteht in der Pflege von Familiengärten und der Wahrung der Unberührbarkeit und Vielfalt der F.. Die Vereinigung vergibt und verpachtet unter anderem Familiengärten auf der F.__ an ihre Mitglieder. Gemäss ihren Statuten hat die Beklagte Mit- glieder und Pächter, wobei für die Pächter von Familiengärten die Vereinsmit- gliedschaft obligatorisch ist (vgl. act. 3/8), hingegen die Mitgliedschaft offenbar nicht zur Pacht eines Familiengartens verpflichtet. Im August 2011 belief sich die Zahl der Mitglieder der Beklagten auf 37 Personen. 1.2 Am 26. August 2011 schloss die Generalversammlung der Beklagten die Klägerin als Mitglied aus. Der Beschluss wurde unter dem Traktandum 7 "Ver- trauensfrage an die Generalversammlung" gefällt (vgl. act. 3/3 und act. 15/4). Der Vorstand hatte der Klägerin vor der Beschlussfassung vorgeworfen, sie schlende- re durch fremde Gärten, habe ein schlechtes Verhalten und prangere den Vor- stand an (vgl. Vi-Prot. S. 12 f.). Der Präsident der Beklagten hatte zudem ange- kündigt, er wolle von seinem Amt zurücktreten, wenn die Klägerin in der Vereini- gung verbleibe (vgl. act. 15/4 und Vi-Prot. S. 34). Ebenfalls vor der Beschlussfas-
sung durch die Versammlung konnte die Klägerin ihre Sicht der Dinge darstellen und ihre Stellungnahme abgeben (vgl. Vi-Prot. S. 13). Die Versammlung be- schloss hernach den Ausschluss gleichwohl mit 20 zu 2 Stimmen bei einer Ent- haltung (vgl. act. 15/4). 1.3 Im Nachgang zur Generalversammlung vom 26. August 2011 und im Vollzug des Ausschlusses der Klägerin kündigte der Präsident der Beklagten am 29. Au- gust 2011 schriftlich den Pachtvertrag zwischen den Parteien aus dem Jahre 2007 auf den 31. Dezember 2011 (vgl. 3/15). Zu einer Kündigung des Pachtverhältnisses war es übrigens unstrittig bereits früher einmal gekommen. Die Parteien hatten sich danach jedoch ebenso unstrit- tig auf eine Fortsetzung der Vertragsbeziehung verständigt. 2. Die Klägerin reichte die Klage zusammen mit der Klagebewilligung am 20. De- zember 2011 (Datum des Poststempels) bei dem Einzelgericht ein. Parallel dazu machte sie ebenfalls eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung gegen zwei Vorstandsmitglieder der Beklagten bei der Vorinstanz anhängig. Die Hauptver- handlung fand in beiden Verfahren mit Zustimmung aller Parteien (vgl. Vi-Prot. S. 6 und S. 8) am 9. Februar 2012 statt. Anwesend waren die Klägerin sowie drei Vorstandsmitglieder der Beklagten (vgl. Vi-Prot. S. 4 ff.). Dabei konkretisierte die Klägerin auf Befragen des Einzelrichters ihr Rechtsbegehren im eingangs aufge- führten Sinne (vgl. Vi-Prot. S. 4 f.). Auf Wunsch der Parteien wurde das Verfahren von der Vorinstanz danach zwecks Vergleichsgesprächen sistiert. Da die Vergleichsbemühungen zu keinem Ergebnis führten, setzte das Einzelgericht den Prozess fort, indem es ein mittler- weile begründetes Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege prüfte. Dieses Gesuch bewilligte es am 22. Oktober 2012. Zu- gleich erliess es in der Sache das angefochtene Urteil (vgl. act. 68 [= act. 56 = act. 67/1]). Für weitere Einzelheiten zum vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die ent- sprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. act. 68 S. 3 f.). Anzumerken bleibt noch, dass im parallel bei der Vorinstanz geführten Verfahren unter der Prozessnummer FV110306 mit Urteil vom 22. Oktober 2012
die Klage der Klägerin auf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung abgewie- sen wurde. 3. - 3.1 Mit Schriftsatz vom 28. November 2012 (vgl. act. 66 f.) erhob die Klägerin rechtzeitig Berufung. Darin beantragte sie in erster Linie die Aufhebung des vor- instanzlichen Urteils und die Gutheissung ihrer Klage, und zwar in der ursprüngli- chen Fassung gemäss Klagebewilligung. Darüber hinaus beantragte sie, es seien diverse Feststellungen zu treffen, die sie in der Berufungsschrift (act. 66) auf den Seiten 2-4 unter den Ziffer. 2-5 auflistete. 3.2 Neben diesen Anträgen zur Sache ersuchte die Klägerin um Gewährung un- entgeltlicher Rechtspflege für das Berufungsverfahren (vgl. act. 66 S. 15). Über- dies äusserte sie die (sinngemässe) Bitte, ihr allenfalls eine Nachfrist zur weiteren Begründung der Berufung anzusetzen (a.a.O., S. 15). Ebenso regte sie (durchaus im Sinne eines prozessualen Antrages; vgl. a.a.O., S. 9 f.) sinngemäss an, ihr in einer allfälligen Verhandlung zwecks Veranschaulichung einen Hellraumprojektor zur Verfügung zu stellen und ihr zudem zu gestatten, selbst Fragen an die Vertre- ter der Gegenpartei zu stellen, mit dem Recht gewissermassen unverzüglicher Replik auf deren Antworten. Wenn sie nur am Anfang und am Schluss etwas aus- führen könne, bleibe vieles im Raum stehen und gäbe es ein falscher Eindruck (a.a.O, S. 10). 3.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Nach deren Eingang wurde der Klägerin mit Beschluss vom 10. Dezember 2012 die unentgeltliche Rechts- pflege für das Berufungsverfahren bewilligt (vgl. act. 69). Der Beklagten wurde zudem Frist zur schriftlichen Berufungsantwort angesetzt. Bereits am 13. Dezem- ber 2012 reichte die Beklagte eine Stellungnahme ein (act. 72), die der Klägerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (vgl. act. 76). Innert der bis zum 28. Januar 2013 dauernden dreissigtägigen Frist zur schriftlichen Beantwortung der Berufung liess sich die Beklagte nicht mehr weiter vernehmen. Der gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel wurde daher mit dem Eingang der Stellungnahme der Beklagten (act. 72) beendet. Die Sache erweist sich als spruchreif, weshalb sich Weiterungen des Verfahrens erübrigen.
3.4 Anzufügen bleibt, dass die Klägerin dem Gericht nach Ablauf der Berufungs- frist im Nachgang zu act. 66 diverse weitere Zuschriften und Eingaben zukommen liess und sich auch telefonisch wiederholt (vgl. act. 80 und act. 84) meldete: - So gingen am 14. Dezember 2012 ein Bild (act. 71), am 17. Dezember 2012 eine Karte (vgl. act. 74) sowie eine Eingabe im Doppel ein (act. 75). Am 28. Dezember 2012 reichte die Klägerin eine als Einsprache betitelte Einga- be ein, die sich indessen nicht auf das vorliegende Verfahren bezog, son- dern auf das bereits mit Urteil und Beschluss vom 14. Dezember 2012 erle- digte Verfahren NP120023 (vgl. act. 77/1), in dem die Klägerin andere Per- sonen als die Beklagte ins Recht gefasst hatte. Ebenso liess die Klägerin dem Gericht unter dem Datum vom 28. Dezember 2012 zwei handgeschrie- bene Karten zukommen, die sich z.T. erneut auf das erledigte Verfahren NP120023 bezogen (vgl. act. 77/2-3) und Fragen bzw. Wünsche enthielten. Mit Schreiben vom 7. Januar 2013 antwortete der Referent der Klägerin und erläuterte ihr die Rechtslage hinsichtlich der Wünsche (vgl. act. 78). - Eine handgeschriebe Karte, die sowohl auf den 22. Dezember 2012 als auch auf den 9. Januar 2013 datiert ist, ging am 11. Januar 2012 ein (act. 79). - Trotz des wiederholten Hinweises des Gerichtes, die Berufung sei grund- sätzlich innert der Berufungsfrist abschliessend zu begründen gewesen (vgl. act. 82 und act. 84), folgten am 14. Januar 2013 ein weiteres Schreiben (act. 81), am 15. bzw. 16 Januar 2013 eine weitere Eingabe (vgl. act. 83) und wurde am 17. Januar 2013 versucht, beim Gericht Rechtsberatung zu erlangen (vgl. act. 84). Die in act. 83 von der Klägerin handschriftlich mit Bleistift in Aussicht gestellte Fortsetzung (vgl. act. 83 S. 8: "Fortsetzung folgt. Blätter mit Foto folgen. A._____") blieb jedoch bis am 28. Januar 2013 aus. An diesem Tag überbrachte die Klägerin ein Handschreiben, das vom 27. Januar 2013 datiert (act. 85). Soweit die Eingaben usw. der Klägerin sich überhaupt näher zur Sache äus- sern (vgl. etwa act. 83), sind sie der Beklagten noch im Doppel bzw. in Kopie zur Kenntnisnahme zuzustellen. In prozessualer Hinsicht bleibt daher festzuhalten, dass der Klägerin zweifellos das sog. letzte Wort zugekommen ist.
II. (Prozessuale Fragen; zur Berufung im Übrigen) 1. Die Berufung ist innert dreissig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung (Zustel- lung) durch die Vorinstanz dem Berufungsgericht schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Bei der dreissigtägigen Frist handelt es sich um ei- ne nicht erstreckbare gesetzliche Frist i.S. des Art. 144 Abs. 1 ZPO. Eine nach- trägliche weitere Begründung der rechtzeitig eingereichten und formal sowie in- haltlich i.S. des Art. 132 ZPO hinreichenden Berufung ist von daher ausgeschlos- sen. Die Klägerin hat rechtzeitig ihre Berufung schriftlich und begründet einge- reicht. Formelle und inhaltliche Mängel i.S. des Art. 132 ZPO liegen nicht vor. Es bleibt daher grundsätzlich weder Raum für die diversen nachträglichen Eingaben der Klägerin, mit denen sie ihre Berufung unaufgefordert weiter zu begründen suchte, noch Raum für die Bitte der Berufungsklägerin, ihr allenfalls eine Nachfrist zur weiteren Begründung der Berufung anzusetzen. Letzteres ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt gerichtlicher Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO zulässig. Diese Fragepflicht kann nämlich – wenn überhaupt – nur innerhalb der Rechtsmittelfrist zum Zuge kommen (vgl. OGerZH LB120045/Z01 vom 31. Mai 2012). Darüber hinaus darf es nicht Sache des unparteilichen Gerichts sein, einer Partei darzule- gen, was sie zweckmässigerweise zu beantragen und was sie zweckmässiger- weise zu begründen hat (vgl. dazu auch ZR 1991 Nr. 37). Die Berufung der Klägerin ist daher im Folgenden grundsätzlich so zu beur- teilen, wie sie innert Frist eingereicht wurde (act. 66 f.; vgl. zudem nachstehend Ziff. II/4, vor 4.1). 2. - 2.1 Das Berufungsverfahren stellt bei gewöhnlichen Zivilprozessen, wie hier einer gegeben ist, im Wesentlichen die Fortsetzung des Prozesses aufgrund des bereits vor der ersten Instanz vorgetragenen Sachverhaltes zum Streitverhältnis dar. Das Streitverhältnis (Rechtsbegehren) und den dazugehörigen Sachverhalt hatten die Parteien bereits dem vorinstanzlichen Gericht darzulegen und es be- grenzen das Streitverhältnis und der dazugehörige Sachverhalt grundsätzlich den Gegenstand des Berufungsverfahrens, und zwar in zweierlei Hinsicht.
Zum einen ist in der Berufungsschrift mit den sog. Berufungsanträgen der Rechtsmittelinstanz zu unterbreiten, was diese nach Auffassung der Partei, wel- che die Berufung führt, in der Sache anders als die Vorinstanz zu entscheiden hat. Die Anträge müssen dabei so bestimmt formuliert und im Fall einer strittigen Forderung so beziffert sein, dass sich das im Falle ihrer (auch bloss teilweisen) Gutheissung in einer Abänderung des angefochtenen Entscheides ohne weiteres niederschlagen kann (OGer ZH PF110013 vom 21.Juni 2011 [und dazu BGer Ur- teil 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011], OGer ZH LC110056 vom 30.September 2011, NQ110034 vom 31. August 2011 E. 3.1, sowie endlich BGE 137 III 617). Fehlt es daran, weil der Antrag unbestimmt geblieben ist, so ist auf die Berufung nicht einzutreten. Zum anderen sind gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren im Sinne einer Ausnahme vom vorhin dargelegten Grundsatz neue Tatsachen und Beweismittel dann noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (also von einer Berufung führenden Partei in der rechtzeitig eingereichten Berufungsschrift) und überdies trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ers- ten Instanz hatten vorgebracht werden können (vgl. auch nachstehend Ziff. II/4.1). Dasselbe gilt gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO bei Klageänderungen im Berufungs- verfahren, also dann, wenn mit den sog. Berufungsanträgen in der Sache gemäss Rechtsbegehren vor der zweiten Instanz anderes oder weiteres verlangt wird als vor der ersten Instanz. Denn Klageänderungen sind im Berufungsverfahren nur noch dann zulässig, wenn sie zugleich auf neuen Tatsachen und/oder Beweismit- teln beruhen (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO), also durch diese neuen Tatsachen bzw. Beweismittel veranlasst wurden (vgl. etwa R EETZ/HILBER, Kommentar zur ZPO, Zürich 2010, Art. 317 N 86, V OLKART, in: Dike-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 317 N 18). Ist das nicht der Fall, erweist sich eine Klageänderung im Berufungsverfahren von vornherein als unzulässig, und es ist auf sie ebenfalls nicht einzutreten. 2.2 In den Ziffern 2-5 ihres "Rechtsbegehrens" (vgl. act. 66 S. 2-4) bringt die Klä- gerin diverse Sachverhalte vor, die sich auf Vorkommnisse rund um die General- versammlung der Beklagten vom 26. August 2011 beziehen und u.a. Äusserun- gen verschiedener Mitglieder der Beklagten zum Gegenstand haben. Damit ver-
knüpft die Klägerin sinngemäss Anträge an die Kammer, nämlich es seien von dieser im Berufungsverfahren diverse Feststellungen zu treffen, die allerdings nicht Gegenstand des von der Klägerin in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung konkretisierten Rechtsbegehrens waren. So wird z.B. unter Ziffer 2 die Feststel- lung verlangt, Vorstandsmitglieder hätten unwahr in der Versammlung behauptet, sie (die Klägerin) schlendere immer wieder durch Gärten. Oder es wird unter der gleichen Ziffer sowie unter Ziffer 3a die Feststellung zu tadelnden und/oder in harschem Ton vorgetragenen falschen Behauptungen eines Vorstandsmitgliedes verlangt, die u.a. der Klägerin gegenüber eine ablehnende Haltung bewirkt hätten (vgl. a.a.O. S. 2 und S. 3). Oder es werden unter Ziffer 3 Feststellungen dazu ver- langt, dass andere Leute als die Klägerin offenbar durch die Gärten gingen. Oder es werden unter Ziffer 4 Feststellungen zur Katze ... verlangt (a.a.O., S. 3). End- lich wird unter Ziffer 5 u.a. vorgetragen, neue Kosten beim Friedensrichter seien der Gegenpartei zu belasten, wobei jedoch festzustellen sei, dass die Klägerin dennoch Hand biete zu einem einvernehmlichen Verhältnis, wenn der Irrtum er- kannt werde (a.a.O. S. 4). 2.2.1 Soweit die Klägerin in den Ziffern 2-5 ihres "Rechtsbegehrens" Vorkomm- nisse und Äusserungen rund um die Generalversammlung zum Anlass ihrer Fest- stellungsbegehren nimmt, liegt im Vergleich zu dem, was sie beim Einzelgericht als Rechtsbegehren konkretisiert hatte, eine offenkundige Klageänderung vor. Diese Klageänderung beruht indessen ebenso offenkundig nicht auf Behauptun- gen bzw. Beweismitteln, welche die Klägerin nicht bereits im vorinstanzlichen Ver- fahren hätte vorlegen bzw. thematisieren können. Die Klageänderung ist nur schon daher unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten. Hinzu kommt, dass ein Teil der Feststellungen, die die Klägerin beantragt, namentlich zum Schlendern in den Gärten usw. Gegenstand ihrer Klage auf Fest- stellung der Verletzung ihrer Persönlichkeit war, welche das Einzelgericht in ei- nem anderen Verfahren mit der Prozessnummer FV110306 im Urteil vom 22. Ok- tober 2012 bereits mit Abweisung der Klage beurteilt hat (vgl. vorn Ziff. I/2). Die dagegen erhobene Berufung der Klägerin wurde im Verfahren NP120023 mit Urteil der Kammer vom 14. Dezember 2012 abgewiesen, soweit darauf einzutre- ten war. Für eine Behandlung dieser Themen ebenfalls im vorliegenden Verfahren
bleibt daher von vornherein kein Raum mehr. Es kann daher auf die entsprechen- den Anträge ebenso unter diesem Gesichtspunkt, der von Amtes wegen zu be- rücksichtigen ist, nicht eingetreten werden. 2.2.2 Im Weiteren sind die Anträge 2-5 der Klägerin streckenweise unverständlich bzw. unpräzise, soweit sie nicht überhaupt bloss Begründungen für die zugleich anbegehrten Feststellungen umfassen und insofern gar nicht Rechtsbegehren sein können. So kann z.B. nicht erkannt werden, welche neuen Kosten beim Frie- densrichter die Klägerin meint. Auf dergleichen unbestimmte Rechtsbegehren ist wiederum – wie in vorstehender Ziff. II/2.1 dargelegt – nicht einzutreten. 2.3 Im Sinne eines Zwischenfazits gilt es festzuhalten, dass auf die Berufungsan- träge 2-5 aus den vorgenannten Gründen nicht einzutreten ist. Um nichts zu ver- säumen, bleibt immerhin noch anzumerken, dass dann, wenn die Klägerin mit ih- ren Ausführungen unter Ziffer 5 des "Rechtsbegehrens" allenfalls lediglich die vom Einzelgericht im angefochtenen Urteil getroffene Kosten- und Entschädi- gungsregelung rügen wollte, diese Regelung im Folgenden ohnehin zu prüfen sein wird und vom Nichteintreten auf den Antrag Ziffer 5 unberührt bliebe. 3. Die Klägerin hat dem Einzelgericht mit der Klagebewilligung (vgl. act. 2 S. 1 f.) ein Rechtsbegehren vorgelegt, das sie in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf gerichtliches Befragen hin konkretisiert hat (vgl. Vi-Prot. S. 4 f.). Damit hat die Klägerin den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens in zulässiger Weise klar und fassbar bestimmt. Das angefochtene Urteil behandelte daher richtiger- weise einzig dieses konkretisierte Rechtsbegehren und dieses bestimmt grund- sätzlich den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Soweit die Klägerin mit ihrem Rechtsbegehren Ziffer 1 die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils verlangt und die Gutheissung ihrer Klage, kann das folglich im Grundsatz ebenfalls nur das vor dem Einzelgericht konkretisierte Rechtsbegehren betreffen. Und insoweit steht ei- nem Eintreten auf die Berufung hinsichtlich des Antrages Ziffer 1 an sich nicht entgegen. 3.1 Die Klägerin beantragt allerdings mit dem Berufungsantrag Ziffer 1, es sei die Klage gemäss dem ursprünglichen, in der Klagebewilligung aufgeführten Rechts-
begehren gutzuheissen (vgl. act. 66 S. 1). Sie legt indessen in der Berufungs- schrift nirgends näher oder gar begründet dar, es gelte nach ihrer Auffassung das einst konkretisierte Rechtsbegehren so nicht mehr (vgl. act. 66, insbesondere S. 4 ff.). Namentlich macht sie in ihrer Berufungsschrift auch nicht geltend, das Einzelgericht habe das von ihr auf Befragen in der vorinstanzlichen Hauptver- handlung konkretisierte Rechtsbegehren irgendwie falsch bzw. unzutreffend er- fasst. (Es wäre das mit Blick auf ihre Antworten auf die einzelgerichtlichen Fragen hin denn auch nicht ersichtlich [vgl. Vi-Prot S. 4 f.]). Es ist daher davon auszuge- hen, dass die nicht anwaltlich vertretene Klägerin mit dem Berufungsantrag Ziffer 1 nichts anderes als die Gutheissung der Klage beantragt und damit die Gutheis- sung dessen, was Gegenstand der vorinstanzlichen Beurteilung war. 3.2 Um auch das zu erwähnen: Wollte die Klägerin mit ihrem Berufungsantrag Zif- fer 1 entgegen dem eben Dargelegten tatsächlich auf das in der Klagebewilligung aufgeführte Rechtsbegehren zurückkommen, welches im Übrigen fünf Punkte um- fasst, so läge darin eine weitere Klageänderung: Denn mit der Konkretisierung des Rechtsbegehrens im vorinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin den mass- geblichen Klagegegenstand bestimmt, und es entspricht dieser massgebliche Klagegegenstand gerade nicht dem in der Klagebewilligung aufgeführten Rechts- begehen. Letzteres hätte, soweit es hinsichtlich der Ziffer 1 durch die Konkretisie- rung im vorinstanzlichen Verfahren nicht ohnehin ersetzt wurde, in den übrigen Punkten als zurückgezogen zu gelten. Ergänzend zu dem, was bereits unter vor- stehender Ziff. II/2 zur Unzulässigkeit der Klageänderung dargelegt wurde, gölte es hinsichtlich der Ziffern 2-5 des anfänglichen Rechtsbegehrens auch den Rück- zug zu berücksichtigen und führte ebenso dieser bereits für sich zum Nichteintre- ten auf die Berufung. 4. Wie bereits in Ziff. II/2.1 erwähnt, geht es aufgrund der gesetzlichen Regelun- gen in den Art. 310 f. ZPO sowie Art. 317 ZPO im Berufungsverfahren bei ge- wöhnlichen Zivilprozessen (wie hier einer gegeben ist) nicht darum, unbekümmert weiter seine Sache vorzutragen und Behauptungen aufzustellen, wie wenn es ein erstinstanzliches Verfahren nicht gegeben hätte, in dem man bereits alles vorzu- tragen hatte, was man weiss oder bei zumutbarer Sorgfalt hat wissen können. Im
Berufungsverfahren geht es im Wesentlichen darum, das erstinstanzliche Verfah- ren und den erstinstanzlichen Entscheid unter den Aspekten richtiger Rechtsan- wendung sowie korrekter Tatsachenfeststellung zu überprüfen (vgl. Art. 310 ZPO). Aus den Regelungen der Art. 310 f. ZPO zur Begründung der Berufung und den Regelungen des Art. 317 ZPO zur beschränkten Zulässigkeit von Noven und Klageänderungen fliesst daher, was die Kammer wiederholt schon festgehalten hat, eine sog. Begründungslast der Berufung führenden Partei, und zwar in zwei Richtungen: Einerseits besteht die Last, sich sachbezogen mit den Entscheid- gründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinander zu setzen und dem Beru- fungsgericht darzulegen, inwiefern die erste Instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll und/oder Recht falsch angewendet habe (so z.B. einläss- lich in OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, mit Ver- weisen etwa auf H UNGERBÜHLER, a.a.O., Art. 311 N 27-29 und N 33 sowie R EETZ/THEILER, in: Kommentar zur ZPO, Zürich 2010, Art. 311 N 36). Wiederho- lungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzli- chen Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie Verweise auf Ausführungen in anderen Verfahren. Auch allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. den erstinstanzlichen Erwägungen stellen noch keine Begründung dar (vgl. auch BGE 138 III 375). Anderseits hat eine Partei, welche neue Tatsa- chen und/oder Beweismittel (sog. Noven) im Berufungsverfahren einführen will, der Rechtsmittelinstanz und der Gegenpartei jeweils darzulegen, dass dies ohne Verzug erfolgt ist. Und sie hat zusätzlich darzulegen, weshalb es ihr trotz zumut- barer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/oder das Beweismit- tel bereits vor erster Instanz vorzubringen (vgl. etwa V OLKART, a.a.O., Art. 317 N 14 f., REETZ/HILBER, a.a.O., Art. 317 N 49; siehe auch OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2). Fehlt es an dergleichen Darlegungen, er- weisen sich die Berufung und/oder deren Beantwortung in Bezug auf die darin vorgetragenen Noven als unbegründet und bleiben diese Noven nur schon inso- fern konsequenterweise unbeachtlich. (Gleiches gilt im Übrigen für weitere uner- fragt eingereichte Eingaben nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Begründung bzw. zur Beantwortung der Berufung sowie unerfragt nach Abschluss des gesetz-
lichen Schriftenwechsels eingereichte Eingaben, soweit mit diesen nicht einfach eine unzulässige nachträgliche Begründung der Berufung angestrebt wurde [vgl. dazu vorn Ziff. II/1], sondern Noven vorgetragen sein wollten.) 4.1 Die Klägerin trägt in der Begründung ihrer Anträge diverse Geschichten bzw. Sachverhalte vor, die sich um die Generalversammlung vom 26. August 2011 drehen (vgl. act. 66 S. 4 f. und vorn Ziff. II/2.2 [vor 2.2.1]). Vorgetragen wird auch über Gespräche beim Friedensrichter im Herbst 2010 (act. 66 S. 5), über Briefe, die die Klägerin in Grosszahl verfasst und an den Vorstand der Beklagten ver- sandt hat (a.a.O., S. 6), über "Besuch bei ... Stadt G." (vgl. a.a.O., S. 7), über Bienen, Mäuse und ein Loch im Innenzaune usf. (vgl. a.a.O. S. 8 f.). Die Klägerin legt dabei und auch andernorts (vgl. etwa a.a.O., S. 12-15) in der Be- gründung aber nie dar, dass und welche neue Sachverhalte (Noven) sie zugleich allenfalls vorträgt, die sie dem Einzelgericht noch nicht vorgetragen hat, auch noch nicht hat vortragen können. Mangels entsprechender Begründung liegen in- soweit keine Noven vor, die zu berücksichtigen wären, und zwar selbst dann, wenn die Klägerin tatsächlich solche vorgetragen hat oder hätte. Es erübrigt sich deshalb die Prüfung der Frage, ob dergleichen Noven im Berufungsverfahren überhaupt von Belang hätten sein können. Um aber auch hier nichts zu versäumen: Von Belang ist jedenfalls nicht ein Telefonat, welches der Präsident der Beklagten mit der Klägerin "heute" geführt haben soll und bei dem es um die Rückgabe des Gartens gegangen sein soll (vgl. act. 66 S. 14); nicht von Belang ist ebenso die Generalversammlung "GV 2012" in den von der Klägerin jeweils dargelegten Zusammenhängen (vgl. etwa act. 66 S. 9 oder S. 13). Massgebliche Themen sind – wie einleitend unter Ziff. I/1 gezeigt – einzig der Ausschlusses der Klägerin aus der Beklagten in der Generalver- sammlung im August 2011 und die hernach ausgesprochene Kündigung des Pachtvertrages sowie die Frage deren Rechtsgültigkeit. 4.2 Unbegründet geblieben im Sinn des einleitend zu dieser Ziff. II/4 Dargestell- ten, ist die Berufung zudem überall dort, wo die Klägerin im Rahmen ihres Vortra- ges rund um die Generalversammlung im August 2011 sowie über die Gespräche beim Friedensrichter, zu den Briefen, zum Besuch bei ... Stadt G., zu den
Bienen, Mäusen und dem Loch im Zaun etc. einfach erneut ihre Sicht der Dinge vorträgt. Dasselbe liegt vor, wo die Klägerin zur "Entstehung des Irrtums über mich im Kern der Sache" referiert sowie über "Irrtümliche Reklamationen" (vgl. act. 66 S. 12 f.), ferner über "Vermeintliche Zeugenaussagen" (a.a.O., S. 13) oder das Protokoll "der GV 2011" (a.a.O., S. 13 f.) oder schliesslich zum Thema "Gutes Einvernehmen" (a.a.O., S. 14 f.). Denn es fehlt insoweit allenthalben an einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil, wie sie das Gesetz auch von einem sog. Laien verlangt. Unbegründet ist die Berufung ebenso bei der allgemeinem Kritik der Kläge- rin gegenüber der Vorinstanz, wie sie unter dem Titel "Sachlichkeit durch das Be- zirksgericht Zürich nicht erwiesen, Dank für UP" auf S. 14 von act. 66 vorgetragen wird, oder wie sie z.B. in act. 66 S. 11 durchzuscheinen scheint, wo von Willkür die Rede ist (aber letztlich unklar bleibt, ob sich das auf Feststellungen bzw. Er- wägungen der Vorinstanz bezieht oder auf Verhalten der Beklagten aus der Sicht der Klägerin). Was alle übrigen Vorbringen der Klägerin in act. 66 betrifft, so gilt Nachfolgendes. 4.3 Das Einzelgericht hat im angefochtenen Entscheid (act. 68 [= act. 56 = act. 67/1]) in den Erwägungen unter Ziff. IV/B, ab S. 6 bis S. 13 einlässlich und grundsätzlich zutreffend alle massgeblichen Aspekte der Streitsache dargelegt. So hat es zunächst die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anfechtung eines Vereinsbeschlusses dargelegt und erkannt, dass diese im Fall der Klägerin erfüllt sind. Ferner hat es sich mit den gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen zum Ausschluss eines Mitgliedes aus der Beklagten befasst und gelangte dabei zum richtigen Ergebnis, der Ausschluss der Klägerin aus der Beklagten habe oh- ne Grundangabe erfolgen dürfen; der Ausschluss der Klägerin sei daher einer materiellen Anfechtung nicht zugänglich, sondern lediglich einer gerichtlichen Überprüfung unter den Gesichtspunkten des Rechtsmissbrauchsverbotes sowie der Wahrung der Formalien bei der Beschlussfassung. Ein rechtsmissbräuchli- ches Verhalten der Beklagten beim Ausschluss der Klägerin am 26. August 2012 schloss das Einzelgericht dabei ebenso aus, wie es formelle Fehler im Zusam- menhang mit der Beschlussfassung verneinte.
Endlich erkannte das Einzelgericht sachrichtig die Berechtigung der Beklag- ten, im Nachgang zum Ausschluss der Klägerin den Pachtvertrag zu kündigen, dass diese Kündigung korrekt erfolgte und deren vertragsauflösende Wirkung auf den 31. Oktober 2012 eintrat. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Was nachfolgend noch auszuführen sein wird, dient lediglich der Ergänzung und Verdeutlichung vor dem Hintergrund der klägerischen Sicht der Dinge im Berufungsverfahren. 4.4 Soweit die Klägerin sachbezogen auf den vorinstanzlichen Entscheid eingeht, lassen sich ihre wesentlichen Einwände vereinfacht in vier Punkten zusammen- fassen. Erstens rügt die Klägerin einzelne Passagen der Erwägungen des Einzel- gerichts, die sie als unzutreffend erachtet (vgl. act. 66 S. 5 und S. 6). Zweitens hält sie dafür, ein Ausschluss ohne Grundangabe aus der Beklagten sei gesetz- lich bzw. statutarisch nicht statthaft bzw. willkürlich (vgl. a.a.O, S. 10 f. und S. 14) und es habe das Einzelgericht drittens in diesem Zusammenhang den Sachver- halt nicht richtig erkannt und die Beweislast falsch verteilt (a.a.O. S. 11; in diese Richtung zielend ferner S. 5). Viertens rügt sie eine falsch Traktandierung zur Be- schlussfassung und damit letztlich einen formellen Fehler im Zusammenhang mit dem Beschluss, der zu ihrem Ausschluss führte (vgl. a.a.O. S. 11 f.). 4.4.1 Die Rügen der Klägerin in act. 66 S. 5 (zu "keine Beweise" und dort "IV., 2. Beklagte") betreffen die Parteidarstellungen im angefochtenen Urteil, welche u.a. die Wiedergabe von Vorwürfen der Beklagten an die Adresse der Klägerin vor dem Einzelgericht umfassen, insbesondere die Vorwürfe zum Schlendern durch Gärten. Der in act. 66 S. 6 gerügte "Briefterror" betrifft ebenso eine Parteidarstellung der Beklagten vor dem Einzelgericht. Das Einzelgericht hat auf Seite 6 des angefochtenen Urteils die ihm vorge- tragenen Parteistandpunkte knapp und korrekt wiedergegeben, namentlich denje- nigen der Beklagten: Die Beklagte liess beim Einzelgericht nämlich behaupten, mehrere Pächter hätten vom Schlendern der Klägerin durch fremde Gärten be- richtet (vgl. Vi-Prot. S. 17). Und ebenso wurde vorgebracht, die Klägerin habe dem Präsidenten der Beklagten viele Briefe zukommen lassen. Das sei doch
Briefterror, was die Klägerin dem Präsidenten zugemutet habe (vgl. a.a.O. S. 17 f.). Die Rügen der Klägerin am einzelgerichtlichen Urteil gehen somit offen- kundig an der Sache vorbei. Eine andere Sache ist hingegen, dass die Klägerin nicht gelten lassen will, wie die Beklagte bzw. deren Vorstand ihr – der Klägerin – Verhalten empfand und daher dem Einzelgericht darstellte. Um das, was die Klägerin an der Wahrneh- mung anderer über sie nicht gelten lassen will, geht es bei den gerügten Passa- gen im einzelgerichtlichen Urteil aber offensichtlich gerade nicht. Schlechterdings verfehlt wäre es von daher, wenn die Klägerin mit ihrer Darstellung, das Bezirks- gericht spreche in seinem Urteil von "Briefterror" (vgl. a.a.O., S. 6), zum Ausdruck bringen wollte, es handele sich dabei um Feststellungen bzw. Wertungen des Einzelgerichts und nicht bloss um die gerichtliche Wiedergabe dessen, wie die Organe der Beklagten es empfanden, von der Klägerin viele Briefe erhalten zu haben. Dass sie viele Briefe an den Präsidenten der Beklagten schrieb, räumt die Klägerin selbst in der Berufung im Übrigen ein (vgl. act. 66 S. 7, wo sie ausführt, sie habe "leider zu viele Briefe" an den Präsidenten der Beklagten geschrieben). 4.4.2 Die Klägerin erachtet einen Ausschluss ohne Grundangabe als unstatthaft und daher als willkürlich usw. (vgl. a.a.O, S. 10 f. und S. 14). Sie übergeht damit, dass das Gesetz in Art. 72 Abs. 1 ZGB einem sog. Geselligkeitsverein wie der Beklagten ausdrücklich zugesteht, in seinen Statuten den Ausschluss eines Mit- gliedes ohne Grundangabe vorzusehen. Die Statuten der Beklagten (vgl. act. 3/8) führen – was schon das Einzelgericht richtig dargelegt hat – keine konkreten Aus- schlussgründe auf, sondern lassen unter dem Titel "Erlöschen der Mitgliedschaft" in lit. d allgemein den Ausschluss eines Mitgliedes bzw. Pächters zu; sie lassen es namentlich ebenfalls bei "Zuwiderhandlungen" zu. Gemäss der vom Einzelge- richt zutreffend dargestellten höchstrichterlichen (bundesgerichtlichen) Recht- sprechung liegt darin eine allgemein bzw. unbestimmt gefasste "Generalklausel", die den Ausschluss ohne Grundangabe zulässt. Nach Art. 72 Abs. 2 ZBG ist die Anfechtung eines Ausschlusses wegen ihres Grundes bei einem Gefälligkeitsver- ein wie der Beklagten in diesen Fällen gerade nicht statthaft. Setzt die Klägerin dem ihre Sicht entgegen, indem sie die Überprüfung von Gründen ihres Aus- schlusses verlangt, dabei unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Beweislastver-
teilung erwähnt sowie Willkür usw., so ignoriert sie neben den statutarischen Ge- gebenheiten vor allem die gesetzliche Ordnung. Am bereits vom Einzelgericht zu- treffend gezeichneten Ergebnis ändert das nichts. 4.4.3 Hinzu kommt, dass das Einzelgericht den Ausschluss und dessen Begrün- dung durch die Beklagte im gesetzlich gestatteten Rahmen geprüft hat, nämlich unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs. Dabei hat es einen solchen zu- treffend verneint. Anzumerken bleibt, dass entgegen der klägerischen Kritik am einzelgericht- lichen Urteil (vgl. act. 66 S. 10) ein Schlendern durch fremde Gärten von ihr durchaus teilweise zugestanden worden ist . Das Einzelgericht hat das im Ent- scheid belegt, und zwar gerade nach dem von der Klägerin aus dem Zusammen- hang gerissenen Zitat, mit dem sie das Gericht rügt. Die entsprechenden sach- richtigen Erwägungen bringt das Einzelgericht nämlich nach dem Zitat der Kläge- rin vor, und sie beginnen mit: "Unbestritten geblieben sind immerhin ..." (vgl. act. 68 S. 10). Ebenso hat das Einzelgericht auf die Neigung der Klägerin hinge- wiesen, umfangreiche Korrespondenz zu versenden. Dieser Neigung hat die Klä- gerin gegenüber dem Präsidenten der Beklagten selbst nach eigenem Bekunden in der Berufungsschrift – wie vorhin gesehen – durchaus nachgegeben (vgl. vorn Ziff. II/4.4.1 mit Verweis). Ergänzend hinzuweisen ist überdies auf act. 18/5, ein Papier, in dem die Klägerin ein Gespräch zwischen ihr und Vorstandsmitgliedern der Beklagten vom 16. September 2010 memoriert. Das Memorandum erwähnt dabei ihre "Rechtfer- tigung" und ist mit dem Zusatz versehen "Dies ist kein Brief" (a.a.O., S. 1, oben). Es handelt sich bei act. 18/5 übrigens nicht um das einzige Schriftstück, das die Klägerin dem Gespräch vom 16. September 2010 widmete. Dasselbe gilt ebenso für act. 18/6. Das mag verdeutlichen, dass die Klägerin nicht bloss viele Briefe verfasste, sondern generell geneigt ist, Schriftstücke zu produzieren, mit denen sie ihre Sicht festhält (das belegen, soweit es eines Beleges noch bedürfte, eben- so die diversen Eingaben an das Einzelgericht sowie an die Kammer; vgl. zu letz- terem vorn Ziff. I/3.4). In act. 18/5 hält die Klägerin auf S. 2 sodann Folgendes fest: "Ich sage, dass ich diesen" (allgemeinen Kiesweg für die Gartenzugänge; Anmerkung des Ge-
richts) "immer benütze, und selten von Sommer 2007 bis August 2009 über den Plattenweg von Herrn E._____ gegangen sei". Bei diesem Plattenweg handelt es sich erstelltermassen um einen Weg in einem fremden Garten. Act. 18/5 stützt neben dem, was das Einzelgericht zum Schlendern richtigerweise als unbestritten erachtete, im Übrigen ebenfalls eine weitere Schlussfolgerung des Einzelgerichts. Es hielt nämlich dafür, die von der Beklagten geltend gemachte Begründung für den Ausschluss der Klägerin lasse sich nicht als vorgeschoben qualifizieren (vgl. act. 68 S. 10); schon vor der Generalversammlung 2011 sei es nämlich zu Ge- sprächen mit der Klägerin gekommen, um eine zeitweise konfliktbeladene Situati- on zu verbessern (vgl. act. 68 S. 10, mit weiteren Verweisen). Was diese Verbesserung betrifft, so kann – wiederum nur ergänzend – auf act. 21 verwiesen werden. In diesem Schriftstück liess die Klägerin das Einzelge- richt im Nachgang zur Hauptverhandlung wissen, im Herbst 2011 sei sie in den Garten D._____ gegangen, um E._____ zu suchen und von diesem zu erfragen, ob sie über dessen Weg gehen dürfe. Dem fügt sie u.a. bei, es sei seltsam, dass ihr abgesprochen werde, seltenerweise diesen Weg zu benützen. Brachte die Be- klagte in der einzelgerichtlichen Hauptverhandlung "Rechthaberei" zur Sprache (vgl. Vi-Prot. S. 25), erscheint das jedenfalls nicht völlig abwegig. Die Darstellung der Klägerin in act. 21 illustriert so oder anders, weshalb einerseits mit Fug ein konfliktbelastetes Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten konstatiert werden muss und anderseits zu Recht von vorgeschobenen Gründen nicht die Rede sein kann. Die ohnehin bloss diffusen Rügen der Klägerin, das Einzelgericht habe gänzlich ohne Einbezug und richtiger Gewichtung der Umstände entschie- den bzw. den Sachverhalt nicht richtig erkannt (vgl. etwa act. 66 S. 11), und es habe bei der Urteilsfindung die wirklichen Zusammenhänge nicht gefunden, er- weisen sich ebenfalls in diesem Zusammenhang als unzutreffend. Das hier und unter vorstehender Ziff. II/4.4.2 Erwogene zeigt an, dass es zu den hier behandelten Themen einer Verhandlung im Berufungsverfahren, wie sie die Klägerin beantragt, keinesfalls bedürfte, ungeachtet dessen, dass es einer solchen nach Abschluss des gesetzlich vorgesehenen Schriftenwechsels nur ausnahmsweise überhaupt bedürfte.
4.4.4 Zu formellen Fehlern der Beschlussfassung bringt die Klägerin heute vor, sie habe keine Kenntnis über die juristische und praktische Bedeutung der Trak- tandierung gehabt. Erst später sei sie darüber von jemandem in Kenntnis gesetzt worden (vgl. act. 66 S. 11). Mit Fragen zu formellen Fehlern bei der Beschlussfassung hat sich das Ein- zelgericht bereits zutreffend befasst, insbesondere auch damit, dass der Aus- schluss der Klägerin unter dem Traktandum Vertrauensfrage behandelt wurde. Lediglich ergänzend ist dazu noch anzumerken, dass in einem Verein wie der Be- klagten, der die Gartenpflege usw. bezweckt und im Wesentlichen sog. Laien als Mitglieder hat, es letztlich weder darum gehen kann, dass und warum die Klägerin keine Kenntnis von der Bedeutung der Traktandierung hatte, noch welchen Wort- laut das Traktandum genau hatte, unter dem der Ausschluss der Klägerin zur De- batte kam. Massgeblich ist vor allem, dass die zur Generalversammlung gelade- nen Mitglieder des Vereins wussten, es werde über den Ausschluss der Klägerin verhandelt, und auch die Klägerin das wusste. Beides hat bereits aufgrund der Sachdarstellung der Klägerin in der Berufungsschrift ohne Weiteres als erstellt zu gelten. Erstens orientierte der Präsident der Beklagten die Klägerin, wie sie selbst darstellt (vgl. act. 66 S. 4) mit einem Brief vom 5. August 2011 darüber, dass er die Vertrauensfrage stellen werde und das Präsidium abgebe, wenn sich die Ver- sammlung für die Klägerin als Mitglied entscheide (vgl. act. 3/7 bzw. 15/5). Zu- gleich bat er die Klägerin darum, an der Versammlung teilzunehmen, um ihre Stellungnahme abgeben zu können (vgl. a.a.O. sowie act. 66 S. 4). Diese Stel- lungnahme hat die Klägerin im Übrigen schriftlich vorbereitet (vgl. act. 3/6) und sie konnte sie der Versammlung mit insgesamt 23 Anwesenden auch vortragen (vgl. Vi-Prot. S. 13, oben). Zweitens legt die Klägerin in der Berufungsschrift selbst dar, dass die Mitglieder wussten, es werde an der Versammlung auch um ihren Aus- schluss gehen. So hält sie fest, dass mit 22 zu 2 Stimmen für ihren Ausschluss gestimmt wurde, und ergänzt: "Es waren nicht alle Mitglieder dabei, weil sie gera- de dieses Tribunal nicht mochten" (act. 66 S. 3). Das heisst unübersehbar, dass auch die Abwesenden darum wussten, es werde um den Ausschluss der Klägerin aus der Vereinigung gehen.
4.4.5 Nicht näher beanstandet die Klägerin die Erwägungen des Einzelgerichts zur Auflösung des Pachtverhältnisses in der Folge ihres Ausschlusses. Das wie- derum zu Recht, erweisen sich diese Erwägungen doch grundsätzlich als zutref- fend, auch gerade, wie sie den Vertragsbeendigungstermin unter Hinweis auf die vertragliche Regelung und Art. 296 Abs. 3 OR auf den 31. Oktober 2012 festle- gen. Erneut nur ergänzend ist anzumerken, dass die Pacht des Gartens weder eine solche von Wohn- und Geschäftsräumen i.S. des Art. 276 OR darstellte noch eine landwirtschaftliche Pacht i.S. des Art. 276a OR ist. Eine Anfechtung der Kündigung gemäss Art. 300 OR, welche ohnehin vor einer anderen Instanz als dem Einzelgericht hätte anhängig gemacht werden müssen, steht daher ebenso wenig im Raum wie damit verbundene Formfragen gemäss Art. 298 OR zur Gül- tigkeit der Kündigung. Ein Sachverhalt, welcher die Kündigung des Pachtvertra- ges als offensichtlichen Rechtsmissbrauch i.S. des Art. 2 Abs. 2 ZGB erscheinen lassen könnte (also m.a.W. ein ins Auge springender Missbrauch des Kündi- gungsrechts durch die Beklagte), ist mit Blick auf das vorhin unter Ziff. II/4.4.2-3 Erwogene nicht ersichtlich. Namentlich kann auch keine Rede davon sein, die Kündigung komme einer grundlosen Rechtsausübung gleich. Demnach ist das Pachtverhältnis gültig auf den 31. Oktober 2012 beendet worden. 5. Als Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Berufung, soweit auf sie eingetreten werden kann, aus verschiedenen Gründen und insgesamt unbegrün- det ist. Das führt zu ihrer Abweisung.
III. (Kosten- und Entschädigungsfolge) 1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen eines Prozesses richtet sich nach dem Verfahrensausgang (vgl. Art. 106 ZPO). Das Einzelgericht hat die
Klage vollumfänglich abgewiesen. Die Klägerin unterliegt mit ihrer dagegen ge- richteten Berufung ebenfalls vollständig. 1.1 Demgemäss ist zunächst die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen im angefochtenen Entscheid zu bestätigen (dort Dispositivzif- fern 2-3), die im Übrigen von keiner Partei näher angefochten wurde. Die Klägerin scheint sich einzig dagegen zu wehren, dass das Einzelgericht in seinen Rege- lungen an der friedensrichterlichen Kostenverlegung für das Schlichtungsverfah- ren nichts geändert hat. Bei der vom Friedensrichter verfügten Kostenauflage an die Klägerin bleibt es indessen, weil die Kosten eines Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 ZPO zur Hauptsache geschlagen werden. Letzteres meint nichts anderes, als dass sie nach Massgabe des Ausgangs des Gerichtsverfahrens zu tragen sind. Im Fall einer vollständig unterliegenden Klägerschaft sind sie daher ebenso vollständig von dieser zu tragen. 1.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ebenfalls vollständig der Klägerin aufzuerlegen, jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beklagten sind im Berufungsverfahren kei- ne wesentlichen Umtriebe entstanden (vgl. act. 72). Sie hat auch keine Parteient- schädigung beantragt. Es ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1-2 GebV OG gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG zu bemessen und mit Blick auf den Aufwand auf Fr. 2'000.- festzusetzen. Das streitwerte Interesse hinsichtlich des Pachtvertrages darf angesichts des Pachtzinses von jährlich Fr. 15.50 un- berücksichtigt bleiben. Immerhin wäre es mit Blick auf die Anträge der Klägerin ([Rechts-]Missbrauch) sowie mit Blick darauf, dass es sich um ein Vertragsver- hältnis auf unbestimmte Zeit handelt (vgl. act. 3/10), gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO zu bestimmen. Es wird beschlossen: 4. Auf die Berufungsanträge 2-5 wird nicht eingetreten.
Im Übrigen beträgt der Streitwert ca. Fr. 300.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Weibel
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