Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP120016-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 23. November 2012
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
betreffend Forderung (Nichteintreten)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 2. August 2012 (FV120009)
Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 2. August 2012 trat das Einzelgericht im vereinfach- ten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon auf die Forderungsklage der Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) – welche sie gestützt auf eine abge- schlossene Lebensversicherung zwischen ihr und der Beklagten und Berufungs- beklagten (fortan Beklagte) betreffend selbständige Rente bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall erhoben hatte – nicht ein. Die Kosten fielen ausser Ansatz und eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Urk. 31 S. 7). 2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 14. September 2012 (Datum Poststempel) innert Frist rechtzeitig Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 30 S. 4 f.): "1. In Gutheissung der Berufung ist der Nichteintretensentscheid aufzuheben. 2. Die Sache ist an die Vorinstanz zwecks Weiterführung des Verfahrens zurückzuwei- sen. 3. Eventualiter ist gemäss Art. 194 ZPO in Absprache mit dem Sozialversicherungsge- richt des Kantons Zürich die sachliche Prozessvoraussetzung festzulegen. 4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge." 3. Ebenso hatte die Klägerin innert entsprechender Frist das Sozialversi- cherungsgericht des Kantons Zürich angerufen (Urk. 30 S. 4). Dieses sistierte den bei ihm hängigen Prozess bis zur rechtskräftigen Erledigung der am hiesigen Ge- richt hängigen Berufung (Urk. 35 S. 3). 4. Mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2012 wurde der Klägerin unter Androhung von Säumnisfolgen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'960.– angesetzt (Urk. 34 S. 2). Mit Schreiben vom 25. Okto- ber 2012 ersuchte der klägerische Rechtsvertreter um Erstreckung der Frist um 20 Tage (Urk. 36). In der Folge wurde der Klägerin mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2012 eine Nachfrist von 10 Tagen angesetzt, erneut unter Androhung von Säumnisfolgen, nämlich dass bei Nichtbezahlung innert Nachfrist auf die Be-
rufung nicht eingetreten werde (Urk. 37 S. 2). Der Kostenvorschuss wurde am 15. November 2012 einbezahlt (Urk. 38). 5. Die Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2012 wurde zu Handen der Klägerin am 1. November 2012 zugestellt (Beilage zu Urk. 37). Die mit dieser Ver- fügung angesetzte Nachfrist von 10 Tagen ist damit am 12. November 2012 ab- gelaufen. Damit hat die Klägerin den Kostenvorschuss mit der Einzahlung vom 15. November 2012 nicht innert Frist bezahlt. Der Vollständigkeit halber ist zu er- wähnen, dass der Klägerin der Kostenvorschuss unter dem Hinweis darauf aufer- legt worden ist, dass sie selber geltend mache, das Verfahren unterstehe der zivi- len Gerichtsbarkeit, weshalb unter dieser Prämisse das Verfahren vorerst nicht als kostenlos im Sinne von Art. 114 lit. e ZPO einzustufen sei (Urk. 34 S. 2 f.). Die Klägerin hat dagegen nicht opponiert (Urk. 36). Entsprechend ist androhungsge- mäss auf die Berufung nicht einzutreten, ist die Leistung des Gerichtskostenvor- schusses doch Prozessvoraussetzung (Suter/von Holzen in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/ Genf 2010, N 14 zu Art. 101 ZPO). 6. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 18'659.70 ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in Anwen- dung von § 12 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist der Beklagten für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Zürich, 23. November 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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