Appeal not entered due to late advance payment

NP120016Obergericht23.11.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich High Court considered an appeal against a first-instance non-entry order in a dispute over a life-insurance pension claim. The appellant had been ordered to pay an advance on costs and received a 10-day grace period after an initial extension request. Although the advance was eventually paid, the payment arrived after expiry of the extended deadline. The court held that timely payment of the advance is a procedural prerequisite and, because the warning had been clear, it did not enter into the appeal. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondent.

Regest

Art. 101 ZPO; advance payment as procedural prerequisite for appellate review. Where the appellate court orders a cost advance under threat of non-entry and sets a grace period, late payment after expiry of the extended deadline does not cure the defect. If the party does not comply within time, the court must not enter into the appeal. Costs are allocated against the unsuccessful appellant under Arts. 103 and 106 para. 1 ZPO; absent compensable efforts, no party compensation is awarded to the respondent. The deadline remains decisive even if the advance is eventually paid, provided the warning was clear and duly served (consid. 5–6).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP120016-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 23. November 2012

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

betreffend Forderung (Nichteintreten)

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 2. August 2012 (FV120009)

Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 2. August 2012 trat das Einzelgericht im vereinfach- ten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon auf die Forderungsklage der Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) – welche sie gestützt auf eine abge- schlossene Lebensversicherung zwischen ihr und der Beklagten und Berufungs- beklagten (fortan Beklagte) betreffend selbständige Rente bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall erhoben hatte – nicht ein. Die Kosten fielen ausser Ansatz und eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Urk. 31 S. 7). 2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 14. September 2012 (Datum Poststempel) innert Frist rechtzeitig Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 30 S. 4 f.): "1. In Gutheissung der Berufung ist der Nichteintretensentscheid aufzuheben. 2. Die Sache ist an die Vorinstanz zwecks Weiterführung des Verfahrens zurückzuwei- sen. 3. Eventualiter ist gemäss Art. 194 ZPO in Absprache mit dem Sozialversicherungsge- richt des Kantons Zürich die sachliche Prozessvoraussetzung festzulegen. 4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge." 3. Ebenso hatte die Klägerin innert entsprechender Frist das Sozialversi- cherungsgericht des Kantons Zürich angerufen (Urk. 30 S. 4). Dieses sistierte den bei ihm hängigen Prozess bis zur rechtskräftigen Erledigung der am hiesigen Ge- richt hängigen Berufung (Urk. 35 S. 3). 4. Mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2012 wurde der Klägerin unter Androhung von Säumnisfolgen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'960.– angesetzt (Urk. 34 S. 2). Mit Schreiben vom 25. Okto- ber 2012 ersuchte der klägerische Rechtsvertreter um Erstreckung der Frist um 20 Tage (Urk. 36). In der Folge wurde der Klägerin mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2012 eine Nachfrist von 10 Tagen angesetzt, erneut unter Androhung von Säumnisfolgen, nämlich dass bei Nichtbezahlung innert Nachfrist auf die Be-

rufung nicht eingetreten werde (Urk. 37 S. 2). Der Kostenvorschuss wurde am 15. November 2012 einbezahlt (Urk. 38). 5. Die Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2012 wurde zu Handen der Klägerin am 1. November 2012 zugestellt (Beilage zu Urk. 37). Die mit dieser Ver- fügung angesetzte Nachfrist von 10 Tagen ist damit am 12. November 2012 ab- gelaufen. Damit hat die Klägerin den Kostenvorschuss mit der Einzahlung vom 15. November 2012 nicht innert Frist bezahlt. Der Vollständigkeit halber ist zu er- wähnen, dass der Klägerin der Kostenvorschuss unter dem Hinweis darauf aufer- legt worden ist, dass sie selber geltend mache, das Verfahren unterstehe der zivi- len Gerichtsbarkeit, weshalb unter dieser Prämisse das Verfahren vorerst nicht als kostenlos im Sinne von Art. 114 lit. e ZPO einzustufen sei (Urk. 34 S. 2 f.). Die Klägerin hat dagegen nicht opponiert (Urk. 36). Entsprechend ist androhungsge- mäss auf die Berufung nicht einzutreten, ist die Leistung des Gerichtskostenvor- schusses doch Prozessvoraussetzung (Suter/von Holzen in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/ Genf 2010, N 14 zu Art. 101 ZPO). 6. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 18'659.70 ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in Anwen- dung von § 12 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist der Beklagten für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

  1. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 30 und einer Kopie der Urk. 32-33 und Urk. 35, sowie an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'659.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. November 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Schlagwörter

non-entrycourt advancedeadlineappealcostsparty compensationinsurance dispute