Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP120007-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 10. Oktober 2012
in Sachen
A., Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
B., Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 3. Januar 2012 (FV110062)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen seit 20. September 2011 vor Vorinstanz in einem Forderungsprozess über Fr. 30'000.-- nebst 5 % Zins seit 3. März 2010 (Urk. 1). Mit Urteil vom 3. Januar 2012 hiess die Vorinstanz die Klage im Umfang von Fr. 30'000.-- nebst 5 % Zins seit 24. Mai 2011 sowie Betreibungs- und Klage- bewilligungskosten gut und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten der Beklagten (Urk. 20 = Urk. 26). b) Hiergegen hat die Beklagte am 22. März 2012 fristgerecht Berufung erhoben, mit dem Antrag auf Rückweisung des Verfahrens zur Durchführung ei- nes rechtsgenügenden erstinstanzlichen Verfahrens und zur Vervollständigung des Sachverhalts, eventualiter Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zulasten des Klägers (Urk. 25 S. 2). c) Den ihr auferlegten Gerichtskostenvorschuss für das Berufungsverfah- ren (Urk. 30) hat die Beklagte fristgerecht geleistet (Urk. 32). d) Mit Verfügung vom 29. Juni 2012 wurde das Berufungsverfahren auf Wunsch der Parteien, da diese in Vergleichsverhandlungen standen, bis 31. Juli 2012 sistiert (Urk. 36). 2. Am 3. Oktober 2012 haben die Parteien folgende Vereinbarung ge- schlossen und dem Gericht eingereicht (Urk. 39): "Vorbemerkung: Der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend Kläger) forderte mit Klage beim Bezirksgericht Meilen vom 20. September 2011, dass die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) zur Leistung von Fr. 30'000.-- zu- züglich Zins von 5% seit 3. März 2010 an ihn zu verpflichten sei, unter Ersatz der Kosten für die Betreibung und den Friedensrichter sowie alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Im gestützt darauf eröffneten Prozess (Geschäfts-Nr. FV110062) erging am 3. Januar 2012 am Bezirksgericht Meilen ein gutheissendes Urteil. Die Beklagte bestritt die geltend gemachte Forderung und erhob beim Ober- gericht des Kantons Zürich am 22. März 2012 Berufung. Das Berufungsver- fahren (Geschäfts-Nr. NP120007) ist gegenwärtig rechtshängig. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt:
Vereinbarung: 1. Der Kläger reduziert seine sämtlichen Forderungen gegenüber der Be- klagten auf Fr. 17'000.--, in welchem Unfang sie von der Beklagten an- erkannt werden. 2. Die Zahlung dieser Summe ist mit Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung unmittelbar fällig und in bar zu leisten. Mit entsprechender Quittierung am Ende dieser Vereinbarung bestätigt der für den Kläger handelnde Rechtsanwalt Y., ... [Adresse], den dem Kläger zu- stehenden Betrag gemäss Ziff. 1, erhalten zu haben. 3. Der Kläger verpflichtet sich seinerseits, die gegen die Beklagte eingelei- tete Betreibung Nr. ... beim Betreibungsamt C. vom 3. Mai 2011 innert 5 Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung zurückziehen zu lassen. 4. Die Beklagte verpflichtet sich, das Obergericht des Kantons Zürich in- nert 5 Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung über diese Eini- gung in Kenntnis zu setzen und darum zu ersuchen, das Berufungsver- fahren zufolge Vereinbarung erledigt abzuschreiben. 5. Die Beklagte verpflichtet sich zur vollständigen Übernahme der Ge- richtskosten des Berufungsverfahrens. Der Kläger verzichtet auf den ihm mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 3. Januar 2012 zuge- sprochenen Ersatz der Gerichtskosten. 6. Beide Parteien verzichten je gegenseitig auf jedwelche Prozess- und Umtriebsentschädigungen sowohl im erst- als auch im zweitinstanzli- chen Verfahren. 7. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche, unter welchem Rechtstitel auch immer, als endgültig und vollständig auseinandergesetzt. 8. Die vorliegende Vereinbarung ist erst mit Unterzeichnung durch die Par- teien bzw. deren Rechtsvertreter rechtsgültig abgeschlossen 9. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung sind nur gültig, wenn sie in schriftlicher Form abgefasst und von den Parteien unterzeichnet werden. 10. Die vorliegende Vereinbarung untersteht schweizerischem Recht." Die Vereinbarung wurde von den Rechtsvertretern beider Parteien unter- zeichnet und der Rechtsvertreter des Klägers hat auf der gleichen Urkunde den Erhalt des Betrages von Fr. 17'000.-- in bar quittiert (Urk. 39). 3. Der abgeschlossene Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides; der Prozess ist demgemäss abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind vereinbarungsgemäss zu re- geln (Art. 109 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangs- schein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Oktober 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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