NN100011•Nichtigkeit der Konkursandrohung.
NN100011Obergericht Zürich / II. Zivilkammer20.04.2010
Die von einem unzuständigen Betreibungsamt erlassene Konkursandrohung ist nichtig. Aussetzen des Entscheides über das Rechtsmittel gegen die Konkurseröffnung.
Art. 22 SchKG, Nichtigkeit der Konkursandrohung. Die von einem unzustän- digen Betreibungsamt erlassene Konkursandrohung ist nichtig. Aussetzen des Entscheides über das Rechtsmittel gegen die Konkurseröffnung.
(aus den Erwägungen des Obergerichts: 2. Mit Beschluss vom 10. Februar 2010 setzte die Kammer den Rekurs- entschei d 1 aus und überwies die Akten dem Bezirksgericht Bülach als untere Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter zum Entscheid über die Gültigkeit der Konkursandrohung. Im Beschluss erwog die Kammer, die Schuldnerin habe ge- mäss Handelsregisterauszug ihren Sitz von ... Kloten [nach] Lungern verlegt. Der Sitzwechsel sei am 20. Oktober 2009 im Tagebuch des Handelsregisters der bei- den Kantone eingetragen worden und die Konkursandrohung datiere vom 22. Ok- tober 2009. Damit liege mindestens nahe, dass die Konkursandrohung nichtig sei (Art. 46 Abs. 2 SchKG, Art. 53 SchKG, Art. 22 SchKG, Art. 932 Abs. 1 OR, Art. 34 HRegV, BGE 134 III 417). Die Aufsichtsbehörde stellte mit Beschluss vom 24. März 2010 fest, dass die Konkursandrohung des Betreibungsamtes ... mangels örtlicher Zuständigkeit nichtig sei. Damit ein Konkurs eröffnet werden kann, muss u.a. eine gültige Konkursan- drohung vorliegen (Art. 166 Abs. 1 SchKG). Da die Aufsichtsbehörde mit Be- schluss vom 24. März 2010 die Nichtigkeit der dem Konkursbegehren zugrunde liegenden Konkursandrohung vom 22. Oktober 2010 festgestellt hat, ist die Kon- kurseröffnung vom 14. Januar 2010 aufzuheben. Der Rekurs erweist sich damit als begründet.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 20. April 2010 Geschäfts-Nr.: NN100011/U
1 noch alten kantonalen Rechts: § 272 ZPO/ZH