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NN070100 ΓÇó Bankruptcy set-aside requires statutory grounds within appeal period
NN070100Obergericht27.08.2007Dismissed
The Obergericht dismissed the debtor's appeal against the bankruptcy opening. It held that Art. 174 Abs. 2 SchKG allows bankruptcy to be set aside only on the exhaustively listed statutory grounds and only if those grounds are invoked within the appeal period together with prima facie proof of solvency. A payment deferral granted only after the bankruptcy opening is not a set-aside ground. The court also refused to set a short additional deadline, since such a period may only be used to document facts already timely alleged. Solvency therefore remained unexamined.
Art. 174 Abs. 2 SchKG; Aufhebung des Konkurses im Rekursverfahren nur bei rechtzeitigem Nachweis eines gesetzlichen Aufhebungsgrundes und Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit. Die in Art. 174 Abs. 2 SchKG genannten Aufhebungsgründe sind abschliessend. Ein erst nach Konkurseröffnung gewährte Stundung genügt nicht, selbst wenn sie vor Konkurseröffnung zur Abweisung des Konkursbegehrens hätte führen können. Eine vom Obergericht allenfalls angesetzte kurze Nachfrist dient lediglich der Beweisführung über rechtzeitig behauptete Tatsachen; neue Behauptungen sind unzulässig. Fehlt es bereits an der fristgerechten Darlegung eines Aufhebungsgrundes, ist keine Nachfrist anzusetzen und auf die Zahlungsfähigkeit nicht mehr einzugehen.
SchKG 174 Abs. 2, Aufhebung des Konkurses aufgrund echter Noven. Die Aufzählung der Aufhebungsgründe ist abschliessend, insbesondere genügt die blosse Stundung der Forderung nach Konkurseröffnung nicht mehr. (Aus einem Rekursentscheid des Obergerichts:) "2.Der Entscheid des Konkursrichters kann innert zehn Tagen an die obe- re Instanz (im Kanton Zürich an das Obergericht) weitergezogen werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen vorbringen (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Hätte der Konkursrichter den Konkurs aufgrund solcher neu vorgetragenen Um- stände nicht eröffnen dürfen, wird der Rekurs gutgeheissen, und die Konkurser- öffnung wird aufgehoben. Der Konkursrichter hat ein Konkursbegehren abzuweisen, wenn der Schuld- ner ihm durch Urkunden nachweist, dass er die Schuld getilgt hat oder dass ihm der Gläubiger Stundung gewährte (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Im Rekurs wird gel- tend gemacht, am 23. Juli 2007 habe der Schuldner (und Rekurrent) bei der Gläubigerin vorgesprochen und gegen Zahlung einer ersten Rate von Fr. 500.-- Stundung erhalten, ferner die Zusage, dass das Konkursbegehren zurückgezogen werde – das sei dann allerdings nicht erfolgt. Die Konkurseröffnung datiert aller- dings schon vom 6. August 2007. Auch nach der Darstellung des Rekurrenten hatte der Konkursrichter demnach keine Handhabe, das Konkursbegehren abzu- weisen, und der Konkurs wurde zu Recht eröffnet. 3.Auch wenn der Konkurs zu Recht eröffnet worden ist, kann der Schuldner mit einem Rekurs die Aufhebung des Konkurses erwirken, allerdings nun nur unter erschwerten Bedingungen: er muss mit der Einlegung des Rechts- mittels einen der gesetzlichen Aufhebungsgründe 1) Tilgung (einschliesslich Zin- sen und Kosten), 2) Hinterlegung des geschuldeten Betrages zu Handen des Gläubigers beim oberen Gericht oder 3) Verzicht des Gläubigers auf die Durchfüh- rung des Konkurses durch Urkunden nachweisen und zugleich seine Zahlungsfä- higkeit glaubhaft machen (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Aufzählung der Aufhe- bungsgründe ist abschliessend.
Der Wortlaut des Gesetzes legt nahe, dass der Schuldner den Nachweis sowohl des Aufhebungsgrundes als auch seiner Zahlungsfähigkeit innerhalb der Rechtsmittelfrist erbringen muss. Das Obergericht verfolgt bisher eine mildere Praxis. Es setzt dem Schuldner gegebenenfalls eine kurze Nachfrist an, um die nötigen Unterlagen zur Zahlungsfähigkeit nachzubringen und durch Urkunden ei- nen Aufhebungsgrund zu belegen. Diese Praxis stützt sich auf § 55 ZPO. Jeden- falls aber kann es nur darum gehen, dem Schuldner den Nachweis einer bereits aufgestellten Behauptung zu ermöglichen. Neue Behauptungen sind in dieser Nachfrist nicht zulässig. Das Gesetz schliesst auch klar aus, dass eine erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingetretene Tatsache als Konkursaufhebungsgrund berücksichtigt werden könnte. Mit dem am letzten Tag der Rekursfrist eingereichten Rekurs macht der Schuldner keinen der möglichen Konkursaufhebungsgründe geltend. Nach seiner eigenen Darstellung habe ihm die Gläubigerin zwar den Verzicht auf die Durch- führung des Konkurses zugesagt – er räumt aber ein, dass sie diese Zusage nicht erfüllt habe, und damit ist es ausgeschlossen, dass er innert einer Nachfrist durch Urkunden belegen könnte, dass der Verzicht auf die Durchführung des Konkurses bis spätestens am letzten Tag der Rekursfrist erfolgt wäre. Die Stundung, welche beim Konkursrichter noch zur Abweisung des Konkursbegehrens hätte führen können (zwar auch nur, wenn sie schriftlich belegt gewesen wäre, und der Schuldner behauptet lediglich eine mündliche Abmachung), bildet keinen der ge- setzlichen Aufhebungsgründe und kann daher nicht zur Aufhebung des Konkur- ses führen, wenn sie erst nach Eröffnung des Konkurses gewährt wird. Damit ist der Rekurs ohne Weiterungen abzuweisen, insbesondere ist dem Schuldner keine Nachfrist zum Nachweis eines Konkursaufhebungsgrundes an- zusetzen und kann die Frage der Zahlungsfähigkeit offen bleiben." Obergericht II. Zivilkammer Beschluss vom 27. August 2007 NN070100