SchKG 173 Abs. 2, Aussetzen des Konkursentscheides. Wenn das Konkurs- gericht einen schwerwiegenden Mangel des vorangegangenen Verfahrens ent- deckt, überweist es die Sache zur Prüfung der Nichtigkeit an die Aufsichtsbehör- de. (Aus einem Entscheid des Obergerichtes:) "Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten zeigt sich, dass die dem Kon- kursbegehren der Gläubigerin vom 31. Mai 2007 zugrunde liegende Konkursan- drohung des Betreibungsamtes X. vom 12. April 2007 (Betreibung Nr. aaa) einen Mangel aufweist. Die Forderung der Gläubigerin ist darin mit Fr. 19'500.– nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2004 beziffert, obwohl – wie sich der dem Konkursbegeh- ren beigelegten Rechtsöffnungsverfügung vom 14. Dezember 2006 entnehmen lässt – der Gläubigerin nur für Fr. 19'500.– nebst Zins von 5 % seit 12. Oktober 2006 Rechtsöffnung erteilt wurde. Ottomann (im Basler Kommentar, Art. 160 SchKG N 1) vertritt die Auffassung, dass eine Konkursandrohung, in welcher nicht in Betreibung gesetzte Forderungsbeträge aufgeführt sind, nichtig sei und dies aus Gründen des Schuldnerschutzes auch gelten sollte, wenn nur für einen ein- zelnen von mehreren Forderungsbeträgen keine Betreibung angehoben wurde (vgl. Staehelin, Basler Kommentar, Ergänzungsband, Art. 160 SchKG). Dieser Auffassung haben sich kantonale Instanzen angeschlossen (Gerichts- und Ver- waltungspraxis des Kantons Zug 2001 S. 149; Luzerner Gerichts- und Verwal- tungsentscheide [LGVE] 2001 I Nr. 52; vgl. auch Solothurnische Gerichtspraxis [SOG] 1990 Nr. 32). Damit bestehen Zweifel an der Gültigkeit der Konkursandro- hung des Betreibungsamtes X., worin eine Zinsforderung aufgeführt ist, für wel- che nur teilweise Rechtsöffnung erteilt wurde. Gemäss Art. 173 Abs. 2 SchKG hat der Konkursrichter, wenn er findet, dass im vorangegangenen Betreibungsverfahren eine nichtige Verfügung erlassen wurde, den Entscheid über das Konkursbegehren auszusetzen und den Fall der Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter zu überweisen. Er hat schon dann so vorzugehen, wenn er die Abwesenheit eines Nichtigkeitsgrundes bezweifelt (Giroud, Basler Kommentar, Art. 173 SchKG N 6, mit Hinweisen).
Dem Rekurs ist deshalb einstweilen aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Rekursentscheid ist auszusetzen und der Fall zum Entscheid über die Gültigkeit der Konkursandrohung an die zuständige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- ämter zu überweisen. Das Gericht beschliesst: 1. Dem Rekurs wird einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt. 2. Der Rekursentscheid wird ausgesetzt, und eine Kopie der Konkursandro- hung des Betreibungsamtes X. vom 12. April 2007 (Betreibung Nr. aaa) wird dem Bezirksgericht Y. als unterer Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- ämter überwiesen zum Entscheid über die Gültigkeit der Konkursandrohung. Das Bezirksgericht wird um Mitteilung des Entscheides ersucht." Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 19. Juli 2007 NN070088/Z1