NN030139•Rekurs im Verfahren der Arresteinsprache, Kostenvorschuss, Kostenbezug und Rückgriff
NN030139Obergericht Zürich / II. Zivilkammer27.10.2004
Die Arresteinsprache wird im summarischen Verfahren behandelt, SchKG 25 Ziff. 2 lit. a, und das gilt auch für den Weiterzug. Demnach ist der Rekurrent vorschusspflichtig, GebVSchKG [48 und] 49. Analog zu den Betreibungs- und Arrestkosten [SchKG 68 und 281 Abs. 2] und gleich wie nach ZPO/ZH 67 Abs. 4 oder beim Kostenbezug in den Fällen der Kaution nach ZPO/ZH 76 bezieht das Obergericht die Kosten ungeachtet des Verfahrensausgangs aus dem Vorschuss und räumt dem Rekurrenten gegebenenfalls den Rückgriff ein.
SchKG 278, Rekurs im Verfahren der Arresteinsprache; GebVSchKG 49, Ko- stenvorschuss; ZPO 67 Abs. 4, Kostenbezug und Rückgriff. (Die Arresteinsprache wird im summarischen Verfahren behandelt, SchKG 25 Ziff. 2 lit. a, und das gilt auch für den Weiterzug. Demnach ist der Rekurrent vorschusspflichtig, GebVSchKG [48 und] 49. Analog zu den Betreibungs- und Ar- restkosten [SchKG 68 und 281 Abs. 2] und gleich wie nach ZPO 67 Abs. 4 oder beim Kostenbezug in den Fällen der Kaution nach ZPO 76 bezieht das Oberge- richt die Kosten ungeachtet des Verfahrensausgangs aus dem Vorschuss und räumt dem Rekurrenten gegebenenfalls den Rückgriff ein. - Hier hatte der Einzel- richter die Einsprache des Arrestschuldners gutgeheissen. Der Gläubiger erhob Rekurs und leistete dem Obergericht den verlangten Kostenvorschuss. Der Re- kurs war erfolgreich; der Arrest wurde bestätigt.) "2.Für das Einspracheverfahren wird der Beklagte als unterliegende Par- tei nach der allgemeinen Regel kosten- und entschädigungspflichtig. Die Kosten des zweitinstanzlichen Einspracheverfahrens sind allerdings aus dem vom Kläger geleisteten Barvorschuss zu beziehen, unter Einräumung des Rückgriffs auf den Beklagten. (...) Das Gericht beschliesst: 1. (...) 2. (...) 3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Einspracheverfahrens in beiden Instanzen werden dem Be- klagten auferlegt. Die Kosten des Rekursverfahrens werden aus dem vom Kläger geleisteten Barvorschuss bezogen; dem Kläger wird dafür der Rückgriff auf den Be- klagten eingeräumt." Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 27. Oktober 2004 NN030139