Liquidation under SchKG after prior dissolution is permissible

NL080056Obergericht10.06.2008Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich commercial register office asked for measures under Art. 731b OR because X. AG lacked the legally required organization. The lower court refused to act again, since the company had already been dissolved in December 2007 under the former law. On appeal, the Obergericht held that the new provision allowing liquidation under SchKG may still be applied after an earlier altrechtliche dissolution. The appeal was therefore allowed and liquidation under the rules of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act ordered.

Omnilex-Regeste

Art. 731b OR; liquidation under the rules of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act may be ordered even after a prior dissolution under former law. The transitional provisions contain no special rule for organizational defects; where the dissolution was ordered before the entry into force of the new law, but the later request for liquidation is made afterwards, a gap exists to be filled in light of the statutory purpose. The new liquidation mechanism serves to prevent a dissolved company from continuing its business. An earlier dissolution does not preclude a subsequent order for SchKG liquidation, particularly where no organs or liquidators are available and the unlawful organizational situation has continuing effects (consid. 2.2-2.3).

Gesamter Gesetzestext

OR 731b, Liquidation nach den Regeln des SchKG einer mangelhaft organi- sierten Gesellschaft. Diese Anordnung ist auch möglich, wenn die Auflösung be- reits – nach altem Recht – verfügt wurde. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich stellte mit Eingabe vom 3. April 2008 bei der Vorinstanz das Gesuch, infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der X. AG seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Mit Verfügung vom 17. April 2008 trat die Vorinstanz auf das Begeh- ren nicht ein mit der Begründung, die X. AG sei bereits mit Entscheid der Einzel- richterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Meilen vom 11. Dezember 2007 aufgelöst worden, weshalb keine Veranlassung mehr bestehe, der Gesell- schaft erneut Frist anzusetzen, um den gesetzmässigen Zustand wieder herzu- stellen. Im Rekurs führt das Handelsregisteramt im Wesentlichen aus, es verstehe sich von selbst, dass eine Gesellschaft nicht zweimal aufgelöst werden könne. Die Auflösung der Gesellschaft sei jedoch nur eine der mehreren Massnahmen, welche das Gericht ergreifen könne. Insbesondere könne das Gericht auch die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs im Sinne von Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR anordnen. Einer solchen Anordnung stehe nicht entgegen, dass die Gesellschaft bereits durch das Gericht aufgelöst worden sei. Vielmehr sei sie gerade angezeigt, falls wie vorliegend keine Organe, insbesondere keine Liqui- datoren, mehr vorhanden seien. (Erwägungen des Obergerichts:) II./2.1Am 1. Januar 2008 trat der neue Art. 731b OR betreffend Mängel in der Organisation der Gesellschaft in Kraft. Danach hat der Richter bei einem entsprechenden Organisationsmangel der Gesellschaft Frist zur Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung ihrer Auflösung anzusetzen (Ziff. 1), das fehlende Organ oder einen Sachwalter zu ernennen (Ziff. 2) oder die Gesellschaft aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Ziff. 3). Geändert hat sich mit dieser Regelung gegenüber den früheren Bestimmungen insbesondere, dass nunmehr die Möglichkeit zur Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften des Konkurses besteht (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). Mit dieser zwangsweisen Liquidation soll bezweckt werden, dass eine durch das Gericht aufgelöste Gesellschaft ihre Ge- schäftstätigkeit nicht ungehindert weiterführen kann (BBl 2002 3148 ff., 3232).

Nach altem Recht konnte der Richter bei einem Organisationsmangel – nament- lich bei Fehlen einer Revisionsstelle – lediglich die Auflösung der Gesellschaft mit dem Firmenzusatz "in Liquidation" anordnen (vgl. Art. 2 Abs. 2 der Schlussbe- stimmungen zum revidierten Aktienrecht). Gestützt auf diese (altrechtliche) Re- gelung hat die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Meilen mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 die Auflösung der X. AG angeordnet und das Handelsregisteramt ersucht, den Firmeneintrag mit dem Zusatz "in Liquidati- on" zu versehen. Eine Liquidation der Gesellschaft nach den Regeln des Konkur- ses war dazumal nicht möglich. Mit Eingabe vom 28. April 2008 ersuchte der Re- kurrent das Gericht daher erneut, im Sinne des neuen Art. 731b OR die erforderli- chen Massnahmen zu ergreifen und gemäss Ziffer 3 der Bestimmung die Liquida- tion der Gesellschaft nach den Vorschriften des Konkurses anzuordnen. 2.2 Der neue Art. 731b OR wurde mit Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 (AS 2007, 4791; Inkrafttreten am 1. Januar 2008) eingeführt. Diese Norm steht im 26. Titel, Dritter Abschnitt unter Ziffer D "Mängel in der Organisation der Gesellschaft". Die Übergangsbestimmungen enthalten dazu keine spezielle Re- gelung. Art. 7 der Übergangsbestimmungen betrifft nur die Bestimmungen zur Revisionsstelle, welche unter Ziffer C (Art. 727-731a OR) geregelt sind. Demnach kommt die allgemeine Regel gemäss Art. 1 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Anwendung, welche auf die Schlusstitel des Zivilgesetzbuches verweist. Da- nach beurteilen sich die rechtlichen Wirkungen von Tatsachen, die vor dem In- krafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, auch nachher gemäss den Bestim- mungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechts, die zur Zeit des Eintrittes dieser Tatsache gegolten haben (Art. 1 Abs. 1 SchlT). Damit statuiert das Gesetz die Regel der Nichtrückwirkung. Die vor diesem Zeitpunkt vorgenommenen Handlungen in Bezug auf ihre rechtliche Verbindlichkeit und ihre rechtlichen Fol- gen unterliegen demgemäss auch in Zukunft den bei ihrer Vornahme geltend ge- wesenen Bestimmungen (Art. 1 Abs. 2 SchlT). Die nach diesem Zeitpunkt einge- tretenen Tatsachen dagegen werden, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht vorgesehen hat, nach dem neuen Recht beurteilt (Art. 1 Abs. 3 SchlT).

2.3 Mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 wurde die X. AG aufgelöst und wurde das Handelsregisteramt ersucht, den Firmeneintrag mit dem Zusatz "in Li- quidation" zu versehen. Diese Anordnung erfolgte nach ungenutztem Ablauf der mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 angesetzten Frist, womit der X. AG die Ge- legenheit gegeben wurde, eine Revisionsstelle zu bestellen und diese beim Han- delsregisteramt anzumelden sowie dem Gericht innert Frist eine entsprechende Bestätigung einzureichen oder einen Barvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– zwecks Bestellung einer Revisionsstelle durch das Gericht zu bezahlen. Die An- ordnung erging somit gestützt auf Tatsachen, die sich vor Inkrafttreten des neuen Rechts ereignet hatten. Das neuerliche Gesuch des Handelsregisteramtes, auf das sich der vorlie- gende Rekurs bezieht, datiert vom 3. April 2008 und wurde damit unter dem neu- en Recht gestellt, wobei sich dennoch übergangsrechtliche Fragen stellen. Selbstverständlich ist, dass die X. AG bereits aufgelöst (im Sinne von: in das Sta- dium der Auflösung versetzt) ist, und dass es im vorliegenden zweiten Verfahren nur noch darum geht, die bereits angeordnete Auflösung durch die Anordnung der Liquidation nach den Regeln des SchKG zu komplettieren. Ob und inwieweit bei einer altrechtlichen Auflösung eine neurechtliche Liquidationsanordnung möglich ist, ergibt sich nicht aus der neuen Bestimmung von Art. 731b OR, und über- gangsrechtlich ist nichts vorgesehen worden. Und auch die allgemeine Über- gangsbestimmung von Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB, wonach altrechtliche Tatsachen auch nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts nach altem Recht zu beurteilen sind, hilft hier nicht weiter, so dass eine zu füllende Lücke im Sinne von Art. 1 Abs. 2 ZGB vorliegt. Da sich aus den Materialien ergibt, dass der Gesetzgeber mit der Liquidation nach SchKG bezweckt, aufgelöste Gesellschaften davon abzu- halten, weiter am Geschäftsverkehr teilnehmen zu können (vgl. BBl 2002 S. 3232), erscheint es richtig, die mit der Gesetzesrevision möglich gewordene Li- quidationsanordnung nunmehr im Nachgang zur bereits verfügten Auflösung zu treffen. Diese Massnahme rechtfertigt sich auch unter dem Gesichtswinkel der Dauerwirkung eines unrechtmässigen Zustandes. Gemäss Art. 740 Abs. 1 OR ist für den Fall der Auflösung gesetzlich vorgesehen, dass Liquidatoren bestellt wer- den, sei dies der bisherige Verwaltungsrat, seien dies von diesem besonders be-

traute Personen, und dass diese ins Handelsregister einzutragen sind. Bei Ge- sellschaften ohne jegliche Organisation, wie dies bei der X. AG der Fall ist, kann dieser Bestimmung ganz offensichtlich nicht nachgelebt werden und es ist ihr - wie der aktuelle Handelsregistereintrag zeigt - durch die X. AG auch tatsächlich nicht nachgelebt worden. Der Rekurs ist daher gutzuheissen und die Liquidation nach den Regeln des SchKG anzuordnen. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 10. Juni 2008 NL080056

Schlagwörter

corporate organizationliquidationtransitional lawdissolutioncommercial registerbankruptcy procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether, after a company has already been dissolved under the former law, the court may still order liquidation under the rules of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act under Art. 731b OR.

Extrahierter Entscheid

Yes. The new power to order liquidation under the rules of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act can be applied after an earlier dissolution, even if the dissolution was ordered under the former law.

Extrahierte Begründung

The court treated the matter as a transition-law gap. The earlier dissolution was based on pre-2008 facts and was therefore governed by old law, while the later request was made under the new law. Because the legislature intended SchKG liquidation to prevent a dissolved company from continuing business and because an uncorrected unlawful organizational state has continuing effects, the new measure may complete the earlier dissolution.

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