Art. 1 Abs. 1 und 2 Ziff. 2 LugÜ, Anwendungsbereich des Lugano- Übereinkommens. Auslegung des Ausnahmekatalogs. Anwendung des Überein- kommens auf eine Anfechtungsklage eines deutschen Insolvenzverwalters? Sachverhalt: Rechtsanwalt V. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der in Deutschland ansässigen C. GmbH reichte in Deutschland gegen E. als Organperson der Ge- sellschaft eine Verantwortlichkeitsklage ein. Beim Landgericht Giessen erstritt er ein Arresturteil. In der Folge stellte er bei der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich das Begehren um Anerkennung und Vollstreckba- rerklärung des Arresturteils (sowie Verarrestierung von Vermögenswerten des E.). Die Einzelrichterin entsprach dem Begehren in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 LugÜ ohne Anhörung des Beklagten. Sie erklärte das Arresturteil mit Wirkung für die Parteien in der Schweiz für vollstreckbar. Dagegen erhob E. Rekurs. Aus den Erwägungen: Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens: 1. In der Sache selbst geht es um die Frage, ob das vorliegende Verfahren in den Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens fällt oder nicht. Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass die grund- sätzliche Unanwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens auf Anfechtungs- klagen des Insolvenzverwalters im Sinne von § 129 ff. InsO unbestritten sei. Die Tatsache, dass sich der Kläger im Giessener Verfahren auch auf andere Rechtsgrundlagen stütze, ändere nichts daran, dass das Lugano- Übereinkommen keine Anwendung finde. (...) Der Kläger räumt ein, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung in den betroffenen Staaten eine reine Anfechtungsklage (actio pauliana) nicht unter das Lugano- Übereinkommen falle bzw. von dessen Anwendungsbereich im Sinne von Art. 1 Ziff. 2 LugÜ ausgenommen sei. (...) Der Europäische Gerichtshof lege
die Ausnahmebestimmung von Art. 1 Abs. 2 Ziff. 2 LugÜ resp. EuGVÜ - in Übereinstimmung mit der gängigen Auslegungsregel, wonach Ausnahmen vom Grundsatz eng auszulegen seien - eng aus. Ausgenommen seien nur die Konkurssachen, welche sich eng innerhalb des Rahmens eines Kon- kursverfahrens halten würden. (...) Im in Deutschland hängigen Hauptverfah- ren würden - nebst paulianischen Anfechtungsansprüchen - auch Schaden- ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und gesellschaftsrechtliche Rückerstattungsansprüche geltend gemacht. Es handle sich damit nicht um eine reine Konkurssache, auf welche das LugÜ keine Anwendung finde. 2. Das Lugano-Übereinkommen findet Anwendung auf Zivil- und Handelssachen, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 LugÜ). Das Übereinkommen ist vertragsautonom, das heisst unabhängig vom jeweiligen nationalen Recht auszulegen. Die Gerichte haben dabei den Grundsätzen gebührend Rech- nung zu tragen, die in massgeblichen Entscheiden von Gerichten der ande- ren Vertragsstaaten zu den Bestimmungen des Übereinkommens entwickelt worden sind (Art. 1 des Protokoll Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens). Von besonderem Stellenwert ist dabei auch die Recht- sprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung des (Parallel- )Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. Septem- ber 1968 (Brüsseler-Übereinkommen; EuGVÜ; nunmehr auch Verordnung Nr. 44/2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; EuGVVO). Der Wortlaut aller drei Erlasse ist im hier interessierenden Punkt identisch. 3. Nach der von den Parteien zitierten Rechtsprechung des Euro- päischen Gerichtshofes handelt es sich bei den vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossenen "Konkurse, Vergleiche und ähnli- che Verfahren" zunächst um Verfahren, die nach den verschiedenen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten auf der Zahlungseinstellung, der
Zahlungsunfähigkeit oder der Erschütterung des Kredits des Schuldners be- ruhen und ein Eingreifen der Gerichte beinhalten, das in eine zwangsweise kollektive Liquidation der Vermögenswerte des Schuldners oder zumindest in eine Kontrolle durch die Gerichte mündet. Entscheidungen, die sich (le- diglich) auf ein Insolvenzverfahren beziehen, sind nur dann von der Anwen- dung des Übereinkommens ausgeschlossen, wenn sie unmittelbar aus die- sem Verfahren hervorgehen und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkurs- oder Vergleichsverfahren in dem vorgenannten Sinne halten. Der Europäische Gerichtshof hatte im konkreten Fall zu beurteilen, ob eine von der Konkursmasse erhobene Haftungsklage gegen den faktischen Leiter ei- ner juristischen Person in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt. Der Gerichtshof nahm das Verfahren in der Folge vom Anwendungsbe- reich des Übereinkommens aus, weil die zu beurteilende Klage ihren rechtli- chen Grund einzig und allein im (französischen) Konkursrecht hatte. 4. Dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat sich der deutsche Bundesgerichtshof angeschlossen. Bei dem von den Parteien zitierten Entscheid des deutschen Bundesgerichtshofs handelte es sich um eine Anfechtungsklage, welche ihre Rechtsgrundlage im (deutschen) Kon- kursrecht hatte. Der Gerichtshof zog namentlich in Betracht, dass nur der Konkursverwalter die Klage erheben könne und der Prozesserlös sämtlichen Konkursgläubigern zugute komme. Zudem entstehe der Anspruch auf Rück- gewähr erst mit der Konkurseröffnung und müsse innerhalb eines Jahres seit Konkurseröffnung geltend gemacht werden. 5. Auch das schweizerische Bundesgericht nimmt Entscheide über paulianische Anfechtungsklagen vom Anwendungsbereich des Lugano- Übereinkommens aus. Es stellt dabei vor allem darauf ab, ob das betreffen- de Verfahren seine Grundlage im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht hat und ohne ein derartiges Verfahren wahrscheinlich nicht eingeleitet worden wäre (BGE 129 lll 685 und 125 lll 108). Im erstgenannten Entscheid war ins- besondere massgebend, dass ohne die Gefahr eines Verlustes in der Zwangsvollstreckung bzw. im Konkurs keine Veranlassung bzw. Möglichkeit
bestand, gegen an sich paulianische Rechtshandlungen des Schuldners vorzugehen. 6. Die Literatur hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (so zum Beispiel Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 3. Aufla- ge, Bern/Stuttgart/Wien 2002, S. 172; Kropholler, Europäisches Zivilprozess- recht, 7. Auflage, Heidelberg 2002, Art. 1 N. 31-36; Geimer/Schütze, Euro- päisches Zivilverfahrensrecht, 2. Auflage, München 2004, Art. 1 N 125-133 und Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Auflage, München 2003, Art. 1 N 19-21e). Nach Ansicht von Kropholler ist die Eintreibung von Forderungen gegenüber dem Schuldner, die auf Geschäften oder Handlungen vor der Er- öffnung des Insolvenzverfahrens beruhen, vom Anwendungsbereich nicht ausgeschlossen (Kropholler, a.a.O., Art. 1 N 36 mit weiteren Hinweisen). In den neueren Kommentaren von Geimer/Schütze und Schlosser wird zudem die bisherige Rechtsprechung nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren (Insolvenzverordnung) am 31. Mai 2002 als überholt betrachtet. Die Insolvenzverordnung enthalte nur Kompetenz- normen für Insolvenzstammverfahren. Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit für Einzelverfahren im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren bzw. zur Durchführung desselben seien darin nicht enthalten. Damit keine Lücke zwischen der Insolvenzverordnung und der EuGVVO entstehe, seien deshalb möglichst alle Einzelverfahren aus dem Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift herauszulösen. Auch insolvenzrechtliche Anfechtungs- klagen würden deshalb neu in den Anwendungsbereich der EuGVVO fallen (Geimer/Schütz, a.a.O., Art. 1 N 128-133 und Schlosser, a.a.O., Art. 1 N 21a-e). 7. Das Lugano-Übereineinkommen hat den Zweck, eine einheitliche Regelung für Zivil- und Handelssachen aufzustellen. Durch eine zu extensi- ve Auslegung der Ausnahmebestimmungen von Art. 1 Abs. 2 LugÜ würde dieses Ziel in Frage gestellt. Dies gilt es bei der Auslegung der Ausnahme- bestimmungen zu berücksichtigen (ebenso Walter, a.a.O., S. 168).
Obergericht des Kantons Zürich ll. Zivilkammer Beschluss vom 8. Februar 2005 (Mitgeteilt von lic. iur. M. Hüsser)