§ 272 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO, Zulässigkeit des Rekurses. Gegen die Rechtsöffnung ist der Rekurs zulässig, sofern die Vollstreckung eines ausländischen Entscheides in Frage steht und der Streitwert für die Berufung an das Bundesgericht erreicht wird. Richtet sich die Vollstreckung hingegen nach dem LugÜ, ist das Rechtsmit- tel des Rekurses, sofern die Vollstreckung eines ausländischen Entscheides in Frage steht, ungeachtet der Höhe des Streitwertes gegeben. I. (...) II. 1. (...) 2.Was die Zulässigkeit und damit die Eintretensfrage hinsichtlich des vorlie- genden Rekurses betrifft, ist Folgendes festzuhalten: In der angefochtenen Verfü- gung betreffend die Vollstreckbarerklärung des Mailänder Entscheides und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gab die Einzelrichterin als Rechtsmittel den Rekurs an. Rechtsöffnungsentscheide können hingegen grundsätzlich nur mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden (F RANK/STRÄULI/MESSMER, Kom- mentar ZPO, N 16 zu § 272 ZPO). Sofern allerdings die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheides in Frage steht, ist das Rechtsmittel des Rekurses ge- mäss § 272 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO zulässig. In ständiger Praxis der zürcherischen Ge- richte wird § 272 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO dahingehend ausgelegt, dass in Fällen, in de- nen der Betreibungsschuldner gegen eine erstinstanzliche Verfügung, mit der ein ausländischer Entscheid für vollstreckbar erklärt und gestützt darauf Rechtsöff- nung erteilt wurde, das Rechtsmittel des Rekurses auch gegen den Rechtsöff- nungsentscheid zugelassen wird, soweit der Rekurs allein damit begründet wur- de, dass es an der Vollstreckbarkeit des ausländischen Entscheids fehlt (ZR 97 Nr. 6; ZR 76 Nr. 62; ZR 85 Nr. 76 und ZR 87 Nr. 8). Da (...) gemäss § 272 Abs. 1 ZPO auch der Streitwert für die Berufung an das Bundesgericht (Fr. 8'000.--,
Art. 46 OG) erreicht ist, ist ein Rekurs gegen die angefochtene Verfügung im Sin- ne von § 272 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO (...) zulässig (...); es ist mithin auf den Rekurs einzutreten. Angefügt sei in diesem Zusammenhang, dass das Rechtsmittel des Rekur- ses nur dann ungeachtet der Höhe des Streitwertes gegeben wäre, wenn die Vollstreckbarkeit des italienischen Entscheides aufgrund des Lugano- Übereinkommens über gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (SR 0.275.11, LugÜ) zu beurteilen wäre, welches Verfahrensvorschriften für den Weiterzug des erstinstanzlichen Entscheides enthält, die dem kantonalen Recht vorgehen (vgl. ZR 90 Nr. 35). Der vorliegend angefochtene Entscheid der Einzelrichterin stützt sich jedoch auf das Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (UVÜ, SR 0.211.213.02; dieses Übereinkommen hat das Haager Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegen- über Kindern weitgehend abgelöst, Art. 29 UVÜ). Das UVÜ, bei welchem sowohl die Schweiz als auch Italien Vertragsstaaten sind, geht als Spezialabkommen dem Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zu- ständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han- delssachen (LugÜ, SR 0.275.11) gemäss Art. 57 des LugÜ vor (vgl. zum allge- meinen Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge Art. 1 Abs. 2 IPRG). Da sich das Vollstreckungsrecht grundsätzlich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates richtet (S IEHR, Kommentar IPRG, N 57 zu Art. 84 IPRG), bliebe es am Streitwer- terfordernis von § 272 ZPO. (...) Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer Beschluss vom 9. November 2004 Geschäfts-Nr. NL040124