Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NH230005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 6. September 2023 in Sachen
A., Kläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
B., Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y.
sowie
C., Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z.
betreffend Rückführung eines Kindes
Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien, A._____ (Kläger/Vater) und B._____ (Beklagte/Mutter), sind die Eltern von C., geboren am tt.mm 2019 (act. 4/4). Der Kläger und die Beklagte waren nie verheiratet; gemäss unbestrittenen Ausführungen der Partei- en lebten sie nach der Geburt von C. zusammen im ... [Ortschaft], Italien, und übten die elterliche Sorge gemeinsam aus. 1.2. Gemäss Ausführungen des Klägers habe die Beklagte Ende Juli 2022 entschieden, mit C._____ ihre Familie in der Schweiz zu besuchen. Der Kläger habe dazu die Zustimmung erteilt. Im August 2022 sei die Beklagte nicht an den gemeinsamen Wohnsitz zurückgekehrt. Am 26. September 2022 habe er eine Nachricht von einer Anwältin in Rom erhalten, wonach die Beklagte gewillt sei, ihr weiteres Leben in der Schweiz zu verbringen und dieses Leben – sinngemäss – auch für C._____ vorgesehen habe. Nachdem der Kläger erfolglos versucht ge- habt habe, die Beklagte zu kontaktieren, um ihre Pläne zu erfahren und weil er sich nach C._____ gesehnt habe, habe sie ihm im Januar 2023 letztlich ihren Entschluss mitgeteilt, nie mehr nach Italien zurückkehren und C._____ bei sich behalten zu wollen (act. 2 Rz. 8-11). 2.1. Mit Eingabe vom 14. August 2023 (Datum Poststempel) stellte der Kläger beim Obergericht des Kantons Zürich ein Begehren um Rückführung von C._____ nach Italien mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2 f.) : 1. Es sei in Anwendung des Haager Übereinkommens über die zivilrechtliche As- pekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1970 (HKÜ) die Rück- führung von C., geb. tt.mm.2019, zum Kläger nach D.. ... [Ort- schaft]/ltalien, anzuordnen. 2. Es sei die Beklagte unter der Strafandrohung des Art. 292 StGB zu verpflichten, das Kind dem Beklagten oder einer anderen von ihm bezeichneten Person auf erstes Verlangen zu übergeben zwecks Rückkehr an seinen gewöhnlichen Auf- enthaltsort in D._____.
und von C._____ sowie die Ausschreibung der Beklagten und des Kindes im au- tomatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL und SIS angeordnet. Ausserdem wurde die Beklagte unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB angewiesen, sich jeweils am Montag und Freitag mit C._____ bei der Kantonspolizei Zürich, Poli- zeiposten Wädenswil, zu melden, und es wurde den Parteien Gelegenheit gege- ben, zu den getroffenen Anordnungen Stellung zu nehmen. Schliesslich wurde den Parteien angezeigt, dass die Verhandlung am 4. und 6. September 2023 stattfinden werde (act. 6). Die Verfügung konnte den Parteien sowie dem Kinds- vertreter samt Beilagen zugestellt werden (act. 7/1-3). 2.3. Mit Eingabe vom 21. August 2023 zeigte Rechtsanwältin MLaw Y._____ an, die Beklagte zu vertreten (act. 9). Sowohl die Beklagte als auch der Kindsver- treter ersuchten um Fristerstreckung betreffend ihre Stellungnahmen zum Rück- führungsgesuch, die ihnen gewährt wurde (act. 9 und act. 12). Mit Eingabe vom 28. August 2023 reichte der Kindsvertreter seine Stellungnahme ein (act. 14); die Stellungnahme der Beklagten datiert vom 29. August 2023 (hierorts eingegangen am 31. August 2023). Darin beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abwei- sung des Rückführungsgesuch. Die Eingaben wurden je den Parteien sowie dem Kindsvertreter zugeschickt (act. 17/1-3). 2.4. Am 4. September 2023 fand die Verhandlung über das Rückführungsbe- gehren in Anwesenheit beider Parteien am Obergericht des Kantons Zürich statt. Die Parteien wurden ausführlich angehört (Prot. S. 6 ff.) und die Rechtsvertreter der Parteien sowie der Kindsvertreter erstatteten ihre Stellungnahmen (Prot. S. 22 ff. ; act. 18 ff.). Anlässlich der anschliessenden Vergleichsgespräche zog der Kläger seine Rückführungsklage zurück, und die Parteien schlossen unter Mitwirkung einer Gerichtsdelegation folgenden Vergleich (Prot. S. 33; act. 24): Die Parteien treffen für das vorliegende Rückführungsverfahren die nachfolgende Vereinbarung: 1. Der Kläger zieht seine Rückführungsklage vom 14. August 2023 zurück.
genseitigkeitsprinzips erlaubte, die Gerichtkosten dem unterliegenden Elternteil aufzuerlegen (vgl. www.hcch.net/index_de.php?act=conventions.status&cid=24, letztmals besucht am 5. September 2023; vgl. zur Kostenlosigkeit auch BGer 5A_25/2010 vom 2. Februar 2010 E. 3.4–3.6). Folglich ist auf die Erhebung einer Gebühr für das Rückführungsverfahren bei der Kammer zu verzichten und es sind die Kosten des Kindesvertreters sowie der Dolmetscherin für das vorliegende Ver- fahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Kindsvertreter wird nach Vorlage einer Aufwandübersicht mit separatem Beschluss zu entschädigen sein. 2. Parteientschädigungen sind vereinbarungsgemäss keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Rückführungsverfahren wird als durch Rückzug der Klage erledigt ab- geschrieben. 2. Die Schweizer Pässe und die Schweizer Identitätskarte der Beklagten sowie der italienische Pass von C._____ werden der Beklagten durch das Oberge- richt auf erstes Verlangen nach Voranmeldung am Obergericht ausgehändigt. 3. Die mit Verfügung der Kammer vom 17. August 2023 angeordneten Aus- schreibungen im RIPOL und SIS werden aufgehoben. Die Kantonspolizei Zü- rich wird angewiesen, die Ausschreibung im RIPOL und SIS zu widerrufen. 4. Das der Beklagten mit Verfügung vom 17. August 2023 auferlegte Verbot, C._____ aus dem Gebiet des Kantons Zürich wegzubringen oder wegbrin- gen zu lassen oder den Wohnort des Kindes zu ändern, wird aufgehoben. 5. Die der Beklagten mit Verfügung vom 17. August 2023 auferlegte Verpflich- tung, sich zusammen mit C._____ regelmässig auf dem Posten der Kan- tonspolizei Zürich, Polizeiposten Wädenswil, zu melden, wird aufgehoben. 6. Für das Rückführungsverfahren vor der Kammer wird keine Entscheidge- bühr erhoben.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: 7. September 2023