Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NG240014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 23. Oktober 2024 in Sachen A., Mieter, Kläger und Berufungskläger, gegen Politische Gemeinde B., Vermieterin, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Ausweisung Berufung gegen einen Entscheid des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 13. Juni 2024 (MJ230012)
Erwägungen: 1. 1.1. Die Politische Gemeinde B., Abteilung Soziales ([Unter-]Vermieterin, Beklagte und Berufungsbeklagte, fortan Berufungsbeklagte), und A. ([Un- ter-]Mieter, Kläger und Berufungskläger, fortan Berufungskläger) schlossen am 13. April 2023 einen Untermietvertrag über das möblierte Zimmer-Nr. 1 im 1. OG im Einfamilienhaus an der C.-strasse 2 in ... B. (act. 3/1 = act. 34/2). Die Berufungsbeklagte kündigte am 27. Juni 2023 das Mietverhältnis mit dem Be- rufungskläger per 31. August 2023 unter Verwendung des amtlichen Formulars (act. 3/2/1 = act. 34/3/1). 1.2. Am 9. Oktober 2023 reichte die Berufungsbeklagte bei der Schlichtungsbe- hörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil ein Schlichtungsbegehren betreffend Ausweisung des Berufungsklägers aus dem möblierten Zimmer im Einfamilien- haus an der C.-strasse 2 in B. ein (act. 1). Die Parteien wurden in der Folge zur Schlichtungsverhandlung auf den 10. November 2023 vorgeladen (act. 5). Nachdem anlässlich dieser keine Einigung zustande gekommen war, un- terbreitete die Schlichtungsbehörde den Parteien mit Beschluss vom 10. Novem- ber 2023 einen Urteilsvorschlag (act. 7). Diesen lehnte der Berufungskläger innert Frist ab, woraufhin ihm die Schlichtungsbehörde am 17. November 2023 die Kla- gebewilligung ausstellte (act. 9 und act. 10). 1.3. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 (überbracht) reichte der Berufungsklä- ger – unter Beilage der Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde – beim Mietge- richt des Bezirksgerichts Hinwil (fortan Vorinstanz) eine Klage ein (act. 14-15). Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 setzte die Vorinstanz dem Berufungskläger eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'180.00 an (act. 17). Dagegen gelangte der Berufungskläger mit Schreiben vom 16. Januar 2024 rechtzeitig mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. In sei- ner Beschwerde stellte der Berufungskläger einen "Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege" sowie einen "Antrag auf Korrektur des Verfahrens". Mit Urteil des Obergerichts vom 12. Februar 2024 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wurde. Zudem wurde die Eingabe des Berufungsklägers vom
(act. 1-40). Mit Schreiben vom 19. September 2024 wurde den Parteien Mitteilung vom Berufungseingang gemacht (act. 44/1-2). 2.2. Auf das Einholen einer Berufungsantwort der Berufungsbeklagten kann ver- zichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich sogleich als spruchreif. Der Berufungsbeklagten ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Ko- pie der Berufungsschrift (act. 43) zuzustellen. 3. 3.1. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz (fristgemäss) schriftlich und be- gründet einzureichen. Aus der Obliegenheit zur Begründung der Berufung ergibt sich, dass die Berufung auch Rechtsmittelanträge zu enthalten hat (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formu- lierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht ent- scheiden soll. Es kann mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Dabei ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefoch- tene Entscheid unrichtig ist und deshalb abgeändert werden muss (Begründungs- last). Die Berufung erhebende Partei muss sich mit den Erwägungen des vorin- stanzlichen Entscheides auseinandersetzen (ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.). Bei Laien werden zwar auch an die Begründung des Rechtsmittels nur minimale Anforderungen gestellt. Es muss jedoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind diese Voraussetzungen (an die Stellung von Rechtsmittelanträgen und die Begründung) nicht erfüllt, wird auf das Rechts- mittel nicht eingetreten (OGer ZH LF230045 vom 27. Juli 2023 E. 3. m.w.H.; OGer ZH LF210022 vom 15. April 2021 E. 2.2.). 3.2. Neue Behauptungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten und wenn sie vor der Berufungsinstanz unverzüglich vorgebracht werden (vgl. Art. 317 ZPO). Ist das nicht der Fall, bleiben die neuen Tatsachen und Beweismittel unbe- rücksichtigt.
fungskläger eine Herabsetzung des Mietzinses verlangen können. Die geltend ge- machten Mängel seien gemäss der Berufungsbeklagten sodann kein Grund für die Kündigung gewesen (act. 42 S. 18 Erw. 2.4.-2.5.). Der Berufungskläger über- geht diese Erwägungen der Vorinstanz resp. zielt an ihnen vorbei, soweit er sich dazu äussert, trotz fehlender Mittel selber eine Wohnung suchen zu müssen. In Bezug auf letzteres Vorbringen ist er der Vollständigkeit halber darauf hinzuwei- sen, dass aus Schwierigkeiten oder Hindernissen bei der Suche einer neuen Wohnmöglichkeit kein direkter Anspruch auf einen weiteren oder längeren Ver- bleib in der betreffenden Wohnung abgeleitet werden kann, insbesondere wenn die Kündigung – wie die Vorinstanz festhielt (act. 42 S. 17 Erw. VI./2.2.) – nicht angefochten wurde, und vom Berufungskläger auch kein Begehren um Erstre- ckung des Mietverhältnisses gestellt worden ist. Der Ausweisungsanspruch wurde von der Vorinstanz bejaht (act. 42 Erw. VII.). In einem solchen Fall besteht grund- sätzlich auch kein Anspruch auf Gewährung einer angemessenen Auszugsfrist. Das Gericht könnte zwar (aus Überlegungen der Verhältnismässigkeit) im Sinne einer Vollstreckungsmodalität eine kurze Schonzeit festlegen und so der verurteil- ten Partei einen freiwilligen Vollzug (Auszug) ermöglichen. Es kann aber auch da- von absehen (siehe ausführlich in: OGer ZH LF240006 vom 14. Februar 2024 E. 3.3. m.w.H.). Vorliegend ist zu beachten, dass der Berufungskläger bereits seit dem 31. August 2023 verpflichtet ist, aus dem Mietobjekt auszuziehen, und seit- her mit der Rückgabe des Mietobjekts in Verzug ist (vgl. act. 3/2/1 = act. 34/3/1). Eine weitere Auszugsfrist kommt angesichts dessen auch in Anbetracht der durch den Berufungskläger geltend gemachten Schwierigkeiten oder Hindernissen bei der Wohnungssuche nicht in Frage. 4.3. Nach dem Gesagten fehlt es den Vorbringen in der Berufung an jeglicher Bezugnahme zum vorinstanzlichen Entscheid; der Berufungskläger versäumt es, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Er wird den (auch für einen Laien geltenden) Anforderungen an die Berufungsbegründung da- mit nicht gerecht. Dies führt zum Nichteintreten auf die Berufung. 5. 5.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12
Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 lit. a sowie § 10 GebV OG sowie in Anbetracht des Streitwertes von Fr. 16'200.00, des geringen Zeitaufwandes und der geringen Komplexität des Falls auf Fr. 300.00 festzusetzen. 5.2. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das Berufungsverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Partei- entschädigungen zuzusprechen: Dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr im Berufungsverfahren keine zu entschädi- genden Aufwände entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt. 3.Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage eines Doppels von act. 43, sowie an das Bezirksgericht Hinwil (Mietge- richt), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'200.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: