Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NG240012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Stebler Beschluss vom 24. September 2024 in Sachen A., Klägerin und Berufungsklägerin gegen B., Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Mai 2024 (MH240003)
Erwägungen: 1.Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 erhob die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) Berufung gegen den Beschluss des Mietgerich- tes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) vom 16. Mai 2024, mit welchem auf Rechts- begehren Ziffer 2 ihrer Klage nicht eingetreten wurde (act. 3 = act. 5 = act. 6/22; act. 2). Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 wurde die Berufungsklägerin aufgefor- dert, einen Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren zu leisten (act. 7). Mit Eingabe vom 26. Juli 2024 stellte die Berufungsklägerin ein Gesuch um Sistierung der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses (act. 9 S. 2), welches mit Verfü- gung vom 2. August 2024 abgewiesen wurde (act. 11). Mit Eingabe vom 26. Au- gust 2024 gelangte die Berufungsklägerin erneut an die Kammer und stellte ein Gesuch um gestaffelte Fristerstreckung (act. 13 S. 2). Mit Verfügung vom 4. Sep- tember 2024 wurde das Gesuch abgewiesen und der Berufungsklägerin gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Die Nachfristansetzung erfolgte unter der Andro- hung, dass bei Säumnis auf die Berufung nicht eingetreten werde (act. 14). Diese Verfügung wurde von der Berufungsklägerin innert der siebentätigen Abholfrist nicht abgeholt (vgl. act. 15/1). 2.Da die Berufungsklägerin mit einer Zustellung rechnen musste, galt die Ver- fügung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zuge- stellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Verfügung wurde am 6. September 2024 zur Abholung angemeldet (Abholungseinladung) und galt demnach am 13. Septem- ber 2024 als zugestellt (act. 15/1). Die Nachfrist zur Leistung des Kostenvor- schusses endete somit am 18. September 2024 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Ein Kos- tenvorschuss ist nicht eingegangen. Androhungsgemäss ist daher auf die Beru- fung nicht einzutreten. Daran ändert auch das Schreiben der Berufungsklägerin vom 19. September 2024 nichts, welches nach Ablauf der Nachfrist eingereicht wurde (act. 17). Darin ersucht die Beschwerdeführerin um Auskunft zur unter- schiedlichen Handhabung der Kostenvorschusserfordernisse bei den Gerichten im Kanton Zürich. Sie führt aus, im vorinstanzlichen Verfahren habe sie keinen Kostenvorschuss geleistet und die Sache sei noch vor Ablauf der Frist zur Zah-
lung des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Mietgericht habe (verfrüht und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels in der Sache) einen Entscheid gefällt, ohne dass ein Kostenvorschuss bezahlt worden sei. Trotz der bevorstehenden ZPO-Revision, die eine reduzierte Kostenvorschusspflicht vor- sehe, habe die Kammer das Eintreten auf das Rechtsmittel von der Leistung des vollen Kostenvorschusses abhängig gemacht. Die komplett unterschiedliche Handhabung der Kostenvorschusserfordernisse bei den Zürcher Gerichten könne im Ergebnis zu stossenden Resultaten und nicht wiedergutzumachenden Nachtei- len führen (act. 17). Bei Art. 98 ZPO handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, weshalb die Einho- lung von Kostenvorschüssen unterschiedlich gehandhabt werden kann. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Revision tritt erst per 1. Januar 2025 in Kraft. Eine Vorwirkung ist nicht vorgesehen. Ohnehin wird Art. 98 ZPO auch nach der Revision als Kann-Vorschrift ausgestaltet sein, wobei die Höhe des Kostenvor- schusses (im Regelfall, nicht aber etwa im Rechtsmittelverfahren) auf die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten beschränkt sein wird (vgl. rev. Art. 98 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d ZPO). Vorliegend wurde die Berufungsklägerin bereits mit Verfü- gungen vom 2. August und 4. September 2024 darauf hingewiesen, dass die Lei- tung des Prozesses, wozu auch die Einforderung eines Kostenvorschusses zählt, dem Gericht obliegt (vgl. act. 11 E. 3; act. 14 E. 3). 3.Ausgehend vom Streitwert von Fr. 28'000.– (vgl. act. 3 S. 4) und in Anwen- dung der §§ 4, 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebVO, ist die Gebühr auf Fr. 900.–. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beru- fungsklägerin aufzuerlegen. Mangels zu entschädigender Umtriebe ist dem Beru- fungsbeklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.–. festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanz- lichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt we- niger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Stebler versandt am: 26. September 2024