Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NG230020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 11. Januar 2024 in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger gegen
B._____., Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____
betreffend Anfechtung Kündigung / Erstreckung
Berufung gegen einen Beschluss des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 12. November 2023 (MJ230008)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Mit Eingabe vom 5. September 2023 (act. 1) reichte der Kläger und Beru- fungskläger (nachfolgend: Berufungskläger) beim Mietgericht des Bezirksgerich- tes Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) – unter Beilage der Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichtes Horgen vom 2. August 2023 (act. 2) sowie weiterer Beilagen (act. 3/1-4, 3/6-7) – eine Klage betreffend das Mietverhältnis an der C.-strasse 1 in D. (4.5- Zimmerwohnung, Garagenplatz Nr. 2 und Aussenparkplatz Nr. 3) ein. Er stellte darin sinngemäss den Antrag, es sei die Kündigung für unwirksam zu erklären, eventualiter sei das Mietverhältnis zu erstrecken (vgl. act. 1). Da die Eingabe vom 5. September 2023 gemäss Prüfbericht nicht mit einer gültigen elektronischen Signatur unterzeichnet eingereicht wurde (vgl. act. 4/1), setzte die Vorinstanz dem Berufungskläger in Anwendung von Art. 132 ZPO und unter der Androhung, dass bei Säumnis die Eingabe als nicht erfolgt gelte, mittels Beschluss vom 26. September 2023 eine zehntägige Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe an (vgl. act. 8 Dispositiv-Ziffer 1). Da der Berufungskläger diese Postsendung nicht entgegennahm, ging sie am 13. Oktober 2023 mit dem Ver- merk "Nicht abgeholt" wieder bei der Vorinstanz ein (vgl. act. 10). 1.2 Mit Beschluss vom 12. November 2023 (act. 12 = act. 18 [Aktenexemplar] = act. 20) trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– fest (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2), auferleg- te die Gerichtskosten dem Berufungskläger und sprach keine Parteientschädi- gungen zu (a.a.O., Dispositiv-Ziffern 3 und 4). 1.3 Gegen diesen Beschluss erhebt der Berufungskläger mit elektronischen Eingaben vom 28. November 2023 (act. 19-22 [ungültig elektronisch signiert]) und vom 3. Dezember 2023 (act. 24-26 [gültig elektronisch signiert]) je mit Beilagen Berufung. Mit elektronischer Eingabe vom 22. Dezember 2023 (act. 28-29 [ungül- tig elektronisch signiert]), reicht der Berufungskläger einen E-Banking-Auszug ein,
aus dem unter dem Titel "MJ230008-F Entscheidgebühr" eine Überweisung von Fr. 300.– an das Bezirksgericht Horgen valuta 22. Dezember 2023 hervorgeht (vgl. act. 28-29). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1- 16). Auf das Einholen einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuales 2.1 Erstinstanzliche Endentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (vgl. Art. 308 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten – wie hier – ist die Berufung jedoch nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhalte- nen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Ist – wie hier – die Gültigkeit einer Kündigung umstritten, entspricht der Streitwert dem Mietzins für den Zeitraum, währenddessen der Mietvertrag fortdauerte, wenn die Kündigung nicht gültig wäre. Daher ist die mögliche Sperrfrist bis zur nächsten Kündigungsgelegenheit zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 III 389 ff. E. 1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 6; DIGGELMANN, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 44). Mit der Vorinstanz ist von einem Streitwert von ca. Fr. 76'000.– auszugehen (vgl. act. 18 E. 6 i.V.m. act. 2 S. 3). Die Berufung ist somit zulässig. 2.2 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich, mit Anträgen versehen und (abschlies- send) begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO; Art. 312 ZPO). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachver- haltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Zur unrichtigen Rechtsanwen- dung gehört auch die falsche Ermessensausübung, weshalb sie im Gesetz nicht eigens erwähnt wird. Zur Begründung der Berufung genügt es indes nicht, in der Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und pau- schale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder bloss das vor der Vor- instanz bereits Vorgebrachte (und von ihr Diskutierte) zu wiederholen. Zwar be- steht keine eigentliche Rügepflicht, aber eine Begründungslast: Die Berufung füh- rende Partei muss sich sachbezogen und substantiiert mit den Entscheidgründen
des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen. Sie muss darlegen, inwie- fern die Vorinstanz das Recht falsch angewandt hat bzw. welcher Sachverhalt un- richtig festgestellt worden sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012, E. II./1.1 f. mit Verweisen sowie BGE 138 III 374). 2.3 Der angefochtene Beschluss wurde dem Berufungskläger am 24. November 2023 zugestellt (act. 13/2). Die Berufungsfrist lief am 9. Januar 2024 ab (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). Die gültig elektronisch signierte Berufungsschrift vom 3. Dezember 2023 (act. 24) wurde rechtzeitig, schriftlich, mit sinngemässen Anträ- gen versehen und begründet bei der Kammer eingereicht. Der Berufungskläger ist durch das angefochtene Urteil beschwert und somit zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten. Die Eingaben vom 28. November 2023 (act. 19-21) und vom 22. Dezember 2023 (act. 28) sind hingegen nicht gültig elektronisch signiert (vgl. act. 22 und act. 29). Auf eine Nachfristansetzung zur Verbesserung kann jedoch verzichtet werden, zumal deren Inhalt am Ausgang dieses Verfahrens ohnehin nichts zu än- dern vermag. Im Übrigen weist die ungültig elektronisch signierte Berufungsschrift vom 28. November 2023 (act. 19) denselben Inhalt auf, wie die formgültig erfolgte Berufungsschrift vom 3. Dezember 2023 (act. 24), auf welche nachfolgend einzu- gehen ist (vgl. unten E. 3.2). 3. Materielles 3.1 Die Vorinstanz trat auf die Klage des Berufungsklägers nicht ein. Zur Be- gründung führte sie im Wesentlichen aus, der Berufungskläger habe mit Eingabe vom 5. September 2023 ein Prozessrechtsverhältnis begründet, weshalb er im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO mit Zustellungen seitens des Gerichts habe rechnen müssen. Die Sendung mit dem Beschluss vom 26. September 2023 – in welchem dem Berufungskläger Frist zur Nachbesserung der ungültig elektronisch signierten Eingabe angesetzt wurde (vgl. oben E. 1.1) – sei ihm am 30. Septem- ber 2023 zur Abholung gemeldet worden. Die siebentägige Abholfrist habe am 1. Oktober 2023 zu laufen begonnen. Die Zustellfiktion sei am 7. Oktober 2023 eingetreten und die zehntägige Frist zur Nachbesserung der Eingabe sei am
Vorsichtsmassnahmen zu treffen (vgl. BGer 1C_811/2013 vom 13. November 2013, E. 1.3). 3.4 Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Der Beschluss des Miet- gerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 12. November 2023 (MJ230008) ist zu bestätigen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung und wird kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ausgehend von einem Streitwert von ca. Fr. 76'000.– (vgl. oben E. 2.1) angesichts des eher geringen Aufwandes auf Fr. 300.– festzusetzen und dem Berufungskläger aufzu- erlegen. 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Berufungskläger nicht, weil er mit seiner Berufung unterliegt, und dem Berufungsbeklagten nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Der Beschluss des Mietgerichtes des Be- zirksgerichtes Horgen vom 12. November 2023 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage einer Kopie der Berufungsschrift (act. 24), sowie an das Mietgericht des Bezirksgerichtes Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 12. Januar 2024