Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NG230013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 22. September 2023 in Sachen
gegen
C._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 3. August 2023 (MJ230004)
Erwägungen: 1. Mit unbegründetem Urteil vom 3. August 2023 hiess das Mietgericht des Be- zirksgerichtes Horgen (Vorinstanz) eine von der Berufungsbeklagten gegen die Berufungskläger anhängig gemachte Forderungsklage gut (act. 24). Mit Verfü- gung vom 31. August 2023 wurde das Dispositiv dieses unbegründeten Urteils durch die Vorinstanz berichtigt (act. 30). Das Urteil enthält den Hinweis, dass es in Rechtskraft erwachse, wenn nicht innert 10 Tagen ab Zustellung von einer Par- tei schriftlich eine Begründung verlangt werde. Werde eine Begründung verlangt, laufe den Parteien die Frist zur Erklärung der Berufung ab Zustellung des begrün- deten Entscheides (act. 24 u. 30, je Dispositiv Ziffer 7). Der berichtige Entscheid wurde der Berufungsbeklagten am 5. September 2023 zugestellt (act. 31). Zudem wurde er am 5. September 2023 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (act. 32 f.). 2. Mit Schreiben vom 9. September 2023 gelangten die Berufungskläger an das Obergericht und erklärten, "Einspruch gegen den Entscheid" erheben zu wol- len und führten aus, es sei ihnen nicht möglich, diesen Entscheid vollumfänglich in Augenschein zu nehmen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt wor- den; sie ersuchten um eine "Fristerstreckung für die Einsprache" (act. 37). 3. Ist eine Partei mit einem nur im Dispositiv eröffneten Entscheid nicht einver- standen, hat sie zunächst innert 10 Tagen eine schriftliche Begründung zu ver- langen (Art. 239 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Frist zur Einreichung des Rechtsmittels läuft der Partei erst ab Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 311 Abs. 1 u. 321 Abs. 1 ZPO).
Erhebt eine Partei bereits gegen den unbegründeten Entscheid ein Rechts- mittel, wird die Eingabe als Begehren um Begründung entgegengenommen und ist der Vorinstanz zu übermitteln. Die Berufungskläger werden nach Erhalt des begründeten vorinstanzlichen Entscheides die Möglichkeit haben, den Entscheid bei der Rechtsmittelinstanz anzufechten. Auf das bereits erhobene Rechtsmittel ist ohne weiteres nicht einzutreten. Die Berufungskläger sind daran zu erinnern, dass die Vorinstanz sie auffor- derte, einen Zustellungsempfänger in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten Vor- ladungen und Entscheide durch Publikation im kantonalen Amtsblatt rechtswirk- sam zugestellt werden können (vgl. act. 5 Dispositiv-Ziff. 2). 4. Auf die Erhebung von Kosten ist umständehalber zu verzichten. Parteient- schädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe der Berufungskläger vom 9. September 2023 wird als Gesuch um Begründung an das Mietgericht des Bezirksgerichtes Horgen überwie- sen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge eines Doppels von act. 37, sowie unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten und unter Beilage von act. 37 an das Mietgericht des Be- zirksgerichtes Horgen, je gegen Empfangsschein bzw. an die Berufungsklä- ger gegen internationalen Rückschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 26. September 2023