Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NG230004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Beschluss vom 22. Mai 2023 in Sachen
A._____ SA, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Genossenschaft B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____
betreffend Ausweisung
Berufung gegen ein Urteil des Kollegialgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 15. Dezember 2022 (MJ220002)
Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 16. Mai 2023, beim Obergericht eingegangen am 17. Mai 2023, teilte die Berufungsklägerin der Kammer mit, dass sich die Parteien aus-
sergerichtlich geeinigt hätten. Die Berufungsklägerin beantragte, das Berufungs- verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben, unter den vereinbarten Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (act. 47). 2. Die Parteien hielten in ihrem am 8. respektive 10. Mai 2023 unterzeichneten Vergleich bezüglich des vorliegenden Verfahrens Folgendes fest (act. 48): "8. A._____ verpflichtet sich, die Berufung vom 1. Februar 2023 (Geschäfts- Nr. NG230004-O/Z01) innert drei Werktagen seit beidseitiger Unterzeichnung der vor- liegenden Vereinbarung zurückzuziehen. Die Gerichtskosten für das Berufungsver- fahren übernimmt A._____ vollumfänglich. Die B._____ verzichtet auf eine Parteient- schädigung für das Berufungsverfahren, sofern der Rückzug der Berufung vor Anset- zung der Frist für die Berufungsantwort erfolgt. 9. A._____ verpflichtet sich, der B._____ die Gerichtskosten in Höhe von CHF 17'870 sowie die Parteientschädigung in Höhe von CHF 20'410 für das Verfahren vor dem Mietgericht Zürich (Geschäfts-Nr. MJ220002-L) innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Abschreibungsentscheids des Obergerichts Zürich zu bezahlen." 3. Das Berufungsverfahren ist unter diesen Umständen als durch Rückzug erle- digt abzuschreiben. Damit bleibt es grundsätzlich bei der vorinstanzlichen Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dazu ist vorzumerken, dass sich die Berufungsklägerin verpflichtet, der Berufungsbeklagten innert 10 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides die vorinstanzlichen Gerichtskosten zu ersetzen und die vorinstanzliche Parteientschädigung zu bezahlen. Vereinbarungsgemäss sind der Berufungsklägerin die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens aufzuer- legen. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen. 4. Bei der Festsetzung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr ist zu beachten, dass bereits ein ausformulierter Entscheidantrag im Spruchkörper zirkulierte. Ent- sprechend erfolgt vorliegend gestützt auf § 10 Abs. 1 GebV OG keine Reduktion der Entscheidgebühr. Die Berufungsklägerin erachtete in ihrem Rechtsmittel die Kündigung als ungültig. Sie machte geltend, aufgrund ihres Erstreckungsbegeh- rens dürfe sie auch nach dem 31. Januar 2023 im Mietobjekt ein Restaurant be- treiben (act. 41 S. 43). Bei dieser Ausgangslage berechnet sich der Streitwert an-
hand der dreijährigen Sperrfrist von Art. 271a Abs. 1 lit. e OR (BGE 144 III 346 E. 1.2.2.3), weshalb er Fr. 998'019.– ([36 x Fr. 22'722.75] + [36 x Fr. 5'000.–]) be- trägt. Entsprechend ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 14'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 7 lit. a GebV OG). Dieser Betrag ist mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe (act. 46) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Es wird vorgemerkt, dass sich die Berufungsklägerin verpflichtet, die erstin- stanzlichen Gerichtskosten von Fr. 17'870.– sowie die an die Berufungsbe- klagte zu entrichtende erstinstanzliche Parteientschädigung von Fr. 20'410.– innert 10 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentschei- des zu bezahlen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 14'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden mit dem von der Berufungs- klägerin geleisteten Vorschuss von Fr. 14'000.– verrechnet. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge eines Doppels der Berufung (act. 41), sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Mietgericht Zürich, je gegen Empfangs- schein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 998'019.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner
versandt am: 22. Mai 2023