Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NG220004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Beschluss vom 5. September 2022 in Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Gemeinnützige Baugenossenschaft C._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Anfechtung Kündigung
Berufung gegen ein Urteil des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 28. Oktober 2021 (MJ200004)
Erwägungen: Mit Schreiben vom 30. August 2022, beim Obergericht eingegangen am 31. Au- gust 2022, zogen die Kläger die Berufung zurück (act. 147). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens den Klägern aufzuerlegen. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich in der vorliegenden vermögensrechtlichen Angelegenheit nach dem Streitwert. Praxisgemäss setzt sich der Streitwert aus dem Mietzins zusammen, der während der dreijährigen Kündigungssperrfrist (Art. 271a Abs. 1 lit. e OR) und der ordentlichen Kündigungsfrist anfällt (act. 137 E. II./3. und IV./1.1.). Die ordent- liche Kündigungsfrist beträgt vorliegend 3 Monate (act. 5/2/1). Bei einem monatli- chen Mietzins von Fr. 1'305.90 (inkl. Abstellplatz, vgl. act. 5/2/2 und act. 5/2/3; act. 137 E. II./3.) resultiert somit ein Betrag von Fr. 50'930.– (39 x Fr. 1'305.90). Die ordentliche Gerichtsgebühr beläuft sich folglich auf Fr. 5'000.– (§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 lit. a GebV OG). Sie ist ge- stützt auf § 10 GebV OG infolge des Rückzugs auf Fr. 3'000.– zu reduzieren. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Klägern aufer- legt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von den Klägern geleistete Vorschuss von Fr. 5'000.– herangezogen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Ursprung
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