Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NG210010-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. M. Häfeli Urteil vom 1. Juli 2021 in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner,
vertreten durch Verwalterin, C._____ AG,
betreffend Kündigungsschutz / Erstreckung / Kosten
Beschwerde gegen einen Beschluss des Mietgerichtes Zürich vom 6. Mai 2021 (MJ210020)
Erwägungen: 1. Nach der am 9. Februar 2021 von der Schlichtungsbehörde Zürich durchge- führten Schlichtungsverhandlung in Sachen der Parteien betreffend Kündi- gungsschutz/Erstreckung wurde A._____ (Kläger und Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) die Klagebewilligung erteilt (act. 4). Gestützt auf die vom Beschwerdeführer dem Mietgericht Zürich eingereichte Klage und Klagebewilligung wurde dem Beschwerdeführer mit Zirkulationsbe- schluss vom 1. April 2021 u.a. eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um einst- weilen einen Kostenvorschuss von Fr. 4'460.– zu leisten (act. 7). Nachdem dieser auch innert der mit Verfügung vom 22. April 2021 angesetzten Nach- frist den Vorschuss nicht geleistet hatte, trat das Kollegialgericht des Mietge- richtes Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 6. Mai 2021 auf die Klage nicht ein und auferlegte A._____ die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- (act. 17 Dispositiv Ziffern 1-3). Innert der Rechtsmittelfrist erhob A._____ Beschwerde (act. 18 i.V.m. act. 17 und act. 14). 2. Die Verfahren am Gericht werden in der Amtssprache des zuständigen Kan- tons geführt (Art. 129 ZPO). Im Kanton Zürich ist die Amtssprache Deutsch (Art. 48 KV). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist in englischer Sprache geschrieben (act. 18). Da die Beschwerde ohne Weiteres verständlich ver- fasst wurde, ist auf die Ansetzung einer Frist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO zur Heilung des Mangels zu verzichten. 3. a) A._____ begründet seine Beschwerde damit, dass er arbeitslos sei, ob- dachlos werde und gesundheitlich angeschlagen sei, so dass er nicht in der Lage sei, die hohe Gebühr zu zahlen. Auf jeden Fall habe er nie zugestimmt, dem Gericht das Geld zu zahlen. Er habe nur um die Möglichkeit gebeten, die Angelegenheit vor Gericht zu bringen. Er sei nicht verpflichtet, die Sache weiter zu verfolgen. Er habe sich wegen der übermässigen Kosten und sei- ner Zweifel an einem fairen Verfahren gegen dessen Fortführung entschie- den. Was den Fall angehe, denke er, dass es absurd sei, die Kündigung für
ausreichend zu halten und ihn trotzdem zu verpflichten, die Miete bis zum Ende des Mietverhältnisses zu zahlen. Wenn er die Wohnung nicht vorzeitig verlassen dürfe, wenn er eine neue Wohnung finde, was nütze ihm dann die Kündigung? Unter diesen Umständen sollte das Gericht die Zahlungsauffor- derung zurückziehen. Er habe den aussergerichtlichen Vergleich des Anwalts der Gegenpartei ak- zeptiert, aber diese hätte sich geweigert, die Vereinbarung einzuhalten. Er halte es für das Beste, einen anderen Ort zu wählen, wenn er eine Vertre- tung und ein anderes Gericht finden könne, um dies anzufechten. b) Mit der Kostenbeschwerde gestützt auf Art. 110 ZPO kann nur die Kos- tenauflage (Gerichtskosten, Parteientschädigung) bzw. die Höhe dieser Kos- ten gerügt werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht in der finanziellen Lage die Kosten zu bezahlen, können nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Erst beim Kostenbezug, d.h. bei Rechnungstel- lung der Gerichtskasse, wird über die Tragbarkeit der Kostenauflage befun- den und darüber, ob die Gerichtskosten zu stunden bzw. zu erlassen sind (Art. 112 Abs. 1 ZPO). Im Zeitpunkt der Rechnungstellung wird sich der Be- schwerdeführer deshalb an das Zentrale Inkassobüro zu wenden haben. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, das Bezirksgericht solle auf die Er- hebung von Verfahrenskosten verzichten, da er das Verfahren ja nicht wei- terverfolge bzw. es für ihn erfolglos sei, ist ihm entgegen zu halten, dass be- reits mit der Anlegung eines gerichtlichen Verfahrens Kosten entstehen. Die Vorinstanz hat korrekterweise die Gerichtsgebühr in Anbetracht der Erledi- gung ohne Anspruchsprüfung und unter Beachtung des Äquivalenzprinzipes (§ 4 Abs. 2, § 7 lit. a und § 10 Abs. 1 GebV OG sowie Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV) entsprechend reduziert, nämlich auf Fr. 800.–. 3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdever- fahren zu verzichten. Es sind keine Entschädigungen zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 18, sowie - unter Beilage der Akten - an das Mietgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Häfeli
versandt am: 2. Juli 2021