Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NG190017-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss und Urteil vom 2. Dezember 2019 in Sachen
A._____, Beklagter, Widerkläger und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte,
betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung
Berufung gegen einen Beschluss des Mietgerichtes Zürich vom 20. Juni 2019 (MB190008)
Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass die Kündigungen der zwischen den Parteien be- stehenden Mietverhältnisse nichtig sind.
Eventuell seien die Kündigungen des Beklagten datiert vom 19. Novem- ber 2018 vollumfänglich aufzuheben.
Subeventualiter seien die Mietverhältnisse zwischen den Parteien angemes- sen zu erstrecken.
Der Klägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."
Rechtsbegehren der Widerklage (act. 26 S. 2): "1. Es sei widerklageweise festzustellen, dass die ausserordentliche Kündigung des Vermieters vom 29. Januar 2019 rechtsgültig ist.
Die Mieterin sei zu verpflichten, die Mieträume unverzüglich zu verlassen.
Subeventualiter sei widerklageweise festzustellen, dass die ordentliche Kündigung des Vermieters vom 29. Januar 2019 rechtsgültig ist.
Die Mieterin ist zu verpflichten, die Mieträume per 30. September 2019 zu verlassen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWSt) zulasten der Mieterin."
Urteil des Bezirksgerichtes: "1. Das Doppel der Stellungnahme/Klageantwort sowie der Widerklage vom 12. Juni 2019 und der Beilagen wird der Klägerin und Widerbeklagten zuge- stellt.
Die Hauptklage wird als durch Anerkennung erledigt abgeschrieben.
Auf die Widerklage wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
Die Kosten werden dem Beklagten und Widerkläger auferlegt.
Der Beklagte und Widerkläger wird verpflichtet, der Klägerin und Widerbe- klagten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 150.– zu bezahlen.
7./8. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung]"
Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 35 S. 2):
"1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, Kollegialgericht, vom 20. Juni 2019 (Geschäfts-Nr.: MB190008-L/U) sei aufzuheben und auf die Klage sei nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen.
Die Widerklage des Vermieters sei gutzuheissen und es sei festzustellen, dass die ausserordentliche Kündigung des Vermieters vom 29. Januar 2019 rechtsgültig ist.
Die Mieterin sei zu verpflichten, die Mieträume unverzüglich zu verlassen.
Eventualiter sei die Widerklage des Vermieters gutzuheissen und es sei festzustellen, dass die ordentliche Kündigung des Vermieters vom 29. Januar 2019 rechtsgültig ist.
Die Mieterin sei zu verpflichten, die Mieträume per 30. September 2019 zu verlassen.
Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Beur- teilung sämtlicher Anträge des Vermieters im Sinne der Erwägungen der Be- rufungsinstanz.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt) zulasten der Mieterin."
der Berufungsbeklagten (act. 42 S. 2):
"1. Auf die Berufung sei nicht einzutreten.
Eventuell sei die Berufung abzuweisen.
Subeventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück- zuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.
Für den Fall des Unterliegens sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."
Erwägungen: 1. 1.1. B._____ (Klägerin, Wiederbeklagte und Berufungsbeklagte, nachfolgend Be- rufungsbeklagte) mietete mit Verträgen vom 26. und 30. Juli 2007, 23. August 2012 und 30. Mai 2015 von A._____ (Beklagter, Widerkläger und Be- rufungskläger, nachfolgend Berufungskläger) eine 4.5-Zimmer-Wohnung mit Parkplatz und Bastelraum sowie eine 1.5-Zimmer-Wohnung in der Liegenschaft am ... [Adresse] für insgesamt Fr. 3'850.-- monatlich (act. 3/1, act. 3/2, act. 3/3 und act. 3/4). Diese Mietverhältnisse wurden vom Berufungskläger zunächst mit amtlich genehmigtem Formular vom 19. November 2018 aus wichtigen Gründen fristlos gekündigt (act. 3/7). Sodann kündigte der Berufungskläger die Mietver- hältnisse mit amtlich genehmigten Formularen vom 29. Januar 2019 einerseits ausserordentlich aus wichtigem Grund per 30. April 2019 (act. 28/16) und ande- rerseits subsidiär ordentlich per 30. September 2019 (act. 28/17). 1.2. Nach einem durch die Berufungsbeklagte eingeleiteten, erfolglosen Schlich- tungsversuch der Schlichtungsbehörde ..., erhob die Berufungsbeklagte am 20. März 2019 (Datum Poststempel) Klage beim Mietgericht Zürich und beantrag- te in der Sache die Feststellung der Nichtigkeit der Kündigungen, eventuell die Aufhebung der Kündigung vom 19. November 2018 und subeventuell die ange- messene Erstreckung der Mietverhältnisse (act. 1 und act. 8). Daraufhin erstattete der Berufungskläger mit Eingabe vom 12. Juni 2019 die Klageantwort, erhob gleichzeitig Widerklage und beantragte die Feststellung der Gültigkeit der ausser- ordentlichen Kündigung vom 29. Januar 2019, die Verpflichtung der Berufungsbe- klagten, die Mieträume unverzüglich zu verlassen, subeventualiter die Feststel- lung der Gültigkeit der ordentlichen Kündigung vom 29. Januar 2019 und die Ver- pflichtung der Berufungsbeklagten, die Mieträume per 30. September 2019 zu verlassen (act. 26). Für die Einzelheiten der vorinstanzlichen Prozessgeschichte
wird im Übrigen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (act. 30 S. 2 f.). Mit Beschluss vom 20. Juni 2019 schrieb das Mietgericht Zürich die Hauptklage als durch Anerkennung erledigt ab und trat auf die Widerklage nicht ein, unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten des Berufungsklä- gers (act. 30 = act. 34). 1.3. Gegen diesen Beschluss erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 13. August 2019 rechtzeitig Berufung mit den eingangs genannten Anträgen (act. 35). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-32). Nachdem der dem Berufungskläger mit Verfügung vom 21. August 2019 auferlegten Kos- tenvorschuss von Fr. 5'800.-- fristgereicht geleistet worden war (act. 37-39), wur- de der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 Frist zur Beant- wortung der Berufung angesetzt (act. 40). Die Berufungsantwort wurde am 11. November 2019 innert Frist erstattet, mit den vorstehend genannten Rechts- begehren (act. 42). Der Schriftsatz wird dem Berufungskläger mit dem vorliegen- den Entscheid zuzustellen sein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Beim angefochtenen Beschluss vom 20. Juni 2019 handelt es sich um einen Abschreibungsentscheid gestützt auf eine Klageanerkennung im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO. Nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO können solche Parteidisposi- tionen auf Grund zivilrechtlicher Willensmängel mit Revision angefochten werden. Richtet sich das Rechtsmittel indes gegen den Abschreibungsentscheid selber, mit welchem das prozessual gültige Zustandekommen des Entscheidsurrogats geprüft und festgehalten wird (OFK ZPO-E NGLER, 2. Aufl. 2015, Art. 241 N 9), ist nach konstanter Praxis der Kammer in vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert über Fr. 10'000.-- die Berufung zulässig (OGer ZH PP140044 vom 20.11.2014, OGer ZH NP130033 vom 20.3.2014; OGer ZH RU130067 vom 18.3.2014, OGer ZH PD110003 vom 4.3.2011 = ZR 110/2011 Nr. 34). 2.2. Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Obliegenheit, das Rechtsmittel zu
begründen, ergibt sich zudem, dass die Berufung Rechtsmittelanträge zu enthal- ten hat. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichti- ge Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Ver- zug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster In- stanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 2.3. Die vorliegende Berufung vom 13. August 2019 richtet sich gegen den vor- instanzlichen Abschreibungsbeschluss. Der Berufungskläger bemängelt das Vor- liegen einer Anerkennungserklärung im Sinne von Art. 241 Abs. 1 ZPO und be- streitet damit die Zulässigkeit des Entscheides (vgl. act. 35). Der Streitwert beträgt zudem Fr. 331'100.-- (vgl. act. 37), womit nach dem Gesagten die Berufung zu- lässig ist. Die Berufung wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Berufungskläger ist durch den angefochtenen Entscheid be- schwert und zur Berufung legitimiert, weshalb auf die Berufung einzutreten ist. 3. 3.1. Die Vorinstanz erachtete im angefochtenen Entscheid ein Rechtsschutzinte- resse der Berufungsbeklagten an der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung vom 19. November 2018 als gegeben und trat auf die Klage ein (act. 34 E. 2.2, S. 4 ff.). Des Weiteren erwog sie im Wesentlichen, aus der Stel- lungnahme des Berufungsklägers zur Klage gehe eindeutig hervor, dass der Be- rufungskläger an der von der Hauptklage betroffenen Kündigung der Mietverhält- nisse vom 19. November 2018 nicht festhalte und diese als nichtig anerkenne. Damit liege sinngemäss eine Klageanerkennung vor, weshalb das Verfahren un- ter Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers abzuschreiben sei (act. 34 E. 2.2, S. 4 und S. 6). Mit der Abgabe der Abstandserklärung habe auch die Rechtshän- gigkeit der Hauptklage geendet. Daher sei im Zeitpunkt der Widerklage die Hauptklage nicht mehr rechtshängig gewesen, weshalb sich die Widerklage als unzulässig erweise und darauf nicht einzutreten sei (act. 34 E. 3.1, S. 6 f.).
3.2. Der Berufungskläger bestreitet, die Klage im Sinne von Art. 241 ZPO aner- kannt zu haben, und wirft der Vorinstanz ein Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie Rechtsverweigerung vor, indem sie seine Klageantwort entgegen den ausdrücklichen Rechtsbegehren auf Nicht- eintreten bzw. eventualiter auf Abweisung der Klage als Klageanerkennung ge- wertet habe, seine Rechtsbegehren in der Klageantwort nicht behandelt habe und auf die Widerklage nicht eingetreten sei. Zusammengefasst führt er aus, er habe lediglich zur Begründung seines Hauptantrages Ausführungen gemacht, die auf eine Anerkennung der Nichtigkeit der Kündigung vom 19. November 2019 hindeu- ten könnten. Diese seien unter der Bedingung der Gutheissung seines Hauptan- trages erfolgt (act. 35 S. 5 ff.). Selbst wenn nicht restlos klar gewesen sei, ob er die Nichtigkeit der Kündigung anerkenne oder nicht, so hätte die Vorinstanz aber keinesfalls von einer expliziten Klageanerkennung ausgehen dürfen und hätte ihn von Amtes wegen zur Klarstellung oder Verbesserung auffordern müssen (act. 35 S. 8 f.). Aber auch im Falle des Dahinfallens der Hauptklage infolge Klageaner- kennung hätte die Vorinstanz die Widerklage behandeln müssen, weil die Haupt- klage bei Erhebung der Widerklage rechtshängig gewesen sei und Letztere eine selbständige Klage sei, die bestehen bleibe, auch wenn die Hauptklage nachträg- lich dahinfalle (act. 35 S. 9 ff.). 3.3. Die Berufungsbeklagte äussert sich in der Berufungsantwort nur insofern zu der hier in Frage stehenden Klageanerkennung und zum angefochtenen Ab- schreibungsbeschluss, indem sie geltend macht, der Berufungskläger gestehe zu, dass die fristlose Kündigung vom 19. November 2018 nichtig gewesen sei. Das stehe im Widerspruch zu seinem Eventualantrag sowie dem dazu vorgebrachten Sachverhalt, weshalb der Vorinstanz in der Konsequenz nichts anderes übrig ge- blieben sei, als die Klageanerkennung festzustellen (act. 42 S. 7). Hauptsächlich beschränken sich die Ausführungen der Berufungsbeklagten indes auf die Darstellung des den Kündigungen zu Grunde liegenden Sachverhalts so- wie die Bestreitung der Widerklage hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, den Prozessvo- raussetzungen und generell der in der Widerklage gemachten Vorbringen des Be- rufungsklägers (act. 42 S. 2 ff. und S. 7 ff.). Da diese Ausführungen der Beru-
fungsbeklagten hier nicht von Belang sind, ist auch nicht weiter darauf einzuge- hen. 4. 4.1. Die Zivilprozessordnung sieht die Möglichkeit der Klageanerkennung vor. Es handelt sich um eine einseitige, als prozessuale Handlung an das Gericht gerich- tete Abstandserklärung der beklagten Partei, dass sie die Klage anerkennt. In Ab- grenzung zu einem Zugeständnis, bezieht sich die Klageanerkennung nicht auf einzelne Tatsachen, die dann nicht mehr bewiesen werden müssen, sondern auf das Rechtsbegehren des Prozessgegners (BK ZPO-K ILLIAS, Art. 241 N 8-10; ZK ZPO-LEUMANN LIEBSTER, 3. Aufl. 2016, Art. 241 N 10). Die Klageanerkennung er- folgt gegenüber dem Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll, wel- ches zu unterzeichnen ist (Art. 241 Abs. 1 ZPO; BK ZPO-KILLIAS, Art. 241 N 21- 23, OFK ZPO-ENGLER, 2. Aufl. 2015, Art. 241 N 4; MARKUS KRIECH, DIKE-Komm- ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 241 N 9; ZK ZPO-LEUMANN LIEBSTER, 3. Aufl. 2016, Art. 241 N 12 f.). Eine solche Parteidisposition hat die Wirkung eines rechtskräfti- gen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO), sie beendet den Prozess unmittelbar, so- fern sie prozessual gültig abgeschlossen und dem Gericht ordnungsgemäss mit- geteilt worden ist (BK ZPO-K ILLIAS, Art. 241 N 27 und N 31, MARKUS KRIECH, DIK- E-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 241 N 12). Sind diese Voraussetzungen gege- ben, schreibt das Gericht das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Demnach prüft und bestätigt das Gericht mit dem Abschreibungsbeschluss implizit die formelle Korrektheit, Klarheit und Vollständigkeit des Entscheidsurrogats. Mitunter ist das Gericht verpflichtet, von den Parteien die Verbesserung eines unvollständig oder unklar formulierten Vergleichs zu verlangen (BGE 124 II 8 E. 3b; BK ZPO-K ILLIAS, Art. 241 N 31 und N 44; OFK ZPO-E NGLER, 2. Aufl. 2015, Art. 241 N 4; MARKUS KRIECH, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 241 N 12 f. und N 16; ZK ZPO- LEUMANN LIEBSTER, 3. Aufl. 2016, Art. 241 N 19). Entsprechendes hat auch bei nur indirekt formulierten Abstandserklärungen zu gelten. Zudem nimmt das Gericht eine rudimentäre inhaltliche Prüfung der Parteidisposition vor (BK ZPO-K ILLIAS, Art. 241 N 45).
4.2. Der Berufungskläger stellte bei der Vorinstanz in seiner Klageantwort vom 12. Juni 2019 mit Bezug auf die Klage der Berufungsbeklagten die folgenden Rechtsbegehren (act. 26 S. 2): "1. Auf die Feststellungsklage sei infolge Gegenstandslosigkeit nicht ein- zutreten. 2. Eventualiter sei die Feststellungsklage abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWSt) zulas- ten der Mieterin." Die Rechtsbegehren enthalten keine Abstandserklärung des Berufungsklägers. Die Vorinstanz erkannte diese denn auch nicht in den Rechtsbegehren, sondern "eindeutig" in der dazugehörigen Begründung, worin der Berufungskläger die Kündigung vom 19. November 2018 als nichtig anerkenne. Tatsächlich führt der Berufungskläger in der Klageantwortschrift vom 12. Juni 2019 aus, die Kündigung vom 19. November 2019 sei nichtig gewesen, er habe die Nichtigkeit durch die Aussprache der nachfolgenden Kündigungen bereits anerkannt (act. 26 S. 4 N 7), und er habe sich von der Schlichtungsbehörde belehren lassen und habe eine gültige Kündigung ausgesprochen, nachdem die erste offensichtlich nichtig gewe- sen sei (act. 26 S. 16 zu N 10). Der Berufungskläger weist in seiner Beschwerde allerdings zutreffend darauf hin, dass diese Ausführungen im Zusammenhang mit der Begründung seines Hauptantrages auf Nichteintreten stehen, denn er stellte sich in der Klageantwort auf den Standpunkt, der Berufungsbeklagten fehle es daher an einem rechtlich geschützten Interesse für die Feststellung der Nichtig- keit, was zur Gegenstandslosigkeit führe (act. 26 S 4 N 7). Im Übrigen hält der Berufungskläger in der Klageantwort durchaus an der Gültigkeit der Kündigung vom 19. November 2018 fest (act. 26 S. 4 N 8, S. 10 N 24 f. und S. 16 zu N 9). Demnach ersucht der Berufungskläger in der Klageantwort abschliessend ge- stützt auf seine Ausführungen denn auch um Abweisung der Klage, falls darauf eingetreten werde (act. 26 S. 16 in fine). Diese Umstände lässt die Vorinstanz ausser Acht. Unter Berücksichtigung der gesamten Klageantwortbegründung und der klaren Rechtsbegehren ergibt sich, dass sich die Anerkennung nicht auf die Klage als Ganzes bezieht, sondern nur auf eine einzelne Tatsache, nämlich die Nichtigkeit der Kündigung vom 19. November 2018 im Zusammenhang mit dem
beantragten Nichteintreten zufolge Gegenstandslosigkeit. Daran ändert nichts, dass die Begründung insgesamt unter Umständen widersprüchlich erscheinen kann. Nach dem vorstehend Ausgeführten handelt es sich bei den Ausführungen des Berufungsklägers jedenfalls um ein Zugeständnis und nicht um eine Kla- geanerkennung im Sinne von Art. 241 ZPO. 4.3. In der Folge hat die Vorinstanz Recht verletzt, indem sie trotz fehlender Ab- standserklärung den Prozess als beendet erachtet hat, das Hauptklageverfahren abgeschrieben hat und auf die Widerklage mangels Rechtshängigkeit der Haupt- klage nicht eingetreten ist. Bei diesem Ergebnis kann schliesslich offen bleiben, ob die Vorinstanz selbst im Falle der Bestätigung einer Klageanerkennung zu Recht auf die Widerklage nicht eingetreten ist, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 5. Demnach ist in Gutheissung der Berufung der angefochtene Beschluss vom 20. Juni 2019 aufzuheben. Die Berufungsinstanz kann diesfalls neu entscheiden oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn (1.) ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder (2.) der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Da die Vorinstanz die Klage- und Widerklagebegehren materiell nicht beurteilt hat, mithin sich im ange- fochtenen Entscheid mit der Sache inhaltlich nicht auseinandergesetzt hat, ist das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1. Abschliessend ist das Gesuch der Berufungsbeklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu beurteilen. Eine Person hat Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Aussichtslos sind Begehren dann, wenn deren Ge- winnaussichten ex ante betrachtet beträchtlich geringer erscheinen als die Ver- lustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Mass-
gebend ist, ob eine nicht bedürftige Partei sich aus Vernunft zu einem Prozess entschliessen würde. Die Prozesschancen sind in vorläufiger summarischer Prü- fung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurtei- len und abzuschätzen (ZK ZPO-E MMEL, 3. Aufl. 2016, Art. 117 N 13). 6.2. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, erweisen sich die Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten von vornherein als aussichtslos, da sie sich in der Begründung hauptsächlich mit der Sache bzw. der Widerklage und nur ansatzweise mit dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens aus- einandersetzt. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ist deshalb abzuweisen. 7. 7.1. Die Prozesskosten für das Berufungsverfahren setzen sich aus den Ge- richtskosten (Entscheidgebühr) und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss wird die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. 7.2. Die Entscheidgebühr berechnet sich im Kanton Zürich nach der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG), welche im Zi- vilprozess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. Ausgehend von einem Streitwert in Höhe von Fr. 331'100.-- (vgl. act. 37) beträgt die Grundgebühr in An- wendung von § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG Fr. 16'972.--. Da es sich um eine wiederkehrende Leistung handelt, sich der Entscheid nicht mit der Hauptsache auseinanderzusetzen hatte und es sich um eine Rückweisung han- delt, ist die Gebühr zu ermässigen. Sie ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen und der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 7.3. Zudem hat die Berufungsbeklagte den Berufungskläger für das Berufungs- verfahren zu entschädigen. Die Parteientschädigung beträgt in Anwendung von
§ 13 Abs. 1 AnwGebV in Einklang mit den Grundsätzen von § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 bis 3 und in Verbindung mit § 11 Abs. 1 AnwGebV Fr. 2'500.-- (zuzügl. Mehrwertsteuer). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Berufungsbeklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Sodann wird erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung vom 13. August 2019 wird die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewie- sen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und der Berufungsbeklagten auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Berufungskläger geleistete Vorschuss von Fr. 5'800.-- herangezogen; der Überschuss wird dem Berufungskläger zurückerstattet, unter Vorbehalt ei- nes allfälligen Verrechnungsanspruchs. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger Fr. 1'500.-- zu ersetzen. 3. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) zu zahlen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. P. Diggelmann Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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