Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NG190012-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Urteil und Beschluss vom 11. Juni 2019 in Sachen
Schweizerischer Fachverband A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch C._____ AG,
betreffend Aberkennungsklage
Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirkes Horgen vom 16. April 2019 (MG180007)
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 16. August 2018 (act. 2/1) wurde der Beklagten und Beschwer- degegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin; dort Klägerin) vom Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Horgen (nachfolgend Einzelge- richt) provisorische Rechtsöffnung gegen den Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer; dort Beklagter) erteilt in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2018) für Fr. 6'780.– und Fr. 2'079.75 (und für die Betreibungskosten und für Kosten und Entschädigung). 2. Mit Eingabe vom 17. September 2018 (act. 1) führte der Beschwerdeführer Ab- erkennungsklage beim Mietgericht des Bezirkes Horgen (nachfolgend Vorin- stanz). Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. September 2018 (act. 4) Frist, um einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– zu leisten. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 (act. 12/1–2) wurde diese Frist abgenommen und das Verfahren "informell sistiert" bis am 12. Novem- ber 2018, mit Schreiben vom 7. November 2018 (act. 15/1–2) bis am 14. Dezem- ber 2018. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 (act. 20) wurde dem Beschwer- deführer erneut Frist gesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu leis- ten. 3. Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 (act. 28/1) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein entsprechendes von den Parteien unterzeichnetes Gesuch ein- zureichen, wenn er eine weitere Sistierung des Verfahrens verlange, ansonsten ihm die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt werde. Mit Schrei- ben vom 6. Februar 2019 (act. 30) teilte er daraufhin mit, der Rechtsöffnungsent- scheid des Einzelgerichts sei von der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich aufgehoben worden (vgl. act. 31). Deshalb sei "der Weiterzug des Geschäfts an [die Vorinstanz] [also die Aberkennungsklage] hinfällig".
ren über seine Aberkennungsklage statt durch Nichteintreten (mangels Leistung des Kostenvorschusses) durch Abschreibung erledigt wird. Er ist also insofern nicht beschwert. 3. Eine Abschreibung des Verfahrens hat keine Rechtskraftwirkung für die zu be- urteilende Forderung; vorbehalten sind die Fälle des Art. 241 Abs. 2 ZPO, wobei ein solcher hier nicht vorliegt (namentlich gilt die Nichtleistung des Kostenvor- schusses nicht als Klagerückzug [BGE 140 III 159 Erw. 4.2.2 Abs. 2 S. 164 f.]). Aber auch das Nichteintreten auf eine Klage hat keine Rechtskraftwirkung, jeden- falls, wenn dies mangels Leistung des Kostenvorschusses geschieht (anders mag es sein, wenn das Fehlen einer anderen Prozessvoraussetzung – zum Beispiel die örtliche Zuständigkeit – zum Nichteintreten führte [vgl. Isaak Meier, Schweize- risches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 231 f.; Tanja Domej, Kurzkommentar ZPO, Art. 59 N 11]). Insofern ist der Beschwerdeführer durch den Erledigungsent- scheid der Vorinstanz nicht beschwert. Da die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Verfügung des Einzelgerichts vom 16. August 2018 be- treffend Rechtsöffnung (act. 2/1) aufgehoben hatte, also ein neuer Rechtsöff- nungsentscheid zu ergehen hat, ist der Beschwerdeführer auch nicht deshalb be- schwert, weil aufgrund der Erledigung der Aberkennungsklage die Frist nach Art. 83 Abs. 2 SchKG verstrichen sein dürfte (abgesehen davon, dass das nicht Folge davon ist, wie das Verfahren erledigt wurde, sondern dass es erledigt wurde, und Letzteres verlangte der Beschwerdeführer ja selber). Vielmehr dürfte die Frist zur Aberkennungsklage mit dem zu erlassenden Rechtsöffnungsentscheid – sollte er wieder zu seinen Lasten lauten – neu zu laufen beginnen. 4. Der Beschwerdeführer ist durch den Erledigungsentscheid auch nicht "mittel- bar" – nämlich wegen einer Auswirkung dieses Entscheids auf die Höhe oder die Verteilung der Kosten – beschwert. Denn die Höhe der Kosten – die der Be- schwerdeführer ohnehin nicht beanstandet – hängt nach § 10 Abs. 1 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts (GebV OG) nicht davon ab, ob auf eine Klage nicht eingetreten oder ob das Verfahren abgeschrieben wird. 5. Aber auch die Verteilung der Kosten (dazu nachfolgend Erw. III) hängt nicht davon ab, wie das Verfahren erledigt wird. Zwar hätte das Abschreiben des Ver-
fahrens zwingend zu einer Verteilung nach Ermessen geführt (Art. 107 Abs. 1 lit. e), während eine Verteilung nach Ermessen bei einem Nichteintreten nur möglich ist (Art. 107 Abs. 1 lit. a–d und f, Abs. 1 bis und Abs. 2, Art. 108 ZPO). Es wird sich aber zeigen, dass die Verteilung der Kosten durch die Vorinstanz so oder anders nicht zu beanstanden ist. 6. Soweit der Beschwerdeführer eine Beschwerde auch gegen das Nichteintreten führt, ist auf sie nicht einzutreten. III. Kostenbeschwerde 1. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es seien "die Kosten durch die Ge- richtskasse und allenfalls durch die beklagte Partei zu übernehmen". Er führt also auch eine Beschwerde gegen den Kostenentscheid der Vorinstanz. Nachdem auf die Beschwerde gegen die Erledigung nicht einzutreten ist, ist die Eingabe des Beschwerdeführers als Kostenbeschwerde (Art. 110 ZPO) entgegenzunehmen. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das "Verfahren ... aufgrund der Gutheissung der Aufsichtsbeschwerde [gemeint wohl: der Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid] durch das Obergericht ... [hätte] eingestellt werden müssen" und die Kosten durch die Gerichtskasse hätten getragen werden müs- sen (act. 46 S. 1 Bst. a). 3. Die Vorinstanz wies mehrmals – in der Verfügung vom 8. Februar 2019 (act. 32 S. 4 Erw. 11) und in der Verfügung vom 16. April 2019 (act. 45 S. 5 f. Erw. 14) – darauf hin, dass das Verfahren nicht "eingestellt" werde, nachdem der Rechtsöff- nungsentscheid von der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich auf- gehoben worden war, und verwies dazu auch auf einschlägige Literatur. Im Be- schwerdeverfahren trifft den Beschwerdeführer eine Beanstandungslast (Art. 321 Abs. 1 ZPO; Hungerbühler/Bucher, Dike-Kommentar ZPO, Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 30). Der kommt er nicht nach, wenn er einfach vorträgt, dass es "nach den Vorstellungen der Kläger" – also nach seinen Vorstellungen – anders sei.
Der Entscheid der Vorinstanz ist aber ohnehin nicht zu beanstanden. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer jederzeit – ein Feststellungsinteresse vorausge- setzt, das er aber aufgrund von Art. 85a Abs. 1 SchKG in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung ohnehin haben dürfte – eine negative Feststellungsklage führen kann; diese wird allenfalls zur Aberkennungsklage, wenn erneut Rechts- öffnung erteilt werden sollte (Staehelin, Basler Kommentar SchKG, Art. 83 N 19). Die vom Kläger geführte Klage konnte also als allgemeine negative Feststel- lungsklage weitergeführt werden, was die Vorinstanz auch tat. Dennoch hat der Beschwerdeführer sich entschieden, seine (Aberkennungs-) Klage nicht weiterzu- verfolgen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht die Kostenfolgen dieses pro- zessualen Verhaltens tragen sollte. 5. Zwar hätte die Vorinstanz das Verfahren sistieren können, bis (erneut) zumin- dest ein erstinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid ergangen wäre. Der Ent- scheid, ein Verfahren zu sistieren (Art. 126 ZPO), ist aber ein Ermessensent- scheid, den die Kammer nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. Sterchi, Berner Kommentar ZPO, Art. 320 N 3 i.V.m. Art. 310 N 9). Zudem liegt es auch im Er- messen der Vorinstanz, vor einem Entscheid über eine (weitere) Sistierung einen Kostenvorschuss zu verlangen. Denn die mit dem Kostenvorschuss sicherzustel- lenden Kosten entstehen auch, wenn das Verfahren sistiert wird. An der Zulässig- keit dieses Vorgehens ändert nichts, dass die Vorinstanz das Verfahren davor (wenn auch "informell") sistiert hatte (vgl. act. 12/1–2, act. 15/1–2), denn es liegt ebenfalls im Ermessen der Vorinstanz, ein Verfahren einstweilen zu sistieren, oh- ne einen Kostenvorschuss zu verlangen, dies aber später nachzuholen. Zudem hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine (weitere) Sistierung in Aussicht gestellt, wenn er eine solche mit Zustimmung der Beschwerdegegnerin verlange (act. 28/1). Das hat er aber – auch nach dem Hinweis darauf, dass das Verfahren nicht "eingestellt" werde (vgl. act. 32 S. 4 Erw. 11) – nicht getan. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss verlangte und das Verfahren, nachdem dieser nicht geleistet wurde, unter Kosten- folge erledigte.
Wie bereits ausgeführt (vorn Erw. III.2) bringt der Beschwerdeführer den (Kos- ten-) Entscheid der Vorinstanz mit dem Rechtsöffnungsentscheid des Einzelge- richts und dessen Aufhebung durch die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich in Verbindung (act. 46 S. 1 Bst. a, S. 2 Bst. e). Was der Entscheid des Einzelgerichts für Kostenfolgen nach sich ziehe, hatte dieses zu entscheiden (Art. 104 Abs. 1 ZPO) (was es auch tat [act. 2/1]) und auf Beschwerde des Beschwer- deführers hin die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. act. 31). Weder die Vorinstanz noch im Rahmen dieser Beschwerde die Kammer sind berechtigt, diese Entscheide durch die Regelung der Kostenfolge des Aberken- nungsverfahrens im Ergebnis infrage zu stellen. 7. Der Beschwerdeführer macht verschiedene Ausführungen darüber, dass die Verfahren "dadurch entstanden [sind], da in der fraglichen Zeit [unklar war,] ob ein Mietverhältnis bestünde oder nicht", über eine Kündigung und über ein Verfahren vor der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Horgen (act. 46 S. 1 Bst. a, S. 2 Bst. c, d und f). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das heisst auch, dass der Beschwerdeführer zumindest ansatzweise darlegen muss, weshalb seine Vorbringen rechtserheblich sein sollen; jedenfalls, wenn es wie hier nicht offensichtlich ist. Das tut er nicht, weshalb auf diese Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. Soweit seine weiteren Vorbringen hingegen die Verfahrensfüh- rung des Einzelgerichts und der Vorinstanz betreffen, kann auf das soeben Aus- geführte verwiesen werden. 8. Die Auflage der Gerichtskosten an den Beschwerdeführer ist damit nicht zu be- anstanden. Die Beschwerde ist, soweit sie als Kostenbeschwerde entgegenzu- nehmen ist, abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers kann wie ausgeführt (vorn Erw. II) auch als Beschwerde gegen die Erledigung durch die Vorinstanz verstanden werden; für die Hauptsache nahm die Vorinstanz einen Streitwert von Fr. 9'000.– an (act.
45 S. 6 Erw. 16). Andererseits ergibt sich aus seiner Eingabe, dass er sich primär an der Kostenauflage stört. Es ist deshalb angebracht, die Entscheidgebühr allein aufgrund des Streitwerts der Kostenbeschwerde zu bemessen. Bei einem Streit- wert von Fr. 450.– ergibt sich in Anwendung von § 4 GebV OG eine Entscheidge- bühr von Fr. 150.– Diese ist entsprechend dem Verfahrensausgang dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. 2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, da er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Kostenbeschwerde wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Ent- scheid. Es wird beschlossen: 1. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. P. Diggelmann Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Pfeiffer
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