Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NG190011-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 22. Mai 2019 in Sachen
A._____, Ltd liab. Co., Beklagte und Berufungsklägerin,
gegen
Pensionskasse B., 2. C. Anlagestiftung, 3. Personalvorsorgekasse D._____ (D.), 4. E. Anlagestiftung, 5. Pensionskasse F._____ Holding AG, ... [Ort], 6. Immobiliengenossenschaft G., 7. H., 8. I., 9. J., 10. K., 11. L., 12. Pensionskasse M., 13. N. Pensionskasse, 14. Pensionskasse O., 15. P. Vorsorgeeinrichtung, 16. Q._____ Stiftung, 17. R._____ S.A.,
Pensionskasse S., 19. T. Vorsorge, 20. Stiftung U., 21. V., 22. W._____ Genossenschaft, Kläger und Berufungsbeklagte,
alle vertreten durch AA._____ AG, diese vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 30. Januar 2019 (MG180021)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 3)
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern CHF 21'567.75 zuzüglich Zins zu 5% seit 15. November 2017 sowie CHF 103.30 Zah- lungsbefehlskosten zu bezahlen. 2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Rorschach (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2018) vollumfänglich aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% Mehr- wertsteuer) zu Lasten des Beklagten."
Urteil des Mietgerichts Zürich: (act. 40 = act. 44 S. 13) 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, den Klägern Fr. 21'567.75 nebst Zins zu 5 % seit 15. November 2017 sowie Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rorschach (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2018) wird in diesem Umfang aufgehoben.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 0.00 Barauslagen Fr. 2'100.00 Kosten total
Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. Sie werden von den Klägern unter Ver- rechnung ihres Kostenvorschusses von Fr. 3'280.– bezogen, sind ihnen aber von der Beklagten zu ersetzen. Der nicht benötigte Betrag wird den Klägern herausgegeben. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 5./6. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 30 Tage].
Berufungsanträge: (act. 45 S. 1 f.) "1. Es sei die Nichtigkeit des Urteils v. 30. Januar 2019 festzustellen. 2. Die Ausführungen der Beschwerdegegner werden vollumfänglich be- stritte und für unerheblich erklärt. 3. Der richtige Sachverhalt btr. Gläubigerwechsel kann nur festgestellt werden wenn wichtige Fakten welche vorher im Verfahren durch das Betreibungsamt Rorschacherberg und das Kreisgericht Rorschach nicht berücksichtigt wurden nun berücksichtigt werden. Dies betrifft insbe- sondere die Unrechtmässigkeit eines nachträglichen Gläubigerwechsels nachdem das laufende Verfahren vor dem Kreisgericht Rorschach be- reits abgeschrieben bzw. abgeschlossen wurde. 4. Wiederaufnahme des oben genannten Verfahrens weil erhebliche Tat- sachen und Beweismittel vorliegen, die dem Gericht zur Zeit des frühe- ren Verfahrens nicht bekannt waren und die allein oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, eine andere Beurtei- lung des Zivilpunktes zu bewirken. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner."
Erwägungen: 1. 1.1. Die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) mietete mit Vertrag vom 19. Januar 2017 von den Klägern und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) Geschäftsräumlichkeiten zur Nutzung als Verkaufsladen / Nagelstudio zu einem monatlichen Nettomietzins von Fr. 4'510.00 zuzüglich Heiz-/Betriebskosten von akonto Fr. 486.00 sowie MWSt. Vereinbart war ein bis 31. Janaur 2018 befristetes Mietverhältnis (act. 3/2). Nach Ablauf der Mietdauer leiteten die Kläger gegen die Beklagte eine Betreibung wegen Forderungen aus nicht bezahlten Mietzinsen Ok- tober bis Dezember 2017 sowie "Schadenersatz Januar 2018" ein. Der Zahlungs- befehl wurde der Beklagten am 23. Januar 2018 zugestellt, woraufhin sie Rechts- vorschlag erhob (act. 3/3). 1.2. Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 (Datum Poststempel) – unter Beilage der Kla- gebewilligung der Schlichtungsbehörde Zürich – erhoben die Kläger Klage beim Mietgericht Zürich (fortan Vorinstanz) mit dem eingangs aufgeführten Rechtsbe- gehren (act. 1, act. 7). Die Klagebegründung sowie die Klageantwort wurden schriftlich erstattet (act. 1 und act. 19; act. 26). In der Folge wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 30. Januar 2019 vorgeladen (act. 30). Die Gesu- che der Beklagten um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und Verhand- lungsverschiebung wurden abgewiesen (act. 31-32). Zur Hauptverhandlung vom 30. Januar 2019 ist seitens der Beklagten unentschuldigt niemand erschienen, während die Vertreter der Kläger anwesend waren und die Replik erstatteten (Prot. Vi S. 9 ff. ). Die Vorinstanz entschied mit Urteil vom 30. Januar 2019 im vor- stehend genannten Sinne. Der Entscheid wurde zunächst unbegründet eröffnet (act. 36), der Beklagten am 4. Februar 2019. Sie verlangte fristgerecht die Be- gründung (act. 38-39). Der begründete Entscheid wurde der Beklagten am 9. April 2019 eröffnet (act. 40 = act. 44; act. 42). 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid wandte sich die Beklagte mit Eingabe vom 30. April 2019 (Datum Poststempel: 6. Mai 2019) rechtzeitig an das Obergericht des Kan-
tons Zürich. Sie stellt die eingangs genannten Anträge (act. 45). Die Beklagte be- titelt ihre Eingabe als "Revision" und spricht von "Beschwerdegegnern". Die Revi- sion nach Art. 328 ff. ZPO bezweckt als ausserordentliches Rechtsmittel Ge- richtsentscheide, die in materielle Rechtskraft erwachsen sind und deswegen nicht durch andere Behelfe (wie Rechtsmittel, Abänderung oder Ergänzung des Entscheides, neue Klage) korrigiert werden können, unter gesetzlich umschriebe- nen Voraussetzungen (sog. Revisionsgründen) einer erneuten Prüfung durch das erkennende Gericht zuzuführen (Schwander, DIKE ZPO-Komm., Art. 328 N 3; BGE 138 III 382 E. 3.2.1). Da der vorinstanzliche Entscheid noch einem ordentli- chen Rechtsmittel zugänglich ist, ist die Revision zum einen nicht zulässig. Zum anderen ist die Kammer für die Behandlung einer Revision sachlich unzuständig. Ein unrichtig bezeichnetes Rechtsmittel wird nach Praxis der Kammer jedoch oh- ne Weiteres mit dem richtigen Namen bezeichnet und nach den richtigen Regeln behandelt (vgl. OGer ZH NQ110026 vom 23. Juni 2011, Erw. 2.2). Das vorliegen- de Rechtsmittel ist demnach als Berufung entgegen zu nehmen. 2.2. Die Berufung ist innert Frist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Art. 314 ZPO). Es kann die unrichtige Rechts- anwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsbegründung hat sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen, es ist konkret zu rügen und aufzuzeigen, weshalb und in welchen Belangen der angefochtene Entscheid falsch sein soll und welche Dokumente diese Argumentation stützen (ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 34 ff.). Bei Laien werden an die Begründung des Rechtsmittels zwar minimale Anforderun- gen gestellt. Es muss jedoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet, die das Rechtsmittel ergriffen hat. Dazu gehört auch eine (minimale) Auseinanderset- zung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Sind diese Voraussetzungen nicht er- füllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie
ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-42). Auf weitere pro- zessleitende Anordnungen wurde verzichtet (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. 3. 3.1. Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung sei Prozessvoraussetzung und von Amtes wegen zu prüfen. Die in der Klagebewilligung aufgeführten Kläger würden nicht mit denjenigen gemäss Klage übereinstimmen. Es seien zwei der insgesamt 22 Kläger unrichtig aufge- führt und explizit eine Forderung im Zusammenhang mit dem Mietobjekt Ladeflä- che EG und Lagerraum 1. UG im AB._____ AC._____ [Ort] geltend gemacht wor- den. Ein Versehen in der Parteibezeichnung – wie von den Klägern geltend ge- macht – sei bei dieser Anzahl Kläger glaubhaft und die Eigentümerauskunft vom 12. Juli 2017 erkläre, weshalb es dazu gekommen sei. Für die Beklagte sei er- kennbar gewesen, wer gegen sie einen Anspruch auf welcher Grundlage erhebe, es habe keine Verwechslungsgefahr bestanden. Mit dem amtlich beglaubigten Grundbuchauszug vom 17. Juli 2018 und dem Handelsregisterauszug sei belegt worden, dass die im Rubrum aufgeführten Kläger auch Eigentümer des betroffe- nen Grundstücks seien. Die Vorbringen der Beklagten seien zu wenig substanti- iert, um tatsächlich Zweifel an der Richtigkeit der Dokumente aufkommen zu las- sen. Die Sachlegitimation der Kläger sei vielmehr ausgewiesen (act. 44 S. 7 f.). Die Vorinstanz erwog weiter, es sei grundsätzlich unbestritten geblieben, dass die Beklagte die Mietzinsen für die Monate Oktober 2017 bis und mit Januar 2018 nicht bezahlt habe. Betragsmässig sei die Forderung von Fr. 21'567.75 ausge- wiesen. Der Untergang einer Schuld sei eine rechtsaufhebende Tatsache und da- her vom Schuldner zu beweisen. Die Ausführungen der Beklagten seien (mehr- heitlich) unsubstantiiert und sie habe an der Hauptverhandlung aufgrund ihres Fernbleibens auch nicht dazu befragt werden können. So mache die Beklagte die Verletzung von gesetzlichen Auflagen geltend, ohne aufzuführen, um welche es sich handle. Würde man die Ausführungen der Beklagten sinngemäss als Ver-
rechnung verstehen, wären diese hinsichtlich der Höhe und der Zusammenset- zung des Betrages völlig unsubstantiiert. Zur Rüge, das Mietobjekt sei nicht ver- einbarungsgemäss übergeben worden, führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, es sei weder ausgeführt worden noch aus dem Mietvertrag ersichtlich, inwie- fern sich die Kläger zum Einbau von Infrastruktur verpflichtet hätten. Zudem sei die Beklagte unbestrittenermassen vor Abschluss des Mietverhältnisses Unter- mieterin des Mietobjekts gewesen und habe sämtliche baulichen Voraussetzun- gen bei Abschluss des Mietvertrages, welcher zudem erst 1.5 Monate nach Miet- beginn erfolgt sei, gekannt. Überdies habe die Beklagte zehn Monate lang den Mietzins klaglos bezahlt, kein Herabsetzungsbegehren gestellt und keinen Mangel geltend gemacht. Sollte die Beklagte mit ihrer Eingabe vom 23. Oktober 2018 ein Herabsetzungsbegehren stellen wollen, so wäre dies gut acht Monate nach Be- endigung des Mietverhältnisses verspätet gestellt worden und damit unbeachtlich. Selbiges gelte für den von der Beklagten – ausserdem völlig unsubstantiiert – be- haupteten Mangel eines Baugerüsts, welches die Fensterfläche des Mietobjekts komplett verdeckt habe. Zum Vorbringen der Beklagten, sie sei geschädigt wor- den, weil die Kläger eine Fläche im selben Gebäude an ein "Discount- und Billig- nagelstudio" vermietet hätten, hielt die Vorinstanz fest, dass sich im Mietvertrag keine Konkurrenz- oder Freihalteklausel finde und die Vermietung an weitere Mie- ter mit ähnlichem Dienstleistungsangebot den Klägern frei gestanden sei (act. 44 S. 9 f.). 3.2.1. Die Beklagte macht in ihrer Berufung geltend, sie sei der Verhandlung vor Vorinstanz nicht ferngeblieben, sondern habe vorgängig informiert, dass der Ter- min wegen Abwesenheit verschoben werden müsse. Wenn das Gericht trotz Ab- wesenheit eine Verhandlung durchführe, sei es selber schuld. Sie (die Beklagte) hätte zudem auch jederzeit elektronisch befragt werden können (act. 45 S. 2). Die Vorinstanz wies das Verschiebungsgesuch der Beklagten mit Verfügung vom 28. November 2018 ab (act. 32). Es stellt sich die Frage, ob die Äusserungen der Beklagten zu ihrer Abwesenheit an der vorinstanzlichen Verhandlung in der Beru- fung gegen den Endentscheid noch zu hören sind oder ob sie diese in einer Be- schwerde gegen die Verfügung vom 28. November 2018 hätte vortragen müssen.
Die Frage kann vorliegend offen gelassen werden, denn die Vorbringen der Be- klagten in der Berufung ändern nichts daran, dass ihre Abwesenheit und die Un- möglichkeit, sich am 30. Januar 2019 vertreten zu lassen, unbelegt bleiben. Es ist von einem unentschuldigten Nichterscheinen an der vorinstanzlichen Verhand- lung auszugehen, und es treffen die Beklagte damit die durch die Vorinstanz in der Vorladung angedrohten Säumnisfolgen (vgl. act. 30 S. 2). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass eine elektronische Befragung in der Zivilprozessord- nung nicht vorgesehen ist und damit nicht in Frage gekommen wäre. 3.2.2. Die Beklagte spricht von "wichtigen Fakten" zum Gläubigerwechsel und von "erheblichen Tatsachen und Beweismitteln", welche nun berücksichtigt wer- den sollen. Sie tut dies, ohne konkrete Fakten, Tatsachen oder Beweismittel zu nennen und in einen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren zu bringen (act. 45 S.1). Die Vorbringen der Beklagten sind unbehelflich, da sie weder genü- gend spezifisch noch nachvollziehbar sind, und daher keine hinreichenden Bean- standungen gegen das vorinstanzliche Urteil darstellen. 3.2.3. Zum Sachverhalt resp. zur Begründung führt die Beklagte aus, der für ein Kosmetik- und Nagelstudio nötige Grundausbau gemäss Gesetz sei nicht vorhan- den gewesen, weshalb ein solches nicht habe betrieben werden können und dür- fen. Zudem habe das besagte Baugerüst die gesamte strassenseitige Fenster- front zugedeckt. Hinzugekommen seien die Lärmemissionen. Aufgrund der feh- lenden Infrastruktur schulde sie (die Beklagte) den Klägern keinen Mietzins (act. 45 S. 2 f.). Diese Sachverhaltsvorbringen stellen im Wesentlichen eine Wiederholung des be- reits von der Beklagten in ihrer Eingabe vom 23. Oktober 2018 vorgetragenen Sachverhaltes dar (vgl. act. 26 S. 1 f.). Eine Auseinandersetzung mit den vor- instanzlichen Erwägungen dazu im Urteil vom 30. Januar 2019 fehlt; die Beklagte genügt damit den Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht (vgl. oben Erw. 2.2.). 3.2.4. Zu ihren Behauptungen betreffend das Baugerüst vor der Fensterfront des Mietobjekts und den Lärm verweist die Beklagte auf die AA._____ AG, wel-
che dies bestätigen könne. Die Beklagte fügt an, es gebe genügend Fotos sowie Zeugen (act. 45 S. 3). Des Weiteren hätte nach Ansicht der Beklagten jeder bei einem Augenschein oder anhand der Grundrisspläne feststellen können, dass das Mietobjekt über keine sanitären Einrichtungen (Lavabo für Füsse und Hände) mit Wasserversorgung verfügt habe, womit der Beweis erbracht sei. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, das Gericht hätte schon selber einen Augenschein durchführen sowie merken müssen, dass ein Augenschein durchzuführen gewe- sen wäre. Kosmetik- und Nagelstudios müssten einen gewissen Grundausbau aufweisen; welche Gesetze dies regeln, müsste vom Gericht ausgeführt werden und nicht von ihr (act. 45 S. 2). Die Beklagte irrt, wenn sie meint, das Gericht müsse von sich aus einen Augen- schein vornehmen bzw. Beweise (wie nicht näher bezeichnete Fotos und Zeugen) abnehmen. Zwar gilt bei Mietstreitigkeiten mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.00 die sogenannte abgeschwächte (soziale) Untersuchungsmaxime. Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen; dabei ist es zwar nicht an Be- weisanträge gebunden und kann von sich aus Beweis erheben. Dies bedeutet je- doch nicht, dass das Gericht den Sachverhalt zu erforschen hat, wie die uneinge- schränkte Untersuchungsmaxime das fordert (vgl. dazu etwa Art. 296 Abs. 1 ZPO). Auch sind die Parteien nicht davon befreit, an der Erstellung des ent- scheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken, namentlich durch substanti- ierte Sachvorbringen, und sie haben die zu erhebenden Beweise zu bezeichnen, allenfalls unter Mithilfe des Gerichts (Befragung). Sie tragen daher die primäre Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 ZPO; vgl. OGer ZH PD140009 vom 11. November 2014, Erw. 4.2.1.). Die Beklagte ver- säumte es, zu ihren Behauptungen in der Eingabe vom 23. Oktober 2018 Be- weismittel zu nennen. Wie die Vorinstanz erwog (act. 44 S. 9), konnte sie auf- grund des Fernbleibens der Beklagten von der Verhandlung vom 30. Januar 2019 auch nicht durch Ausübung ihrer Fragepflicht auf die behauptungs- sowie be- weismässige Vervollständigung des Prozessstoffes auf Seiten der Beklagten hin- wirken. Die Anrufung der Beweismittel in zweiter Instanz durch die Beklagte hat als verspätet zu gelten (Art. 317 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erw. 2.2.).
Im Übrigen kann die Beklagte aus der sinngemässen Anrufung der Rechtsan- wendung von Amtes wegen nichts für sich gewinnen. Es ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, wonach der Mietvertrag zwischen den Parteien mit der Zweckumschreibung "Verkaufsladen / Nagelstudio " nur das Benützungsrecht verbindlich festlegte, nicht aber den Zustand des Mietobjekts. Zudem fehlt es an genügenden Behauptungen sowie in zeitlicher Hinsicht an den Voraussetzungen für einen Anspruch der Beklagten auf Herabsetzung des Miet- zinses (vgl. act. 44 S. 10 f. und act. 3/2 S. 4). 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung der Beklagten unbe- gründet ist. Sie ist daher abzuweisen. Das führt zur Bestätigung des angefochte- nen Entscheides in der Sache. 4. 4.1. Ausgangsgemäss wird die Beklagte für das erst- und zweitinstanzliche Ver- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). 4.2. Die erstinstanzlichen Kostenfestsetzungen werden mit der Berufung nicht beanstandet und sind zu bestätigen. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 21'567.75 ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bis 3 GebV OG auf Fr. 800.00 festzu- setzen. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, den Klägern nicht, weil ihnen im Beru- fungsverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Mietgerichtes Zürich, Ein- zelgericht, vom 30. Januar 2019 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 24. Mai 2019